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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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gelangt sind, die Bahnverwaltungen die Bauart der gekuppelten L. immer mehr verlassen haben, so daß zurzeit beispielsweise im Vereinsgebiet nur mehr rund 2% der Lenkachswagen mit gekuppelten L. versehen sind.

Die Endachsen der 2- und 3achsigen Personenwagen werden wegen des verhältnismäßig großen Radstandes zumeist als L. ausgebildet.

Güterwagen mit kleineren Radständen werden meist mit festen Achsen (beispielsweise in Deutschland bis 4 m, in Österreich bis 4·5 m Radstand), solche mit größeren Radständen mit L. ausgeführt.

Im Vereinsgebiet sind zurzeit rund 15% der Güterwagen mit L. versehen.

Feste Achsen haben sich beim Aufhalten der Wagen mit Hemmschuhen (Verschub auf Abrollanlagen), was Schonung der Wagen, insbesondere der Achslager betrifft, vorteilhafter erwiesen, als L.

Anderseits scheinen die steifachsigen Güterwagen, insbesondere solche mit hohem Ladegewicht (20 t Kohlenwagen), abgesehen von dem größeren Zugwiderstand in Bahnkrümmungen, mehr zum Heißlaufen zu neigen als Lenkachswagen.

Eine Bauart dieser steifachsigen Güterwagen mit etwas größerem Längs- und Querspiel - 4-5 mm - aus der Mittelstellung der Achse, als bei den älteren Wagen meist vorgesehen ist, wird vielleicht den sich widersprechenden Bedürfnissen des praktischen Betriebs am ehesten Genüge leisten.

Für die Bauart und die Übergangsfähigkeit der Lenkachswagen sind zurzeit folgende Vorschriften maßgebend:

I. Technische Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1913.

Wagen mit Radständen bis einschließlich 4500 m werden auf allen Eisenbahnlinien, die dem internationalen Verkehr dienen, zugelassen.

Bei Drehgestellwagen ist der Radstand unbeschränkt, bei anderen Wagen dann, wenn ihre Achsen eine solche Verschiebbarkeit besitzen, daß die Wagen Krümmungen von 150 m Halbmesser durchfahren können. Wagen der letzteren Art mit einem Radstand von mehr als 4500 mm erhalten das Zeichen .

Von der internat. Konferenz, die diese Vorschriften aufgestellt hatte, wurde ausdrücklich anerkannt, daß die Wagen, die nach den Vorschriften des VDEV. mit Vereins-Lenkachsen für die radiale Einstellung der Achsen in Krümmungen von 180 m Halbmesser gebaut sind, ohne Anstand auch in Krümmungen von 150 m Halbmesser verkehren können.

II. Technische Vereinbarungen des VDEV.

Bei Wagen mit Vereins-Lenkachsen müssen sich die Endachsen aus der zum geraden Gleise senkrechten Mittelstellung, in der Ebene der Achshalter gemessen, nach vorn und nach hinten mindestens um 2·5 r mm verschieben können, wobei r den Radstand in m bezeichnet1.

Die größte Verschiebung der Endachsen aus der Mittelstellung darf bei freien L. höchstens 35 mm betragen und muß fest begrenzt sein.

Die Rückkehr der Endachsen in die Mittelstellung muß bei Wagen mit mehr als zwei Achsen durch pendelnde Federgehänge bewirkt werden, wenn nicht die Endachsen durch mittlere Achsen eingestellt werden.

Bei Wagen mit Vereinslenkachsen müssen die Achsenbüchsen der Endachsen verlängerte Führungsansätze haben, wenn ihre Verschiebung in den Achshaltern und nicht gleichzeitig mit diesen erfolgt. Jeder Ansatz muß in der Wagenlängsrichtung mindestens 5 mm länger sein als der Gesamtspielraum der Achsbüchse im Achshalter. Die Ansätze müssen in der mittleren Stellung der Achse im geraden Gleise, senkrecht zur Ebene des Achshalters gemessen, mindestens 5 mm von diesem abstehen.

Die Achsbüchsen müssen derart mit den Tragfedern verbunden sein, daß beide weder gegeneinander sich verschieben noch voneinander abkippen können. Die Verbindung beider muß entweder starr sein oder eine Drehung um die Senkrechte durch die Längsmitte des Achsschenkels zulassen.

