interesse beförderte; den Aescherern untersagte er zur Schonung der Wälder, kein grünes Holz zu äschern, und wegen der Feuersgefahr sollten sie für allen Brandschaden stehen. Nur faules Holz erlaubte er zu verkohlen. Er befahl, die Gehaue sechs Jahre zu schonen, und gestat- tete nur die Betreibung der Wälder mit Rind- vieh, nicht aber mit Ziegen und Böcken, da die letztern den Bäumen so nachtheilig sind. Er verordnete, bey den Bauen das Holz zu spa- ren zu suchen. An Bauholz sollten nur eine gewisse Anzahl Stämme verkauft werden, und die Unterthanen mit Mauer bauen, eine An- stalt, welche so wohl zur Schonung der Wäl- der und des Holzes, als auch in Ansehung der ganzen Polizeyverfassung heilsam ist. Er befahl Weiden, Pappeln und wilde Obstbäume zu pflanzen, Birken-, Tannen- und Fichtensaa- men zu säen; in den Pechwäldern keinen Stamm von neuen zu zerbrechen oder zu zer- reißen, zwischen Pfingsten und Michael keine Stöcke zu verbrennen. Wir sehen aus diesem Verzeichnisse einiger Forstgesetze, wie sorgfäl- tig er in der Holzkultur gewesen; und ob- gleich dieses ursprünglich die Cammerförste und Waldungen angieng, so waren sie doch auch für die, welche in diesen Nahrungs- geschäft und durch ihre Holzungen mit den fürstlichen in Verbindung standen, Regeln des Verhaltens, und könnten auch für jeden andern lehrreiche Vorschriften werden. Es
erfolg-
intereſſe befoͤrderte; den Aeſcherern unterſagte er zur Schonung der Waͤlder, kein gruͤnes Holz zu aͤſchern, und wegen der Feuersgefahr ſollten ſie fuͤr allen Brandſchaden ſtehen. Nur faules Holz erlaubte er zu verkohlen. Er befahl, die Gehaue ſechs Jahre zu ſchonen, und geſtat- tete nur die Betreibung der Waͤlder mit Rind- vieh, nicht aber mit Ziegen und Boͤcken, da die letztern den Baͤumen ſo nachtheilig ſind. Er verordnete, bey den Bauen das Holz zu ſpa- ren zu ſuchen. An Bauholz ſollten nur eine gewiſſe Anzahl Staͤmme verkauft werden, und die Unterthanen mit Mauer bauen, eine An- ſtalt, welche ſo wohl zur Schonung der Waͤl- der und des Holzes, als auch in Anſehung der ganzen Polizeyverfaſſung heilſam iſt. Er befahl Weiden, Pappeln und wilde Obſtbaͤume zu pflanzen, Birken-, Tannen- und Fichtenſaa- men zu ſaͤen; in den Pechwaͤldern keinen Stamm von neuen zu zerbrechen oder zu zer- reißen, zwiſchen Pfingſten und Michael keine Stoͤcke zu verbrennen. Wir ſehen aus dieſem Verzeichniſſe einiger Forſtgeſetze, wie ſorgfaͤl- tig er in der Holzkultur geweſen; und ob- gleich dieſes urſpruͤnglich die Cammerfoͤrſte und Waldungen angieng, ſo waren ſie doch auch fuͤr die, welche in dieſen Nahrungs- geſchaͤft und durch ihre Holzungen mit den fuͤrſtlichen in Verbindung ſtanden, Regeln des Verhaltens, und koͤnnten auch fuͤr jeden andern lehrreiche Vorſchriften werden. Es
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intereſſe befoͤrderte; den Aeſcherern unterſagte
er zur Schonung der Waͤlder, kein gruͤnes
Holz zu aͤſchern, und wegen der Feuersgefahr
ſollten ſie fuͤr allen Brandſchaden ſtehen. Nur
faules Holz erlaubte er zu verkohlen. Er befahl,
die Gehaue ſechs Jahre zu ſchonen, und geſtat-
tete nur die Betreibung der Waͤlder mit Rind-
vieh, nicht aber mit Ziegen und Boͤcken, da
die letztern den Baͤumen ſo nachtheilig ſind.
Er verordnete, bey den Bauen das Holz zu ſpa-
ren zu ſuchen. An Bauholz ſollten nur eine
gewiſſe Anzahl Staͤmme verkauft werden, und
die Unterthanen mit Mauer bauen, eine An-
ſtalt, welche ſo wohl zur Schonung der Waͤl-
der und des Holzes, als auch in Anſehung der
ganzen Polizeyverfaſſung heilſam iſt. Er befahl
Weiden, Pappeln und wilde Obſtbaͤume zu
pflanzen, Birken-, Tannen- und Fichtenſaa-
men zu ſaͤen; in den Pechwaͤldern keinen
Stamm von neuen zu zerbrechen oder zu zer-
reißen, zwiſchen Pfingſten und Michael keine
Stoͤcke zu verbrennen. Wir ſehen aus dieſem
Verzeichniſſe einiger Forſtgeſetze, wie ſorgfaͤl-
tig er in der Holzkultur geweſen; und ob-
gleich dieſes urſpruͤnglich die Cammerfoͤrſte
und Waldungen angieng, ſo waren ſie doch
auch fuͤr die, welche in dieſen Nahrungs-
geſchaͤft und durch ihre Holzungen mit den
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/264>, abgerufen am 23.11.2024.
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