nur gegen die wilden schadhaften Thiere, wor- unter sonderlich Wölfe, Bären, Lüchse und Löwen genannt werden, erlaubt g).
In den bayerischen Landen scheinen die ältesten Jagdgesetze in den Landesfreyheiten zu seyn; wenigstens beruft sich immer die fürst- lich bayerische Jagdordnung, die sich bey dem Fritsch befindet, auf dieselbe. Die Rentmei- ster hatten die Aufsicht über die Ueberhäufung des Wildprets, und mußten in den vier Regi- menten, so scheint der Distrikt zu heißen, in welche die Cammergüter oder wohl gar das Land zum Behuf der Polizey und Cammer vertheilt war, herumreiten und Erkundigung einziehen, ob das Wild den Unterthanen zur Beschwerde gereiche, und übermengt sey. Es wurde hierauf durch besondere Instruktionen der Sache abgeholfen, welches durch den Cam- merpräsidenten und überhaupt durch die Cam- mer gieng, für welche die Jagdsachen gehör- ten h).
Man hatte im Bayerischen auch schon be- stimmte Zeiten für die offene und geschlossene Jagd; in dieser Jagdordnung aber werden, wegen des erneuerten Kalenders auch neue Ta-
ge
g) Fritsch l. c. p. 73.
h) S. fürstliche bayerische Jagd- und Forstordnung bey Fritsch l. c. S. 73 und 74, ingleichen p. 76, wo die Hofcammer c. 4. erwähnt wird.
nur gegen die wilden ſchadhaften Thiere, wor- unter ſonderlich Woͤlfe, Baͤren, Luͤchſe und Loͤwen genannt werden, erlaubt g).
In den bayeriſchen Landen ſcheinen die aͤlteſten Jagdgeſetze in den Landesfreyheiten zu ſeyn; wenigſtens beruft ſich immer die fuͤrſt- lich bayeriſche Jagdordnung, die ſich bey dem Fritſch befindet, auf dieſelbe. Die Rentmei- ſter hatten die Aufſicht uͤber die Ueberhaͤufung des Wildprets, und mußten in den vier Regi- menten, ſo ſcheint der Diſtrikt zu heißen, in welche die Cammerguͤter oder wohl gar das Land zum Behuf der Polizey und Cammer vertheilt war, herumreiten und Erkundigung einziehen, ob das Wild den Unterthanen zur Beſchwerde gereiche, und uͤbermengt ſey. Es wurde hierauf durch beſondere Inſtruktionen der Sache abgeholfen, welches durch den Cam- merpraͤſidenten und uͤberhaupt durch die Cam- mer gieng, fuͤr welche die Jagdſachen gehoͤr- ten h).
Man hatte im Bayeriſchen auch ſchon be- ſtimmte Zeiten fuͤr die offene und geſchloſſene Jagd; in dieſer Jagdordnung aber werden, wegen des erneuerten Kalenders auch neue Ta-
ge
g) Fritſch l. c. p. 73.
h) S. fuͤrſtliche bayeriſche Jagd- und Forſtordnung bey Fritſch l. c. S. 73 und 74, ingleichen p. 76, wo die Hofcammer c. 4. erwaͤhnt wird.
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nur gegen die wilden ſchadhaften Thiere, wor-
unter ſonderlich Woͤlfe, Baͤren, Luͤchſe und
Loͤwen genannt werden, erlaubt g).
In den bayeriſchen Landen ſcheinen die
aͤlteſten Jagdgeſetze in den Landesfreyheiten zu
ſeyn; wenigſtens beruft ſich immer die fuͤrſt-
lich bayeriſche Jagdordnung, die ſich bey dem
Fritſch befindet, auf dieſelbe. Die Rentmei-
ſter hatten die Aufſicht uͤber die Ueberhaͤufung
des Wildprets, und mußten in den vier Regi-
menten, ſo ſcheint der Diſtrikt zu heißen, in
welche die Cammerguͤter oder wohl gar das
Land zum Behuf der Polizey und Cammer
vertheilt war, herumreiten und Erkundigung
einziehen, ob das Wild den Unterthanen zur
Beſchwerde gereiche, und uͤbermengt ſey. Es
wurde hierauf durch beſondere Inſtruktionen
der Sache abgeholfen, welches durch den Cam-
merpraͤſidenten und uͤberhaupt durch die Cam-
mer gieng, fuͤr welche die Jagdſachen gehoͤr-
ten h).
Man hatte im Bayeriſchen auch ſchon be-
ſtimmte Zeiten fuͤr die offene und geſchloſſene
Jagd; in dieſer Jagdordnung aber werden,
wegen des erneuerten Kalenders auch neue Ta-
ge
g) Fritſch l. c. p. 73.
h) S. fuͤrſtliche bayeriſche Jagd- und Forſtordnung
bey Fritſch l. c. S. 73 und 74, ingleichen p. 76,
wo die Hofcammer c. 4. erwaͤhnt wird.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/423>, abgerufen am 22.11.2024.
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