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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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Eilgut, für gewöhnliches Gut oder für Gepäck zu vergüten. Für die Beförderung der Bahnpostschaffner und anderer Postbediensteter ist eine Gebühr von 2 Ct. für die Person und das km, für die Beförderung der Bahnpostwagen außerdem eine solche von 2 Ct. für das Achs km zu zahlen. Diese Entschädigungen fallen weg, wenn der Reinertrag der Nebenbahnen 4% oder mehr beträgt.

4. In Rußland werden die Postsendungen einschließlich Pakete in den Personenzügen unentgeltlich und mit den Güterzügen gegen eine Entschädigung von 1/18 Kopeken für das Pud und die Werst, die begleitenden Beamten gegen das Personengeld III. Klasse befördert.

Zur Beförderung der Post auf Eisenbahnen werden entweder besondere Wagen oder eigens zu diesem Zweck eingerichtete Personenwagenabteile oder Güterwagen benutzt. Ferner werden auf vielen Linien die Briefpakete mit Personenzügen unter Aufsicht der Zugführer, ohne Begleitung von Postbeamten, befördert. Die Erbauung der Bahnpostwagen erfolgt für Rechnung der Postverwaltung, während die Personenwagenabteile von den Bahnen auf eigene Kosten eingerichtet werden und nur die innere Ausstattung Sache der Postverwaltung ist.

Für die Unterhaltung und Ausbesserung an den Außenteilen der Wagen und Wagenabteilungen sowie für das Schmieren der Wagen haben die Bahnen zu sorgen.

Bei Unterbrechungen im Gang der Züge liegen Aufbewahrung und Weitersendung der Postsachen den Eisenbahnen ob, etwaige Kosten werden von der Postverwaltung erstattet.

Die Eisenbahnen sind der Postverwaltung gegenüber für Verluste und Beschädigungen von Postsendungen, die dem Bahnpersonal zur Last fallen, verantwortlich.

Die Entwürfe der Fahrpläne von Personenzügen werden der Postverwaltung unterbreitet, die die Züge bestimmt, die zu Posttransporten benutzt werden sollen. Die Postverwaltung kann verlangen, daß ihr für den Postdienstbetrieb auf Stationen I. Klasse oder auf Kreuzungspunkten eine Räumlichkeit von mindestens 12 Quadratsashen Größe und auf allen anderen Bahnhöfen eine solche von mindestens 3 Quadratsashen Größe zur Verfügung gestellt wird. Will die Postverwaltung in der Nähe der Eisenbahnstation eigene Gebäude errichten, so muß die Eisenbahn ihr den nötigen Grund und Boden zum Selbstkostenpreis überlassen.

Die den Bahnpostdienst betreffenden Telegramme werden mit dem Bahntelegraphen unentgeltlich befördert.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Staatsbahnen und auf alle Privateisenbahnen Anwendung, die nach dem Jahre 1873 konzessioniert worden sind.

5. Portugal.

Auf den Staatsbahnen werden Postsachen einschließlich der Pakete und Postwagen unentgeltlich befördert.

Dasselbe gilt für Postsendungen auf den Privatbahnen. Das Recht der Post, die unentgeltliche Beförderung der Wagen und Beamten zu verlangen, war von den Privatbahnen angefochten. Es wurde daher gesetzlich bestimmt, daß neuen Bahnen in den Konzessionen folgende Verpflichtungen unentgeltlicher Leistungen auferlegt werden sollen:

1. Beförderung der Postwagen und Beamten;

2. Beistellung von 2 Wagenabteilungen zur Beförderung der Post und ihrer Begleiter bei Zügen, die keine Postwagen führen;

3. Beförderung von Postgeräten;

4. äußere Reinhaltung der Postwagen;

5. Beförderung der Aufsichtsbeamten.

6. Dänemark.

Die Privatbahnen sind konzessionsmäßig verpflichtet, auf den Stationen die zur Beförderung der Briefsendungen erforderlichen Diensträume und Wagen unentgeltlich zu stellen und die Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung zu tragen. Sie erhalten für die Beförderung der Briefpakete und Postbeamten eine Vergütung.

