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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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wird bereits im Frieden das militärdienstpflichtige Personal der Eisenbahn, soweit es in seinem militärischen Verhältnis der Reserve (Marine-Reserve), Landwehr (Seewehr) oder der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve) angehört, für den Kriegsfall vom Dienst in einer Waffe (Infanterie, Kavallerie u. s. w.) zurückgestellt, mit Ausnahme der dem Beurlaubtenstand der Eisenbahnbrigade angehörigen Offiziere und Vizefeldwebel. Im übrigen werden die militärpflichtigen Beamten und ständigen Arbeiter aller Dienstklassen (a höhere Eisenbahnbeamte, b Verwaltungs- und Expeditionspersonal, c Fahrpersonal, d Bahndienst- und Stationspersonal, e ständige Eisenbahnarbeiter) - ausgenommen die Gepäckträger, Pförtner, Stationswächter, Mannschaften, die nur in Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber - auf Antrag der Eisenbahnverwaltungen vom Waffendienst zurückgestellt, u. zw.:

a) dauernd, soweit sie zu einem geordneten und gesicherten Betrieb der Eisenbahnen unbedingt notwendig sind,

b) im übrigen vorläufig.

Zu diesem Zweck übersenden die Eisenbahnverwaltungen (in Preußen die Eisenbahndirektionen) alljährlich im Januar den Bezirkskommandos nach bestimmten Mustern je eine Gesamtliste der von diesen kontrollierten dienstpflichtigen Beamten und Arbeiter (getrennt nach dauernd und vorläufig zurückzustellenden) und für jeden einzelnen eine von ihnen ausgefertigte Bescheinigung über seine Anstellung im Eisenbahndienst mit dem Antrag auf Zurückstellung. Die letztere wird vom Bezirkskommando verfügt und auf jeder einzelnen Bescheinigung vermerkt und hat bis zum 1. April des nächsten Jahres Gültigkeit; die Bescheinigungen werden den Bahnverwaltungen zur Aufbewahrung zurückgesandt und nur dann, wenn der Dienstpflichtige aus dem Eisenbahndienst in der Zwischenzeit ausscheidet, weil als dann die Zurückstellung erlischt, mit dem bezüglichen Vermerk unverzüglich dem Bezirkskommando wieder zugestellt.

Aus den vom Waffendienst dauernd zurückzustellenden Eisenbahnbediensteten entnimmt der Chef des Generalstabes der Armee das anderweit nicht gedeckte Personal für die bei eintretender Mobilmachung aufzustellenden Eisenbahnformationen. Ihm und dem Reichseisenbahnamt haben die Bahnverwaltungen zum 1. September alljährlich eine Übersicht ihres Gesamtpersonalstandes und des dienstpflichtigen Personals einzureichen; zum 15. Oktober wird darauf jeder Eisenbahnverwaltung vom Chef des Generalstabes der Armee nach Einvernehmen mit dem Reichseisenbahnamt eröffnet, wieviel Personal für die verschiedenen Arten von Dienstverrichtungen aus dem vom Waffendienst dauernd zurückgestellten Personal im Mobilmachungsfall für Feldeisenbahnformationen beizustellen ist.

Die Auswahl der zu stellenden Offiziere und Mannschaften ist den Eisenbahnverwaltungen überlassen, die bis zum 1. Dezember jedes Jahres namentliche Listen der Ausgewählten nach bestimmtem Muster an die Inspektion der Verkehrstruppen einzureichen haben. Bis zum 15. März erhalten dann die Eisenbahnverwaltungen eine namentliche Liste der aus ihrem Bereich endgültig für Feldeisenbahnformationen durch die Inspektion der Verkehrstruppen bestimmten Bediensteten (Offiziere und Mannschaften).

Die Designation tritt vom 1. April des laufenden Jahres an in Kraft und gilt bis zum 31. März des folgenden Jahres. In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen u. s. w. durch Vermittlung des Kriegsministeriums.

Eine weitere Heranziehung des dauernd zurückgestellten Personals zum Heeresdienst findet nicht statt. Auch das übrige vom Waffendienst vorläufig zurückgestellte dienstpflichtige Personal verbleibt den Bahnverwaltungen, soweit es nicht zum Ersatz der Feldeisenbahnformationen oder nach beendetem Aufmarsch mit Genehmigung des Kriegsministeriums zum Dienst mit der Waffe eingezogen wird.

