genden Aecker, Wiesen, Glashütten oder an- dere Güter, sie mochten nun bloß Zinsen oder fürstliche Güter seyn, Acht haben. Sie dringet auf Berichtigung und Genauigkeit in den Grenzen, durch Versteinung, Wald- und Lochbäume. Die Weiden in den Wäldern mußten den Unterthanen vorzugs- weise vor Ausländern überlassen werden. Es wurden alle Dienstbarkeiten der Gemein- den, in den fürstlichen Wäldern unentgeld- lich Holz zu fällen, die nicht zur Zeit der Forst- ordnung liquid waren aufgehoben. Das Bauholz durfte von den Bauenden nicht an- ders als mit Vorbewußt der fürstlichen Forst- meister gefället werden: hatte aber die Gemein- de, zu der sie gehörten, selbst Holz, so muß- te es mit Vorwissen der Obrigkeit geschehen. Es wurde zur Schonung des eichenen Bauhol- zes wahrscheinlich darauf gedrungen, daß mit Steinen, so viel möglich, gebauet werde; was aber von Holzwerk seyn mußte, in dem Trock- nen, oder in dem Wetter, dazu wurde vor- nehmlich das tännene angepriesen. Es wur- de untersagt, die Zehrungen und Arbeiten mit Holz zu vergelten. Alle Beynutzung mußte verrechnet werden; daher sie sich die Windfälle, Afterschläge, Reißig und andere Abgänge nicht zueignen, noch an andere ver- schenken, noch Holzverkauf ausüben durften. Mit diesen allgemeinen Anordnungen beschäf- tiget sich der erste Theil der Forstordnung.
Der
genden Aecker, Wieſen, Glashuͤtten oder an- dere Guͤter, ſie mochten nun bloß Zinſen oder fuͤrſtliche Guͤter ſeyn, Acht haben. Sie dringet auf Berichtigung und Genauigkeit in den Grenzen, durch Verſteinung, Wald- und Lochbaͤume. Die Weiden in den Waͤldern mußten den Unterthanen vorzugs- weiſe vor Auslaͤndern uͤberlaſſen werden. Es wurden alle Dienſtbarkeiten der Gemein- den, in den fuͤrſtlichen Waͤldern unentgeld- lich Holz zu faͤllen, die nicht zur Zeit der Forſt- ordnung liquid waren aufgehoben. Das Bauholz durfte von den Bauenden nicht an- ders als mit Vorbewußt der fuͤrſtlichen Forſt- meiſter gefaͤllet werden: hatte aber die Gemein- de, zu der ſie gehoͤrten, ſelbſt Holz, ſo muß- te es mit Vorwiſſen der Obrigkeit geſchehen. Es wurde zur Schonung des eichenen Bauhol- zes wahrſcheinlich darauf gedrungen, daß mit Steinen, ſo viel moͤglich, gebauet werde; was aber von Holzwerk ſeyn mußte, in dem Trock- nen, oder in dem Wetter, dazu wurde vor- nehmlich das taͤnnene angeprieſen. Es wur- de unterſagt, die Zehrungen und Arbeiten mit Holz zu vergelten. Alle Beynutzung mußte verrechnet werden; daher ſie ſich die Windfaͤlle, Afterſchlaͤge, Reißig und andere Abgaͤnge nicht zueignen, noch an andere ver- ſchenken, noch Holzverkauf ausuͤben durften. Mit dieſen allgemeinen Anordnungen beſchaͤf- tiget ſich der erſte Theil der Forſtordnung.
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genden Aecker, Wieſen, Glashuͤtten oder an-
dere Guͤter, ſie mochten nun bloß Zinſen oder
fuͤrſtliche Guͤter ſeyn, Acht haben. Sie
dringet auf Berichtigung und Genauigkeit
in den Grenzen, durch Verſteinung, Wald-
und Lochbaͤume. Die Weiden in den
Waͤldern mußten den Unterthanen vorzugs-
weiſe vor Auslaͤndern uͤberlaſſen werden.
Es wurden alle Dienſtbarkeiten der Gemein-
den, in den fuͤrſtlichen Waͤldern unentgeld-
lich Holz zu faͤllen, die nicht zur Zeit der Forſt-
ordnung liquid waren aufgehoben. Das
Bauholz durfte von den Bauenden nicht an-
ders als mit Vorbewußt der fuͤrſtlichen Forſt-
meiſter gefaͤllet werden: hatte aber die Gemein-
de, zu der ſie gehoͤrten, ſelbſt Holz, ſo muß-
te es mit Vorwiſſen der Obrigkeit geſchehen.
Es wurde zur Schonung des eichenen Bauhol-
zes wahrſcheinlich darauf gedrungen, daß mit
Steinen, ſo viel moͤglich, gebauet werde; was
aber von Holzwerk ſeyn mußte, in dem Trock-
nen, oder in dem Wetter, dazu wurde vor-
nehmlich das taͤnnene angeprieſen. Es wur-
de unterſagt, die Zehrungen und Arbeiten
mit Holz zu vergelten. Alle Beynutzung
mußte verrechnet werden; daher ſie ſich die
Windfaͤlle, Afterſchlaͤge, Reißig und andere
Abgaͤnge nicht zueignen, noch an andere ver-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/297>, abgerufen am 23.11.2024.
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