Außerdem haben die Bahnen der Post bei jedem Zug einen entsprechend eingerichteten Wagen oder eine Wagenabteilung beizustellen, auch unbegleitete Briefpakete zu übernehmen und die Postbeamten unentgeltlich zu befördern.

Die Post zahlt den Bahnen für die Beförderung der Postsendungen eine Vergütung, die für den Wagen oder die Wagenabteilung und die Meile festgesetzt ist.

Ähnliche Bestimmungen gelten auch für die Beförderung der Post auf den Staatsbahnen.

7. Schweden.

Nach den kgl. Verordnungen vom 26. Oktober 1860 und 29. September 1876 müssen die Privatbahnen gegen festgesetzte Entschädigungen einfache, doppelte oder Halbabteile auf Kosten der Post für Postzwecke einrichten; die Postverwaltung zahlt für die Benutzung dieser Abteile sowie die Beförderung der Post und der Begleitung Vergütungen für die Meile und das Abteil (zwischen 85 Ör und 3 Kronen).

Die Post kann ferner von den Bahnen die Beistellung verschließbarer Kasten für die P. und ihre Aufstellung in den Wagen gegen Vergütung von 1/2 Ör für die durchlaufene Meile und jeden Kubikfuß verlangen. Werden die Kasten von Kurieren begleitet, so haben diese das Fahrgeld III. Klasse zu zahlen.

Für die Beförderung von Briefen in Briefkasten, die an den Zügen angebracht sind, werden 3 Ör f. d. Meile vergütet.

Für die Postpakete erhalten die Eisenbahnen Entschädigungen nach dem allgemeinen Tarif für das Gesamtgewicht.

Die schwedischen Staatsbahnen stellen der Post die Wagen unentgeltlich bei. Für die von ihnen vermittelte Beförderung der Postsendungen erhalten sie 125 Kronen für den Monat und die Meile.

8. Norwegen.

Die Eisenbahnen haben gegen vereinbarte Vergütungssätze die Beförderung der Postsendungen und des Begleitpersonals sowie den Bau und die Unterhaltung der Bahnpostwagen übernommen.

9. Niederlande.

Nach Art. 47 des Ges. vom 9. April 1875 sind die Eisenbahnen verpflichtet, Briefbeutel, Bahnpostwagen, ferner die zur Verrichtung des Dienstes in diesen erforderlichen Beamten sowie auch die Postbediensteten unentgeltlich zu befördern, von denen die in den gewöhnlichen Eisenbahnwagen zur Versendung kommenden Briefbeutel begleitet werden.

Nach Art. 53 und 54 der Verträge vom 21. Januar 1890 mit der Gesellschaft zum Betrieb der Staatsbahnen und mit der holländischen Eisenbahn sollen die Gesellschaften unbeschadet obiger Bestimmungen

Eilgut, für gewöhnliches Gut oder für Gepäck zu vergüten. Für die Beförderung der Bahnpostschaffner und anderer Postbediensteter ist eine Gebühr von 2 Ct. für die Person und das km, für die Beförderung der Bahnpostwagen außerdem eine solche von 2 Ct. für das Achs km zu zahlen. Diese Entschädigungen fallen weg, wenn der Reinertrag der Nebenbahnen 4% oder mehr beträgt.

4. In Rußland werden die Postsendungen einschließlich Pakete in den Personenzügen unentgeltlich und mit den Güterzügen gegen eine Entschädigung von 1/18 Kopeken für das Pud und die Werst, die begleitenden Beamten gegen das Personengeld III. Klasse befördert.

