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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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zum Generaltruppenkommando; ihm unterstehen die Militäreisenbahnbehörden und die Eisenbahnformationen.

Außer den z. T. schon aufgeführten Bestimmungen allgemeiner Art enthält die Vorschrift über den Militärtransport auf Eisenbahnen vom Jahre 1892, die für alle Teile der bewaffneten Macht und für alle Eisenbahnen mit Lokomotivbetrieb sowohl im Krieg wie im Frieden gilt, noch eine große Menge von ins einzelne gehenden Bestimmungen. Während im Frieden die Militärbehörden nur insofern Einfluß auf die Eisenbahnen haben, als es sich um die Vorbereitung auf den Krieg und die Durchführung von Militärtransporten handelt, geht ihr Einfluß auf die Eisenbahnen im Krieg viel weiter; die Leitung der Massentransporte beim Aufmarsch, die Ausnutzung der Eisenbahnen im Wirkungsbereich des Heeres liegt dann in erster Linie der Militärverwaltung ob (s. Kriegsbetrieb).

Im Frieden werden die Anordnungen für jeden einzelnen Transport von der absendenden Stelle mit der Eisenbahnverwaltung unmittelbar vereinbart. Jeder Transport erhält einen Kommandanten, der sich aber jedes Eingriffs in den Eisenbahnbetriebsdienst zu enthalten und nur auf die Erhaltung der Mannszucht und Ordnung bei der Truppe zu sehen hat.

Die Eisenbahnverwaltungen haben im Frieden die Verpflichtung, die Militärtransporte auf Grund der Vorschriften zu bewirken; sie müssen zu diesem Zweck einander gegenseitig aushelfen. Unterbrechungen des Verkehrs sind der Militärverwaltung anzuzeigen.

Im Kriege bestimmt das Kriegsministerium die Eisenbahnanschlußstationen, von denen angefangen die Eisenbahnen zur ausschließlichen Verfügung des operierenden Heeres stehen. Der Raum zwischen der Eisenbahnanschlußstation und dem operierenden Heer bildet das Etappenbereich (vgl. Kriegsbetrieb).

Kleine Transporte sind mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs, größere mit Sonderzügen zu befördern, die zu diesem Zweck von vornherein im Fahrplan vorgesehen werden müssen. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, ihre Fahrordnungen den militärischen Bedürfnissen anzupassen. Die Fahrgeschwindigkeit für Militärsonderzüge beträgt 20 bis 30 km/Std.

Für den Krieg sind die Fahrordnungen schon im Frieden auszuarbeiten (vgl. Kriegsbetrieb). Die Eisenbahnverwaltungen haben die Verpflichtung, alle Vorbereitungen so zu treffen, insbesondere Personal, Lokomotiven und Wagen, Speisewasser für die Lokomotiven und Brennstoffe bereit zu halten, daß sofort von der Friedensfahrordnung zur Kriegsfahrordnung übergegangen werden kann.

Eisenbahntransporte beim Nachschub und beim Abschub von und zum Feldheer sollen möglichst zu ganzen Zügen zusammengefaßt werden. Um das zu ermöglichen, werden rückwärts vom Etappenbereich Sammelstationen und Etappenanfangstationen angelegt; auf letzteren fließen die von den Sammelstationen ausgehenden Transporte zusammen, um von hier verteilt und weiterbefördert zu werden. Auf den Etappenhauptstationen, die meist zugleich Eisenbahnendstationen im Rücken des Heeres sind, werden die vom Heer m kommenden Transporte aufgelöst und verteilt. Ähnliche Bestimmungen bestehen über die Transporte von Kranken und Verwundeten.

Die erwähnte Vorschrift enthält ferner Bestimmungen über die Beschaffenheit der Personenwagen und über die Ausrüstung von Güterwagen zur Beförderung von Mannschaften, von Wagen für Verwundete und Kranke, von Pferden, Geschützen und Fuhrwerken, über die Beschaffenheit der Ladestellen, endlich über die Einrichtung und Benutzung der Bahnhöfe für die Verpflegung bei M.

Weitere Vorschriften regeln die Instradierung, worunter alle Anordnungen zur Durchführung von Eisenbahntransporten, insbesondere in bezug auf die Wahl der Züge und Linien zu verstehen sind; in dieser Beziehung bestehen noch besondere Bestimmungen für den Kriegsfall.

