den zu Schonung der Eichen die eichenen Floß- wid untersagt, und wo ja dergleichen unum- gänglich nöthig waren, mußten sie mit Er- laubniß der Waldvögte oder des Forstmeisters an unterschiedlichen Orten gehauen werden. So ergehen auch darinnen besondere Verord- nungen wegen des Tannenholzes; das zu dick stehende mußte, vermöge dieses Gesetzes, ausge- hauen werden; das auf den Ebenen oder an- dern bequem gelegenen Orten sollte nicht zu Pfählen oder Tauben gebraucht werden, son- dern nur das in entfernten Orten, das sonst nicht genutzt werden konnte. Eben so sollen sie nicht anders als im Nothfall zu Floßwid ge- braucht werden dürfen b). Das Harzen wurde in den Tannenwäldern ganz untersagt; es durfte nur in den schon angebrochenen geschehen, aber weiter kein neuer angebrochen werden. Im Jahre durfte nur zweymal geharzet werden, einmal von Pfingsten bis Ulrici, und sodann von Jacobi bis Bartholomei. Die Strafe auf den Unterlassungsfall, waren zehen Pfund Heller. In Ansehung des Flößens wurden die Unterthanen eingeschränkt, daß sie aus ihren eigenen Wäldern nicht mehr verflößen durften, als auf Besichtigung der Forstbe- dienten des Orts erlaubt worden. Auch durf- te er an keinen Ausländer einiges Holz aus seinen eigenen Wäldern zum Verflößen ver-
kaufen,
b) Fritsch p. 156.
T 2
den zu Schonung der Eichen die eichenen Floß- wid unterſagt, und wo ja dergleichen unum- gaͤnglich noͤthig waren, mußten ſie mit Er- laubniß der Waldvoͤgte oder des Forſtmeiſters an unterſchiedlichen Orten gehauen werden. So ergehen auch darinnen beſondere Verord- nungen wegen des Tannenholzes; das zu dick ſtehende mußte, vermoͤge dieſes Geſetzes, ausge- hauen werden; das auf den Ebenen oder an- dern bequem gelegenen Orten ſollte nicht zu Pfaͤhlen oder Tauben gebraucht werden, ſon- dern nur das in entfernten Orten, das ſonſt nicht genutzt werden konnte. Eben ſo ſollen ſie nicht anders als im Nothfall zu Floßwid ge- braucht werden duͤrfen b). Das Harzen wurde in den Tannenwaͤldern ganz unterſagt; es durfte nur in den ſchon angebrochenen geſchehen, aber weiter kein neuer angebrochen werden. Im Jahre durfte nur zweymal geharzet werden, einmal von Pfingſten bis Ulrici, und ſodann von Jacobi bis Bartholomei. Die Strafe auf den Unterlaſſungsfall, waren zehen Pfund Heller. In Anſehung des Floͤßens wurden die Unterthanen eingeſchraͤnkt, daß ſie aus ihren eigenen Waͤldern nicht mehr verfloͤßen durften, als auf Beſichtigung der Forſtbe- dienten des Orts erlaubt worden. Auch durf- te er an keinen Auslaͤnder einiges Holz aus ſeinen eigenen Waͤldern zum Verfloͤßen ver-
kaufen,
b) Fritſch p. 156.
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den zu Schonung der Eichen die eichenen Floß-
wid unterſagt, und wo ja dergleichen unum-
gaͤnglich noͤthig waren, mußten ſie mit Er-
laubniß der Waldvoͤgte oder des Forſtmeiſters
an unterſchiedlichen Orten gehauen werden.
So ergehen auch darinnen beſondere Verord-
nungen wegen des Tannenholzes; das zu dick
ſtehende mußte, vermoͤge dieſes Geſetzes, ausge-
hauen werden; das auf den Ebenen oder an-
dern bequem gelegenen Orten ſollte nicht zu
Pfaͤhlen oder Tauben gebraucht werden, ſon-
dern nur das in entfernten Orten, das ſonſt
nicht genutzt werden konnte. Eben ſo ſollen ſie
nicht anders als im Nothfall zu Floßwid ge-
braucht werden duͤrfen b). Das Harzen wurde
in den Tannenwaͤldern ganz unterſagt; es durfte
nur in den ſchon angebrochenen geſchehen, aber
weiter kein neuer angebrochen werden. Im
Jahre durfte nur zweymal geharzet werden,
einmal von Pfingſten bis Ulrici, und ſodann
von Jacobi bis Bartholomei. Die Strafe
auf den Unterlaſſungsfall, waren zehen Pfund
Heller. In Anſehung des Floͤßens wurden
die Unterthanen eingeſchraͤnkt, daß ſie aus
ihren eigenen Waͤldern nicht mehr verfloͤßen
durften, als auf Beſichtigung der Forſtbe-
dienten des Orts erlaubt worden. Auch durf-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/301>, abgerufen am 22.11.2024.
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