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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Militäreisenbahnbehörden, die Eisenbahnabteilung des preußischen Großen Generalstabes, die Linienkommandanturen und die Bahnhofskommandanten; die absendenden und empfangenden Truppenteile und die Transportführer, die Intendanturen. Im Krieg treten an die Stelle der Kriegsministerien und der Militäreisenbahnbehörden der einzelnen Bundesstaaten das königlich preußische Kriegsministerium und die preußischen Militäreisenbahnbehörden, die dem Generalinspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens unterstellt sind. Die Zivilbehörden, denen die Durchführung der M. zufällt, sind der Reichskanzler und unter ihm das Reichseisenbahnamt und die Reichspost- und Telegraphenverwaltung, sowie die Eisenbahnverwaltungen.

Schon im Frieden sind die deutschen Eisenbahnen in 26 "Linien" eingeteilt, deren Abgrenzung der Chef des Generalstabes bestimmt und jährlich bekannt macht. Jede "Linie" besteht aus einer durchgehenden Hauptstrecke und den von ihr abzweigenden und in ihrem Verkehrsbezirk liegenden Nebenstrecken. Die Abgrenzung deckt sich im allgemeinen mit der der Eisenbahndirektionen, bei denen auch die Linienkommandanturen ihren Sitz haben. Die Linienkommandanturen bestehen aus einem Stabsoffizier und einem höheren Eisenbahnbeamten; den 9 wichtigsten sind noch Bureauoffiziere zugeteilt; ihre Aufgabe umfaßt die Bearbeitung aller Militärtransportangelegenheiten ihres Gebietes, die Überwachung der bereits im Frieden zu treffenden Vorbereitungen für den Krieg, die Vermittlung des Verkehrs zwischen den Militärbehörden und den Eisenbahnverwaltungen.

Die Militäreisenbahnordnung enthält Bestimmungen darüber, welche Truppentransporte mit den Zügen des gewöhnlichen Verkehrs, welche mit Militärsonderzügen zu geschehen haben, ferner Vorschriften über die Anmeldung der Transporte bei den Eisenbahnverwaltungen und die Begleitpapiere, die dem Transport mitzugeben sind, über das Verladen der Truppen und das Verhalten auf der Reise, sowie die Abrechnung zwischen Militär- und Eisenbahnverwaltung.

Österreich-Ungarn. Die Beförderung von Militär auf den Eisenbahnen ist durch ein Übereinkommen zwischen dem Reichskriegsministerium, dem Ministerium für Landesverteidigung und dem ungarischen Landesverteidigungsministerium und den österreichisch-ungarischen Eisenbahnverwaltungen geregelt. Nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens kann die Beförderung von Militärpersonen und Militärgut in den für den regelmäßigen Personenverkehr bestimmten Zügen nur insoweit beansprucht werden, als es die Belastung dieser Züge ohne Gefährdung der Regelmäßigkeit des Verkehrs zuläßt. Bei Beförderung von größeren Mengen werden die Eisenbahnen entweder ihre regelmäßigen oder Sonderlastzüge oder Militärsonderzüge verwenden. Die Bestimmung der Züge, die für die Beförderung von Truppen u. s. w. zu verwenden sind, liegt den absendenden Militärbehörden ob, die sich hierzu mit den Eisenbahnverwaltungen ins Einvernehmen zu setzen haben. Die Beförderung der Militärpersonen erfolgt auf Grund der einen wesentlichen Teil des Übereinkommens bildenden Militärtarife (s. d.).