Bei Wagen mit Vereins-Lenkachsen müssen die einzelnen Tragfederblätter der Endachsen gegen Verschiebung in ihrer Längsrichtung unter sich und zur Achsbüchse gesichert sein.

Die Federgehänge müssen eine seitliche Bewegung der Federenden gestatten, wenn eine wagrechte Drehung der Feder gegen den Achsschenkel nicht möglich ist.

Die Federgehänge der freien L. dürfen in der Mittelstellung der Achsen bei leeren Wagen nicht weniger als 30° gegen die Wagrechte geneigt sein.

Die Länge der Federgehänge muß die größte Verschiebung der Achsen zulassen, ohne daß die Gehänge sich der wagrechten Lage zu sehr nähern. Bei anderer Federung als durch Vermittlung von Hängelaschen oder Hängeringen müssen gleichwirkende Anordnungen getroffen werden.

Der Bremsdruck muß auf beiden Rädern einer Achse gleich groß sein und bei parallel verschiebbaren L. durch 4 Bremsklötze auf eine Achse übertragen werden. Die Drücke der beiden Klötze desselben Rades dürfen höchstens im Verhältnisse von 2 : 3 voneinander abweichen.

Die Bremse darf auch bei angezogenen Klötzen die Einstellung der Achsen nicht hemmen.

Wagen, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, sind auf beiden Längsseiten mit der Anschrift "Vereins-Lenkachsen", und, wenn sie für den internationalen Verkehr bestimmt sind und mehr als 4·5 m Radstand haben, außerdem mit dem Zeichen zu versehen.

Von den bisherigen Anschriften - Vereins-Lenkachsen mit dem Zusatze des Buchstaben A oder B und einer Ordnungsnummer - darf der Zusatz nur dann weggelassen werden, wenn die Bauart den vorstehenden Bestimmungen vollständig entspricht.

Für Güterwagen ist ein fester Radstand von mehr als 4·5 m nicht anzuwenden.

1 Der Berechnung wurde ein Bogenhalbmesser von 180 m zu grunde gelegt.

gelangt sind, die Bahnverwaltungen die Bauart der gekuppelten L. immer mehr verlassen haben, so daß zurzeit beispielsweise im Vereinsgebiet nur mehr rund 2% der Lenkachswagen mit gekuppelten L. versehen sind.

Die Endachsen der 2- und 3achsigen Personenwagen werden wegen des verhältnismäßig großen Radstandes zumeist als L. ausgebildet.

Güterwagen mit kleineren Radständen werden meist mit festen Achsen (beispielsweise in Deutschland bis 4 m, in Österreich bis 4·5 m Radstand), solche mit größeren Radständen mit L. ausgeführt.

Im Vereinsgebiet sind zurzeit rund 15% der Güterwagen mit L. versehen.

Feste Achsen haben sich beim Aufhalten der Wagen mit Hemmschuhen (Verschub auf Abrollanlagen), was Schonung der Wagen, insbesondere der Achslager betrifft, vorteilhafter erwiesen, als L.

Anderseits scheinen die steifachsigen Güterwagen, insbesondere solche mit hohem Ladegewicht (20 t Kohlenwagen), abgesehen von dem größeren Zugwiderstand in Bahnkrümmungen, mehr zum Heißlaufen zu neigen als Lenkachswagen.

Eine Bauart dieser steifachsigen Güterwagen mit etwas größerem Längs- und Querspiel – 4–5 mm – aus der Mittelstellung der Achse, als bei den älteren Wagen meist vorgesehen ist, wird vielleicht den sich widersprechenden Bedürfnissen des praktischen Betriebs am ehesten Genüge leisten.

Für die Bauart und die Übergangsfähigkeit der Lenkachswagen sind zurzeit folgende Vorschriften maßgebend:

I. Technische Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1913.

Wagen mit Radständen bis einschließlich 4500 m werden auf allen Eisenbahnlinien, die dem internationalen Verkehr dienen, zugelassen.

Bei Drehgestellwagen ist der Radstand unbeschränkt, bei anderen Wagen dann, wenn ihre Achsen eine solche Verschiebbarkeit besitzen, daß die Wagen Krümmungen von 150 m Halbmesser durchfahren können. Wagen der letzteren Art mit einem Radstand von mehr als 4500 mm erhalten das Zeichen .

