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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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auf Anweisung des Ministers für Wasserbau auf Staatskosten, jedoch ohne Schadloshaltung, Pfähle für den Austausch von Briefschaften ohne Anhalten des Zuges aufrichten und auf den Bahnhöfen oder längs der Bahnlinie geschlossene Briefkasten anbringen. Außerdem sind die Gesellschaften verpflichtet, ohne Vergütung an den Bahnsteigen befindliche geeignete Räume für den Brief- und Postpaketdienst einzurichten und zu unterhalten, soweit solche nach Ermessen des Aufsichtsamtes dafür erforderlich und für den Betriebsdienst entbehrlich sind. Die Gesellschaften müssen auf ihre Kosten die Wagen, die für den Postbetrieb auf ihren in den Niederlanden gelegenen Linien erforderlich sind, liefern; die Post kann zu diesem Zweck geschlossene Abteilungen gewöhnlicher Wagen benutzen, sofern diese hierzu geeignet sind. Die Postwagen und die für den Postdienst bestimmten Abteilungen gewöhnlicher Wagen müssen auf Kosten der Gesellschaften eingerichtet, unterhalten und ergänzt werden. Die Bahnhöfe, auf denen Reservematerial für den Postbetrieb zu halten ist, werden vom Minister im Einvernehmen mit der Gesellschaft bezeichnet.

Die Nebenbahnen sind nach Art. 2 des Ges. vom 9. Juli 1900 über die Regelung des Betriebs u. s. w. von Nebenbahnen nur verpflichtet, auf Erfordern der Postverwaltung Briefbeutel gegen eine in Ermanglung einer Vereinbarung richterlich festzustellende Vergütung zu befördern. Die Bahnen haben für ordnungsmäßige Erhaltung der Briefbeutel zu sorgen. Außerdem haben die Nebenbahnen die den Reichsdienst betreffenden Pakete gebührenfrei mitzunehmen, wenn die gewöhnlichen Verkehrsmittel für die Beförderung der Postsachen nicht ausreichen.

10. Frankreich.

Nach Art. 56 der Bedingnishefte (cahiers des charges) sind alle Eisenbahnen (Staats- und Privatbahnen) verpflichtet, bei jedem während der gewöhnlichen Dienstzeit verkehrenden Personen- oder Güterzug 2 Abteilungen eines Personenwagens II. Klasse oder einen besonderen Wagen zur Beförderung der Postsendungen und Postbeamten unentgeltlich herzugeben.

Auf den Hauptlinien wird außerdem in beiden Richtungen der Postverwaltung täglich ein besonderer fahrplanmäßiger Zug, der die Bezeichnung "täglicher Postzug" führt, unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Wenn die Post noch mehr Wagen beansprucht, so hat sie der Eisenbahn eine Vergütung von 75 Ct. für den ersten Wagen und 25 Ct. für jeden weiteren Wagen und jedes km zu zahlen.

Der Bau der Postwagen erfolgt für Rechnung der Postverwaltung. Das Gewicht der Wagen darf einschließlich der Ladung 8 t nicht übersteigen. Die Unterhaltung der Wagen erfolgt für Rechnung der Postverwaltung, doch obliegt die Unterhaltung der Untergestelle und der Räder den Eisenbahnen.

Die mittlere Geschwindigkeit der für Postzwecke verwendeten besonderen Züge darf einschließlich der Haltezeiten nicht weniger als 40 km/Std. betragen; doch kann bei Steigungen oder Krümmungen die Post sich auch mit einer geringeren Fahrgeschwindigkeit begnügen, wogegen sie anderseits berechtigt ist, eine Erhöhung der Geschwindigkeit in Anspruch zu nehmen, wenn diese von den Eisenbahnen in ihrem Betrieb später eingeführt werden sollte.

Die Eisenbahnen sind verpflichtet, allen Postbeamten, die aus dienstlichen Gründen oder infolge besonderen Auftrags Reisen unternehmen, freie Beförderung mit allen Personenzügen zu gewähren.