Zur Beförderung der Post auf Eisenbahnen werden entweder besondere Wagen oder eigens zu diesem Zweck eingerichtete Personenwagenabteile oder Güterwagen benutzt. Ferner werden auf vielen Linien die Briefpakete mit Personenzügen unter Aufsicht der Zugführer, ohne Begleitung von Postbeamten, befördert. Die Erbauung der Bahnpostwagen erfolgt für Rechnung der Postverwaltung, während die Personenwagenabteile von den Bahnen auf eigene Kosten eingerichtet werden und nur die innere Ausstattung Sache der Postverwaltung ist.

Für die Unterhaltung und Ausbesserung an den Außenteilen der Wagen und Wagenabteilungen sowie für das Schmieren der Wagen haben die Bahnen zu sorgen.

Bei Unterbrechungen im Gang der Züge liegen Aufbewahrung und Weitersendung der Postsachen den Eisenbahnen ob, etwaige Kosten werden von der Postverwaltung erstattet.

Die Eisenbahnen sind der Postverwaltung gegenüber für Verluste und Beschädigungen von Postsendungen, die dem Bahnpersonal zur Last fallen, verantwortlich.

Die Entwürfe der Fahrpläne von Personenzügen werden der Postverwaltung unterbreitet, die die Züge bestimmt, die zu Posttransporten benutzt werden sollen. Die Postverwaltung kann verlangen, daß ihr für den Postdienstbetrieb auf Stationen I. Klasse oder auf Kreuzungspunkten eine Räumlichkeit von mindestens 12 Quadratsashen Größe und auf allen anderen Bahnhöfen eine solche von mindestens 3 Quadratsashen Größe zur Verfügung gestellt wird. Will die Postverwaltung in der Nähe der Eisenbahnstation eigene Gebäude errichten, so muß die Eisenbahn ihr den nötigen Grund und Boden zum Selbstkostenpreis überlassen.

Die den Bahnpostdienst betreffenden Telegramme werden mit dem Bahntelegraphen unentgeltlich befördert.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Staatsbahnen und auf alle Privateisenbahnen Anwendung, die nach dem Jahre 1873 konzessioniert worden sind.

5. Portugal.

Auf den Staatsbahnen werden Postsachen einschließlich der Pakete und Postwagen unentgeltlich befördert.

Dasselbe gilt für Postsendungen auf den Privatbahnen. Das Recht der Post, die unentgeltliche Beförderung der Wagen und Beamten zu verlangen, war von den Privatbahnen angefochten. Es wurde daher gesetzlich bestimmt, daß neuen Bahnen in den Konzessionen folgende Verpflichtungen unentgeltlicher Leistungen auferlegt werden sollen:

1. Beförderung der Postwagen und Beamten;

2. Beistellung von 2 Wagenabteilungen zur Beförderung der Post und ihrer Begleiter bei Zügen, die keine Postwagen führen;

3. Beförderung von Postgeräten;

4. äußere Reinhaltung der Postwagen;

5. Beförderung der Aufsichtsbeamten.

6. Dänemark.

Die Privatbahnen sind konzessionsmäßig verpflichtet, auf den Stationen die zur Beförderung der Briefsendungen erforderlichen Diensträume und Wagen unentgeltlich zu stellen und die Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung zu tragen. Sie erhalten für die Beförderung der Briefpakete und Postbeamten eine Vergütung.

Außerdem haben die Bahnen der Post bei jedem Zug einen entsprechend eingerichteten Wagen oder eine Wagenabteilung beizustellen, auch unbegleitete Briefpakete zu übernehmen und die Postbeamten unentgeltlich zu befördern.

Die Post zahlt den Bahnen für die Beförderung der Postsendungen eine Vergütung, die für den Wagen oder die Wagenabteilung und die Meile festgesetzt ist.

Ähnliche Bestimmungen gelten auch für die Beförderung der Post auf den Staatsbahnen.

7. Schweden.

Nach den kgl. Verordnungen vom 26. Oktober 1860 und 29. September 1876 müssen die Privatbahnen gegen festgesetzte Entschädigungen einfache, doppelte oder Halbabteile auf Kosten der Post für Postzwecke einrichten; die Postverwaltung zahlt für die Benutzung dieser Abteile sowie die Beförderung der Post und der Begleitung Vergütungen für die Meile und das Abteil (zwischen 85 Ör und 3 Kronen).