Frankreich. Die Mehrzahl der französischen Hauptstrecken geht von Paris aus und die zwischen diesen liegenden Räume sind maschenartig von anderen Bahnen ausgefüllt. Diese eigenartige Gestalt des französischen Eisenbahnnetzes macht es für militärische Zwecke besonders geeignet. Bei seinem Ausbau ist auch auf seine Verwendbarkeit für den Aufmarsch des Heeres besonderer Wert gelegt worden; von den Eisenbahnen im Ausmaß von etwa 40.000 km, die seit 1871 gebaut worden sind, entfällt der größte Teil auf die nach Osten führenden Linien, so daß für den Aufmarsch im Jahre 1914 10 Eisenbahnen, darunter 8 zweigleisige, zur Verfügung standen, während 1870 nur 3 eingleisige Strecken vorhanden waren. Auch die reichliche Ausstattung der französischen Eisenbahnen mit Betriebsmitteln kommt ihrer Verwendung für militärische Zwecke zu gute.

Die militärischen Verpflichtungen der Privateisenbahnen sind durch die Pflichtenhefte (cahier de charges) geregelt; außerdem sind durch das Ges. vom 28. Dezember 1888 alle einschlägigen Fragen geregelt worden. Ein Dekret vom Jahre 1889 (neue Fassung von 1898) behandelt die Zusammensetzung der Militäreisenbahnkommission. Endlich bestehen eine Anzahl Verträge zwischen den großen Eisenbahngesellschaften und dem Kriegsminister, die die Benutzung der Eisenbahnen für die Zwecke des Heeres regeln.

Die wesentlichste Bestimmung des Gesetzes von 1888 ist in seinem Art. 22 enthalten, wonach im Krieg der gesamte Eisenbahndienst der Militärverwaltung untersteht.

Art. 54 des Pflichtenheftes enthält die Bestimmung, daß die Eisenbahnverwaltungen bei der Zusammenziehung von Truppen, bei gänzlicher oder teilweiser Mobilmachung und im Kriegsfall der Regierung alle ihre Transportmittel sofort zur Verfügung zu stellen haben. Gesetze von 1873 und 1877 enthalten ergänzende Bestimmungen hierzu.

Der Eisenbahndienst für die Zwecke des Heeres untersteht der Leitung des Chefs des Generalstabes unter Verantwortung des Kriegsministers, die hierauf bezüglichen Geschäfte werden zurzeit von der vierten Abteilung des Generalstabes geführt.

Für jedes Netz der französischen Eisenbahngesellschaften und für das Staatsbahnnetz wird je eine Linienkommission (commission de reseau) eingesetzt. Die Zuständigkeit der Kommission im Frieden ist dieselbe wie in anderen Ländern. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auch auf die Nebenbahnen in ihrem Verkehrsgebiet, die nicht zu dem Netz der betreffenden Gesellschaft gehören. Im Kriege übernimmt die Linienkommission vom ersten Mobilmachungstag an den gesamten Eisenbahndienst ihres Netzes.

Auf dem Kriegsschauplatz, dessen unter Umständen wechselnde Begrenzung der Kriegsminister festsetzt, wird der Eisenbahndienst unter Oberleitung und Verantwortung des Höchstkommandierenden von einem höheren Offizier des Hauptquartiers, dem Eisenbahndirektor, geleitet, dem ein Eisenbahnfachmann

zum Generaltruppenkommando; ihm unterstehen die Militäreisenbahnbehörden und die Eisenbahnformationen.

Außer den z. T. schon aufgeführten Bestimmungen allgemeiner Art enthält die Vorschrift über den Militärtransport auf Eisenbahnen vom Jahre 1892, die für alle Teile der bewaffneten Macht und für alle Eisenbahnen mit Lokomotivbetrieb sowohl im Krieg wie im Frieden gilt, noch eine große Menge von ins einzelne gehenden Bestimmungen. Während im Frieden die Militärbehörden nur insofern Einfluß auf die Eisenbahnen haben, als es sich um die Vorbereitung auf den Krieg und die Durchführung von Militärtransporten handelt, geht ihr Einfluß auf die Eisenbahnen im Krieg viel weiter; die Leitung der Massentransporte beim Aufmarsch, die Ausnutzung der Eisenbahnen im Wirkungsbereich des Heeres liegt dann in erster Linie der Militärverwaltung ob (s. Kriegsbetrieb).

Im Frieden werden die Anordnungen für jeden einzelnen Transport von der absendenden Stelle mit der Eisenbahnverwaltung unmittelbar vereinbart. Jeder Transport erhält einen Kommandanten, der sich aber jedes Eingriffs in den Eisenbahnbetriebsdienst zu enthalten und nur auf die Erhaltung der Mannszucht und Ordnung bei der Truppe zu sehen hat.