Von der internat. Konferenz, die diese Vorschriften aufgestellt hatte, wurde ausdrücklich anerkannt, daß die Wagen, die nach den Vorschriften des VDEV. mit Vereins-Lenkachsen für die radiale Einstellung der Achsen in Krümmungen von 180 m Halbmesser gebaut sind, ohne Anstand auch in Krümmungen von 150 m Halbmesser verkehren können.

II. Technische Vereinbarungen des VDEV.

Bei Wagen mit Vereins-Lenkachsen müssen sich die Endachsen aus der zum geraden Gleise senkrechten Mittelstellung, in der Ebene der Achshalter gemessen, nach vorn und nach hinten mindestens um 2·5 r mm verschieben können, wobei r den Radstand in m bezeichnet1.

Die größte Verschiebung der Endachsen aus der Mittelstellung darf bei freien L. höchstens 35 mm betragen und muß fest begrenzt sein.

Die Rückkehr der Endachsen in die Mittelstellung muß bei Wagen mit mehr als zwei Achsen durch pendelnde Federgehänge bewirkt werden, wenn nicht die Endachsen durch mittlere Achsen eingestellt werden.

Bei Wagen mit Vereinslenkachsen müssen die Achsenbüchsen der Endachsen verlängerte Führungsansätze haben, wenn ihre Verschiebung in den Achshaltern und nicht gleichzeitig mit diesen erfolgt. Jeder Ansatz muß in der Wagenlängsrichtung mindestens 5 mm länger sein als der Gesamtspielraum der Achsbüchse im Achshalter. Die Ansätze müssen in der mittleren Stellung der Achse im geraden Gleise, senkrecht zur Ebene des Achshalters gemessen, mindestens 5 mm von diesem abstehen.

Die Achsbüchsen müssen derart mit den Tragfedern verbunden sein, daß beide weder gegeneinander sich verschieben noch voneinander abkippen können. Die Verbindung beider muß entweder starr sein oder eine Drehung um die Senkrechte durch die Längsmitte des Achsschenkels zulassen.

Bei Wagen mit Vereins-Lenkachsen müssen die einzelnen Tragfederblätter der Endachsen gegen Verschiebung in ihrer Längsrichtung unter sich und zur Achsbüchse gesichert sein.

Die Federgehänge müssen eine seitliche Bewegung der Federenden gestatten, wenn eine wagrechte Drehung der Feder gegen den Achsschenkel nicht möglich ist.

Die Federgehänge der freien L. dürfen in der Mittelstellung der Achsen bei leeren Wagen nicht weniger als 30° gegen die Wagrechte geneigt sein.

Die Länge der Federgehänge muß die größte Verschiebung der Achsen zulassen, ohne daß die Gehänge sich der wagrechten Lage zu sehr nähern. Bei anderer Federung als durch Vermittlung von Hängelaschen oder Hängeringen müssen gleichwirkende Anordnungen getroffen werden.

Der Bremsdruck muß auf beiden Rädern einer Achse gleich groß sein und bei parallel verschiebbaren L. durch 4 Bremsklötze auf eine Achse übertragen werden. Die Drücke der beiden Klötze desselben Rades dürfen höchstens im Verhältnisse von 2 : 3 voneinander abweichen.

Die Bremse darf auch bei angezogenen Klötzen die Einstellung der Achsen nicht hemmen.

Wagen, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, sind auf beiden Längsseiten mit der Anschrift „Vereins-Lenkachsen“, und, wenn sie für den internationalen Verkehr bestimmt sind und mehr als 4·5 m Radstand haben, außerdem mit dem Zeichen zu versehen.

Von den bisherigen Anschriften – Vereins-Lenkachsen mit dem Zusatze des Buchstaben A oder B und einer Ordnungsnummer – darf der Zusatz nur dann weggelassen werden, wenn die Bauart den vorstehenden Bestimmungen vollständig entspricht.

Für Güterwagen ist ein fester Radstand von mehr als 4·5 m nicht anzuwenden.

