Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.Gesetzgebung betreffs der militärischen Seite des Eisenbahnwesens weiter geregelt worden (Ges. über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875), neue Fassung vom 24. Mai 1898, die den die Eisenbahnen betreffenden § 15 unverändert läßt; Ausführungsverordnung zu diesem Ges. vom 13. Juni 1898; Ges. über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, Verordnung hierzu vom 1. April 1876 (s. a. Kriegsleistungen). Die Grundlage für die Tätigkeit der bei der M. beteiligten Behörden bildet die Militäreisenbahnordnung vom 18. Januar 1899, die in folgende Teile zerfällt: I. A. Militärtransportordnung, B. Militärtarif; II. C. Bestimmungen über Ausrüstung und Einrichtung von Eisenbahnwagen, D. Vorschriften über Hergabe von Personal und Material, E. Instruktion, betreffend Kriegsbetrieb und Militärbetrieb. Der Geltungsbereich der Militärtransportordnung, die sowohl die Bestimmungen für den Frieden als auch für den Krieg, durch besonderen Druck hervorgehoben, enthält, erstreckt sich auf alle Eisenbahnen Deutschlands, die mit Lokomotiven betrieben werden. Auch durch die Landesgesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten ist die Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen für militärische Zwecke gehoben worden, indem hauptsächlich für den mehrgleisigen Ausbau bestehender und die Anlage neuer Bahnen auch im militärischen Interesse Bedacht genommen wurde und Bahnhöfe und Haltestellen in kurzen Entfernungen angelegt und mit Verladeeinrichtungen, Vorkehrungen zum Verpflegen von Mann und Pferd ausgestattet wurden. Das preußische Kleinbahngesetz von 1892 enthielt z. B. in § 9 die Bestimmung, daß bei der Genehmigung einer Kleinbahn die Verpflichtungen festzusetzen sind, denen der Unternehmer im Interesse der Landesverteidigung zu genügen hat. Die Bestimmungen der Militäreisenbahnordnung finden bis zu einem gewissen Grad im Krieg auch Anwendung auf die Eisenbahnen verbündeter Staaten. Der § 15 des Ges. vom 24. Mai 1898 (s. o.) bestimmt, daß jede Eisenbahnverwaltung verpflichtet ist, die Beförderung der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Flotte gegen Vergütung nach Maßgabe eines vom Bundesrat zu erlassenden und von Zeit zu Zeit durchzusehenden allgemeinen Tarifs zu bewirken. Nach § 28 des Ges. vom 13. Juni 1873 (s. o.) ist jede Eisenbahnverwaltung verpflichtet, 1. die für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erforderlichen Ausrüstungsgegenstände in Eisenbahnwagen vorrätig zu halten, 2. die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse zu bewirken, 3. ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betrieb von Eisenbahnen dienendes Material herzugeben. Für die Bereithaltung von Ausrüstungsstücken gemäß § 28 wird eine Vergütung nicht gewährt, dagegen erfolgen die Militärtransporte und die Hergabe von Betriebsmaterial gegen Entschädigung nach dem Tarif, während anderes Material nach Durchschnittssätzen auf Grund sachverständiger Schätzung durch vom Bundesrat zu bestimmende Behörden zu vergüten ist. Diese Vergütungen sind bis zur Feststellung der Rechnung zu stunden und werden mit 4% verzinst. Die Eisenbahnverwaltungen haben ihre Forderungen innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt des Friedenszustandes - wann dieser eintritt, wird durch kaiserliche Verordnung bestimmt - geltend zu machen, widrigenfalls sie erlöschen. Die Verwaltungen der Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatz selbst oder in dessen Nähe haben bezüglich der Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebs den Anordnungen der Militärbehörde Folge zu leisten, die andernfalls berechtigt ist, ihre Anordnungen auf Kosten der Eisenbahnverwaltung selbst durchzuführen. Welche Eisenbahnnetze von dieser Bestimmung betroffen werden, wird durch kaiserliche Verordnung festgesetzt. Nach der Ausführungsverordnung zum genannten Gesetz wird der Bedarf an Gegenständen zur Ausrüstung der Eisenbahnwagen für die Beförderung von Menschen und Pferden von den vereinigten Ausschüssen des Bundesrates für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen festgesetzt; das Reichseisenbahnamt teilt die Festsetzungen den Eisenbahnverwaltungen mit und überwacht die Durchführung der Bestimmungen. Auch die Anforderung von Personal und Bau- und