Die Eisenbahnen sind verpflichtet, am Anfangs- und Endpunkt jeder Linie sowie an den von der Post bezeichneten größeren Zwischenstationen einen Bauplatz herzugeben, auf dem Postgebäude oder Niederlagsstätten für Brief sacke und Schuppen zum Ein- und Ausladen der gewöhnlichen Postsachen hergestellt werden können.

Die Beförderung von Paketen bis zum Gewicht von 10 kg f. d. Stück erfolgt auf Grund eines Ges. vom 17. Juli 1897 durch die Eisenbahnen nach einem einfachen Tarif, der verschieden ist für den Binnen- und den internationalen Verkehr. Die Anregung zur Paketbeförderung haben die Weltpostkongresse von 1878 und 1885 gegeben, die Post hat aber mit diesem Verkehr, dessen Einnahmen auch ausschließlich den Eisenbahnen zufließen, nichts zu tun.

Auf den Nebenbahnen (chemins de fer d'interet local) werden auf Grund des Art. 90, Ziff. 1 des Nebenbahngesetzes vom 31. Juli 1913 die Leistungen im Interesse der Post- und Telegraphenverwaltung durch die Bedingnishefte von Fall zu Fall festgestellt.

11. Italien.

Die Verpflichtungen der Eisenbahnen gegenüber der Post sind in den durch Ges. vom 27. April 1885 genehmigten Pachtverträgen über die neugebildeten Staatsbahnnetze enthalten. Nach Übergang des Betriebs an den Staat auf Grund des Ges. vom 22. April 1905 ist hierin nichts geändert (vgl. Art. 15 dieses Gesetzes), ebensowenig nach der Neuordnung der Staatsverwaltung im Jahre 1912. Der Art. 50 des Pachtvertrags vom 23. April 1884 über das Mittelmeernetz, dem die Verträge mit den anderen Bahnen gleichlauten, enthält folgende wesentliche Bestimmungen:

Für die Beförderung von Briefen, Zeitungen, Drucksachen u. s. w. hat die Eisenbahn in allen der Personenbeförderung dienenden Zügen sowie in den von der Regierung bezeichneten Güterzügen 2 Abteile II. Klasse oder einen der Postverwaltung gehörigen Wagen unentgeltlich einzustellen. In diesen Räumen ist auch das Postbegleitpersonal unentgeltlich zu befördern. Die Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Räume besteht auch für die Beförderung von Postpaketen. Für diese Räume ist aber eine Vergütung von 9 Centesimi f. d. Achskm in Schnellzügen und von 7 Centesimi in Personenzügen zu zahlen. Bei der Beförderung von Paketen in den für Briefe gestellten Räumen hat die Post 15 Centesimi für jedes Paket zu zahlen. Dieselbe Vergütung f. d. Achskm ist zu zahlen, wenn für die Beförderung von Briefen u. s. w. mehr als 2 Abteile oder ein Postwagen gefordert werden. Die äußere Reinigung und das Schmieren der Wagen geschieht durch die Eisenbahn unentgeltlich, die Kosten für die Instandhaltung und die Reparaturen hat die Post der Eisenbahn zu erstatten. Auf Verlangen der, Postverwaltung hat die Eisenbahn einen Sonderschnellzug zu stellen, für den 2 Lire f. d. km und bei Beförderung der indischen Post 2·50 Lire f. d. km zu vergüten sind. Die Eisenbahn ist verpflichtet, der Post auf den von ihr für nötig gehaltenen Stationen Diensträume gegen Mietszahlung zur Verfügung zu stellen.


