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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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Beförderung der Post verpflichtet. Diese grundsätzliche Bestimmung der EBO. ist nicht geändert worden. Die Einzelheiten über diese Beförderung werden in Österreich durch das Ministerium für Handel in Verbindung mit dem Eisenbahnministerium, in Ungarn durch den Handelsminister festgestellt.

Die Post ist berechtigt, sich eigener Postwagen zu bedienen und ihre unentgeltliche Beförderung sowie die der die Postsendungen begleitenden Diener und Beamten und die gehörige Verwahrung und Beaufsichtigung dieser Wagen in den Räumen der Eisenbahn zu fordern.

Nach den Konzessionen obliegt den Eisenbahnen meist auch die Unterbringung und Beaufsichtigung der Bahnpostwagen sowie die Übergabe und Übernahme von Briefpaketen durch das Bahnpersonal bei Zügen, die nicht von Postbediensteten begleitet sind. Die Bahnen haben einen Bahnpostwagen unentgeltlich mit jedem Zug zu befördern. Für jeden weiteren Wagen leistet die Post eine Vergütung, die für den Wagen und km in Österreich 12-35 h, in Ungarn bei den Hauptbahnen, abgesehen von einzelnen Strecken, auf denen 22 h zu zahlen sind, 13·5 h beträgt. Die Postwagen haben die Bahnen meist auf eigene Kosten beizustellen. Desgleichen haben sie die nötigen Räume in den Bahnhöfen (s. Bahnhofpostamt) der Post unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Nach dem österreichischen Lokalbahngesetz vom 8. August 1910, Art. III, sind die Lokalbahnen von den im § 68 der EBO. ausgesprochenen Verpflichtungen zur Beförderung der Post befreit. Die Lokalbahnen erhalten für die Beförderung der Post eine Bauschvergütung.

Das Verhältnis der Post zu den österreichischen Staatsbahnen ist durch besonderes Abkommen geregelt. Darnach erhalten diese für die P. eine Entschädigung, die für die auf dem Staatsbahnnetz durchlaufenen Postachs km mit 50% der in dem betreffenden Jahr sich ergebenden Selbstkosten des Achs km berechnet wird.

Wenn die P. in einzelnen Wagenabteilen erfolgt, wird nur eine Achse, bei der Briefpostvermittlung durch Bahnorgane nur eine halbe Achse in Rechnung gezogen.

Die für Postzwecke auf den Staatsbahnen erforderlichen Wagen werden von der Staatseisenbahnverwaltung auf ihre Kosten beigestellt und erhalten.

Nach § 4 der ungarischen Lokalbahngesetze vom 13. Juni 1880 und vom 24. Februar 1888 kann der Minister die Vizinalbahn für die auf die Konzessionsdauer zu übernehmende P. höchstens 50 Jahre mit einem in jährlichen gleichen Beträgen zu zahlenden Bauschbetrag unterstützen.

Bei Regelung der Fahrordnung der zur P. in Anspruch zu nehmenden Züge hat sich die Vizinalbahn der Entscheidung des Ministers zu unterwerfen.

Insoweit die der Vizinalbahn zu gewährende Bauschvergütung mehr ausmacht als die bei den Kosten der Postfahrten und Manipulation infolge des Eisenbahntransports erreichbare Ersparnis, ist der Minister berechtigt, bei Ausgabe neuer Stammaktien die Hinterlegung einer der mit 5% kapitalisierten ganzen Jahresrente entsprechenden Anzahl von Stammaktien für den Staat zu beanspruchen.

3. In der Schweiz beruhen die Beziehungen der Eisenbahnen, u. zw. auch der nach dem Ges. vom 15. Oktober 1897 für den Bund erworbenen Bundesbahnen, zur Postverwaltung auf den Art. 19, 20, 21 und 33 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 und auf einem zwischen den Bahnen und dem Postdepartement zur Ergänzung jenes Gesetzes am 4. März 1879 abgeschlossenen Vertrag.