Das landsturmpflichtige Eisenbahnpersonal wird zwar nicht schon im Frieden zurückgestellt, bei Aufruf des Landsturms jedoch nach ähnlichen Grundsätzen behandelt und den Eisenbahnverwaltungen belassen wie das militärdienstpflichtige.

Im übrigen haben die Eisenbahnverwaltungen, wie bereits erwähnt, ihr Personal der Militärbehörde zum Betrieb von Eisenbahnen auf Anforderung des Chefs des Feldeisenbahnwesens herzugeben. Für das ihr zur Verfügung gestellte Personal übernimmt die Militärverwaltung die Zahlung des Zivildiensteinkommens; eine Vergütung wird den Eisenbahnverwaltungen für die Hergabe des Personals nicht gewährt. Die Bediensteten selbst erhalten jedoch während ihrer Tätigkeit im Militäreisenbahndienst noch besondere Gebühren von der Militärverwaltung.

Die durch das Reichseisenbahnamt festzusetzende vorläufige Grenze für die Hergabe von Personal und Material ist derart zu bemessen, daß auf den Eisenbahnstrecken, entsprechend ihrer Bedeutung für den öffentlichen Verkehr zur Zeit des Krieges, der notdürftigste Betrieb noch aufrecht erhalten werden kann. Das Reichseisenbahnamt teilt zum 1. Oktober jedes Jahres die hiernach für den Fall des Krieges vom

wird bereits im Frieden das militärdienstpflichtige Personal der Eisenbahn, soweit es in seinem militärischen Verhältnis der Reserve (Marine-Reserve), Landwehr (Seewehr) oder der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve) angehört, für den Kriegsfall vom Dienst in einer Waffe (Infanterie, Kavallerie u. s. w.) zurückgestellt, mit Ausnahme der dem Beurlaubtenstand der Eisenbahnbrigade angehörigen Offiziere und Vizefeldwebel. Im übrigen werden die militärpflichtigen Beamten und ständigen Arbeiter aller Dienstklassen (a höhere Eisenbahnbeamte, b Verwaltungs- und Expeditionspersonal, c Fahrpersonal, d Bahndienst- und Stationspersonal, e ständige Eisenbahnarbeiter) – ausgenommen die Gepäckträger, Pförtner, Stationswächter, Mannschaften, die nur in Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber – auf Antrag der Eisenbahnverwaltungen vom Waffendienst zurückgestellt, u. zw.:

a) dauernd, soweit sie zu einem geordneten und gesicherten Betrieb der Eisenbahnen unbedingt notwendig sind,

b) im übrigen vorläufig.

Zu diesem Zweck übersenden die Eisenbahnverwaltungen (in Preußen die Eisenbahndirektionen) alljährlich im Januar den Bezirkskommandos nach bestimmten Mustern je eine Gesamtliste der von diesen kontrollierten dienstpflichtigen Beamten und Arbeiter (getrennt nach dauernd und vorläufig zurückzustellenden) und für jeden einzelnen eine von ihnen ausgefertigte Bescheinigung über seine Anstellung im Eisenbahndienst mit dem Antrag auf Zurückstellung. Die letztere wird vom Bezirkskommando verfügt und auf jeder einzelnen Bescheinigung vermerkt und hat bis zum 1. April des nächsten Jahres Gültigkeit; die Bescheinigungen werden den Bahnverwaltungen zur Aufbewahrung zurückgesandt und nur dann, wenn der Dienstpflichtige aus dem Eisenbahndienst in der Zwischenzeit ausscheidet, weil als dann die Zurückstellung erlischt, mit dem bezüglichen Vermerk unverzüglich dem Bezirkskommando wieder zugestellt.

Aus den vom Waffendienst dauernd zurückzustellenden Eisenbahnbediensteten entnimmt der Chef des Generalstabes der Armee das anderweit nicht gedeckte Personal für die bei eintretender Mobilmachung aufzustellenden Eisenbahnformationen. Ihm und dem Reichseisenbahnamt haben die Bahnverwaltungen zum 1. September alljährlich eine Übersicht ihres Gesamtpersonalstandes und des dienstpflichtigen Personals einzureichen; zum 15. Oktober wird darauf jeder Eisenbahnverwaltung vom Chef des Generalstabes der Armee nach Einvernehmen mit dem Reichseisenbahnamt eröffnet, wieviel Personal für die verschiedenen Arten von Dienstverrichtungen aus dem vom Waffendienst dauernd zurückgestellten Personal im Mobilmachungsfall für Feldeisenbahnformationen beizustellen ist.