Die Wahrnehmung der militärischen Interessen gegenüber den Eisenbahnverwaltungen fällt dem Reichskriegsministerium zu; es begutachtet die Pläne zum Bau neuer Eisenbahnen und läßt bei den Verhandlungen, die der Erteilung der Bauerlaubnis vorausgehen, seine Forderungen durch einen Offizier geltend machen. Der Chef des Generalstabes hat Einfluß auf alle Angelegenheiten, die die Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen betreffen; er gibt die Anweisungen zur Ausnutzung der Eisenbahnen im Kriege und veranlaßt die nötigen Vorbereitungen im Frieden. Zur Bearbeitung dieser Fragen dient ihm das Eisenbahnbureau des Generalstabes, das auch die vom Reichskriegsministerium ausgehenden Instradierungen durchzuführen hat und die Vorarbeiten für den Krieg ausführt. Seit 1889 ist jedem Korpskommando ein Eisenbahnlinienkommandant beigegeben, ein Hauptmann oder Stabsoffizier, dem innerhalb des Korpsbereiches dieselben Arbeiten zufallen wie dem Eisenbahnbureau des Generalstabes für die ganze Monarchie. Außerdem gehört zu den Linienkommandos ein höherer Eisenbahnbeamter für jede Bahnverwaltung (Eisenbahnlinienkommissär) und ein Adjutant. Nach den neuen "Organischen Bestimmungen für die Eisenbahnlinienkommandanten" umfassen ihre Obliegenheiten neben der Vermittlung bei dem Verkehr zwischen Militär- und Eisenbahnbehörden, insbesondere bei Abschluß von Verträgen über die Etappeneinrichtungen, im wesentlichen die Durchführung der Instradierung außer auf den Eisenbahnen auch noch auf den Binnenschiffahrtslinien, ferner die Vorbereitung, Ausarbeitung und Leitung größerer Truppentransporte; sie müssen ferner die zu ihrem Bereich gehörigen Eisenbahnen bereisen, um deren bauliche Anlagen und Verkehrsverhältnisse, sowie die Vorkehrungen für die Durchführung des Kriegsverkehrs kennen zu lernen. Die Zahl der Linienkommandos ist neuerdings bis auf 26 erhöht worden.

Im Kriege wird das Feldeisenbahnwesen vom Chef des Feldeisenbahnwesens, einem General oder Stabsoffizier geleitet; er gehört

Militäreisenbahnbehörden, die Eisenbahnabteilung des preußischen Großen Generalstabes, die Linienkommandanturen und die Bahnhofskommandanten; die absendenden und empfangenden Truppenteile und die Transportführer, die Intendanturen. Im Krieg treten an die Stelle der Kriegsministerien und der Militäreisenbahnbehörden der einzelnen Bundesstaaten das königlich preußische Kriegsministerium und die preußischen Militäreisenbahnbehörden, die dem Generalinspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens unterstellt sind. Die Zivilbehörden, denen die Durchführung der M. zufällt, sind der Reichskanzler und unter ihm das Reichseisenbahnamt und die Reichspost- und Telegraphenverwaltung, sowie die Eisenbahnverwaltungen.

Schon im Frieden sind die deutschen Eisenbahnen in 26 „Linien“ eingeteilt, deren Abgrenzung der Chef des Generalstabes bestimmt und jährlich bekannt macht. Jede „Linie“ besteht aus einer durchgehenden Hauptstrecke und den von ihr abzweigenden und in ihrem Verkehrsbezirk liegenden Nebenstrecken. Die Abgrenzung deckt sich im allgemeinen mit der der Eisenbahndirektionen, bei denen auch die Linienkommandanturen ihren Sitz haben. Die Linienkommandanturen bestehen aus einem Stabsoffizier und einem höheren Eisenbahnbeamten; den 9 wichtigsten sind noch Bureauoffiziere zugeteilt; ihre Aufgabe umfaßt die Bearbeitung aller Militärtransportangelegenheiten ihres Gebietes, die Überwachung der bereits im Frieden zu treffenden Vorbereitungen für den Krieg, die Vermittlung des Verkehrs zwischen den Militärbehörden und den Eisenbahnverwaltungen.

Die Militäreisenbahnordnung enthält Bestimmungen darüber, welche Truppentransporte mit den Zügen des gewöhnlichen Verkehrs, welche mit Militärsonderzügen zu geschehen haben, ferner Vorschriften über die Anmeldung der Transporte bei den Eisenbahnverwaltungen und die Begleitpapiere, die dem Transport mitzugeben sind, über das Verladen der Truppen und das Verhalten auf der Reise, sowie die Abrechnung zwischen Militär- und Eisenbahnverwaltung.

Österreich-Ungarn. Die Beförderung von Militär auf den Eisenbahnen ist durch ein Übereinkommen zwischen dem Reichskriegsministerium, dem Ministerium für Landesverteidigung und dem ungarischen Landesverteidigungsministerium und den österreichisch-ungarischen Eisenbahnverwaltungen geregelt. Nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens kann die Beförderung von Militärpersonen und Militärgut in den für den regelmäßigen Personenverkehr bestimmten Zügen nur insoweit beansprucht werden, als es die Belastung dieser Züge ohne Gefährdung der Regelmäßigkeit des Verkehrs zuläßt. Bei Beförderung von größeren Mengen werden die Eisenbahnen entweder ihre regelmäßigen oder Sonderlastzüge oder Militärsonderzüge verwenden. Die Bestimmung der Züge, die für die Beförderung von Truppen u. s. w. zu verwenden sind, liegt den absendenden Militärbehörden ob, die sich hierzu mit den Eisenbahnverwaltungen ins Einvernehmen zu setzen haben. Die Beförderung der Militärpersonen erfolgt auf Grund der einen wesentlichen Teil des Übereinkommens bildenden Militärtarife (s. d.).