Hiernach sind die Eisenbahnen dem Bund gegenüber zur unentgeltlichen Beförderung der Brief- und Fahrpost verpflichtet, soweit ihr Transport ausschließlich der Post vorbehalten ist. Da sich das Postregal nur auf Fahrpoststücke bis zum Gewicht von 5 kg erstreckt, so liegt den Bahn Verwaltungen auch nur bis zu dieser Gewichtsgrenze der unentgeltliche Transport der Fahrpoststücke ob. Für schwerere Sendungen hat die Postverwaltung eine Entschädigung zu zahlen, die auf Grund des allgemeinen Eilfrachttarifs durch Zusammenrechnung des Gesamtgewichts der Sendungen für je einen Monat zu berechnen ist, jedoch unter Berücksichtigung der bei diesem Transport den Bahnen obliegenden geringeren Leistungen. Sofern Bund und Bahnen sich über diese Entschädigung nicht verständigen, entscheidet Ldas Bundesgericht. Mit jedem Posttransport ist der begleitende Schaffner unentgeltlich zu befördern. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten der Bahnpostwagen fallen der Postverwaltung zur Last. Die Eisenbahnen haben aber den Transport der Wagen sowie die Beförderung der zugehörigen Bediensteten unentgeltlich zu übernehmen.

Dem Bundesrat ist es vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Personentransport eine Konzessionsgebühr von 50 Fr. jährlich für jedes Betriebs km zu erheben, sobald der Reingewinn 4% übersteigt; steigert sich der Ertrag auf 5%, so kann diese Gebühr auf 100 Fr. und bei 6% bis 200 Fr., erhöht werden.

Wo der Postverwaltung ein eigenes Zimmer auf den Bahnhöfen nicht zu Gebote steht, kann die Postabfertigung bei Ankunft und Abgang der Züge in den Diensträumen der Bahn ohne Entschädigung geschehen.

Ebenso kann die Postverwaltung an Bahnhöfen, Stationsgebäuden sowie an den Gepäckwagen der ohne Bahnposten fahrenden Züge Briefkasten anbringen.

Die Postverwaltung zahlt für das Schmieren und Reinigen der Bahnpostwagen 1/4 Ct. f. d. Achs km. In jedem Schnellzug soll in der Regel nicht mehr als ein 2achsiger Wagen laufen.

Wenn der Raum im Bahnpostwagen oder im gewöhnlichen Gepäckwagen zur Aufnahme der Postsendungen nicht ausreicht, so ist der weiter erforderliche Raum von der Bahn unentgeltlich herzugeben. Werden jedoch für die Post besondere Beiwagen in die Züge eingestellt, so hat die Postverwaltung den Bahnen eine den Selbstkosten gleichkommende Entschädigung von 10 Ct. f. d. Achs km zu entrichten.

Das Eisenbahnpersonal hat bei dem Umladen der Postwagen und dem Verladen von Poststücken auf den Bahnhöfen und Haltepunkten unentgeltlich Hilfe zu leisten. Den Postangestellten ist, soweit der Postdienst solches erheischt, der freie Zutritt zu den Bahnhöfen gestattet.

Nach Art. 4 des Ges. vom 21. Dezember 1899 über den Bau und Betrieb der Nebenbahnen hat der Bund solchen Nebenbahnen, die nicht Bestandteile einer Hauptbahn sind, je nachdem die Gebühr für

Beförderung der Post verpflichtet. Diese grundsätzliche Bestimmung der EBO. ist nicht geändert worden. Die Einzelheiten über diese Beförderung werden in Österreich durch das Ministerium für Handel in Verbindung mit dem Eisenbahnministerium, in Ungarn durch den Handelsminister festgestellt.

Die Post ist berechtigt, sich eigener Postwagen zu bedienen und ihre unentgeltliche Beförderung sowie die der die Postsendungen begleitenden Diener und Beamten und die gehörige Verwahrung und Beaufsichtigung dieser Wagen in den Räumen der Eisenbahn zu fordern.

Nach den Konzessionen obliegt den Eisenbahnen meist auch die Unterbringung und Beaufsichtigung der Bahnpostwagen sowie die Übergabe und Übernahme von Briefpaketen durch das Bahnpersonal bei Zügen, die nicht von Postbediensteten begleitet sind. Die Bahnen haben einen Bahnpostwagen unentgeltlich mit jedem Zug zu befördern. Für jeden weiteren Wagen leistet die Post eine Vergütung, die für den Wagen und km in Österreich 12–35 h, in Ungarn bei den Hauptbahnen, abgesehen von einzelnen Strecken, auf denen 22 h zu zahlen sind, 13·5 h beträgt. Die Postwagen haben die Bahnen meist auf eigene Kosten beizustellen. Desgleichen haben sie die nötigen Räume in den Bahnhöfen (s. Bahnhofpostamt) der Post unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Nach dem österreichischen Lokalbahngesetz vom 8. August 1910, Art. III, sind die Lokalbahnen von den im § 68 der EBO. ausgesprochenen Verpflichtungen zur Beförderung der Post befreit. Die Lokalbahnen erhalten für die Beförderung der Post eine Bauschvergütung.

