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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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auf den Holzquerschwellen befestigt ist. Dieser schwere Oberbau, der seither auf den Schnellzugstrecken der österreichischen Staatsbahnen ausschließlich verlegt wird, gestattet Achsbelastungen bis zu 16 t und Höchstgeschwindigkeiten bis zu 120 km in der Stunde.

Die Ausstattung der Ö. entspricht in jeder Hinsicht den Fortschritten der modernen Technik und des gesteigerten Verkehrs. Insbesonders erfolgten zahlreiche umfangreiche Neubauten und Erweiterungen von Stationsanlagen. Erwähnung verdienen u. a. die neuen Bahnhöfe Triest, Salzburg, Villach, Klagenfurt, Prag, Pilsen, Budweis, Gmünd, Lemberg u. s. w.

Von hervorragender Bedeutung ist ferner die Errichtung neuer großer Güterbahnhöfe, so u. a. in Straßhof und Oderberg, Außenbahnhof.

Was die Lokomotiven betrifft, so wurden 1901 die ersten 4zylindrigen Schnellzuglokomotiven mit 2 gekuppelten Achsen eingeführt. Später folgten Schnellzuglokomotiven mit 3 gekuppelten Achsen. 1901 wurde die erste 4zylindrige Güterzuglokomotive mit 5 gekuppelten Achsen gebaut. Für den Fernverkehr kommen zumeist 4achsige Personenwagen zur Anwendung. Außerdem werden auch 2achsige Personenwagen mit möglichst großem Radstand (bis 9·4 m) gebaut.

IV. Gesetzgebung und Verwaltung. Gesetzgebung.

Zu den ältesten allgemeinen Vorschriften für das Eisenbahnwesen zählen die aus eingehendsten Beratungen der vereinigten Hofkanzlei mit kais. Entschließungen vom 29. Dezember 1837 und 13. Januar 1838 genehmigten Konzessionsnormen, die bis zum Konzessionsgesetz vom Jahre 1854 in Kraft blieben. Diese Normen regelten das Konzessionswesen auf liberaler Grundlage. Das Privilegium wurde mit dem Charakter der Ausschließlichkeit auf mindestens 50 Jahre und unter Verleihung des Enteignungsrechts erteilt. Die Tarifhoheit wurde nicht vorbehalten. Diese Normen fanden jedoch nur sehr beschränkte Anwendung. Im Jahre 1847 wurde ein Polizeigesetz erlassen, das bis zur Einführung der Eisenbahnbetriebsordnung (kais. Verordnung vom 16. November 1851) in Geltung blieb. Diese ist mit geringen Abänderungen bis heute in Kraft.

Als sich der Staat anfangs der Fünfzigerjahre seines Eisenbahnbesitzes entäußerte, wurde die Notwendigkeit empfunden, im Jahre 1854 ein neues Konzessionsgesetz zu erlassen (s. Konzessionen).

Von späteren Gesetzen seien erwähnt:

Das Ges. vom 5. März 1869, betreffend die Haftpflicht für körperliche Verletzungen und Tötungen (auf elektrisch betriebene Bahnen anwendbar erklärt durch Ges. vom 12. Juli 1902);

die Ges. vom 24. April 1874, betreffend die Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossement übertragbaren Teilschuldverschreibungen nebst dem ergänzenden Ges. vom 5. Dezember 1877;

das Ges. vom 19. Mai 1874, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern;

das Ges. vom 14. Dezember 1877, betreffend die Regelung der Verhältnisse garantierter Eisenbahnen;

das Enteignungsgesetz vom 18. Februar 1878;

das Ges. vom 15. Juli 1877, betreffend die Höchsttarife für den Eisenbahnpersonenverkehr;

das Ges. vom 27. Dezember 1892, betreffend die Einführung des IÜ.;

die früheren Ges. zur Förderung des Lokalbahnbaus vom 25. Mai 1880, 17. Juni 1887, 31. Dezember 1894 und das derzeit in Geltung stehende Ges. vom 8. August 1910;

das Ges. vom 19. Juli 1902, betreffend die Einführung der Fahrkahrtensteuer;

das Ges. vom 28. Juli 1902, betreffend die Regelung des Arbeitsverhältnisses der bei Regiebauten der Eisenbahnen verwendeten Arbeiter.

