Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782.

Bild:
<< vorherige Seite

kaufen, welches bey dreyen Pfund Heller wür-
tenbergischer Münze verboten war. Aus den
herzoglichen Wäldern durfte kein Baum ver-
flößt werden, er war denn abgezählt und be-
zeichnet; die Wälder, die an flößigen Wassern
gelegen waren mußten auf künftige Nothfäl-
le verschont werden. Das Pfahlholz durfte
nur in den unbequemsten und entlegensten
Wäldern gefället werden, und jeder Pfahl
mußte sieben Werkschuh in der Länge halten,
und unten an der Spitze wenigstens eines Zol-
les dick seyn; anders durfte es bey Strafe
von zehen Pfund Heller und Verlust der Pfäh-
le, nicht verkauft werden. Unter dem Bu-
chenholz begriff man alles Laubholz, Birken,
Eschen, Hagenbuchen und Errlen. Das
Eschen- und Birkenholz durfte von nun an
zu nichts anders, als zu Reifen, gehauen wer-
den; die zu dicken Wälder befiehlt sie auszu-
lichten. Sie untersagt, die Wipfel an den
Birken nicht abzuhauen. Wenn Schlag,
Laub- oder Tannenholz verkauft wurde, muß-
ten die Eichen ausgenommen werden, welche
zu Bauholz tauglich waren und kernhaften
Boden hatten. Die Kohlen durften nur in
den entlegnen Klingen und Bergwäldern ab-
brannt werden. Die Unterthanen durften an
niemanden Holz zu verkohlen ablassen, als an
solche, welche die Kohlen an Unterthanen ver-
kauften. Zum Wiedschneiden durfte nur Sälen-
Haseln- und Garweidenholz gebraucht werden.

Das

kaufen, welches bey dreyen Pfund Heller wuͤr-
tenbergiſcher Muͤnze verboten war. Aus den
herzoglichen Waͤldern durfte kein Baum ver-
floͤßt werden, er war denn abgezaͤhlt und be-
zeichnet; die Waͤlder, die an floͤßigen Waſſern
gelegen waren mußten auf kuͤnftige Nothfaͤl-
le verſchont werden. Das Pfahlholz durfte
nur in den unbequemſten und entlegenſten
Waͤldern gefaͤllet werden, und jeder Pfahl
mußte ſieben Werkſchuh in der Laͤnge halten,
und unten an der Spitze wenigſtens eines Zol-
les dick ſeyn; anders durfte es bey Strafe
von zehen Pfund Heller und Verluſt der Pfaͤh-
le, nicht verkauft werden. Unter dem Bu-
chenholz begriff man alles Laubholz, Birken,
Eſchen, Hagenbuchen und Errlen. Das
Eſchen- und Birkenholz durfte von nun an
zu nichts anders, als zu Reifen, gehauen wer-
den; die zu dicken Waͤlder befiehlt ſie auszu-
lichten. Sie unterſagt, die Wipfel an den
Birken nicht abzuhauen. Wenn Schlag,
Laub- oder Tannenholz verkauft wurde, muß-
ten die Eichen ausgenommen werden, welche
zu Bauholz tauglich waren und kernhaften
Boden hatten. Die Kohlen durften nur in
den entlegnen Klingen und Bergwaͤldern ab-
brannt werden. Die Unterthanen durften an
niemanden Holz zu verkohlen ablaſſen, als an
ſolche, welche die Kohlen an Unterthanen ver-
kauften. Zum Wiedſchneiden durfte nur Saͤlen-
Haſeln- und Garweidenholz gebraucht werden.