Das Verhältnis der Post zu den österreichischen Staatsbahnen ist durch besonderes Abkommen geregelt. Darnach erhalten diese für die P. eine Entschädigung, die für die auf dem Staatsbahnnetz durchlaufenen Postachs km mit 50% der in dem betreffenden Jahr sich ergebenden Selbstkosten des Achs km berechnet wird.

Wenn die P. in einzelnen Wagenabteilen erfolgt, wird nur eine Achse, bei der Briefpostvermittlung durch Bahnorgane nur eine halbe Achse in Rechnung gezogen.

Die für Postzwecke auf den Staatsbahnen erforderlichen Wagen werden von der Staatseisenbahnverwaltung auf ihre Kosten beigestellt und erhalten.

Nach § 4 der ungarischen Lokalbahngesetze vom 13. Juni 1880 und vom 24. Februar 1888 kann der Minister die Vizinalbahn für die auf die Konzessionsdauer zu übernehmende P. höchstens 50 Jahre mit einem in jährlichen gleichen Beträgen zu zahlenden Bauschbetrag unterstützen.

Bei Regelung der Fahrordnung der zur P. in Anspruch zu nehmenden Züge hat sich die Vizinalbahn der Entscheidung des Ministers zu unterwerfen.

Insoweit die der Vizinalbahn zu gewährende Bauschvergütung mehr ausmacht als die bei den Kosten der Postfahrten und Manipulation infolge des Eisenbahntransports erreichbare Ersparnis, ist der Minister berechtigt, bei Ausgabe neuer Stammaktien die Hinterlegung einer der mit 5% kapitalisierten ganzen Jahresrente entsprechenden Anzahl von Stammaktien für den Staat zu beanspruchen.

3. In der Schweiz beruhen die Beziehungen der Eisenbahnen, u. zw. auch der nach dem Ges. vom 15. Oktober 1897 für den Bund erworbenen Bundesbahnen, zur Postverwaltung auf den Art. 19, 20, 21 und 33 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 und auf einem zwischen den Bahnen und dem Postdepartement zur Ergänzung jenes Gesetzes am 4. März 1879 abgeschlossenen Vertrag.

Hiernach sind die Eisenbahnen dem Bund gegenüber zur unentgeltlichen Beförderung der Brief- und Fahrpost verpflichtet, soweit ihr Transport ausschließlich der Post vorbehalten ist. Da sich das Postregal nur auf Fahrpoststücke bis zum Gewicht von 5 kg erstreckt, so liegt den Bahn Verwaltungen auch nur bis zu dieser Gewichtsgrenze der unentgeltliche Transport der Fahrpoststücke ob. Für schwerere Sendungen hat die Postverwaltung eine Entschädigung zu zahlen, die auf Grund des allgemeinen Eilfrachttarifs durch Zusammenrechnung des Gesamtgewichts der Sendungen für je einen Monat zu berechnen ist, jedoch unter Berücksichtigung der bei diesem Transport den Bahnen obliegenden geringeren Leistungen. Sofern Bund und Bahnen sich über diese Entschädigung nicht verständigen, entscheidet Ldas Bundesgericht. Mit jedem Posttransport ist der begleitende Schaffner unentgeltlich zu befördern. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten der Bahnpostwagen fallen der Postverwaltung zur Last. Die Eisenbahnen haben aber den Transport der Wagen sowie die Beförderung der zugehörigen Bediensteten unentgeltlich zu übernehmen.

Dem Bundesrat ist es vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Personentransport eine Konzessionsgebühr von 50 Fr. jährlich für jedes Betriebs km zu erheben, sobald der Reingewinn 4% übersteigt; steigert sich der Ertrag auf 5%, so kann diese Gebühr auf 100 Fr. und bei 6% bis 200 Fr., erhöht werden.

Wo der Postverwaltung ein eigenes Zimmer auf den Bahnhöfen nicht zu Gebote steht, kann die Postabfertigung bei Ankunft und Abgang der Züge in den Diensträumen der Bahn ohne Entschädigung geschehen.