auf Anweisung des Ministers für Wasserbau auf Staatskosten, jedoch ohne Schadloshaltung, Pfähle für den Austausch von Briefschaften ohne Anhalten des Zuges aufrichten und auf den Bahnhöfen oder längs der Bahnlinie geschlossene Briefkasten anbringen. Außerdem sind die Gesellschaften verpflichtet, ohne Vergütung an den Bahnsteigen befindliche geeignete Räume für den Brief- und Postpaketdienst einzurichten und zu unterhalten, soweit solche nach Ermessen des Aufsichtsamtes dafür erforderlich und für den Betriebsdienst entbehrlich sind. Die Gesellschaften müssen auf ihre Kosten die Wagen, die für den Postbetrieb auf ihren in den Niederlanden gelegenen Linien erforderlich sind, liefern; die Post kann zu diesem Zweck geschlossene Abteilungen gewöhnlicher Wagen benutzen, sofern diese hierzu geeignet sind. Die Postwagen und die für den Postdienst bestimmten Abteilungen gewöhnlicher Wagen müssen auf Kosten der Gesellschaften eingerichtet, unterhalten und ergänzt werden. Die Bahnhöfe, auf denen Reservematerial für den Postbetrieb zu halten ist, werden vom Minister im Einvernehmen mit der Gesellschaft bezeichnet.

Die Nebenbahnen sind nach Art. 2 des Ges. vom 9. Juli 1900 über die Regelung des Betriebs u. s. w. von Nebenbahnen nur verpflichtet, auf Erfordern der Postverwaltung Briefbeutel gegen eine in Ermanglung einer Vereinbarung richterlich festzustellende Vergütung zu befördern. Die Bahnen haben für ordnungsmäßige Erhaltung der Briefbeutel zu sorgen. Außerdem haben die Nebenbahnen die den Reichsdienst betreffenden Pakete gebührenfrei mitzunehmen, wenn die gewöhnlichen Verkehrsmittel für die Beförderung der Postsachen nicht ausreichen.

10. Frankreich.

Nach Art. 56 der Bedingnishefte (cahiers des charges) sind alle Eisenbahnen (Staats- und Privatbahnen) verpflichtet, bei jedem während der gewöhnlichen Dienstzeit verkehrenden Personen- oder Güterzug 2 Abteilungen eines Personenwagens II. Klasse oder einen besonderen Wagen zur Beförderung der Postsendungen und Postbeamten unentgeltlich herzugeben.

Auf den Hauptlinien wird außerdem in beiden Richtungen der Postverwaltung täglich ein besonderer fahrplanmäßiger Zug, der die Bezeichnung „täglicher Postzug“ führt, unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Wenn die Post noch mehr Wagen beansprucht, so hat sie der Eisenbahn eine Vergütung von 75 Ct. für den ersten Wagen und 25 Ct. für jeden weiteren Wagen und jedes km zu zahlen.

Der Bau der Postwagen erfolgt für Rechnung der Postverwaltung. Das Gewicht der Wagen darf einschließlich der Ladung 8 t nicht übersteigen. Die Unterhaltung der Wagen erfolgt für Rechnung der Postverwaltung, doch obliegt die Unterhaltung der Untergestelle und der Räder den Eisenbahnen.

Die mittlere Geschwindigkeit der für Postzwecke verwendeten besonderen Züge darf einschließlich der Haltezeiten nicht weniger als 40 km/Std. betragen; doch kann bei Steigungen oder Krümmungen die Post sich auch mit einer geringeren Fahrgeschwindigkeit begnügen, wogegen sie anderseits berechtigt ist, eine Erhöhung der Geschwindigkeit in Anspruch zu nehmen, wenn diese von den Eisenbahnen in ihrem Betrieb später eingeführt werden sollte.

Die Eisenbahnen sind verpflichtet, allen Postbeamten, die aus dienstlichen Gründen oder infolge besonderen Auftrags Reisen unternehmen, freie Beförderung mit allen Personenzügen zu gewähren.

Die Eisenbahnen sind verpflichtet, am Anfangs- und Endpunkt jeder Linie sowie an den von der Post bezeichneten größeren Zwischenstationen einen Bauplatz herzugeben, auf dem Postgebäude oder Niederlagsstätten für Brief sacke und Schuppen zum Ein- und Ausladen der gewöhnlichen Postsachen hergestellt werden können.

