sammt den Churfürsten, Fürsten und übrigen Ständen geschahe. Alle diese Verordnungen wurden damals auf den Landtagen gemacht, wie auch ein fürstliches Generalausschreiben von eben dem Jahre und Tage in der Forst- ordnung S. 110. Auch die Landesordnung von 1552, S. 35 bis 37, verordnet hierin- nen. Eine andere Vergleichung wegen der Wildpretsschützen erschien 1554 von Herzog Christoph, worauf 1565 eine dritte folgte. Durch diese Vergleiche vornehmlich, und zu- erst durch den von 1551, wurde die Strafe um ein ziemliches gemildert, weil bey der vor- maligen Schärfe, womit man die Verbre- cher behandelt hatte, nicht geringer Widerwil- le der Unterthanen gegen die Obrigkeit erwach- sen war. Allein man wurde genöthigt, auf dem Landtage 1565 die Strafe wieder zu er- höhen s), weil die Wilderey wieder allzusehr eingerissen war. Die würtenbergischen Ge- schichtsschreiber und unter andern auch Herr Weisser bemerkt, daß unter der Regierung Herzog Christophs nur von 1550 bis 1565 mehr als tausend Wilderer mit Urtheil und Recht bestraft worden sind t). In den bey- den Constitutionen von 1551 und 1554 war
vor-
s) L. T. A. von 19 Junii 1565. Dieweil die große etc. fürstliches Generalausschreiben von 10 Sept. 1565. in der Forstordnung S. 123.
t) L. T. A. von 1565 l. c.
C c 3
ſammt den Churfuͤrſten, Fuͤrſten und uͤbrigen Staͤnden geſchahe. Alle dieſe Verordnungen wurden damals auf den Landtagen gemacht, wie auch ein fuͤrſtliches Generalausſchreiben von eben dem Jahre und Tage in der Forſt- ordnung S. 110. Auch die Landesordnung von 1552, S. 35 bis 37, verordnet hierin- nen. Eine andere Vergleichung wegen der Wildpretsſchuͤtzen erſchien 1554 von Herzog Chriſtoph, worauf 1565 eine dritte folgte. Durch dieſe Vergleiche vornehmlich, und zu- erſt durch den von 1551, wurde die Strafe um ein ziemliches gemildert, weil bey der vor- maligen Schaͤrfe, womit man die Verbre- cher behandelt hatte, nicht geringer Widerwil- le der Unterthanen gegen die Obrigkeit erwach- ſen war. Allein man wurde genoͤthigt, auf dem Landtage 1565 die Strafe wieder zu er- hoͤhen s), weil die Wilderey wieder allzuſehr eingeriſſen war. Die wuͤrtenbergiſchen Ge- ſchichtsſchreiber und unter andern auch Herr Weiſſer bemerkt, daß unter der Regierung Herzog Chriſtophs nur von 1550 bis 1565 mehr als tauſend Wilderer mit Urtheil und Recht beſtraft worden ſind t). In den bey- den Conſtitutionen von 1551 und 1554 war
vor-
s) L. T. A. von 19 Junii 1565. Dieweil die große ꝛc. fuͤrſtliches Generalausſchreiben von 10 Sept. 1565. in der Forſtordnung S. 123.
t) L. T. A. von 1565 l. c.
C c 3
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0415"n="405"/>ſammt den Churfuͤrſten, Fuͤrſten und uͤbrigen<lb/>
Staͤnden geſchahe. Alle dieſe Verordnungen<lb/>
wurden damals auf den Landtagen gemacht,<lb/>
wie auch ein fuͤrſtliches Generalausſchreiben<lb/>
von eben dem Jahre und Tage in der Forſt-<lb/>
ordnung S. 110. Auch die Landesordnung<lb/>
von 1552, S. 35 bis 37, verordnet hierin-<lb/>
nen. Eine andere Vergleichung wegen der<lb/>
Wildpretsſchuͤtzen erſchien 1554 von Herzog<lb/>
Chriſtoph, worauf 1565 eine dritte folgte.<lb/>
Durch dieſe Vergleiche vornehmlich, und zu-<lb/>
erſt durch den von 1551, wurde die Strafe<lb/>
um ein ziemliches gemildert, weil bey der vor-<lb/>
maligen Schaͤrfe, womit man die Verbre-<lb/>
cher behandelt hatte, nicht geringer Widerwil-<lb/>
le der Unterthanen gegen die Obrigkeit erwach-<lb/>ſen war. Allein man wurde genoͤthigt, auf<lb/>
dem Landtage 1565 die Strafe wieder zu er-<lb/>
hoͤhen <noteplace="foot"n="s)">L. T. A. von 19 Junii 1565. Dieweil die große<lb/>ꝛc. fuͤrſtliches Generalausſchreiben von 10 Sept.<lb/>
1565. in der Forſtordnung S. 123.</note>, weil die Wilderey wieder allzuſehr<lb/>
eingeriſſen war. Die wuͤrtenbergiſchen Ge-<lb/>ſchichtsſchreiber und unter andern auch Herr<lb/>
Weiſſer bemerkt, daß unter der Regierung<lb/>
Herzog Chriſtophs nur von 1550 bis 1565<lb/>
mehr als tauſend Wilderer mit Urtheil und<lb/>
Recht beſtraft worden ſind <noteplace="foot"n="t)">L. T. A. von 1565 <hirendition="#aq">l. c.</hi></note>. In den bey-<lb/>
den Conſtitutionen von 1551 und 1554 war<lb/><fwplace="bottom"type="sig">C c 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">vor-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[405/0415]
ſammt den Churfuͤrſten, Fuͤrſten und uͤbrigen
Staͤnden geſchahe. Alle dieſe Verordnungen
wurden damals auf den Landtagen gemacht,
wie auch ein fuͤrſtliches Generalausſchreiben
von eben dem Jahre und Tage in der Forſt-
ordnung S. 110. Auch die Landesordnung
von 1552, S. 35 bis 37, verordnet hierin-
nen. Eine andere Vergleichung wegen der
Wildpretsſchuͤtzen erſchien 1554 von Herzog
Chriſtoph, worauf 1565 eine dritte folgte.
Durch dieſe Vergleiche vornehmlich, und zu-
erſt durch den von 1551, wurde die Strafe
um ein ziemliches gemildert, weil bey der vor-
maligen Schaͤrfe, womit man die Verbre-
cher behandelt hatte, nicht geringer Widerwil-
le der Unterthanen gegen die Obrigkeit erwach-
ſen war. Allein man wurde genoͤthigt, auf
dem Landtage 1565 die Strafe wieder zu er-
hoͤhen s), weil die Wilderey wieder allzuſehr
eingeriſſen war. Die wuͤrtenbergiſchen Ge-
ſchichtsſchreiber und unter andern auch Herr
Weiſſer bemerkt, daß unter der Regierung
Herzog Chriſtophs nur von 1550 bis 1565
mehr als tauſend Wilderer mit Urtheil und
Recht beſtraft worden ſind t). In den bey-
den Conſtitutionen von 1551 und 1554 war
vor-
s) L. T. A. von 19 Junii 1565. Dieweil die große
ꝛc. fuͤrſtliches Generalausſchreiben von 10 Sept.
1565. in der Forſtordnung S. 123.
t) L. T. A. von 1565 l. c.
C c 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 405. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/415>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.