Sal- und Lagerbüchern mußte jeder Wald- voigt und Forstmeister Copien haben, und die Lagerbücher mußten ganz rein bleiben, und durfte nichts dazu geschrieben oder ausgestri- chen werden, wodurch man wahrscheinlich die Richtigkeit und Aechtheit zu bewirken suchte. In diesem Salbuche mußte von jedem seine Forst- und Waldvoigteyverwaltung ordent- lich und unterschiedlich, von Hute zu Huten, von Markstein zu Markstein, von Lochbaum zu Lochbaum, mit allen Gewerken und Gren- zen beschrieben seyn, was die Cammer für Herrlichkeit, Dienstbarkeit und Gerechtigkeit aller Enden habe, daß jeder gründliche Be- richte davon geben konnte. Es mußten die Waldvögte und Forstmeister, alles, so in den Forst gehörig, es mochte Geld, Frucht, Forst- hennen, Beynutzung oder anders an Stetem und Unstetem seyn, nichts ausgenommen, rich- tig einnehmen und verrechnen, alle Dinge vollkommen in Einnahmen und Ausgaben bringen, welches nach einer Forstrechenord- nung geschahe; wenn einem davon nichts ab- gieng, so wurde es wider zu seiner Ausgabe geschrieben, damit so das Salbuch bey seinen Kräften bleibe. Befand sich aber eine Min- derung der forstlichen Obrigkeit, die nicht in den Salbüchern begriffen waren, mußten sie darüber einen Bericht machen, und selbigen zu Ende des Lagerbuchs anhängen. Die Forst- bedienten mußten auf die in den Forsten lie-
genden
Sal- und Lagerbuͤchern mußte jeder Wald- voigt und Forſtmeiſter Copien haben, und die Lagerbuͤcher mußten ganz rein bleiben, und durfte nichts dazu geſchrieben oder ausgeſtri- chen werden, wodurch man wahrſcheinlich die Richtigkeit und Aechtheit zu bewirken ſuchte. In dieſem Salbuche mußte von jedem ſeine Forſt- und Waldvoigteyverwaltung ordent- lich und unterſchiedlich, von Hute zu Huten, von Markſtein zu Markſtein, von Lochbaum zu Lochbaum, mit allen Gewerken und Gren- zen beſchrieben ſeyn, was die Cammer fuͤr Herrlichkeit, Dienſtbarkeit und Gerechtigkeit aller Enden habe, daß jeder gruͤndliche Be- richte davon geben konnte. Es mußten die Waldvoͤgte und Forſtmeiſter, alles, ſo in den Forſt gehoͤrig, es mochte Geld, Frucht, Forſt- hennen, Beynutzung oder anders an Stetem und Unſtetem ſeyn, nichts ausgenommen, rich- tig einnehmen und verrechnen, alle Dinge vollkommen in Einnahmen und Ausgaben bringen, welches nach einer Forſtrechenord- nung geſchahe; wenn einem davon nichts ab- gieng, ſo wurde es wider zu ſeiner Ausgabe geſchrieben, damit ſo das Salbuch bey ſeinen Kraͤften bleibe. Befand ſich aber eine Min- derung der forſtlichen Obrigkeit, die nicht in den Salbuͤchern begriffen waren, mußten ſie daruͤber einen Bericht machen, und ſelbigen zu Ende des Lagerbuchs anhaͤngen. Die Forſt- bedienten mußten auf die in den Forſten lie-
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Sal- und Lagerbuͤchern mußte jeder Wald-
voigt und Forſtmeiſter Copien haben, und
die Lagerbuͤcher mußten ganz rein bleiben, und
durfte nichts dazu geſchrieben oder ausgeſtri-
chen werden, wodurch man wahrſcheinlich die
Richtigkeit und Aechtheit zu bewirken ſuchte.
In dieſem Salbuche mußte von jedem ſeine
Forſt- und Waldvoigteyverwaltung ordent-
lich und unterſchiedlich, von Hute zu Huten,
von Markſtein zu Markſtein, von Lochbaum
zu Lochbaum, mit allen Gewerken und Gren-
zen beſchrieben ſeyn, was die Cammer fuͤr
Herrlichkeit, Dienſtbarkeit und Gerechtigkeit
aller Enden habe, daß jeder gruͤndliche Be-
richte davon geben konnte. Es mußten die
Waldvoͤgte und Forſtmeiſter, alles, ſo in den
Forſt gehoͤrig, es mochte Geld, Frucht, Forſt-
hennen, Beynutzung oder anders an Stetem
und Unſtetem ſeyn, nichts ausgenommen, rich-
tig einnehmen und verrechnen, alle Dinge
vollkommen in Einnahmen und Ausgaben
bringen, welches nach einer Forſtrechenord-
nung geſchahe; wenn einem davon nichts ab-
gieng, ſo wurde es wider zu ſeiner Ausgabe
geſchrieben, damit ſo das Salbuch bey ſeinen
Kraͤften bleibe. Befand ſich aber eine Min-
derung der forſtlichen Obrigkeit, die nicht in
den Salbuͤchern begriffen waren, mußten ſie
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zu Ende des Lagerbuchs anhaͤngen. Die Forſt-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/296>, abgerufen am 23.11.2024.
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