Die Beförderung von Paketen bis zum Gewicht von 10 kg f. d. Stück erfolgt auf Grund eines Ges. vom 17. Juli 1897 durch die Eisenbahnen nach einem einfachen Tarif, der verschieden ist für den Binnen- und den internationalen Verkehr. Die Anregung zur Paketbeförderung haben die Weltpostkongresse von 1878 und 1885 gegeben, die Post hat aber mit diesem Verkehr, dessen Einnahmen auch ausschließlich den Eisenbahnen zufließen, nichts zu tun.

Auf den Nebenbahnen (chemins de fer d'intérêt local) werden auf Grund des Art. 90, Ziff. 1 des Nebenbahngesetzes vom 31. Juli 1913 die Leistungen im Interesse der Post- und Telegraphenverwaltung durch die Bedingnishefte von Fall zu Fall festgestellt.

11. Italien.

Die Verpflichtungen der Eisenbahnen gegenüber der Post sind in den durch Ges. vom 27. April 1885 genehmigten Pachtverträgen über die neugebildeten Staatsbahnnetze enthalten. Nach Übergang des Betriebs an den Staat auf Grund des Ges. vom 22. April 1905 ist hierin nichts geändert (vgl. Art. 15 dieses Gesetzes), ebensowenig nach der Neuordnung der Staatsverwaltung im Jahre 1912. Der Art. 50 des Pachtvertrags vom 23. April 1884 über das Mittelmeernetz, dem die Verträge mit den anderen Bahnen gleichlauten, enthält folgende wesentliche Bestimmungen:

Für die Beförderung von Briefen, Zeitungen, Drucksachen u. s. w. hat die Eisenbahn in allen der Personenbeförderung dienenden Zügen sowie in den von der Regierung bezeichneten Güterzügen 2 Abteile II. Klasse oder einen der Postverwaltung gehörigen Wagen unentgeltlich einzustellen. In diesen Räumen ist auch das Postbegleitpersonal unentgeltlich zu befördern. Die Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Räume besteht auch für die Beförderung von Postpaketen. Für diese Räume ist aber eine Vergütung von 9 Centesimi f. d. Achskm in Schnellzügen und von 7 Centesimi in Personenzügen zu zahlen. Bei der Beförderung von Paketen in den für Briefe gestellten Räumen hat die Post 15 Centesimi für jedes Paket zu zahlen. Dieselbe Vergütung f. d. Achskm ist zu zahlen, wenn für die Beförderung von Briefen u. s. w. mehr als 2 Abteile oder ein Postwagen gefordert werden. Die äußere Reinigung und das Schmieren der Wagen geschieht durch die Eisenbahn unentgeltlich, die Kosten für die Instandhaltung und die Reparaturen hat die Post der Eisenbahn zu erstatten. Auf Verlangen der, Postverwaltung hat die Eisenbahn einen Sonderschnellzug zu stellen, für den 2 Lire f. d. km und bei Beförderung der indischen Post 2·50 Lire f. d. km zu vergüten sind. Die Eisenbahn ist verpflichtet, der Post auf den von ihr für nötig gehaltenen Stationen Diensträume gegen Mietszahlung zur Verfügung zu stellen.