Die Post kann ferner von den Bahnen die Beistellung verschließbarer Kasten für die P. und ihre Aufstellung in den Wagen gegen Vergütung von 1/2 Ör für die durchlaufene Meile und jeden Kubikfuß verlangen. Werden die Kasten von Kurieren begleitet, so haben diese das Fahrgeld III. Klasse zu zahlen.

Für die Beförderung von Briefen in Briefkasten, die an den Zügen angebracht sind, werden 3 Ör f. d. Meile vergütet.

Für die Postpakete erhalten die Eisenbahnen Entschädigungen nach dem allgemeinen Tarif für das Gesamtgewicht.

Die schwedischen Staatsbahnen stellen der Post die Wagen unentgeltlich bei. Für die von ihnen vermittelte Beförderung der Postsendungen erhalten sie 125 Kronen für den Monat und die Meile.

8. Norwegen.

Die Eisenbahnen haben gegen vereinbarte Vergütungssätze die Beförderung der Postsendungen und des Begleitpersonals sowie den Bau und die Unterhaltung der Bahnpostwagen übernommen.

9. Niederlande.

Nach Art. 47 des Ges. vom 9. April 1875 sind die Eisenbahnen verpflichtet, Briefbeutel, Bahnpostwagen, ferner die zur Verrichtung des Dienstes in diesen erforderlichen Beamten sowie auch die Postbediensteten unentgeltlich zu befördern, von denen die in den gewöhnlichen Eisenbahnwagen zur Versendung kommenden Briefbeutel begleitet werden.

Nach Art. 53 und 54 der Verträge vom 21. Januar 1890 mit der Gesellschaft zum Betrieb der Staatsbahnen und mit der holländischen Eisenbahn sollen die Gesellschaften unbeschadet obiger Bestimmungen