Betriebsstoffen durch die Militärbehörden, die vom Kaiser dazu ermächtigt werden, geht durch das Reichseisenbahnamt; dieses teilt die Anforderungen der Militärbehörden den Landesregierungen mit. Für das zur Verfügung gestellte Personal übernimmt die Militärverwaltung die Zahlung des zuständigen Friedenseinkommens. Zur Mitwirkung bei der M. im Frieden sind auf militärischer Seite berufen: das Kriegsministerium, der Chef des Generalstabes, die Gesetzgebung betreffs der militärischen Seite des Eisenbahnwesens weiter geregelt worden (Ges. über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875), neue Fassung vom 24. Mai 1898, die den die Eisenbahnen betreffenden § 15 unverändert läßt; Ausführungsverordnung zu diesem Ges. vom 13. Juni 1898; Ges. über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, Verordnung hierzu vom 1. April 1876 (s. a. Kriegsleistungen). Die Grundlage für die Tätigkeit der bei der M. beteiligten Behörden bildet die Militäreisenbahnordnung vom 18. Januar 1899, die in folgende Teile zerfällt: I. A. Militärtransportordnung, B. Militärtarif; II. C. Bestimmungen über Ausrüstung und Einrichtung von Eisenbahnwagen, D. Vorschriften über Hergabe von Personal und Material, E. Instruktion, betreffend Kriegsbetrieb und Militärbetrieb. Der Geltungsbereich der Militärtransportordnung, die sowohl die Bestimmungen für den Frieden als auch für den Krieg, durch besonderen Druck hervorgehoben, enthält, erstreckt sich auf alle Eisenbahnen Deutschlands, die mit Lokomotiven betrieben werden. Auch durch die Landesgesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten ist die Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen für militärische Zwecke gehoben worden, indem hauptsächlich für den mehrgleisigen Ausbau bestehender und die Anlage neuer Bahnen auch im militärischen Interesse Bedacht genommen wurde und Bahnhöfe und Haltestellen in kurzen Entfernungen angelegt und mit Verladeeinrichtungen, Vorkehrungen zum Verpflegen von Mann und Pferd ausgestattet wurden. Das preußische Kleinbahngesetz von 1892 enthielt z. B. in § 9 die Bestimmung, daß bei der Genehmigung einer Kleinbahn die Verpflichtungen festzusetzen sind, denen der Unternehmer im Interesse der Landesverteidigung zu genügen hat. Die Bestimmungen der Militäreisenbahnordnung finden bis zu einem gewissen Grad im Krieg auch Anwendung auf die Eisenbahnen verbündeter Staaten. Der § 15 des Ges. vom 24. Mai 1898 (s. o.) bestimmt, daß jede Eisenbahnverwaltung verpflichtet ist, die Beförderung der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Flotte gegen Vergütung nach Maßgabe eines vom Bundesrat zu erlassenden und von Zeit zu Zeit durchzusehenden allgemeinen Tarifs zu bewirken. Nach § 28 des Ges. vom 13. Juni 1873 (s. o.) ist jede Eisenbahnverwaltung verpflichtet, 1. die für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erforderlichen Ausrüstungsgegenstände in Eisenbahnwagen vorrätig zu halten, 2. die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse zu bewirken, 3. ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betrieb von Eisenbahnen dienendes Material herzugeben. Für die Bereithaltung von Ausrüstungsstücken gemäß § 28 wird eine Vergütung nicht gewährt, dagegen erfolgen die Militärtransporte und die Hergabe von Betriebsmaterial gegen Entschädigung nach dem Tarif, während anderes Material nach Durchschnittssätzen auf Grund sachverständiger Schätzung durch vom Bundesrat zu bestimmende Behörden zu vergüten ist. Diese Vergütungen sind bis zur Feststellung der Rechnung zu stunden und werden mit 4% verzinst. Die Eisenbahnverwaltungen haben ihre Forderungen innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt des Friedenszustandes – wann dieser eintritt, wird durch kaiserliche Verordnung bestimmt – geltend zu machen, widrigenfalls sie erlöschen. Die Verwaltungen der Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatz selbst oder in dessen Nähe haben bezüglich der Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebs den Anordnungen der Militärbehörde Folge zu leisten, die andernfalls berechtigt ist, ihre Anordnungen auf Kosten der Eisenbahnverwaltung selbst durchzuführen. Welche Eisenbahnnetze von dieser Bestimmung betroffen werden, wird durch kaiserliche Verordnung festgesetzt. Nach der Ausführungsverordnung zum genannten Gesetz wird der Bedarf