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auf Anweisung des Ministers für Wasserbau auf Staatskosten, jedoch ohne Schadloshaltung, Pfähle für den Austausch von Briefschaften ohne Anhalten des Zuges aufrichten und auf den Bahnhöfen oder längs der Bahnlinie geschlossene Briefkasten anbringen. Außerdem sind die Gesellschaften verpflichtet, ohne Vergütung an den Bahnsteigen befindliche geeignete Räume für den Brief- und Postpaketdienst einzurichten und zu unterhalten, soweit solche nach Ermessen des Aufsichtsamtes dafür erforderlich und für den Betriebsdienst entbehrlich sind. Die Gesellschaften müssen auf ihre Kosten die Wagen, die für den Postbetrieb auf ihren in den Niederlanden gelegenen Linien erforderlich sind, liefern; die Post kann zu diesem Zweck geschlossene Abteilungen gewöhnlicher Wagen benutzen, sofern diese hierzu geeignet sind. Die Postwagen und die für den Postdienst bestimmten Abteilungen gewöhnlicher Wagen müssen auf Kosten der Gesellschaften eingerichtet, unterhalten und ergänzt werden. Die Bahnhöfe, auf denen Reservematerial für den Postbetrieb zu halten ist, werden vom Minister im Einvernehmen mit der Gesellschaft bezeichnet.</p><lb/>
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[103/0115] auf Anweisung des Ministers für Wasserbau auf Staatskosten, jedoch ohne Schadloshaltung, Pfähle für den Austausch von Briefschaften ohne Anhalten des Zuges aufrichten und auf den Bahnhöfen oder längs der Bahnlinie geschlossene Briefkasten anbringen. Außerdem sind die Gesellschaften verpflichtet, ohne Vergütung an den Bahnsteigen befindliche geeignete Räume für den Brief- und Postpaketdienst einzurichten und zu unterhalten, soweit solche nach Ermessen des Aufsichtsamtes dafür erforderlich und für den Betriebsdienst entbehrlich sind. Die Gesellschaften müssen auf ihre Kosten die Wagen, die für den Postbetrieb auf ihren in den Niederlanden gelegenen Linien erforderlich sind, liefern; die Post kann zu diesem Zweck geschlossene Abteilungen gewöhnlicher Wagen benutzen, sofern diese hierzu geeignet sind. Die Postwagen und die für den Postdienst bestimmten Abteilungen gewöhnlicher Wagen müssen auf Kosten der Gesellschaften eingerichtet, unterhalten und ergänzt werden. Die Bahnhöfe, auf denen Reservematerial für den Postbetrieb zu halten ist, werden vom Minister im Einvernehmen mit der Gesellschaft bezeichnet. Die Nebenbahnen sind nach Art. 2 des Ges. vom 9. Juli 1900 über die Regelung des Betriebs u. s. w. von Nebenbahnen nur verpflichtet, auf Erfordern der Postverwaltung Briefbeutel gegen eine in Ermanglung einer Vereinbarung richterlich festzustellende Vergütung zu befördern. Die Bahnen haben für ordnungsmäßige Erhaltung der Briefbeutel zu sorgen. Außerdem haben die Nebenbahnen die den Reichsdienst betreffenden Pakete gebührenfrei mitzunehmen, wenn die gewöhnlichen Verkehrsmittel für die Beförderung der Postsachen nicht ausreichen. 10. Frankreich. Nach Art. 56 der Bedingnishefte (cahiers des charges) sind alle Eisenbahnen (Staats- und Privatbahnen) verpflichtet, bei jedem während der gewöhnlichen Dienstzeit verkehrenden Personen- oder Güterzug 2 Abteilungen eines Personenwagens II. Klasse oder einen besonderen Wagen zur Beförderung der Postsendungen und Postbeamten unentgeltlich herzugeben. Auf den Hauptlinien wird außerdem in beiden Richtungen der Postverwaltung täglich ein besonderer fahrplanmäßiger Zug, der die Bezeichnung „täglicher Postzug“ führt, unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Wenn die Post noch mehr Wagen beansprucht, so hat sie der Eisenbahn eine Vergütung von 75 Ct. für den ersten Wagen und 25 Ct. für jeden weiteren Wagen und jedes km zu zahlen. Der Bau der Postwagen erfolgt für Rechnung der Postverwaltung. Das Gewicht der Wagen darf einschließlich der Ladung 8 t nicht übersteigen. Die Unterhaltung der Wagen erfolgt für Rechnung der Postverwaltung, doch obliegt die Unterhaltung der Untergestelle und der Räder den Eisenbahnen. Die mittlere Geschwindigkeit der für Postzwecke verwendeten besonderen Züge darf einschließlich der Haltezeiten nicht weniger als 40 km/Std. betragen; doch kann bei Steigungen oder Krümmungen die Post sich auch mit einer geringeren Fahrgeschwindigkeit begnügen, wogegen sie anderseits berechtigt ist, eine Erhöhung der Geschwindigkeit in Anspruch zu nehmen, wenn diese von den Eisenbahnen in ihrem Betrieb später eingeführt werden sollte. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, allen Postbeamten, die aus dienstlichen Gründen oder infolge besonderen Auftrags Reisen unternehmen, freie Beförderung mit allen Personenzügen zu gewähren. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, am Anfangs- und Endpunkt jeder Linie sowie an den von der Post bezeichneten größeren Zwischenstationen einen Bauplatz herzugeben, auf dem Postgebäude oder Niederlagsstätten für Brief sacke und Schuppen zum Ein- und Ausladen der gewöhnlichen Postsachen hergestellt werden können. Die Beförderung von Paketen bis zum Gewicht von 10 kg f. d. Stück erfolgt auf Grund eines Ges. vom 17. Juli 1897 durch die Eisenbahnen nach einem einfachen Tarif, der verschieden ist für den Binnen- und den internationalen Verkehr. Die Anregung zur Paketbeförderung haben die Weltpostkongresse von 1878 und 1885 gegeben, die Post hat aber mit diesem Verkehr, dessen Einnahmen auch ausschließlich den Eisenbahnen zufließen, nichts zu tun. Auf den Nebenbahnen (chemins de fer d'intérêt local) werden auf Grund des Art. 90, Ziff. 1 des Nebenbahngesetzes vom 31. Juli 1913 die Leistungen im Interesse der Post- und Telegraphenverwaltung durch die Bedingnishefte von Fall zu Fall festgestellt. 11. Italien. Die Verpflichtungen der Eisenbahnen gegenüber der Post sind in den durch Ges. vom 27. April 1885 genehmigten Pachtverträgen über die neugebildeten Staatsbahnnetze enthalten. Nach Übergang des Betriebs an den Staat auf Grund des Ges. vom 22. April 1905 ist hierin nichts geändert (vgl. Art. 15 dieses Gesetzes), ebensowenig nach der Neuordnung der Staatsverwaltung im Jahre 1912. Der Art. 50 des Pachtvertrags vom 23. April 1884 über das Mittelmeernetz, dem die Verträge mit den anderen Bahnen gleichlauten, enthält folgende wesentliche Bestimmungen: Für die Beförderung von Briefen, Zeitungen, Drucksachen u. s. w. hat die Eisenbahn in allen der Personenbeförderung dienenden Zügen sowie in den von der Regierung bezeichneten Güterzügen 2 Abteile II. Klasse oder einen der Postverwaltung gehörigen Wagen unentgeltlich einzustellen. In diesen Räumen ist auch das Postbegleitpersonal unentgeltlich zu befördern. Die Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Räume besteht auch für die Beförderung von Postpaketen. Für diese Räume ist aber eine Vergütung von 9 Centesimi f. d. Achskm in Schnellzügen und von 7 Centesimi in Personenzügen zu zahlen. Bei der Beförderung von Paketen in den für Briefe gestellten Räumen hat die Post 15 Centesimi für jedes Paket zu zahlen. Dieselbe Vergütung f. d. Achskm ist zu zahlen, wenn für die Beförderung von Briefen u. s. w. mehr als 2 Abteile oder ein Postwagen gefordert werden. Die äußere Reinigung und das Schmieren der Wagen geschieht durch die Eisenbahn unentgeltlich, die Kosten für die Instandhaltung und die Reparaturen hat die Post der Eisenbahn zu erstatten. Auf Verlangen der, Postverwaltung hat die Eisenbahn einen Sonderschnellzug zu stellen, für den 2 Lire f. d. km und bei Beförderung der indischen Post 2·50 Lire f. d. km zu vergüten sind. Die Eisenbahn ist verpflichtet, der Post auf den von ihr für nötig gehaltenen Stationen Diensträume gegen Mietszahlung zur Verfügung zu stellen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/115>, abgerufen am 03.07.2024.