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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Der Organisation der rückwärtigen Verbindung ist eine 160 km lange Eisenbahnstrecke zu grunde gelegt, die von einem Hafen ausgeht und sich von dort landeinwärts erstreckt. Es ist dabei also zunächst an einen überseeischen Krieg gedacht. An die Eisenbahn schließen sich dann noch Etappenstraßen an. An der Eisenbahn sind 3 Bahnhofskommandanturen angenommen. Es ist also dadurch ein Schema aufgestellt, das im besonderen Fall einen Anhalt für die Aufstellung der nötigen Etappenformationen geben soll. Zu diesen gehören u. a. eine Etappenaufsichtsbehörde, die aus 7 Offizieren und 17 Mann besteht und die den Eisenbahnbetrieb zu überwachen hat, eine Eisenbahnkompagnie (1 Hauptmann, 3 Offiziere, 8 Unteroffiziere, 239 Mann), eine Eisenbahnzentralbehörde und eine örtliche Behörde. Die beiden letzteren sind in besondere Abteilungen für die Leitung des Betriebs, für den Fahrdienst und für die Beaufsichtigung der Betriebsmittel gegliedert. Die Zentralbehörde untersteht einem Oberstleutnant und ist 379 Offiziere, Beamte und Mannschaften stark, während die örtliche Behörde 263 Köpfe zählt.

Jede Eisenbahngesellschaft ernennt einen Beamten, der die Truppentransporte auf den Strecken seiner Gesellschaft leitet. Liegt der Schwerpunkt der Truppenbewegung abseits von dem Ort, wo sich die Leitung der Eisenbahn befindet, so wird an einem geeigneten Bahnhof in der Nähe jenes Schwerpunktes eine vorübergehende besondere Dienststelle zur Leitung der Truppentransporte errichtet. Ihr gehören außer den schon genannten Beamten noch ein oder 2 Verkehrsbeamte, Vertreter der Lokomotiv- und Betriebsmittelabteilung, endlich Vertreter der Nachbarbahnen an, die ebenfalls von den Truppentransporten berührt werden. Diese Dienststelle trifft alle Anordnungen für die Beförderung der Truppen; alle Abweichungen von diesen Anordnungen sind ihr anzuzeigen.

Die Leitung der Truppenbewegungen des Heeres liegt beim Hauptquartier; hier hat der Director of Railway Transports seinen Dienstsitz. Ihm ist ein beratender Ausschuß beigegeben, in dem alle an der Beförderung der Truppen beteiligten Eisenbahngesellschaften vertreten sind. Seinem Vertreter (assistant oder deputy assistant director) obliegt der Verkehr mit den Eisenbahnbeamten, denen die Leitung der Truppentransporte übertragen ist. Auf den Bahnhöfen, von denen die Truppentransporte ausgehen, hat neben dem Bahnhofsvorsteher ein "Eisenbahntransportoffizier" Dienst. Beide dürfen keine selbständigen Anordnungen treffen, sondern müssen die Truppentransporte nach ihrem Auftrag, nach den Fahrplänen u. s. w. durchführen.. Bei allen Abweichungen hiervon, die etwa von den Truppen beantragt werden, ist die Entscheidung des Eisenbahndirektors im Hauptquartier oder seines Stellvertreters einzuholen; das gilt namentlich in bezug auf den Vorrang einzelner Truppentransporte vor anderen.

Wernekke.


