tion der Schade zu verhindern gesucht, den die Seifenwerke den Gehölzen bringen könne, und 1675 erfolgte eine andere in Holz-, Forst-, auch Hammerwerkssachen des erzgebirgischen Kreises w), und von dem durchlauchtigsten Kö- nig August I, glorwürdigen Andenkens, haben wir eine ähnliche vom Jahre 1697, wegen Abstellung derer bey Forst- und Holzsachen in dem erz- und obergebürgischen Kreise eingerisse- nen Mißbräuche, und eine vom Jahre 1713, welches aber in das folgende Jahrhundert ge- hört.
In dem Brandenburgischen unterließ man die Aufmerksamkeit auf dieses Geschäft auch in diesem Jahrhunderte nicht. Daher erschien im Jahre 1602 ein Ausschreiben, Erklärung und Verordnung die Holzsachen betreffend, von dem Churfürsten Johann Friedrich zu Brandenburg 1622 eine brandenburgische Forstordnung; ein Edikt wider die Verwü- stung der Hölzer im Jahre 1674, und ein ähnliches vom Jahre 1675, daß kein Holz aus der Heide ohne Churfürstlichen Consens zu verkaufen, und im J. 1685 eine Verordnung, daß keine Ziegen in die Wälder und Heiden kommen sollen. Eine der vorzüglichsten Verord- nungen hierüber, findet sich in der brandenburgi- schen Polizeyordnung vom J. 1688, im 29sten
Cap.
w) S. C. A. T. I. p. 571.
tion der Schade zu verhindern geſucht, den die Seifenwerke den Gehoͤlzen bringen koͤnne, und 1675 erfolgte eine andere in Holz-, Forſt-, auch Hammerwerksſachen des erzgebirgiſchen Kreiſes w), und von dem durchlauchtigſten Koͤ- nig Auguſt I, glorwuͤrdigen Andenkens, haben wir eine aͤhnliche vom Jahre 1697, wegen Abſtellung derer bey Forſt- und Holzſachen in dem erz- und obergebuͤrgiſchen Kreiſe eingeriſſe- nen Mißbraͤuche, und eine vom Jahre 1713, welches aber in das folgende Jahrhundert ge- hoͤrt.
In dem Brandenburgiſchen unterließ man die Aufmerkſamkeit auf dieſes Geſchaͤft auch in dieſem Jahrhunderte nicht. Daher erſchien im Jahre 1602 ein Ausſchreiben, Erklaͤrung und Verordnung die Holzſachen betreffend, von dem Churfuͤrſten Johann Friedrich zu Brandenburg 1622 eine brandenburgiſche Forſtordnung; ein Edikt wider die Verwuͤ- ſtung der Hoͤlzer im Jahre 1674, und ein aͤhnliches vom Jahre 1675, daß kein Holz aus der Heide ohne Churfuͤrſtlichen Conſens zu verkaufen, und im J. 1685 eine Verordnung, daß keine Ziegen in die Waͤlder und Heiden kommen ſollen. Eine der vorzuͤglichſten Verord- nungen hieruͤber, findet ſich in der brandenburgi- ſchen Polizeyordnung vom J. 1688, im 29ſten
Cap.
w) S. C. A. T. I. p. 571.
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tion der Schade zu verhindern geſucht, den
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und 1675 erfolgte eine andere in Holz-, Forſt-,
auch Hammerwerksſachen des erzgebirgiſchen
Kreiſes w), und von dem durchlauchtigſten Koͤ-
nig Auguſt I, glorwuͤrdigen Andenkens, haben
wir eine aͤhnliche vom Jahre 1697, wegen
Abſtellung derer bey Forſt- und Holzſachen in
dem erz- und obergebuͤrgiſchen Kreiſe eingeriſſe-
nen Mißbraͤuche, und eine vom Jahre 1713,
welches aber in das folgende Jahrhundert ge-
hoͤrt.
In dem Brandenburgiſchen unterließ man
die Aufmerkſamkeit auf dieſes Geſchaͤft auch
in dieſem Jahrhunderte nicht. Daher erſchien
im Jahre 1602 ein Ausſchreiben, Erklaͤrung
und Verordnung die Holzſachen betreffend,
von dem Churfuͤrſten Johann Friedrich zu
Brandenburg 1622 eine brandenburgiſche
Forſtordnung; ein Edikt wider die Verwuͤ-
ſtung der Hoͤlzer im Jahre 1674, und ein
aͤhnliches vom Jahre 1675, daß kein Holz
aus der Heide ohne Churfuͤrſtlichen Conſens zu
verkaufen, und im J. 1685 eine Verordnung,
daß keine Ziegen in die Waͤlder und Heiden
kommen ſollen. Eine der vorzuͤglichſten Verord-
nungen hieruͤber, findet ſich in der brandenburgi-
ſchen Polizeyordnung vom J. 1688, im 29ſten
Cap.
w) S. C. A. T. I. p. 571.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/293>, abgerufen am 23.11.2024.
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