Die Wahrnehmung der militärischen Interessen gegenüber den Eisenbahnverwaltungen fällt dem Reichskriegsministerium zu; es begutachtet die Pläne zum Bau neuer Eisenbahnen und läßt bei den Verhandlungen, die der Erteilung der Bauerlaubnis vorausgehen, seine Forderungen durch einen Offizier geltend machen. Der Chef des Generalstabes hat Einfluß auf alle Angelegenheiten, die die Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen betreffen; er gibt die Anweisungen zur Ausnutzung der Eisenbahnen im Kriege und veranlaßt die nötigen Vorbereitungen im Frieden. Zur Bearbeitung dieser Fragen dient ihm das Eisenbahnbureau des Generalstabes, das auch die vom Reichskriegsministerium ausgehenden Instradierungen durchzuführen hat und die Vorarbeiten für den Krieg ausführt. Seit 1889 ist jedem Korpskommando ein Eisenbahnlinienkommandant beigegeben, ein Hauptmann oder Stabsoffizier, dem innerhalb des Korpsbereiches dieselben Arbeiten zufallen wie dem Eisenbahnbureau des Generalstabes für die ganze Monarchie. Außerdem gehört zu den Linienkommandos ein höherer Eisenbahnbeamter für jede Bahnverwaltung (Eisenbahnlinienkommissär) und ein Adjutant. Nach den neuen „Organischen Bestimmungen für die Eisenbahnlinienkommandanten“ umfassen ihre Obliegenheiten neben der Vermittlung bei dem Verkehr zwischen Militär- und Eisenbahnbehörden, insbesondere bei Abschluß von Verträgen über die Etappeneinrichtungen, im wesentlichen die Durchführung der Instradierung außer auf den Eisenbahnen auch noch auf den Binnenschiffahrtslinien, ferner die Vorbereitung, Ausarbeitung und Leitung größerer Truppentransporte; sie müssen ferner die zu ihrem Bereich gehörigen Eisenbahnen bereisen, um deren bauliche Anlagen und Verkehrsverhältnisse, sowie die Vorkehrungen für die Durchführung des Kriegsverkehrs kennen zu lernen. Die Zahl der Linienkommandos ist neuerdings bis auf 26 erhöht worden.

Im Kriege wird das Feldeisenbahnwesen vom Chef des Feldeisenbahnwesens, einem General oder Stabsoffizier geleitet; er gehört