Von großer Tragweite sind auch die auf das Eisenbahnwesen Bezug habenden Bestimmungen des Ges. vom 30. Dezember 1907, betreffend die Regelung der wechselseitigen Handels- und Verkehrsbeziehungen mit Ungarn.

Von wichtigeren Landesgesetzen seien insbesondere jene zur Förderung des Baues von Lokalbahnen, ferner die Landesgesetze über die Herstellung und Erhaltung von Eisenbahnzufahrtstraßen genannt.

Auch unter den Ministerialverordnungen, die allgemeine Eisenbahnvorschriften enthalten, befinden sich solche von großer Wichtigkeit, so u. a.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Januar 1879, betreffend die Verfassung der Eisenbahnprojekte;

die Verordnung des Handelsministeriums vom 29. Mai 1880, betreffend erleichternde Vorschriften für Lokalbahnen;

die Signalordnung;

die Grundzüge der Verkehrsvorschriften für den Betrieb auf Haupt- und Lokalbahnen;

das Eisenbahnbetriebsreglement (Erlaß des Eisenbahnministeriums vom 11. November 1909);

die Verordnung über die Veröffentlichung der Tarife;

die Verordnung über Tarifermäßigungen;

die Vorschrift über das Zollverfahren auf Eisenbahnen u. s. w.

Verwaltung der Ö.

Die oberste staatliche Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Eisenbahnwesens sowie insbesondere die oberste einheitliche Verwaltung der vom Staat für eigene oder fremde Rechnung betriebenen Eisenbahnen, sodann die oberste Leitung des Staatseisenbahnbaus erfolgt durch das 1896 errichtete Eisenbahnministerium. In unmittelbarer Unterordnung unter dieses bestehen zur Leitung des örtlichen Betriebsdienstes innerhalb bestimmter Bezirke 11 Staatsbahndirektionen (Wien, Linz, Innsbruck, Villach, Triest, Pilsen, Prag, Olmütz, Krakau, Lemberg, Stanislau) und die Betriebsleitung Czernowitz, ferner die Nordbahndirektion, die Nordwestbahndirektion, die Direktion für die Linien der

auf den Holzquerschwellen befestigt ist. Dieser schwere Oberbau, der seither auf den Schnellzugstrecken der österreichischen Staatsbahnen ausschließlich verlegt wird, gestattet Achsbelastungen bis zu 16 t und Höchstgeschwindigkeiten bis zu 120 km in der Stunde.

Die Ausstattung der Ö. entspricht in jeder Hinsicht den Fortschritten der modernen Technik und des gesteigerten Verkehrs. Insbesonders erfolgten zahlreiche umfangreiche Neubauten und Erweiterungen von Stationsanlagen. Erwähnung verdienen u. a. die neuen Bahnhöfe Triest, Salzburg, Villach, Klagenfurt, Prag, Pilsen, Budweis, Gmünd, Lemberg u. s. w.

Von hervorragender Bedeutung ist ferner die Errichtung neuer großer Güterbahnhöfe, so u. a. in Straßhof und Oderberg, Außenbahnhof.

Was die Lokomotiven betrifft, so wurden 1901 die ersten 4zylindrigen Schnellzuglokomotiven mit 2 gekuppelten Achsen eingeführt. Später folgten Schnellzuglokomotiven mit 3 gekuppelten Achsen. 1901 wurde die erste 4zylindrige Güterzuglokomotive mit 5 gekuppelten Achsen gebaut. Für den Fernverkehr kommen zumeist 4achsige Personenwagen zur Anwendung. Außerdem werden auch 2achsige Personenwagen mit möglichst großem Radstand (bis 9·4 m) gebaut.

IV. Gesetzgebung und Verwaltung. Gesetzgebung.

Zu den ältesten allgemeinen Vorschriften für das Eisenbahnwesen zählen die aus eingehendsten Beratungen der vereinigten Hofkanzlei mit kais. Entschließungen vom 29. Dezember 1837 und 13. Januar 1838 genehmigten Konzessionsnormen, die bis zum Konzessionsgesetz vom Jahre 1854 in Kraft blieben. Diese Normen regelten das Konzessionswesen auf liberaler Grundlage. Das Privilegium wurde mit dem Charakter der Ausschließlichkeit auf mindestens 50 Jahre und unter Verleihung des Enteignungsrechts erteilt. Die Tarifhoheit wurde nicht vorbehalten. Diese Normen fanden jedoch nur sehr beschränkte Anwendung. Im Jahre 1847 wurde ein Polizeigesetz erlassen, das bis zur Einführung der Eisenbahnbetriebsordnung (kais. Verordnung vom 16. November 1851) in Geltung blieb. Diese ist mit geringen Abänderungen bis heute in Kraft.