Ebenso kann die Postverwaltung an Bahnhöfen, Stationsgebäuden sowie an den Gepäckwagen der ohne Bahnposten fahrenden Züge Briefkasten anbringen.

Die Postverwaltung zahlt für das Schmieren und Reinigen der Bahnpostwagen 1/4 Ct. f. d. Achs km. In jedem Schnellzug soll in der Regel nicht mehr als ein 2achsiger Wagen laufen.

Wenn der Raum im Bahnpostwagen oder im gewöhnlichen Gepäckwagen zur Aufnahme der Postsendungen nicht ausreicht, so ist der weiter erforderliche Raum von der Bahn unentgeltlich herzugeben. Werden jedoch für die Post besondere Beiwagen in die Züge eingestellt, so hat die Postverwaltung den Bahnen eine den Selbstkosten gleichkommende Entschädigung von 10 Ct. f. d. Achs km zu entrichten.

Das Eisenbahnpersonal hat bei dem Umladen der Postwagen und dem Verladen von Poststücken auf den Bahnhöfen und Haltepunkten unentgeltlich Hilfe zu leisten. Den Postangestellten ist, soweit der Postdienst solches erheischt, der freie Zutritt zu den Bahnhöfen gestattet.

Nach Art. 4 des Ges. vom 21. Dezember 1899 über den Bau und Betrieb der Nebenbahnen hat der Bund solchen Nebenbahnen, die nicht Bestandteile einer Hauptbahn sind, je nachdem die Gebühr für