Die Auswahl der zu stellenden Offiziere und Mannschaften ist den Eisenbahnverwaltungen überlassen, die bis zum 1. Dezember jedes Jahres namentliche Listen der Ausgewählten nach bestimmtem Muster an die Inspektion der Verkehrstruppen einzureichen haben. Bis zum 15. März erhalten dann die Eisenbahnverwaltungen eine namentliche Liste der aus ihrem Bereich endgültig für Feldeisenbahnformationen durch die Inspektion der Verkehrstruppen bestimmten Bediensteten (Offiziere und Mannschaften).

Die Designation tritt vom 1. April des laufenden Jahres an in Kraft und gilt bis zum 31. März des folgenden Jahres. In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen u. s. w. durch Vermittlung des Kriegsministeriums.

Eine weitere Heranziehung des dauernd zurückgestellten Personals zum Heeresdienst findet nicht statt. Auch das übrige vom Waffendienst vorläufig zurückgestellte dienstpflichtige Personal verbleibt den Bahnverwaltungen, soweit es nicht zum Ersatz der Feldeisenbahnformationen oder nach beendetem Aufmarsch mit Genehmigung des Kriegsministeriums zum Dienst mit der Waffe eingezogen wird.

Das landsturmpflichtige Eisenbahnpersonal wird zwar nicht schon im Frieden zurückgestellt, bei Aufruf des Landsturms jedoch nach ähnlichen Grundsätzen behandelt und den Eisenbahnverwaltungen belassen wie das militärdienstpflichtige.

Im übrigen haben die Eisenbahnverwaltungen, wie bereits erwähnt, ihr Personal der Militärbehörde zum Betrieb von Eisenbahnen auf Anforderung des Chefs des Feldeisenbahnwesens herzugeben. Für das ihr zur Verfügung gestellte Personal übernimmt die Militärverwaltung die Zahlung des Zivildiensteinkommens; eine Vergütung wird den Eisenbahnverwaltungen für die Hergabe des Personals nicht gewährt. Die Bediensteten selbst erhalten jedoch während ihrer Tätigkeit im Militäreisenbahndienst noch besondere Gebühren von der Militärverwaltung.

Die durch das Reichseisenbahnamt festzusetzende vorläufige Grenze für die Hergabe von Personal und Material ist derart zu bemessen, daß auf den Eisenbahnstrecken, entsprechend ihrer Bedeutung für den öffentlichen Verkehr zur Zeit des Krieges, der notdürftigste Betrieb noch aufrecht erhalten werden kann. Das Reichseisenbahnamt teilt zum 1. Oktober jedes Jahres die hiernach für den Fall des Krieges vom