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[282/0297] Militäreisenbahnbehörden, die Eisenbahnabteilung des preußischen Großen Generalstabes, die Linienkommandanturen und die Bahnhofskommandanten; die absendenden und empfangenden Truppenteile und die Transportführer, die Intendanturen. Im Krieg treten an die Stelle der Kriegsministerien und der Militäreisenbahnbehörden der einzelnen Bundesstaaten das königlich preußische Kriegsministerium und die preußischen Militäreisenbahnbehörden, die dem Generalinspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens unterstellt sind. Die Zivilbehörden, denen die Durchführung der M. zufällt, sind der Reichskanzler und unter ihm das Reichseisenbahnamt und die Reichspost- und Telegraphenverwaltung, sowie die Eisenbahnverwaltungen. Schon im Frieden sind die deutschen Eisenbahnen in 26 „Linien“ eingeteilt, deren Abgrenzung der Chef des Generalstabes bestimmt und jährlich bekannt macht. Jede „Linie“ besteht aus einer durchgehenden Hauptstrecke und den von ihr abzweigenden und in ihrem Verkehrsbezirk liegenden Nebenstrecken. Die Abgrenzung deckt sich im allgemeinen mit der der Eisenbahndirektionen, bei denen auch die Linienkommandanturen ihren Sitz haben. Die Linienkommandanturen bestehen aus einem Stabsoffizier und einem höheren Eisenbahnbeamten; den 9 wichtigsten sind noch Bureauoffiziere zugeteilt; ihre Aufgabe umfaßt die Bearbeitung aller Militärtransportangelegenheiten ihres Gebietes, die Überwachung der bereits im Frieden zu treffenden Vorbereitungen für den Krieg, die Vermittlung des Verkehrs zwischen den Militärbehörden und den Eisenbahnverwaltungen. Die Militäreisenbahnordnung enthält Bestimmungen darüber, welche Truppentransporte mit den Zügen des gewöhnlichen Verkehrs, welche mit Militärsonderzügen zu geschehen haben, ferner Vorschriften über die Anmeldung der Transporte bei den Eisenbahnverwaltungen und die Begleitpapiere, die dem Transport mitzugeben sind, über das Verladen der Truppen und das Verhalten auf der Reise, sowie die Abrechnung zwischen Militär- und Eisenbahnverwaltung. Österreich-Ungarn. Die Beförderung von Militär auf den Eisenbahnen ist durch ein Übereinkommen zwischen dem Reichskriegsministerium, dem Ministerium für Landesverteidigung und dem ungarischen Landesverteidigungsministerium und den österreichisch-ungarischen Eisenbahnverwaltungen geregelt. Nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens kann die Beförderung von Militärpersonen und Militärgut in den für den regelmäßigen Personenverkehr bestimmten Zügen nur insoweit beansprucht werden, als es die Belastung dieser Züge ohne Gefährdung der Regelmäßigkeit des Verkehrs zuläßt. Bei Beförderung von größeren Mengen werden die Eisenbahnen entweder ihre regelmäßigen oder Sonderlastzüge oder Militärsonderzüge verwenden. Die Bestimmung der Züge, die für die Beförderung von Truppen u. s. w. zu verwenden sind, liegt den absendenden Militärbehörden ob, die sich hierzu mit den Eisenbahnverwaltungen ins Einvernehmen zu setzen haben. Die Beförderung der Militärpersonen erfolgt auf Grund der einen wesentlichen Teil des Übereinkommens bildenden Militärtarife (s. d.). Die Wahrnehmung der militärischen Interessen gegenüber den Eisenbahnverwaltungen fällt dem Reichskriegsministerium zu; es begutachtet die Pläne zum Bau neuer Eisenbahnen und läßt bei den Verhandlungen, die der Erteilung der Bauerlaubnis vorausgehen, seine Forderungen durch einen Offizier geltend machen. Der Chef des Generalstabes hat Einfluß auf alle Angelegenheiten, die die Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen betreffen; er gibt die Anweisungen zur Ausnutzung der Eisenbahnen im Kriege und veranlaßt die nötigen Vorbereitungen im Frieden. Zur Bearbeitung dieser Fragen dient ihm das Eisenbahnbureau des Generalstabes, das auch die vom Reichskriegsministerium ausgehenden Instradierungen durchzuführen hat und die Vorarbeiten für den Krieg ausführt. Seit 1889 ist jedem Korpskommando ein Eisenbahnlinienkommandant beigegeben, ein Hauptmann oder Stabsoffizier, dem innerhalb des Korpsbereiches dieselben Arbeiten zufallen wie dem Eisenbahnbureau des Generalstabes für die ganze Monarchie. Außerdem gehört zu den Linienkommandos ein höherer Eisenbahnbeamter für jede Bahnverwaltung (Eisenbahnlinienkommissär) und ein Adjutant. Nach den neuen „Organischen Bestimmungen für die Eisenbahnlinienkommandanten“ umfassen ihre Obliegenheiten neben der Vermittlung bei dem Verkehr zwischen Militär- und Eisenbahnbehörden, insbesondere bei Abschluß von Verträgen über die Etappeneinrichtungen, im wesentlichen die Durchführung der Instradierung außer auf den Eisenbahnen auch noch auf den Binnenschiffahrtslinien, ferner die Vorbereitung, Ausarbeitung und Leitung größerer Truppentransporte; sie müssen ferner die zu ihrem Bereich gehörigen Eisenbahnen bereisen, um deren bauliche Anlagen und Verkehrsverhältnisse, sowie die Vorkehrungen für die Durchführung des Kriegsverkehrs kennen zu lernen. Die Zahl der Linienkommandos ist neuerdings bis auf 26 erhöht worden. Im Kriege wird das Feldeisenbahnwesen vom Chef des Feldeisenbahnwesens, einem General oder Stabsoffizier geleitet; er gehört

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/297>, abgerufen am 22.11.2024.