Die Eisenbahnverwaltungen haben im Frieden die Verpflichtung, die Militärtransporte auf Grund der Vorschriften zu bewirken; sie müssen zu diesem Zweck einander gegenseitig aushelfen. Unterbrechungen des Verkehrs sind der Militärverwaltung anzuzeigen.

Im Kriege bestimmt das Kriegsministerium die Eisenbahnanschlußstationen, von denen angefangen die Eisenbahnen zur ausschließlichen Verfügung des operierenden Heeres stehen. Der Raum zwischen der Eisenbahnanschlußstation und dem operierenden Heer bildet das Etappenbereich (vgl. Kriegsbetrieb).

Kleine Transporte sind mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs, größere mit Sonderzügen zu befördern, die zu diesem Zweck von vornherein im Fahrplan vorgesehen werden müssen. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, ihre Fahrordnungen den militärischen Bedürfnissen anzupassen. Die Fahrgeschwindigkeit für Militärsonderzüge beträgt 20 bis 30 km/Std.

Für den Krieg sind die Fahrordnungen schon im Frieden auszuarbeiten (vgl. Kriegsbetrieb). Die Eisenbahnverwaltungen haben die Verpflichtung, alle Vorbereitungen so zu treffen, insbesondere Personal, Lokomotiven und Wagen, Speisewasser für die Lokomotiven und Brennstoffe bereit zu halten, daß sofort von der Friedensfahrordnung zur Kriegsfahrordnung übergegangen werden kann.

Eisenbahntransporte beim Nachschub und beim Abschub von und zum Feldheer sollen möglichst zu ganzen Zügen zusammengefaßt werden. Um das zu ermöglichen, werden rückwärts vom Etappenbereich Sammelstationen und Etappenanfangstationen angelegt; auf letzteren fließen die von den Sammelstationen ausgehenden Transporte zusammen, um von hier verteilt und weiterbefördert zu werden. Auf den Etappenhauptstationen, die meist zugleich Eisenbahnendstationen im Rücken des Heeres sind, werden die vom Heer m kommenden Transporte aufgelöst und verteilt. Ähnliche Bestimmungen bestehen über die Transporte von Kranken und Verwundeten.

Die erwähnte Vorschrift enthält ferner Bestimmungen über die Beschaffenheit der Personenwagen und über die Ausrüstung von Güterwagen zur Beförderung von Mannschaften, von Wagen für Verwundete und Kranke, von Pferden, Geschützen und Fuhrwerken, über die Beschaffenheit der Ladestellen, endlich über die Einrichtung und Benutzung der Bahnhöfe für die Verpflegung bei M.

Weitere Vorschriften regeln die Instradierung, worunter alle Anordnungen zur Durchführung von Eisenbahntransporten, insbesondere in bezug auf die Wahl der Züge und Linien zu verstehen sind; in dieser Beziehung bestehen noch besondere Bestimmungen für den Kriegsfall.

Frankreich. Die Mehrzahl der französischen Hauptstrecken geht von Paris aus und die zwischen diesen liegenden Räume sind maschenartig von anderen Bahnen ausgefüllt. Diese eigenartige Gestalt des französischen Eisenbahnnetzes macht es für militärische Zwecke besonders geeignet. Bei seinem Ausbau ist auch auf seine Verwendbarkeit für den Aufmarsch des Heeres besonderer Wert gelegt worden; von den Eisenbahnen im Ausmaß von etwa 40.000 km, die seit 1871 gebaut worden sind, entfällt der größte Teil auf die nach Osten führenden Linien, so daß für den Aufmarsch im Jahre 1914 10 Eisenbahnen, darunter 8 zweigleisige, zur Verfügung standen, während 1870 nur 3 eingleisige Strecken vorhanden waren. Auch die reichliche Ausstattung der französischen Eisenbahnen mit Betriebsmitteln kommt ihrer Verwendung für militärische Zwecke zu gute.

Die militärischen Verpflichtungen der Privateisenbahnen sind durch die Pflichtenhefte (cahier de charges) geregelt; außerdem sind durch das Ges. vom 28. Dezember 1888 alle einschlägigen Fragen geregelt worden. Ein Dekret vom Jahre 1889 (neue Fassung von 1898) behandelt die Zusammensetzung der Militäreisenbahnkommission. Endlich bestehen eine Anzahl Verträge zwischen den großen Eisenbahngesellschaften und dem Kriegsminister, die die Benutzung der Eisenbahnen für die Zwecke des Heeres regeln.