Militärpflicht der Eisenbahnbediensteten. Die Pflicht zu persönlichen militärischen Dienstleistungen im Krieg oder Frieden ist für die Eisenbahnbediensteten vielfach abweichend von den allgemeinen Bestimmungen geregelt, insbesondere für den Fall der Mobilmachung und des Krieges. Gerade hier ist ein geordneter und gesicherter Eisenbahnbetrieb von höchster Bedeutung für den schnellen Aufmarsch der Heere, für Truppenverschiebungen, für die Versorgung der Truppen mit Munition und Lebensmitteln u. s. w.; das hierfür erforderliche Personal wird deshalb in der Regel, auch wenn es nach den allgemeinen Bestimmungen dienstpflichtig ist, im Krieg nicht zum Dienst mit der Waffe herangezogen, sondern den Eisenbahnverwaltungen belassen. Anderseits braucht die Heeresverwaltung zur Ergänzung der Eisenbahntruppen und sonstiger von ihr aufzustellender Eisenbahnformationen verhältnismäßig viele im Eisenbahndienst erfahrene Personen, die sie aus dem militärdienstpflichtigen Personal der Eisenbahnverwaltungen entnimmt: abweichend von den allgemeinen Bestimmungen werden hier die Eisenbahnbediensteten zwar zum Kriegsdienst, aber nicht zum Dienst in der Waffe, in der sie militärisch ausgebildet worden sind (Infanterie, Kavallerie, Artillerie u. s. w.), herangezogen.

In Deutschland ist nach der Wehrordnung vom 22. November 1888, neu gefaßt gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juli 1901 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 32) jeder Deutsche wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Ferner können diejenigen Wehrpflichtigen, die zwar nicht zum Waffendienst, jedoch zu sonstigen, ihrem bürgerlichen Beruf entsprechenden militärischen Dienstleistungen fähig sind, zu diesen herangezogen werden.

Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre; sie besteht aus der Dienstpflicht bis 31. März desjenigen Jahres, in dem das 39. Lebensjahr vollendet wird, und der Landsturmpflicht. Auch die Eisenbahnbediensteten unterliegen dieser Wehrpflicht. Wie jeder andere Deutsche haben sie zunächst ihrer aktiven Dienstpflicht zu genügen; ebenso werden sie im Frieden zu militärischen Dienstleistungen herangezogen, wobei hinsichtlich der Zeit auf die eisenbahndienstlichen Interessen Rücksicht genommen wird.

Für den Fall eines Krieges nehmen jedoch die Eisenbahnbediensteten bezüglich der M. eine Sonderstellung ein. Nach § 28 des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, in Verbindung mit der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 1. April 1876, ist jede Eisenbahnverwaltung verpflichtet, im Kriegsfall ihr gesamtes Personal der Militärbehörde auf deren Erfordern und für deren Rechnung zur Verfügung zu stellen, u. zw. insbesondere zur Verwendung bei den von der Militärbehörde betriebenen Eisenbahnen auf Anfordern des Chefs des Feldeisenbahnwesens, sofern es nicht zur Ergänzung der Feldeisenbahnformationen (Eisenbahntruppen) gebraucht wird. Deshalb

Der Organisation der rückwärtigen Verbindung ist eine 160 km lange Eisenbahnstrecke zu grunde gelegt, die von einem Hafen ausgeht und sich von dort landeinwärts erstreckt. Es ist dabei also zunächst an einen überseeischen Krieg gedacht. An die Eisenbahn schließen sich dann noch Etappenstraßen an. An der Eisenbahn sind 3 Bahnhofskommandanturen angenommen. Es ist also dadurch ein Schema aufgestellt, das im besonderen Fall einen Anhalt für die Aufstellung der nötigen Etappenformationen geben soll. Zu diesen gehören u. a. eine Etappenaufsichtsbehörde, die aus 7 Offizieren und 17 Mann besteht und die den Eisenbahnbetrieb zu überwachen hat, eine Eisenbahnkompagnie (1 Hauptmann, 3 Offiziere, 8 Unteroffiziere, 239 Mann), eine Eisenbahnzentralbehörde und eine örtliche Behörde. Die beiden letzteren sind in besondere Abteilungen für die Leitung des Betriebs, für den Fahrdienst und für die Beaufsichtigung der Betriebsmittel gegliedert. Die Zentralbehörde untersteht einem Oberstleutnant und ist 379 Offiziere, Beamte und Mannschaften stark, während die örtliche Behörde 263 Köpfe zählt.

