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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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vierte (d) Kopfverladung; die letzte kommt für Fahrzeuge (Möbelwagen, Lokomobilen u. s. w.) in Frage. Am häufigsten ist die Benutzungsart b; beim Überladen aus dem Eisenbahnwagen in


Abb. 82 a-d.
das Landfuhrwerk und umgekehrt brauchen die Güter hierbei im allgemeinen nicht gehoben zu werden.

In Abb. 83-85 sind drei Beispiele von L. dargestellt. Abb. 83 zeigt eine Seitenrampe, Abb. 84 eine Kopframpe und Abb. 85 eine Vereinigung beider Formen. Für starken Verkehr ist ähnlich wie bei Güterschuppen unter Umständen die Anwendung sägeförmiger Rampen (Abb. 86) zweckmäßig.

Die Höhe der Rampenoberfläche über Schienenoberkante beträgt für Seitenverladung an der dem Gleise zugekehrten Kante in der Regel 1·10 m; soll die Rampe zur Verladung von Militär benutzt werden, dagegen nur 1·0 m (EBO., § 24), weil sonst das Öffnen der Seitentüren beladener Bahnwagen behindert sein kann. An der gegenüberliegenden Seite liegt die Kante der L. meist 0·9-1 m über der Straße; die Oberfläche erhält zur Abwässerung eine Querneigung von 1 : 40-1 : 50. An den für Kopfverladung bestimmten Stellen soll nach den TV. § 57 die Oberkante der L. 1·235 m über SO. liegen, damit die Fahrzeuge über die Buffer der Eisenbahnwagen hinweggeschoben werden können.


Abb. 83. Seitenrampe.

Abb. 84. Kopframpe.

Abb. 85.

Abb. 86. Sägeförmige Rampe.

Die Breite b der L. für Seitenverladung (Abb. 83 und 85) sollte mindestens 4 m, besser aber 5-6 m betragen. Große Breiten erfordern weite Wege beim Überladen und sind daher nicht erwünscht, es sei denn, daß die L. zugleich als Lagerplatz dienen soll. Die Breite


Abb. 87. Fahrbare Laderampe.
der Seitenrampe sollte bei einem Kopfgleise mindestens 4 m betragen; als Länge der Rampenoberfläche vor Kopf ist - bei Verladung von Möbelwagen - ein Maß von 15-20 m erwünscht, vielfach allerdings nicht vorhanden, wodurch zuweilen große Schwierigkeiten entstehen. Die Neigung der Auffahrt soll nach den TV. nicht steiler als 1 : 12 sein, besser ist es aber, sie noch schwächer (1 : 20) zu wählen. Sehr bequem sind L., deren Zufahrtstraße in

vierte (d) Kopfverladung; die letzte kommt für Fahrzeuge (Möbelwagen, Lokomobilen u. s. w.) in Frage. Am häufigsten ist die Benutzungsart b; beim Überladen aus dem Eisenbahnwagen in


Abb. 82 a–d.
das Landfuhrwerk und umgekehrt brauchen die Güter hierbei im allgemeinen nicht gehoben zu werden.

In Abb. 83–85 sind drei Beispiele von L. dargestellt. Abb. 83 zeigt eine Seitenrampe, Abb. 84 eine Kopframpe und Abb. 85 eine Vereinigung beider Formen. Für starken Verkehr ist ähnlich wie bei Güterschuppen unter Umständen die Anwendung sägeförmiger Rampen (Abb. 86) zweckmäßig.

Die Höhe der Rampenoberfläche über Schienenoberkante beträgt für Seitenverladung an der dem Gleise zugekehrten Kante in der Regel 1·10 m; soll die Rampe zur Verladung von Militär benutzt werden, dagegen nur 1·0 m (EBO., § 24), weil sonst das Öffnen der Seitentüren beladener Bahnwagen behindert sein kann. An der gegenüberliegenden Seite liegt die Kante der L. meist 0·9–1 m über der Straße; die Oberfläche erhält zur Abwässerung eine Querneigung von 1 : 40–1 : 50. An den für Kopfverladung bestimmten Stellen soll nach den TV. § 57 die Oberkante der L. 1·235 m über SO. liegen, damit die Fahrzeuge über die Buffer der Eisenbahnwagen hinweggeschoben werden können.