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[102/0114] Eilgut, für gewöhnliches Gut oder für Gepäck zu vergüten. Für die Beförderung der Bahnpostschaffner und anderer Postbediensteter ist eine Gebühr von 2 Ct. für die Person und das km, für die Beförderung der Bahnpostwagen außerdem eine solche von 2 Ct. für das Achs km zu zahlen. Diese Entschädigungen fallen weg, wenn der Reinertrag der Nebenbahnen 4% oder mehr beträgt. 4. In Rußland werden die Postsendungen einschließlich Pakete in den Personenzügen unentgeltlich und mit den Güterzügen gegen eine Entschädigung von 1/18 Kopeken für das Pud und die Werst, die begleitenden Beamten gegen das Personengeld III. Klasse befördert. Zur Beförderung der Post auf Eisenbahnen werden entweder besondere Wagen oder eigens zu diesem Zweck eingerichtete Personenwagenabteile oder Güterwagen benutzt. Ferner werden auf vielen Linien die Briefpakete mit Personenzügen unter Aufsicht der Zugführer, ohne Begleitung von Postbeamten, befördert. Die Erbauung der Bahnpostwagen erfolgt für Rechnung der Postverwaltung, während die Personenwagenabteile von den Bahnen auf eigene Kosten eingerichtet werden und nur die innere Ausstattung Sache der Postverwaltung ist. Für die Unterhaltung und Ausbesserung an den Außenteilen der Wagen und Wagenabteilungen sowie für das Schmieren der Wagen haben die Bahnen zu sorgen. Bei Unterbrechungen im Gang der Züge liegen Aufbewahrung und Weitersendung der Postsachen den Eisenbahnen ob, etwaige Kosten werden von der Postverwaltung erstattet. Die Eisenbahnen sind der Postverwaltung gegenüber für Verluste und Beschädigungen von Postsendungen, die dem Bahnpersonal zur Last fallen, verantwortlich. Die Entwürfe der Fahrpläne von Personenzügen werden der Postverwaltung unterbreitet, die die Züge bestimmt, die zu Posttransporten benutzt werden sollen. Die Postverwaltung kann verlangen, daß ihr für den Postdienstbetrieb auf Stationen I. 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Es wurde daher gesetzlich bestimmt, daß neuen Bahnen in den Konzessionen folgende Verpflichtungen unentgeltlicher Leistungen auferlegt werden sollen: 1. Beförderung der Postwagen und Beamten; 2. Beistellung von 2 Wagenabteilungen zur Beförderung der Post und ihrer Begleiter bei Zügen, die keine Postwagen führen; 3. Beförderung von Postgeräten; 4. äußere Reinhaltung der Postwagen; 5. Beförderung der Aufsichtsbeamten. 6. Dänemark. Die Privatbahnen sind konzessionsmäßig verpflichtet, auf den Stationen die zur Beförderung der Briefsendungen erforderlichen Diensträume und Wagen unentgeltlich zu stellen und die Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung zu tragen. Sie erhalten für die Beförderung der Briefpakete und Postbeamten eine Vergütung. Außerdem haben die Bahnen der Post bei jedem Zug einen entsprechend eingerichteten Wagen oder eine Wagenabteilung beizustellen, auch unbegleitete Briefpakete zu übernehmen und die Postbeamten unentgeltlich zu befördern. Die Post zahlt den Bahnen für die Beförderung der Postsendungen eine Vergütung, die für den Wagen oder die Wagenabteilung und die Meile festgesetzt ist. Ähnliche Bestimmungen gelten auch für die Beförderung der Post auf den Staatsbahnen. 7. Schweden. Nach den kgl. Verordnungen vom 26. Oktober 1860 und 29. September 1876 müssen die Privatbahnen gegen festgesetzte Entschädigungen einfache, doppelte oder Halbabteile auf Kosten der Post für Postzwecke einrichten; die Postverwaltung zahlt für die Benutzung dieser Abteile sowie die Beförderung der Post und der Begleitung Vergütungen für die Meile und das Abteil (zwischen 85 Ör und 3 Kronen). Die Post kann ferner von den Bahnen die Beistellung verschließbarer Kasten für die P. und ihre Aufstellung in den Wagen gegen Vergütung von 1/2 Ör für die durchlaufene Meile und jeden Kubikfuß verlangen. Werden die Kasten von Kurieren begleitet, so haben diese das Fahrgeld III. Klasse zu zahlen. Für die Beförderung von Briefen in Briefkasten, die an den Zügen angebracht sind, werden 3 Ör f. d. Meile vergütet. Für die Postpakete erhalten die Eisenbahnen Entschädigungen nach dem allgemeinen Tarif für das Gesamtgewicht. Die schwedischen Staatsbahnen stellen der Post die Wagen unentgeltlich bei. Für die von ihnen vermittelte Beförderung der Postsendungen erhalten sie 125 Kronen für den Monat und die Meile. 8. Norwegen. Die Eisenbahnen haben gegen vereinbarte Vergütungssätze die Beförderung der Postsendungen und des Begleitpersonals sowie den Bau und die Unterhaltung der Bahnpostwagen übernommen. 9. Niederlande. Nach Art. 47 des Ges. vom 9. April 1875 sind die Eisenbahnen verpflichtet, Briefbeutel, Bahnpostwagen, ferner die zur Verrichtung des Dienstes in diesen erforderlichen Beamten sowie auch die Postbediensteten unentgeltlich zu befördern, von denen die in den gewöhnlichen Eisenbahnwagen zur Versendung kommenden Briefbeutel begleitet werden. Nach Art. 53 und 54 der Verträge vom 21. Januar 1890 mit der Gesellschaft zum Betrieb der Staatsbahnen und mit der holländischen Eisenbahn sollen die Gesellschaften unbeschadet obiger Bestimmungen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/114>, abgerufen am 22.07.2024.