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[287/0302] wird bereits im Frieden das militärdienstpflichtige Personal der Eisenbahn, soweit es in seinem militärischen Verhältnis der Reserve (Marine-Reserve), Landwehr (Seewehr) oder der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve) angehört, für den Kriegsfall vom Dienst in einer Waffe (Infanterie, Kavallerie u. s. w.) zurückgestellt, mit Ausnahme der dem Beurlaubtenstand der Eisenbahnbrigade angehörigen Offiziere und Vizefeldwebel. Im übrigen werden die militärpflichtigen Beamten und ständigen Arbeiter aller Dienstklassen (a höhere Eisenbahnbeamte, b Verwaltungs- und Expeditionspersonal, c Fahrpersonal, d Bahndienst- und Stationspersonal, e ständige Eisenbahnarbeiter) – ausgenommen die Gepäckträger, Pförtner, Stationswächter, Mannschaften, die nur in Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber – auf Antrag der Eisenbahnverwaltungen vom Waffendienst zurückgestellt, u. zw.: a) dauernd, soweit sie zu einem geordneten und gesicherten Betrieb der Eisenbahnen unbedingt notwendig sind, b) im übrigen vorläufig. Zu diesem Zweck übersenden die Eisenbahnverwaltungen (in Preußen die Eisenbahndirektionen) alljährlich im Januar den Bezirkskommandos nach bestimmten Mustern je eine Gesamtliste der von diesen kontrollierten dienstpflichtigen Beamten und Arbeiter (getrennt nach dauernd und vorläufig zurückzustellenden) und für jeden einzelnen eine von ihnen ausgefertigte Bescheinigung über seine Anstellung im Eisenbahndienst mit dem Antrag auf Zurückstellung. Die letztere wird vom Bezirkskommando verfügt und auf jeder einzelnen Bescheinigung vermerkt und hat bis zum 1. April des nächsten Jahres Gültigkeit; die Bescheinigungen werden den Bahnverwaltungen zur Aufbewahrung zurückgesandt und nur dann, wenn der Dienstpflichtige aus dem Eisenbahndienst in der Zwischenzeit ausscheidet, weil als dann die Zurückstellung erlischt, mit dem bezüglichen Vermerk unverzüglich dem Bezirkskommando wieder zugestellt. Aus den vom Waffendienst dauernd zurückzustellenden Eisenbahnbediensteten entnimmt der Chef des Generalstabes der Armee das anderweit nicht gedeckte Personal für die bei eintretender Mobilmachung aufzustellenden Eisenbahnformationen. Ihm und dem Reichseisenbahnamt haben die Bahnverwaltungen zum 1. September alljährlich eine Übersicht ihres Gesamtpersonalstandes und des dienstpflichtigen Personals einzureichen; zum 15. Oktober wird darauf jeder Eisenbahnverwaltung vom Chef des Generalstabes der Armee nach Einvernehmen mit dem Reichseisenbahnamt eröffnet, wieviel Personal für die verschiedenen Arten von Dienstverrichtungen aus dem vom Waffendienst dauernd zurückgestellten Personal im Mobilmachungsfall für Feldeisenbahnformationen beizustellen ist. Die Auswahl der zu stellenden Offiziere und Mannschaften ist den Eisenbahnverwaltungen überlassen, die bis zum 1. Dezember jedes Jahres namentliche Listen der Ausgewählten nach bestimmtem Muster an die Inspektion der Verkehrstruppen einzureichen haben. Bis zum 15. März erhalten dann die Eisenbahnverwaltungen eine namentliche Liste der aus ihrem Bereich endgültig für Feldeisenbahnformationen durch die Inspektion der Verkehrstruppen bestimmten Bediensteten (Offiziere und Mannschaften). Die Designation tritt vom 1. April des laufenden Jahres an in Kraft und gilt bis zum 31. März des folgenden Jahres. In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen u. s. w. durch Vermittlung des Kriegsministeriums. Eine weitere Heranziehung des dauernd zurückgestellten Personals zum Heeresdienst findet nicht statt. Auch das übrige vom Waffendienst vorläufig zurückgestellte dienstpflichtige Personal verbleibt den Bahnverwaltungen, soweit es nicht zum Ersatz der Feldeisenbahnformationen oder nach beendetem Aufmarsch mit Genehmigung des Kriegsministeriums zum Dienst mit der Waffe eingezogen wird. Das landsturmpflichtige Eisenbahnpersonal wird zwar nicht schon im Frieden zurückgestellt, bei Aufruf des Landsturms jedoch nach ähnlichen Grundsätzen behandelt und den Eisenbahnverwaltungen belassen wie das militärdienstpflichtige. Im übrigen haben die Eisenbahnverwaltungen, wie bereits erwähnt, ihr Personal der Militärbehörde zum Betrieb von Eisenbahnen auf Anforderung des Chefs des Feldeisenbahnwesens herzugeben. Für das ihr zur Verfügung gestellte Personal übernimmt die Militärverwaltung die Zahlung des Zivildiensteinkommens; eine Vergütung wird den Eisenbahnverwaltungen für die Hergabe des Personals nicht gewährt. Die Bediensteten selbst erhalten jedoch während ihrer Tätigkeit im Militäreisenbahndienst noch besondere Gebühren von der Militärverwaltung. Die durch das Reichseisenbahnamt festzusetzende vorläufige Grenze für die Hergabe von Personal und Material ist derart zu bemessen, daß auf den Eisenbahnstrecken, entsprechend ihrer Bedeutung für den öffentlichen Verkehr zur Zeit des Krieges, der notdürftigste Betrieb noch aufrecht erhalten werden kann. Das Reichseisenbahnamt teilt zum 1. Oktober jedes Jahres die hiernach für den Fall des Krieges vom

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/302>, abgerufen am 26.07.2024.