Jede Eisenbahngesellschaft ernennt einen Beamten, der die Truppentransporte auf den Strecken seiner Gesellschaft leitet. Liegt der Schwerpunkt der Truppenbewegung abseits von dem Ort, wo sich die Leitung der Eisenbahn befindet, so wird an einem geeigneten Bahnhof in der Nähe jenes Schwerpunktes eine vorübergehende besondere Dienststelle zur Leitung der Truppentransporte errichtet. Ihr gehören außer den schon genannten Beamten noch ein oder 2 Verkehrsbeamte, Vertreter der Lokomotiv- und Betriebsmittelabteilung, endlich Vertreter der Nachbarbahnen an, die ebenfalls von den Truppentransporten berührt werden. Diese Dienststelle trifft alle Anordnungen für die Beförderung der Truppen; alle Abweichungen von diesen Anordnungen sind ihr anzuzeigen.

Die Leitung der Truppenbewegungen des Heeres liegt beim Hauptquartier; hier hat der Director of Railway Transports seinen Dienstsitz. Ihm ist ein beratender Ausschuß beigegeben, in dem alle an der Beförderung der Truppen beteiligten Eisenbahngesellschaften vertreten sind. Seinem Vertreter (assistant oder deputy assistant director) obliegt der Verkehr mit den Eisenbahnbeamten, denen die Leitung der Truppentransporte übertragen ist. Auf den Bahnhöfen, von denen die Truppentransporte ausgehen, hat neben dem Bahnhofsvorsteher ein „Eisenbahntransportoffizier“ Dienst. Beide dürfen keine selbständigen Anordnungen treffen, sondern müssen die Truppentransporte nach ihrem Auftrag, nach den Fahrplänen u. s. w. durchführen.. Bei allen Abweichungen hiervon, die etwa von den Truppen beantragt werden, ist die Entscheidung des Eisenbahndirektors im Hauptquartier oder seines Stellvertreters einzuholen; das gilt namentlich in bezug auf den Vorrang einzelner Truppentransporte vor anderen.

Wernekke.


Militärpflicht der Eisenbahnbediensteten. Die Pflicht zu persönlichen militärischen Dienstleistungen im Krieg oder Frieden ist für die Eisenbahnbediensteten vielfach abweichend von den allgemeinen Bestimmungen geregelt, insbesondere für den Fall der Mobilmachung und des Krieges. Gerade hier ist ein geordneter und gesicherter Eisenbahnbetrieb von höchster Bedeutung für den schnellen Aufmarsch der Heere, für Truppenverschiebungen, für die Versorgung der Truppen mit Munition und Lebensmitteln u. s. w.; das hierfür erforderliche Personal wird deshalb in der Regel, auch wenn es nach den allgemeinen Bestimmungen dienstpflichtig ist, im Krieg nicht zum Dienst mit der Waffe herangezogen, sondern den Eisenbahnverwaltungen belassen. Anderseits braucht die Heeresverwaltung zur Ergänzung der Eisenbahntruppen und sonstiger von ihr aufzustellender Eisenbahnformationen verhältnismäßig viele im Eisenbahndienst erfahrene Personen, die sie aus dem militärdienstpflichtigen Personal der Eisenbahnverwaltungen entnimmt: abweichend von den allgemeinen Bestimmungen werden hier die Eisenbahnbediensteten zwar zum Kriegsdienst, aber nicht zum Dienst in der Waffe, in der sie militärisch ausgebildet worden sind (Infanterie, Kavallerie, Artillerie u. s. w.), herangezogen.

In Deutschland ist nach der Wehrordnung vom 22. November 1888, neu gefaßt gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juli 1901 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 32) jeder Deutsche wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Ferner können diejenigen Wehrpflichtigen, die zwar nicht zum Waffendienst, jedoch zu sonstigen, ihrem bürgerlichen Beruf entsprechenden militärischen Dienstleistungen fähig sind, zu diesen herangezogen werden.

Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre; sie besteht aus der Dienstpflicht bis 31. März desjenigen Jahres, in dem das 39. Lebensjahr vollendet wird, und der Landsturmpflicht. Auch die Eisenbahnbediensteten unterliegen dieser Wehrpflicht. Wie jeder andere Deutsche haben sie zunächst ihrer aktiven Dienstpflicht zu genügen; ebenso werden sie im Frieden zu militärischen Dienstleistungen herangezogen, wobei hinsichtlich der Zeit auf die eisenbahndienstlichen Interessen Rücksicht genommen wird.

Für den Fall eines Krieges nehmen jedoch die Eisenbahnbediensteten bezüglich der M. eine Sonderstellung ein. Nach § 28 des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, in Verbindung mit der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 1. April 1876, ist jede Eisenbahnverwaltung verpflichtet, im Kriegsfall ihr gesamtes Personal der Militärbehörde auf deren Erfordern und für deren Rechnung zur Verfügung zu stellen, u. zw. insbesondere zur Verwendung bei den von der Militärbehörde betriebenen Eisenbahnen auf Anfordern des Chefs des Feldeisenbahnwesens, sofern es nicht zur Ergänzung der Feldeisenbahnformationen (Eisenbahntruppen) gebraucht wird. Deshalb

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[286/0301] Der Organisation der rückwärtigen Verbindung ist eine 160 km lange Eisenbahnstrecke zu grunde gelegt, die von einem Hafen ausgeht und sich von dort landeinwärts erstreckt. Es ist dabei also zunächst an einen überseeischen Krieg gedacht. An die Eisenbahn schließen sich dann noch Etappenstraßen an. An der Eisenbahn sind 3 Bahnhofskommandanturen angenommen. Es ist also dadurch ein Schema aufgestellt, das im besonderen Fall einen Anhalt für die Aufstellung der nötigen Etappenformationen geben soll. Zu diesen gehören u. a. eine Etappenaufsichtsbehörde, die aus 7 Offizieren und 17 Mann besteht und die den Eisenbahnbetrieb zu überwachen hat, eine Eisenbahnkompagnie (1 Hauptmann, 3 Offiziere, 8 Unteroffiziere, 239 Mann), eine Eisenbahnzentralbehörde und eine örtliche Behörde. Die beiden letzteren sind in besondere Abteilungen für die Leitung des Betriebs, für den Fahrdienst und für die Beaufsichtigung der Betriebsmittel gegliedert. Die Zentralbehörde untersteht einem Oberstleutnant und ist 379 Offiziere, Beamte und Mannschaften stark, während die örtliche Behörde 263 Köpfe zählt. Jede Eisenbahngesellschaft ernennt einen Beamten, der die Truppentransporte auf den Strecken seiner Gesellschaft leitet. Liegt der Schwerpunkt der Truppenbewegung abseits von dem Ort, wo sich die Leitung der Eisenbahn befindet, so wird an einem geeigneten Bahnhof in der Nähe jenes Schwerpunktes eine vorübergehende besondere Dienststelle zur Leitung der Truppentransporte errichtet. Ihr gehören außer den schon genannten Beamten noch ein oder 2 Verkehrsbeamte, Vertreter der Lokomotiv- und Betriebsmittelabteilung, endlich Vertreter der Nachbarbahnen an, die ebenfalls von den Truppentransporten berührt werden. Diese Dienststelle trifft alle Anordnungen für die Beförderung der Truppen; alle Abweichungen von diesen Anordnungen sind ihr anzuzeigen. Die Leitung der Truppenbewegungen des Heeres liegt beim Hauptquartier; hier hat der Director of Railway Transports seinen Dienstsitz. Ihm ist ein beratender Ausschuß beigegeben, in dem alle an der Beförderung der Truppen beteiligten Eisenbahngesellschaften vertreten sind. Seinem Vertreter (assistant oder deputy assistant director) obliegt der Verkehr mit den Eisenbahnbeamten, denen die Leitung der Truppentransporte übertragen ist. Auf den Bahnhöfen, von