Die wesentlichste Bestimmung des Gesetzes von 1888 ist in seinem Art. 22 enthalten, wonach im Krieg der gesamte Eisenbahndienst der Militärverwaltung untersteht.

Art. 54 des Pflichtenheftes enthält die Bestimmung, daß die Eisenbahnverwaltungen bei der Zusammenziehung von Truppen, bei gänzlicher oder teilweiser Mobilmachung und im Kriegsfall der Regierung alle ihre Transportmittel sofort zur Verfügung zu stellen haben. Gesetze von 1873 und 1877 enthalten ergänzende Bestimmungen hierzu.

Der Eisenbahndienst für die Zwecke des Heeres untersteht der Leitung des Chefs des Generalstabes unter Verantwortung des Kriegsministers, die hierauf bezüglichen Geschäfte werden zurzeit von der vierten Abteilung des Generalstabes geführt.

Für jedes Netz der französischen Eisenbahngesellschaften und für das Staatsbahnnetz wird je eine Linienkommission (commission de réseau) eingesetzt. Die Zuständigkeit der Kommission im Frieden ist dieselbe wie in anderen Ländern. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auch auf die Nebenbahnen in ihrem Verkehrsgebiet, die nicht zu dem Netz der betreffenden Gesellschaft gehören. Im Kriege übernimmt die Linienkommission vom ersten Mobilmachungstag an den gesamten Eisenbahndienst ihres Netzes.

Auf dem Kriegsschauplatz, dessen unter Umständen wechselnde Begrenzung der Kriegsminister festsetzt, wird der Eisenbahndienst unter Oberleitung und Verantwortung des Höchstkommandierenden von einem höheren Offizier des Hauptquartiers, dem Eisenbahndirektor, geleitet, dem ein Eisenbahnfachmann

