Chor gehalten, weil der Regen es an der ge- wöhnlichen Städte nicht halten ließ l).
Ein anderes bekanntes Holzgericht war das Märkergeding zu Oberursel im Heßischen m), und noch ein anderes ist das Seulberger und Erlebacher, das 1493 gehalten wurde n).
Ueberhaupt waren die Holzgerichte im sech- zehnten Jahrhunderte in dem Niedersächsischen sehr gewöhnlich. Sie bestanden vornehmlich aus dem Holzgrafen oder Obersterbexe, Un- terholzgrafen, Malleuten und Markgenos- sen o). Die münsterische Landesgerichtsord- nung vom Jahre 1571 p) giebt einige nähe- re Nachricht von der Verfassung dieser Holz- gerichte. Es wird daselbst verordnet, daß jährlich einmal Holzgericht gehalten und es von den Kanzeln verkündiget werden solle. Es bestellet den Landesförster zum obersten Erbexen in den Marken, es ordnet und setzt die Strafen auf Schreckenberger, und befiehlt das Pflanzen und Besäen der Holzmarken, welches letztere beweiset, daß diese Holzgerich- te auch Polizeyabsichten gehabt haben. Sie handelt im 5ten Artikel von Nothholzungen und Holzgerichten, vor denen die Erbexen und
Mark-
l) Ebend. lit. F. p. 35.
m)Ibid. lit. G.
n)Ibid. l. 22.
o)Schoppius thes. feud. p. 279.
p)p. III. art. V. und VI.
Chor gehalten, weil der Regen es an der ge- woͤhnlichen Staͤdte nicht halten ließ l).
Ein anderes bekanntes Holzgericht war das Maͤrkergeding zu Oberurſel im Heßiſchen m), und noch ein anderes iſt das Seulberger und Erlebacher, das 1493 gehalten wurde n).
Ueberhaupt waren die Holzgerichte im ſech- zehnten Jahrhunderte in dem Niederſaͤchſiſchen ſehr gewoͤhnlich. Sie beſtanden vornehmlich aus dem Holzgrafen oder Oberſterbexe, Un- terholzgrafen, Malleuten und Markgenoſ- ſen o). Die muͤnſteriſche Landesgerichtsord- nung vom Jahre 1571 p) giebt einige naͤhe- re Nachricht von der Verfaſſung dieſer Holz- gerichte. Es wird daſelbſt verordnet, daß jaͤhrlich einmal Holzgericht gehalten und es von den Kanzeln verkuͤndiget werden ſolle. Es beſtellet den Landesfoͤrſter zum oberſten Erbexen in den Marken, es ordnet und ſetzt die Strafen auf Schreckenberger, und befiehlt das Pflanzen und Beſaͤen der Holzmarken, welches letztere beweiſet, daß dieſe Holzgerich- te auch Polizeyabſichten gehabt haben. Sie handelt im 5ten Artikel von Nothholzungen und Holzgerichten, vor denen die Erbexen und
Mark-
l) Ebend. lit. F. p. 35.
m)Ibid. lit. G.
n)Ibid. l. 22.
o)Schoppius theſ. feud. p. 279.
p)p. III. art. V. und VI.
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Chor gehalten, weil der Regen es an der ge-
woͤhnlichen Staͤdte nicht halten ließ l).
Ein anderes bekanntes Holzgericht war das
Maͤrkergeding zu Oberurſel im Heßiſchen m),
und noch ein anderes iſt das Seulberger und
Erlebacher, das 1493 gehalten wurde n).
Ueberhaupt waren die Holzgerichte im ſech-
zehnten Jahrhunderte in dem Niederſaͤchſiſchen
ſehr gewoͤhnlich. Sie beſtanden vornehmlich
aus dem Holzgrafen oder Oberſterbexe, Un-
terholzgrafen, Malleuten und Markgenoſ-
ſen o). Die muͤnſteriſche Landesgerichtsord-
nung vom Jahre 1571 p) giebt einige naͤhe-
re Nachricht von der Verfaſſung dieſer Holz-
gerichte. Es wird daſelbſt verordnet, daß
jaͤhrlich einmal Holzgericht gehalten und es
von den Kanzeln verkuͤndiget werden ſolle.
Es beſtellet den Landesfoͤrſter zum oberſten
Erbexen in den Marken, es ordnet und ſetzt
die Strafen auf Schreckenberger, und befiehlt
das Pflanzen und Beſaͤen der Holzmarken,
welches letztere beweiſet, daß dieſe Holzgerich-
te auch Polizeyabſichten gehabt haben. Sie
handelt im 5ten Artikel von Nothholzungen
und Holzgerichten, vor denen die Erbexen und
Mark-
l) Ebend. lit. F. p. 35.
m) Ibid. lit. G.
n) Ibid. l. 22.
o) Schoppius theſ. feud. p. 279.
p) p. III. art. V. und VI.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/286>, abgerufen am 23.11.2024.
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