verordnet, Forst- und Jägermeister, Förster und Ueberreiter, auch Forstknechte. Das Fuchsgejägt hatte wegen der Güte der Pelze, seine bestimmte Zeit, von Michael bis auf Licht- meß, wo es erlaubt war; auf die Vergehun- gen in Ansehung dieses Punkts war ein drey- jähriges Verbot des Fuchsjagens gesetzt. Das Hasenjagen mit Netzen, war vom 25 Julii bis 24 Februar erlaubt. Man hatte sehr vie- le Arten von Jagden, außer jenen allgemeinen Abtheilungen. Einigen war nur die Fuchs- jagd erlaubt, andern die Dachsjagd, welche letztere allen vor St. Laurentius bis zu St. Thomas verstattet war l).
Zur Sicherung gegen das Wild, werden den Landleuten Hecken und Gräben verstattet. Die Jagd selbst geschahe mit Hetzen, Beißen, Schießen, ordentlichem Jagen, Graben, Fan- gen.
In dem Marggrafthume Oberlausitz war zwar 1582 eine Landesordnung verabredet, und von Rudolph II. bestätigt worden; aber in dieser scheint, wegen der Jagd noch wenig oder nichts bestimmt zu seyn. Allein 1597 wurde dieselbe erweitert, und namentlich auch auf Weidewerk und Fischerey ausgedehnt. Die Verordnungen, die darinnen die Jagd be-
treffen,
davon gleichlautende Abschriften behalten, und dieselbe in ein Libel zusammen tragen lassen.
l)p. 79.
verordnet, Forſt- und Jaͤgermeiſter, Foͤrſter und Ueberreiter, auch Forſtknechte. Das Fuchsgejaͤgt hatte wegen der Guͤte der Pelze, ſeine beſtimmte Zeit, von Michael bis auf Licht- meß, wo es erlaubt war; auf die Vergehun- gen in Anſehung dieſes Punkts war ein drey- jaͤhriges Verbot des Fuchsjagens geſetzt. Das Haſenjagen mit Netzen, war vom 25 Julii bis 24 Februar erlaubt. Man hatte ſehr vie- le Arten von Jagden, außer jenen allgemeinen Abtheilungen. Einigen war nur die Fuchs- jagd erlaubt, andern die Dachsjagd, welche letztere allen vor St. Laurentius bis zu St. Thomas verſtattet war l).
Zur Sicherung gegen das Wild, werden den Landleuten Hecken und Graͤben verſtattet. Die Jagd ſelbſt geſchahe mit Hetzen, Beißen, Schießen, ordentlichem Jagen, Graben, Fan- gen.
In dem Marggrafthume Oberlauſitz war zwar 1582 eine Landesordnung verabredet, und von Rudolph II. beſtaͤtigt worden; aber in dieſer ſcheint, wegen der Jagd noch wenig oder nichts beſtimmt zu ſeyn. Allein 1597 wurde dieſelbe erweitert, und namentlich auch auf Weidewerk und Fiſcherey ausgedehnt. Die Verordnungen, die darinnen die Jagd be-
treffen,
davon gleichlautende Abſchriften behalten, und dieſelbe in ein Libel zuſammen tragen laſſen.
l)p. 79.
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verordnet, Forſt- und Jaͤgermeiſter, Foͤrſter
und Ueberreiter, auch Forſtknechte. Das
Fuchsgejaͤgt hatte wegen der Guͤte der Pelze,
ſeine beſtimmte Zeit, von Michael bis auf Licht-
meß, wo es erlaubt war; auf die Vergehun-
gen in Anſehung dieſes Punkts war ein drey-
jaͤhriges Verbot des Fuchsjagens geſetzt. Das
Haſenjagen mit Netzen, war vom 25 Julii
bis 24 Februar erlaubt. Man hatte ſehr vie-
le Arten von Jagden, außer jenen allgemeinen
Abtheilungen. Einigen war nur die Fuchs-
jagd erlaubt, andern die Dachsjagd, welche
letztere allen vor St. Laurentius bis zu St.
Thomas verſtattet war l).
Zur Sicherung gegen das Wild, werden
den Landleuten Hecken und Graͤben verſtattet.
Die Jagd ſelbſt geſchahe mit Hetzen, Beißen,
Schießen, ordentlichem Jagen, Graben, Fan-
gen.
In dem Marggrafthume Oberlauſitz war
zwar 1582 eine Landesordnung verabredet,
und von Rudolph II. beſtaͤtigt worden; aber
in dieſer ſcheint, wegen der Jagd noch wenig
oder nichts beſtimmt zu ſeyn. Allein 1597
wurde dieſelbe erweitert, und namentlich auch
auf Weidewerk und Fiſcherey ausgedehnt.
Die Verordnungen, die darinnen die Jagd be-
treffen,
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l) p. 79.
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dieſelbe in ein Libel zuſammen tragen laſſen.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/425>, abgerufen am 22.11.2024.
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