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[283/0298] zum Generaltruppenkommando; ihm unterstehen die Militäreisenbahnbehörden und die Eisenbahnformationen. Außer den z. T. schon aufgeführten Bestimmungen allgemeiner Art enthält die Vorschrift über den Militärtransport auf Eisenbahnen vom Jahre 1892, die für alle Teile der bewaffneten Macht und für alle Eisenbahnen mit Lokomotivbetrieb sowohl im Krieg wie im Frieden gilt, noch eine große Menge von ins einzelne gehenden Bestimmungen. Während im Frieden die Militärbehörden nur insofern Einfluß auf die Eisenbahnen haben, als es sich um die Vorbereitung auf den Krieg und die Durchführung von Militärtransporten handelt, geht ihr Einfluß auf die Eisenbahnen im Krieg viel weiter; die Leitung der Massentransporte beim Aufmarsch, die Ausnutzung der Eisenbahnen im Wirkungsbereich des Heeres liegt dann in erster Linie der Militärverwaltung ob (s. Kriegsbetrieb). Im Frieden werden die Anordnungen für jeden einzelnen Transport von der absendenden Stelle mit der Eisenbahnverwaltung unmittelbar vereinbart. Jeder Transport erhält einen Kommandanten, der sich aber jedes Eingriffs in den Eisenbahnbetriebsdienst zu enthalten und nur auf die Erhaltung der Mannszucht und Ordnung bei der Truppe zu sehen hat. Die Eisenbahnverwaltungen haben im Frieden die Verpflichtung, die Militärtransporte auf Grund der Vorschriften zu bewirken; sie müssen zu diesem Zweck einander gegenseitig aushelfen. Unterbrechungen des Verkehrs sind der Militärverwaltung anzuzeigen. Im Kriege bestimmt das Kriegsministerium die Eisenbahnanschlußstationen, von denen angefangen die Eisenbahnen zur ausschließlichen Verfügung des operierenden Heeres stehen. Der Raum zwischen der Eisenbahnanschlußstation und dem operierenden Heer bildet das Etappenbereich (vgl. Kriegsbetrieb). Kleine Transporte sind mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs, größere mit Sonderzügen zu befördern, die zu diesem Zweck von vornherein im Fahrplan vorgesehen werden müssen. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, ihre Fahrordnungen den militärischen Bedürfnissen anzupassen. Die Fahrgeschwindigkeit für Militärsonderzüge beträgt 20 bis 30 km/Std. Für den Krieg sind die Fahrordnungen schon im Frieden auszuarbeiten (vgl. Kriegsbetrieb). Die Eisenbahnverwaltungen haben die Verpflichtung, alle Vorbereitungen so zu treffen, insbesondere Personal, Lokomotiven und Wagen, Speisewasser für die Lokomotiven und Brennstoffe bereit zu halten, daß sofort von der Friedensfahrordnung zur Kriegsfahrordnung übergegangen werden kann. Eisenbahntransporte beim Nachschub und beim Abschub von und zum Feldheer sollen möglichst zu ganzen Zügen zusammengefaßt werden. Um das zu ermöglichen, werden rückwärts vom Etappenbereich Sammelstationen und Etappenanfangstationen angelegt; auf letzteren fließen die von den Sammelstationen ausgehenden Transporte zusammen, um von hier verteilt und weiterbefördert zu werden. Auf den Etappenhauptstationen, die meist zugleich Eisenbahnendstationen im Rücken des Heeres sind, werden die vom Heer m kommenden Transporte aufgelöst und verteilt. Ähnliche Bestimmungen bestehen über die Transporte von Kranken und Verwundeten. Die erwähnte Vorschrift enthält ferner Bestimmungen über die Beschaffenheit der Personenwagen und über die Ausrüstung von Güterwagen zur Beförderung von Mannschaften, von Wagen für Verwundete und Kranke, von Pferden, Geschützen und Fuhrwerken, über die Beschaffenheit der Ladestellen, endlich über die Einrichtung und Benutzung der Bahnhöfe für die Verpflegung bei M. Weitere Vorschriften regeln die Instradierung, worunter alle Anordnungen zur Durchführung von Eisenbahntransporten, insbesondere in bezug auf die Wahl der Züge und Linien zu verstehen sind; in dieser Beziehung bestehen noch besondere Bestimmungen für den Kriegsfall. Frankreich. Die Mehrzahl der französischen Hauptstrecken geht von Paris aus und die zwischen diesen liegenden Räume sind maschenartig von anderen Bahnen ausgefüllt. Diese eigenartige Gestalt des französischen Eisenbahnnetzes macht es für militärische Zwecke besonders geeignet. Bei seinem Ausbau ist auch auf seine Verwendbarkeit für den Aufmarsch des Heeres besonderer Wert gelegt worden; von den Eisenbahnen im Ausmaß von etwa 40.000 km, die seit 1871 gebaut worden sind, entfällt der größte Teil auf die nach Osten führenden Linien, so daß für den Aufmarsch im Jahre 1914 10 Eisenbahnen, darunter 8 zweigleisige, zur Verfügung standen, während 1870 nur 3 eingleisige Strecken vorhanden waren. Auch die reichliche Ausstattung der französischen Eisenbahnen mit Betriebsmitteln kommt ihrer Verwendung für militärische Zwecke zu gute. Die militärischen Verpflichtungen der Privateisenbahnen sind durch die Pflichtenhefte (cahier de charges) geregelt; außerdem sind durch das Ges. vom 28. Dezember 1888 alle einschlägigen Fragen geregelt worden. Ein Dekret vom Jahre 1889 (neue Fassung von 1898) behandelt die Zusammensetzung der Militäreisenbahnkommission. Endlich bestehen eine Anzahl Verträge zwischen den großen Eisenbahngesellschaften und dem Kriegsminister, die die Benutzung der Eisenbahnen für die Zwecke des Heeres regeln. Die wesentlichste Bestimmung des Gesetzes von 1888 ist in seinem Art. 22 enthalten, wonach im Krieg der gesamte Eisenbahndienst der Militärverwaltung untersteht. Art. 54 des Pflichtenheftes enthält die Bestimmung, daß die Eisenbahnverwaltungen bei der Zusammenziehung von Truppen, bei gänzlicher oder teilweiser Mobilmachung und im Kriegsfall der Regierung alle ihre Transportmittel sofort zur Verfügung zu stellen haben. Gesetze von 1873 und 1877 enthalten ergänzende Bestimmungen hierzu. Der Eisenbahndienst für die Zwecke des Heeres untersteht der Leitung des Chefs des Generalstabes unter Verantwortung des Kriegsministers, die hierauf bezüglichen Geschäfte werden zurzeit von der vierten Abteilung des Generalstabes geführt. Für jedes Netz der französischen Eisenbahngesellschaften und für das Staatsbahnnetz wird je eine Linienkommission (commission de réseau) eingesetzt. Die Zuständigkeit der Kommission im Frieden ist dieselbe wie in anderen Ländern. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auch auf die Nebenbahnen in ihrem Verkehrsgebiet, die nicht zu dem Netz der betreffenden Gesellschaft gehören. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/298>, abgerufen am 05.07.2024.