Das
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0302" n="292"/>
kaufen, welches bey dreyen Pfund Heller wu&#x0364;r-<lb/>
tenbergi&#x017F;cher Mu&#x0364;nze verboten war. Aus den<lb/>
herzoglichen Wa&#x0364;ldern durfte kein Baum ver-<lb/>
flo&#x0364;ßt werden, er war denn abgeza&#x0364;hlt und be-<lb/>
zeichnet; die Wa&#x0364;lder, die an flo&#x0364;ßigen Wa&#x017F;&#x017F;ern<lb/>
gelegen waren mußten auf ku&#x0364;nftige Nothfa&#x0364;l-<lb/>
le ver&#x017F;chont werden. Das Pfahlholz durfte<lb/>
nur in den unbequem&#x017F;ten und entlegen&#x017F;ten<lb/>
Wa&#x0364;ldern gefa&#x0364;llet werden, und jeder Pfahl<lb/>
mußte &#x017F;ieben Werk&#x017F;chuh in der La&#x0364;nge halten,<lb/>
und unten an der Spitze wenig&#x017F;tens eines Zol-<lb/>
les dick &#x017F;eyn; anders durfte es bey Strafe<lb/>
von zehen Pfund Heller und Verlu&#x017F;t der Pfa&#x0364;h-<lb/>
le, nicht verkauft werden. Unter dem Bu-<lb/>
chenholz begriff man alles Laubholz, Birken,<lb/>
E&#x017F;chen, Hagenbuchen und Errlen. Das<lb/>
E&#x017F;chen- und Birkenholz durfte von nun an<lb/>
zu nichts anders, als zu Reifen, gehauen wer-<lb/>
den; die zu dicken Wa&#x0364;lder befiehlt &#x017F;ie auszu-<lb/>
lichten. Sie unter&#x017F;agt, die Wipfel an den<lb/>
Birken nicht abzuhauen. Wenn Schlag,<lb/>
Laub- oder Tannenholz verkauft wurde, muß-<lb/>
ten die Eichen ausgenommen werden, welche<lb/>
zu Bauholz tauglich waren und kernhaften<lb/>
Boden hatten. Die Kohlen durften nur in<lb/>
den entlegnen Klingen und Bergwa&#x0364;ldern ab-<lb/>
brannt werden. Die Unterthanen durften an<lb/>
niemanden Holz zu verkohlen abla&#x017F;&#x017F;en, als an<lb/>
&#x017F;olche, welche die Kohlen an Unterthanen ver-<lb/>
kauften. Zum Wied&#x017F;chneiden durfte nur Sa&#x0364;len-<lb/>
Ha&#x017F;eln- und Garweidenholz gebraucht werden.<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Das</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[292/0302] kaufen, welches bey dreyen Pfund Heller wuͤr- tenbergiſcher Muͤnze verboten war. Aus den herzoglichen Waͤldern durfte kein Baum ver- floͤßt werden, er war denn abgezaͤhlt und be- zeichnet; die Waͤlder, die an floͤßigen Waſſern gelegen waren mußten auf kuͤnftige Nothfaͤl- le verſchont werden. Das Pfahlholz durfte nur in den unbequemſten und entlegenſten Waͤldern gefaͤllet werden, und jeder Pfahl mußte ſieben Werkſchuh in der Laͤnge halten, und unten an der Spitze wenigſtens eines Zol- les dick ſeyn; anders durfte es bey Strafe von zehen Pfund Heller und Verluſt der Pfaͤh- le, nicht verkauft werden. Unter dem Bu- chenholz begriff man alles Laubholz, Birken, Eſchen, Hagenbuchen und Errlen. Das Eſchen- und Birkenholz durfte von nun an zu nichts anders, als zu Reifen, gehauen wer- den; die zu dicken Waͤlder befiehlt ſie auszu- lichten. Sie unterſagt, die Wipfel an den Birken nicht abzuhauen. Wenn Schlag, Laub- oder Tannenholz verkauft wurde, muß- ten die Eichen ausgenommen werden, welche zu Bauholz tauglich waren und kernhaften Boden hatten. Die Kohlen durften nur in den entlegnen Klingen und Bergwaͤldern ab- brannt werden. Die Unterthanen durften an niemanden Holz zu verkohlen ablaſſen, als an ſolche, welche die Kohlen an Unterthanen ver- kauften. Zum Wiedſchneiden durfte nur Saͤlen- Haſeln- und Garweidenholz gebraucht werden. Das

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/302
Zitationshilfe: Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/302>, abgerufen am 09.05.2024.