Abb. 83. Seitenrampe.

Abb. 84. Kopframpe.

Abb. 85.

Abb. 86. Sägeförmige Rampe.

Die Breite b der L. für Seitenverladung (Abb. 83 und 85) sollte mindestens 4 m, besser aber 5–6 m betragen. Große Breiten erfordern weite Wege beim Überladen und sind daher nicht erwünscht, es sei denn, daß die L. zugleich als Lagerplatz dienen soll. Die Breite


Abb. 87. Fahrbare Laderampe.
der Seitenrampe sollte bei einem Kopfgleise mindestens 4 m betragen; als Länge der Rampenoberfläche vor Kopf ist – bei Verladung von Möbelwagen – ein Maß von 15–20 m erwünscht, vielfach allerdings nicht vorhanden, wodurch zuweilen große Schwierigkeiten entstehen. Die Neigung der Auffahrt soll nach den TV. nicht steiler als 1 : 12 sein, besser ist es aber, sie noch schwächer (1 : 20) zu wählen. Sehr bequem sind L., deren Zufahrtstraße in

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[48/0056] vierte (d) Kopfverladung; die letzte kommt für Fahrzeuge (Möbelwagen, Lokomobilen u. s. w.) in Frage. Am häufigsten ist die Benutzungsart b; beim Überladen aus dem Eisenbahnwagen in [Abbildung Abb. 82 a–d. ] das Landfuhrwerk und umgekehrt brauchen die Güter hierbei im allgemeinen nicht gehoben zu werden. In Abb. 83–85 sind drei Beispiele von L. dargestellt. Abb. 83 zeigt eine Seitenrampe, Abb. 84 eine Kopframpe und Abb. 85 eine Vereinigung beider Formen. Für starken Verkehr ist ähnlich wie bei Güterschuppen unter Umständen die Anwendung sägeförmiger Rampen (Abb. 86) zweckmäßig. Die Höhe der Rampenoberfläche über Schienenoberkante beträgt für Seitenverladung an der dem Gleise zugekehrten Kante in der Regel 1·10 m; soll die Rampe zur Verladung von Militär benutzt werden, dagegen nur 1·0 m (EBO., § 24), weil sonst das Öffnen der Seitentüren beladener Bahnwagen behindert sein kann. An der gegenüberliegenden Seite liegt die Kante der L. meist 0·9–1 m über der Straße; die Oberfläche erhält zur Abwässerung eine Querneigung von 1 : 40–1 : 50. An den für Kopfverladung bestimmten Stellen soll nach den TV. § 57 die Oberkante der L. 1·235 m über SO. liegen, damit die Fahrzeuge über die Buffer der Eisenbahnwagen hinweggeschoben werden können. [Abbildung Abb. 83. Seitenrampe. ] [Abbildung Abb. 84. Kopframpe. ] [Abbildung Abb. 85. ] [Abbildung Abb. 86. Sägeförmige Rampe. ] Die Breite b der L. für Seitenverladung (Abb. 83 und 85) sollte mindestens 4 m, besser aber 5–6 m betragen. Große Breiten erfordern weite Wege beim Überladen und sind daher nicht erwünscht, es sei denn, daß die L. zugleich als Lagerplatz dienen soll. Die Breite [Abbildung Abb. 87. Fahrbare Laderampe. ] der Seitenrampe sollte bei einem Kopfgleise mindestens 4 m betragen; als Länge der Rampenoberfläche vor Kopf ist – bei Verladung von Möbelwagen – ein Maß von 15–20 m erwünscht, vielfach allerdings nicht vorhanden, wodurch zuweilen große Schwierigkeiten entstehen. Die Neigung der Auffahrt soll nach den TV. nicht steiler als 1 : 12 sein, besser ist es aber, sie noch schwächer (1 : 20) zu wählen. Sehr bequem sind L., deren Zufahrtstraße in

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/56>, abgerufen am 05.07.2024.