an Gegenständen zur Ausrüstung der Eisenbahnwagen für die Beförderung von Menschen und Pferden von den vereinigten Ausschüssen des Bundesrates für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen festgesetzt; das Reichseisenbahnamt teilt die Festsetzungen den Eisenbahnverwaltungen mit und überwacht die Durchführung der Bestimmungen. Auch die Anforderung von Personal und Bau- und Betriebsstoffen durch die Militärbehörden, die vom Kaiser dazu ermächtigt werden, geht durch das Reichseisenbahnamt; dieses teilt die Anforderungen der Militärbehörden den Landesregierungen mit. Für das zur Verfügung gestellte Personal übernimmt die Militärverwaltung die Zahlung des zuständigen Friedenseinkommens. Zur Mitwirkung bei der M. im Frieden sind auf militärischer Seite berufen: das Kriegsministerium, der Chef des Generalstabes, die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0296" n="281"/> Gesetzgebung betreffs der militärischen Seite des Eisenbahnwesens weiter geregelt worden (Ges. über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875), neue Fassung vom 24. Mai 1898, die den die Eisenbahnen betreffenden § 15 unverändert läßt; Ausführungsverordnung zu diesem Ges. vom 13. Juni 1898; Ges. über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, Verordnung hierzu vom 1. 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Juni 1873 (s. o.) ist jede Eisenbahnverwaltung verpflichtet, 1. die für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erforderlichen Ausrüstungsgegenstände in Eisenbahnwagen vorrätig zu halten, 2. die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse zu bewirken, 3. ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betrieb von Eisenbahnen dienendes Material herzugeben. Für die Bereithaltung von Ausrüstungsstücken gemäß § 28 wird eine Vergütung nicht gewährt, dagegen erfolgen die Militärtransporte und die Hergabe von Betriebsmaterial gegen Entschädigung nach dem Tarif, während anderes Material nach Durchschnittssätzen auf Grund sachverständiger Schätzung durch vom Bundesrat zu bestimmende Behörden zu vergüten ist. Diese Vergütungen sind bis zur Feststellung der Rechnung zu stunden und werden mit 4<hi rendition="#i">%</hi> verzinst. 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Nach der Ausführungsverordnung zum genannten Gesetz wird der Bedarf an Gegenständen zur Ausrüstung der Eisenbahnwagen für die Beförderung von Menschen und Pferden von den vereinigten Ausschüssen des Bundesrates für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen festgesetzt; das Reichseisenbahnamt teilt die Festsetzungen den Eisenbahnverwaltungen mit und überwacht die Durchführung der Bestimmungen. Auch die Anforderung von Personal und Bau- und Betriebsstoffen durch die Militärbehörden, die vom Kaiser dazu ermächtigt werden, geht durch das Reichseisenbahnamt; dieses teilt die Anforderungen der Militärbehörden den Landesregierungen mit. Für das zur Verfügung gestellte Personal übernimmt die Militärverwaltung die Zahlung des zuständigen Friedenseinkommens.</p><lb/> <p>Zur Mitwirkung bei der M. im Frieden sind auf militärischer Seite berufen: das Kriegsministerium, der Chef des Generalstabes, die </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [281/0296]
Gesetzgebung betreffs der militärischen Seite des Eisenbahnwesens weiter geregelt worden (Ges. über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875), neue Fassung vom 24. Mai 1898, die den die Eisenbahnen betreffenden § 15 unverändert läßt; Ausführungsverordnung zu diesem Ges. vom 13. Juni 1898; Ges. über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, Verordnung hierzu vom 1. April 1876 (s. a. Kriegsleistungen). Die Grundlage für die Tätigkeit der bei der M. beteiligten Behörden bildet die Militäreisenbahnordnung vom 18. Januar 1899, die in folgende Teile zerfällt:
I. A. Militärtransportordnung,
B. Militärtarif;
II. C. Bestimmungen über Ausrüstung und Einrichtung von Eisenbahnwagen,
D. Vorschriften über Hergabe von Personal und Material,
E. Instruktion, betreffend Kriegsbetrieb und Militärbetrieb.
Der Geltungsbereich der Militärtransportordnung, die sowohl die Bestimmungen für den Frieden als auch für den Krieg, durch besonderen Druck hervorgehoben, enthält, erstreckt sich auf alle Eisenbahnen Deutschlands, die mit Lokomotiven betrieben werden.