Als sich der Staat anfangs der Fünfzigerjahre seines Eisenbahnbesitzes entäußerte, wurde die Notwendigkeit empfunden, im Jahre 1854 ein neues Konzessionsgesetz zu erlassen (s. Konzessionen).

Von späteren Gesetzen seien erwähnt:

Das Ges. vom 5. März 1869, betreffend die Haftpflicht für körperliche Verletzungen und Tötungen (auf elektrisch betriebene Bahnen anwendbar erklärt durch Ges. vom 12. Juli 1902);

die Ges. vom 24. April 1874, betreffend die Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossement übertragbaren Teilschuldverschreibungen nebst dem ergänzenden Ges. vom 5. Dezember 1877;

das Ges. vom 19. Mai 1874, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern;

das Ges. vom 14. Dezember 1877, betreffend die Regelung der Verhältnisse garantierter Eisenbahnen;

das Enteignungsgesetz vom 18. Februar 1878;

das Ges. vom 15. Juli 1877, betreffend die Höchsttarife für den Eisenbahnpersonenverkehr;

das Ges. vom 27. Dezember 1892, betreffend die Einführung des IÜ.;

die früheren Ges. zur Förderung des Lokalbahnbaus vom 25. Mai 1880, 17. Juni 1887, 31. Dezember 1894 und das derzeit in Geltung stehende Ges. vom 8. August 1910;

das Ges. vom 19. Juli 1902, betreffend die Einführung der Fahrkahrtensteuer;

das Ges. vom 28. Juli 1902, betreffend die Regelung des Arbeitsverhältnisses der bei Regiebauten der Eisenbahnen verwendeten Arbeiter.

Von großer Tragweite sind auch die auf das Eisenbahnwesen Bezug habenden Bestimmungen des Ges. vom 30. Dezember 1907, betreffend die Regelung der wechselseitigen Handels- und Verkehrsbeziehungen mit Ungarn.

Von wichtigeren Landesgesetzen seien insbesondere jene zur Förderung des Baues von Lokalbahnen, ferner die Landesgesetze über die Herstellung und Erhaltung von Eisenbahnzufahrtstraßen genannt.

Auch unter den Ministerialverordnungen, die allgemeine Eisenbahnvorschriften enthalten, befinden sich solche von großer Wichtigkeit, so u. a.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Januar 1879, betreffend die Verfassung der Eisenbahnprojekte;

die Verordnung des Handelsministeriums vom 29. Mai 1880, betreffend erleichternde Vorschriften für Lokalbahnen;

die Signalordnung;

die Grundzüge der Verkehrsvorschriften für den Betrieb auf Haupt- und Lokalbahnen;

das Eisenbahnbetriebsreglement (Erlaß des Eisenbahnministeriums vom 11. November 1909);

die Verordnung über die Veröffentlichung der Tarife;

die Verordnung über Tarifermäßigungen;

die Vorschrift über das Zollverfahren auf Eisenbahnen u. s. w.

Verwaltung der Ö.

Die oberste staatliche Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Eisenbahnwesens sowie insbesondere die oberste einheitliche Verwaltung der vom Staat für eigene oder fremde Rechnung betriebenen Eisenbahnen, sodann die oberste Leitung des Staatseisenbahnbaus erfolgt durch das 1896 errichtete Eisenbahnministerium. In unmittelbarer Unterordnung unter dieses bestehen zur Leitung des örtlichen Betriebsdienstes innerhalb bestimmter Bezirke 11 Staatsbahndirektionen (Wien, Linz, Innsbruck, Villach, Triest, Pilsen, Prag, Olmütz, Krakau, Lemberg, Stanislau) und die Betriebsleitung Czernowitz, ferner die Nordbahndirektion, die Nordwestbahndirektion, die Direktion für die Linien der