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[101/0113] Beförderung der Post verpflichtet. Diese grundsätzliche Bestimmung der EBO. ist nicht geändert worden. Die Einzelheiten über diese Beförderung werden in Österreich durch das Ministerium für Handel in Verbindung mit dem Eisenbahnministerium, in Ungarn durch den Handelsminister festgestellt. Die Post ist berechtigt, sich eigener Postwagen zu bedienen und ihre unentgeltliche Beförderung sowie die der die Postsendungen begleitenden Diener und Beamten und die gehörige Verwahrung und Beaufsichtigung dieser Wagen in den Räumen der Eisenbahn zu fordern. Nach den Konzessionen obliegt den Eisenbahnen meist auch die Unterbringung und Beaufsichtigung der Bahnpostwagen sowie die Übergabe und Übernahme von Briefpaketen durch das Bahnpersonal bei Zügen, die nicht von Postbediensteten begleitet sind. Die Bahnen haben einen Bahnpostwagen unentgeltlich mit jedem Zug zu befördern. Für jeden weiteren Wagen leistet die Post eine Vergütung, die für den Wagen und km in Österreich 12–35 h, in Ungarn bei den Hauptbahnen, abgesehen von einzelnen Strecken, auf denen 22 h zu zahlen sind, 13·5 h beträgt. Die Postwagen haben die Bahnen meist auf eigene Kosten beizustellen. Desgleichen haben sie die nötigen Räume in den Bahnhöfen (s. Bahnhofpostamt) der Post unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Nach dem österreichischen Lokalbahngesetz vom 8. August 1910, Art. III, sind die Lokalbahnen von den im § 68 der EBO. ausgesprochenen Verpflichtungen zur Beförderung der Post befreit. Die Lokalbahnen erhalten für die Beförderung der Post eine Bauschvergütung. Das Verhältnis der Post zu den österreichischen Staatsbahnen ist durch besonderes Abkommen geregelt. Darnach erhalten diese für die P. eine Entschädigung, die für die auf dem Staatsbahnnetz durchlaufenen Postachs km mit 50% der in dem betreffenden Jahr sich ergebenden Selbstkosten des Achs km berechnet wird. Wenn die P. in einzelnen Wagenabteilen erfolgt, wird nur eine Achse, bei der Briefpostvermittlung durch Bahnorgane nur eine halbe Achse in Rechnung gezogen. Die für Postzwecke auf den Staatsbahnen erforderlichen Wagen werden von der Staatseisenbahnverwaltung auf ihre Kosten beigestellt und erhalten. Nach § 4 der ungarischen Lokalbahngesetze vom 13. Juni 1880 und vom 24. Februar 1888 kann der Minister die Vizinalbahn für die auf die Konzessionsdauer zu übernehmende P. höchstens 50 Jahre mit einem in jährlichen gleichen Beträgen zu zahlenden Bauschbetrag unterstützen. Bei Regelung der Fahrordnung der zur P. in Anspruch zu nehmenden Züge hat sich die Vizinalbahn der Entscheidung des Ministers zu unterwerfen. Insoweit die der Vizinalbahn zu gewährende Bauschvergütung mehr ausmacht als die bei den Kosten der Postfahrten und Manipulation infolge des Eisenbahntransports erreichbare Ersparnis, ist der Minister berechtigt, bei Ausgabe neuer Stammaktien die Hinterlegung einer der mit 5% kapitalisierten ganzen Jahresrente entsprechenden Anzahl von Stammaktien für den Staat zu beanspruchen. 3. In der Schweiz beruhen die Beziehungen der Eisenbahnen, u. zw. auch der nach dem Ges. vom 15. Oktober 1897 für den Bund erworbenen Bundesbahnen, zur Postverwaltung auf den Art. 19, 20, 21 und 33 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 und auf einem zwischen den Bahnen und dem Postdepartement zur Ergänzung jenes Gesetzes am 4. März 1879 abgeschlossenen Vertrag. Hiernach sind die Eisenbahnen dem Bund gegenüber zur unentgeltlichen Beförderung der Brief- und Fahrpost verpflichtet, soweit ihr Transport ausschließlich der Post vorbehalten ist. Da sich das Postregal nur auf Fahrpoststücke bis zum Gewicht von 5 kg erstreckt, so liegt den Bahn Verwaltungen auch nur bis zu dieser Gewichtsgrenze der unentgeltliche Transport der Fahrpoststücke ob. Für schwerere Sendungen hat die Postverwaltung eine Entschädigung zu zahlen, die auf Grund des allgemeinen Eilfrachttarifs durch Zusammenrechnung des Gesamtgewichts der Sendungen für je einen Monat zu berechnen ist, jedoch unter Berücksichtigung der bei diesem Transport den Bahnen obliegenden geringeren Leistungen. Sofern Bund und Bahnen sich über diese Entschädigung nicht verständigen, entscheidet Ldas Bundesgericht. Mit jedem Posttransport ist der begleitende Schaffner unentgeltlich zu befördern. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten der Bahnpostwagen fallen der Postverwaltung zur Last. Die Eisenbahnen haben aber den Transport der Wagen sowie die Beförderung der zugehörigen Bediensteten unentgeltlich zu übernehmen. Dem Bundesrat ist es vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Personentransport eine Konzessionsgebühr von 50 Fr. jährlich für jedes Betriebs km zu erheben, sobald der Reingewinn 4% übersteigt; steigert sich der Ertrag auf 5%, so kann diese Gebühr auf 100 Fr. und bei 6% bis 200 Fr., erhöht werden. Wo der Postverwaltung ein eigenes Zimmer auf den Bahnhöfen nicht zu Gebote steht, kann die Postabfertigung bei Ankunft und Abgang der Züge in den Diensträumen der Bahn ohne Entschädigung geschehen. Ebenso kann die Postverwaltung an Bahnhöfen, Stationsgebäuden sowie an den Gepäckwagen der ohne Bahnposten fahrenden Züge Briefkasten anbringen. Die Postverwaltung zahlt für das Schmieren und Reinigen der Bahnpostwagen 1/4 Ct. f. d. Achs km. In jedem Schnellzug soll in der Regel nicht mehr als ein 2achsiger Wagen laufen. Wenn der Raum im Bahnpostwagen oder im gewöhnlichen Gepäckwagen zur Aufnahme der Postsendungen nicht ausreicht, so ist der weiter erforderliche Raum von der Bahn unentgeltlich herzugeben. Werden jedoch für die Post besondere Beiwagen in die Züge eingestellt, so hat die Postverwaltung den Bahnen eine den Selbstkosten gleichkommende Entschädigung von 10 Ct. f. d. Achs km zu entrichten. Das Eisenbahnpersonal hat bei dem Umladen der Postwagen und dem Verladen von Poststücken auf den Bahnhöfen und Haltepunkten unentgeltlich Hilfe zu leisten. Den Postangestellten ist, soweit der Postdienst solches erheischt, der freie Zutritt zu den Bahnhöfen gestattet. Nach Art. 4 des Ges. vom 21. Dezember 1899 über den Bau und Betrieb der Nebenbahnen hat der Bund solchen Nebenbahnen, die nicht Bestandteile einer Hauptbahn sind, je nachdem die Gebühr für

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/113>, abgerufen am 27.11.2024.