denen die Truppentransporte ausgehen, hat neben dem Bahnhofsvorsteher ein „Eisenbahntransportoffizier“ Dienst. Beide dürfen keine selbständigen Anordnungen treffen, sondern müssen die Truppentransporte nach ihrem Auftrag, nach den Fahrplänen u. s. w. durchführen.. Bei allen Abweichungen hiervon, die etwa von den Truppen beantragt werden, ist die Entscheidung des Eisenbahndirektors im Hauptquartier oder seines Stellvertreters einzuholen; das gilt namentlich in bezug auf den Vorrang einzelner Truppentransporte vor anderen. Wernekke. Militärpflicht der Eisenbahnbediensteten. Die Pflicht zu persönlichen militärischen Dienstleistungen im Krieg oder Frieden ist für die Eisenbahnbediensteten vielfach abweichend von den allgemeinen Bestimmungen geregelt, insbesondere für den Fall der Mobilmachung und des Krieges. Gerade hier ist ein geordneter und gesicherter Eisenbahnbetrieb von höchster Bedeutung für den schnellen Aufmarsch der Heere, für Truppenverschiebungen, für die Versorgung der Truppen mit Munition und Lebensmitteln u. s. w.; das hierfür erforderliche Personal wird deshalb in der Regel, auch wenn es nach den allgemeinen Bestimmungen dienstpflichtig ist, im Krieg nicht zum Dienst mit der Waffe herangezogen, sondern den Eisenbahnverwaltungen belassen. Anderseits braucht die Heeresverwaltung zur Ergänzung der Eisenbahntruppen und sonstiger von ihr aufzustellender Eisenbahnformationen verhältnismäßig viele im Eisenbahndienst erfahrene Personen, die sie aus dem militärdienstpflichtigen Personal der Eisenbahnverwaltungen entnimmt: abweichend von den allgemeinen Bestimmungen werden hier die Eisenbahnbediensteten zwar zum Kriegsdienst, aber nicht zum Dienst in der Waffe, in der sie militärisch ausgebildet worden sind (Infanterie, Kavallerie, Artillerie u. s. w.), herangezogen. In Deutschland ist nach der Wehrordnung vom 22. November 1888, neu gefaßt gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juli 1901 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 32) jeder Deutsche wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Ferner können diejenigen Wehrpflichtigen, die zwar nicht zum Waffendienst, jedoch zu sonstigen, ihrem bürgerlichen Beruf entsprechenden militärischen Dienstleistungen fähig sind, zu diesen herangezogen werden. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre; sie besteht aus der Dienstpflicht bis 31. März desjenigen Jahres, in dem das 39. Lebensjahr vollendet wird, und der Landsturmpflicht. Auch die Eisenbahnbediensteten unterliegen dieser Wehrpflicht. Wie jeder andere Deutsche haben sie zunächst ihrer aktiven Dienstpflicht zu genügen; ebenso werden sie im Frieden zu militärischen Dienstleistungen herangezogen, wobei hinsichtlich der Zeit auf die eisenbahndienstlichen Interessen Rücksicht genommen wird. Für den Fall eines Krieges nehmen jedoch die Eisenbahnbediensteten bezüglich der M. eine Sonderstellung ein. Nach § 28 des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, in Verbindung mit der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 1. April 1876, ist jede Eisenbahnverwaltung verpflichtet, im Kriegsfall ihr gesamtes Personal der Militärbehörde auf deren Erfordern und für deren Rechnung zur Verfügung zu stellen, u. zw. insbesondere zur Verwendung bei den von der Militärbehörde betriebenen Eisenbahnen auf Anfordern des Chefs des Feldeisenbahnwesens, sofern es nicht zur Ergänzung der Feldeisenbahnformationen (Eisenbahntruppen) gebraucht wird. Deshalb

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/301>, abgerufen am 22.11.2024.