Cap. und in vielen nachher ergangenen Edik- ten, welche sich in des geh. Kriegsraths My- lius Corpore Constitutionum Magdeburgica- rum befinden. Man bewies hierdurch in dem Brandenburgischen, daß die ökonomischen Ge- schäfte ohne Widerspruch zur Polizey gehören.
Alle diese angeführten Gesetze gehen beson- ders auf die Ersparniß und Ersetzung des Ab- ganges des Holzes; sie untersagen, Ziegen in die Gehölze zu treiben, keine Bäume mit Be- hauen, Rindeabschälen oder sonst zu beschä- digen, noch zur Probe einzuhauen und die ge- sundesten daraus zu wählen, kein Feuer in den Gehölzen anzulegen, kein Heydekraut und Gesträuch bey selbigen zu verbrennen; sie un- tersagen den Fuhrleuten, neue Wege in den Gehölzen zu machen, wodurch das junge Holz sehr verderbt wird, und befehlen, an den Or- ten, wo das Holz abgehauen, eine gewisse Anzahl Laasreißer zu setzen.
Im Würtenbergischen gab der Herzog im Jahre 1614 eine Holz- und Forstordnung, welche in der Aufschrift eine erneuerte heißt, und also ältere voraussetzt, dergleichen wir auch schon haben kennen lernen x). Der damali-
ge
x) Die sämmtlichen würtenbergischen Verordnun- gen dieser Art erschienen im Jahre 1654 zu Stutgart zusammen unter dem Titel: Allerhand Ordnungen enthaltend die Hofgerichts-, Vorst-, Wilderer etc.
Cap. und in vielen nachher ergangenen Edik- ten, welche ſich in des geh. Kriegsraths My- lius Corpore Conſtitutionum Magdeburgica- rum befinden. Man bewies hierdurch in dem Brandenburgiſchen, daß die oͤkonomiſchen Ge- ſchaͤfte ohne Widerſpruch zur Polizey gehoͤren.
Alle dieſe angefuͤhrten Geſetze gehen beſon- ders auf die Erſparniß und Erſetzung des Ab- ganges des Holzes; ſie unterſagen, Ziegen in die Gehoͤlze zu treiben, keine Baͤume mit Be- hauen, Rindeabſchaͤlen oder ſonſt zu beſchaͤ- digen, noch zur Probe einzuhauen und die ge- ſundeſten daraus zu waͤhlen, kein Feuer in den Gehoͤlzen anzulegen, kein Heydekraut und Geſtraͤuch bey ſelbigen zu verbrennen; ſie un- terſagen den Fuhrleuten, neue Wege in den Gehoͤlzen zu machen, wodurch das junge Holz ſehr verderbt wird, und befehlen, an den Or- ten, wo das Holz abgehauen, eine gewiſſe Anzahl Laasreißer zu ſetzen.
Im Wuͤrtenbergiſchen gab der Herzog im Jahre 1614 eine Holz- und Forſtordnung, welche in der Aufſchrift eine erneuerte heißt, und alſo aͤltere vorausſetzt, dergleichen wir auch ſchon haben kennen lernen x). Der damali-
ge
x) Die ſaͤmmtlichen wuͤrtenbergiſchen Verordnun- gen dieſer Art erſchienen im Jahre 1654 zu Stutgart zuſammen unter dem Titel: Allerhand Ordnungen enthaltend die Hofgerichts-, Vorſt-, Wilderer ꝛc.
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Cap. und in vielen nachher ergangenen Edik-
ten, welche ſich in des geh. Kriegsraths My-
lius Corpore Conſtitutionum Magdeburgica-
rum befinden. Man bewies hierdurch in dem
Brandenburgiſchen, daß die oͤkonomiſchen Ge-
ſchaͤfte ohne Widerſpruch zur Polizey gehoͤren.
Alle dieſe angefuͤhrten Geſetze gehen beſon-
ders auf die Erſparniß und Erſetzung des Ab-
ganges des Holzes; ſie unterſagen, Ziegen in
die Gehoͤlze zu treiben, keine Baͤume mit Be-
hauen, Rindeabſchaͤlen oder ſonſt zu beſchaͤ-
digen, noch zur Probe einzuhauen und die ge-
ſundeſten daraus zu waͤhlen, kein Feuer in
den Gehoͤlzen anzulegen, kein Heydekraut und
Geſtraͤuch bey ſelbigen zu verbrennen; ſie un-
terſagen den Fuhrleuten, neue Wege in den
Gehoͤlzen zu machen, wodurch das junge Holz
ſehr verderbt wird, und befehlen, an den Or-
ten, wo das Holz abgehauen, eine gewiſſe
Anzahl Laasreißer zu ſetzen.
Im Wuͤrtenbergiſchen gab der Herzog im
Jahre 1614 eine Holz- und Forſtordnung,
welche in der Aufſchrift eine erneuerte heißt,
und alſo aͤltere vorausſetzt, dergleichen wir auch
ſchon haben kennen lernen x). Der damali-
ge
x) Die ſaͤmmtlichen wuͤrtenbergiſchen Verordnun-
gen dieſer Art erſchienen im Jahre 1654 zu
Stutgart zuſammen unter dem Titel: Allerhand
Ordnungen enthaltend die Hofgerichts-, Vorſt-,
Wilderer ꝛc.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/294>, abgerufen am 23.11.2024.
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