Auch durch die Landesgesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten ist die Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen für militärische Zwecke gehoben worden, indem hauptsächlich für den mehrgleisigen Ausbau bestehender und die Anlage neuer Bahnen auch im militärischen Interesse Bedacht genommen wurde und Bahnhöfe und Haltestellen in kurzen Entfernungen angelegt und mit Verladeeinrichtungen, Vorkehrungen zum Verpflegen von Mann und Pferd ausgestattet wurden. Das preußische Kleinbahngesetz von 1892 enthielt z. B. in § 9 die Bestimmung, daß bei der Genehmigung einer Kleinbahn die Verpflichtungen festzusetzen sind, denen der Unternehmer im Interesse der Landesverteidigung zu genügen hat.
Die Bestimmungen der Militäreisenbahnordnung finden bis zu einem gewissen Grad im Krieg auch Anwendung auf die Eisenbahnen verbündeter Staaten.
Der § 15 des Ges. vom 24. Mai 1898 (s. o.) bestimmt, daß jede Eisenbahnverwaltung verpflichtet ist, die Beförderung der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Flotte gegen Vergütung nach Maßgabe eines vom Bundesrat zu erlassenden und von Zeit zu Zeit durchzusehenden allgemeinen Tarifs zu bewirken. Nach § 28 des Ges. vom 13. Juni 1873 (s. o.) ist jede Eisenbahnverwaltung verpflichtet, 1. die für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erforderlichen Ausrüstungsgegenstände in Eisenbahnwagen vorrätig zu halten, 2. die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse zu bewirken, 3. ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betrieb von Eisenbahnen dienendes Material herzugeben. Für die Bereithaltung von Ausrüstungsstücken gemäß § 28 wird eine Vergütung nicht gewährt, dagegen erfolgen die Militärtransporte und die Hergabe von Betriebsmaterial gegen Entschädigung nach dem Tarif, während anderes Material nach Durchschnittssätzen auf Grund sachverständiger Schätzung durch vom Bundesrat zu bestimmende Behörden zu vergüten ist. Diese Vergütungen sind bis zur Feststellung der Rechnung zu stunden und werden mit 4% verzinst. Die Eisenbahnverwaltungen haben ihre Forderungen innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt des Friedenszustandes – wann dieser eintritt, wird durch kaiserliche Verordnung bestimmt – geltend zu machen, widrigenfalls sie erlöschen. Die Verwaltungen der Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatz selbst oder in dessen Nähe haben bezüglich der Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebs den Anordnungen der Militärbehörde Folge zu leisten, die andernfalls berechtigt ist, ihre Anordnungen auf Kosten der Eisenbahnverwaltung selbst durchzuführen. Welche Eisenbahnnetze von dieser Bestimmung betroffen werden, wird durch kaiserliche Verordnung festgesetzt. Nach der Ausführungsverordnung zum genannten Gesetz wird der Bedarf an Gegenständen zur Ausrüstung der Eisenbahnwagen für die Beförderung von Menschen und Pferden von den vereinigten Ausschüssen des Bundesrates für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen festgesetzt; das Reichseisenbahnamt teilt die Festsetzungen den Eisenbahnverwaltungen mit und überwacht die Durchführung der Bestimmungen. Auch die Anforderung von Personal und Bau- und Betriebsstoffen durch die Militärbehörden, die vom Kaiser dazu ermächtigt werden, geht durch das Reichseisenbahnamt; dieses teilt die Anforderungen der Militärbehörden den Landesregierungen mit. Für das zur Verfügung gestellte Personal übernimmt die Militärverwaltung die Zahlung des zuständigen Friedenseinkommens.
Zur Mitwirkung bei der M. im Frieden sind auf militärischer Seite berufen: das Kriegsministerium, der Chef des Generalstabes, die
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