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[436/0453] auf den Holzquerschwellen befestigt ist. Dieser schwere Oberbau, der seither auf den Schnellzugstrecken der österreichischen Staatsbahnen ausschließlich verlegt wird, gestattet Achsbelastungen bis zu 16 t und Höchstgeschwindigkeiten bis zu 120 km in der Stunde. Die Ausstattung der Ö. entspricht in jeder Hinsicht den Fortschritten der modernen Technik und des gesteigerten Verkehrs. Insbesonders erfolgten zahlreiche umfangreiche Neubauten und Erweiterungen von Stationsanlagen. Erwähnung verdienen u. a. die neuen Bahnhöfe Triest, Salzburg, Villach, Klagenfurt, Prag, Pilsen, Budweis, Gmünd, Lemberg u. s. w. Von hervorragender Bedeutung ist ferner die Errichtung neuer großer Güterbahnhöfe, so u. a. in Straßhof und Oderberg, Außenbahnhof. Was die Lokomotiven betrifft, so wurden 1901 die ersten 4zylindrigen Schnellzuglokomotiven mit 2 gekuppelten Achsen eingeführt. Später folgten Schnellzuglokomotiven mit 3 gekuppelten Achsen. 1901 wurde die erste 4zylindrige Güterzuglokomotive mit 5 gekuppelten Achsen gebaut. Für den Fernverkehr kommen zumeist 4achsige Personenwagen zur Anwendung. Außerdem werden auch 2achsige Personenwagen mit möglichst großem Radstand (bis 9·4 m) gebaut. IV. Gesetzgebung und Verwaltung. Gesetzgebung. Zu den ältesten allgemeinen Vorschriften für das Eisenbahnwesen zählen die aus eingehendsten Beratungen der vereinigten Hofkanzlei mit kais. Entschließungen vom 29. Dezember 1837 und 13. Januar 1838 genehmigten Konzessionsnormen, die bis zum Konzessionsgesetz vom Jahre 1854 in Kraft blieben. Diese Normen regelten das Konzessionswesen auf liberaler Grundlage. Das Privilegium wurde mit dem Charakter der Ausschließlichkeit auf mindestens 50 Jahre und unter Verleihung des Enteignungsrechts erteilt. Die Tarifhoheit wurde nicht vorbehalten. Diese Normen fanden jedoch nur sehr beschränkte Anwendung. Im Jahre 1847 wurde ein Polizeigesetz erlassen, das bis zur Einführung der Eisenbahnbetriebsordnung (kais. Verordnung vom 16. November 1851) in Geltung blieb. Diese ist mit geringen Abänderungen bis heute in Kraft. Als sich der Staat anfangs der Fünfzigerjahre seines Eisenbahnbesitzes entäußerte, wurde die Notwendigkeit empfunden, im Jahre 1854 ein neues Konzessionsgesetz zu erlassen (s. Konzessionen). Von späteren Gesetzen seien erwähnt: Das Ges. vom 5. März 1869, betreffend die Haftpflicht für körperliche Verletzungen und Tötungen (auf elektrisch betriebene Bahnen anwendbar erklärt durch Ges. vom 12. Juli 1902); die Ges. vom 24. April 1874, betreffend die Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossement übertragbaren Teilschuldverschreibungen nebst dem ergänzenden Ges. vom 5. Dezember 1877; das Ges. vom 19. Mai 1874, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern; das Ges. vom 14. 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Die oberste staatliche Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Eisenbahnwesens sowie insbesondere die oberste einheitliche Verwaltung der vom Staat für eigene oder fremde Rechnung betriebenen Eisenbahnen, sodann die oberste Leitung des Staatseisenbahnbaus erfolgt durch das 1896 errichtete Eisenbahnministerium. In unmittelbarer Unterordnung unter dieses bestehen zur Leitung des örtlichen Betriebsdienstes innerhalb bestimmter Bezirke 11 Staatsbahndirektionen (Wien, Linz, Innsbruck, Villach, Triest, Pilsen, Prag, Olmütz, Krakau, Lemberg, Stanislau) und die Betriebsleitung Czernowitz, ferner die Nordbahndirektion, die Nordwestbahndirektion, die Direktion für die Linien der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/453>, abgerufen am 26.07.2024.