1 Der Berechnung wurde ein Bogenhalbmesser von 180 m zu grunde gelegt.
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[100/0108] gelangt sind, die Bahnverwaltungen die Bauart der gekuppelten L. immer mehr verlassen haben, so daß zurzeit beispielsweise im Vereinsgebiet nur mehr rund 2% der Lenkachswagen mit gekuppelten L. versehen sind. Die Endachsen der 2- und 3achsigen Personenwagen werden wegen des verhältnismäßig großen Radstandes zumeist als L. ausgebildet. Güterwagen mit kleineren Radständen werden meist mit festen Achsen (beispielsweise in Deutschland bis 4 m, in Österreich bis 4·5 m Radstand), solche mit größeren Radständen mit L. ausgeführt. Im Vereinsgebiet sind zurzeit rund 15% der Güterwagen mit L. versehen. Feste Achsen haben sich beim Aufhalten der Wagen mit Hemmschuhen (Verschub auf Abrollanlagen), was Schonung der Wagen, insbesondere der Achslager betrifft, vorteilhafter erwiesen, als L. Anderseits scheinen die steifachsigen Güterwagen, insbesondere solche mit hohem Ladegewicht (20 t Kohlenwagen), abgesehen von dem größeren Zugwiderstand in Bahnkrümmungen, mehr zum Heißlaufen zu neigen als Lenkachswagen. Eine Bauart dieser steifachsigen Güterwagen mit etwas größerem Längs- und Querspiel – 4–5 mm – aus der Mittelstellung der Achse, als bei den älteren Wagen meist vorgesehen ist, wird vielleicht den sich widersprechenden Bedürfnissen des praktischen Betriebs am ehesten Genüge leisten. Für die Bauart und die Übergangsfähigkeit der Lenkachswagen sind zurzeit folgende Vorschriften maßgebend: I. Technische Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1913. Wagen mit Radständen bis einschließlich 4500 m werden auf allen Eisenbahnlinien, die dem internationalen Verkehr dienen, zugelassen. Bei Drehgestellwagen ist der Radstand unbeschränkt, bei anderen Wagen dann, wenn ihre Achsen eine solche Verschiebbarkeit besitzen, daß die Wagen Krümmungen von 150 m Halbmesser durchfahren können. Wagen der letzteren Art mit einem Radstand von mehr als 4500 mm erhalten das Zeichen [Abbildung] . Von der internat. Konferenz, die diese Vorschriften aufgestellt hatte, wurde ausdrücklich anerkannt, daß die Wagen, die nach den Vorschriften des VDEV. mit Vereins-Lenkachsen für die radiale Einstellung der Achsen in Krümmungen von 180 m Halbmesser gebaut sind, ohne Anstand auch in Krümmungen von 150 m Halbmesser verkehren können. II. Technische Vereinbarungen des VDEV. Bei Wagen mit Vereins-Lenkachsen müssen sich die Endachsen aus der zum geraden Gleise senkrechten Mittelstellung, in der Ebene der Achshalter gemessen, nach vorn und nach hinten mindestens um 2·5 r mm verschieben können, wobei r den Radstand in m bezeichnet 1. Die größte Verschiebung der Endachsen aus der Mittelstellung darf bei freien L. höchstens 35 mm betragen und muß fest begrenzt sein. Die Rückkehr der Endachsen in die Mittelstellung muß bei Wagen mit mehr als zwei Achsen durch pendelnde Federgehänge bewirkt werden, wenn nicht die Endachsen durch mittlere Achsen eingestellt werden. Bei Wagen mit Vereinslenkachsen müssen die Achsenbüchsen der Endachsen verlängerte Führungsansätze haben, wenn ihre Verschiebung in den Achshaltern und nicht gleichzeitig mit diesen erfolgt. Jeder Ansatz muß in der Wagenlängsrichtung mindestens 5 mm länger sein als der Gesamtspielraum der Achsbüchse im Achshalter. Die Ansätze müssen in der mittleren Stellung der Achse im geraden Gleise, senkrecht zur Ebene des Achshalters gemessen, mindestens 5 mm von diesem abstehen. Die Achsbüchsen müssen derart mit den Tragfedern verbunden sein, daß beide weder gegeneinander sich verschieben noch voneinander abkippen können. Die Verbindung beider muß entweder starr sein oder eine Drehung um die Senkrechte durch die Längsmitte des Achsschenkels zulassen. Bei Wagen mit Vereins-Lenkachsen müssen die einzelnen Tragfederblätter der Endachsen gegen Verschiebung in ihrer Längsrichtung unter sich und zur Achsbüchse gesichert sein. Die Federgehänge müssen eine seitliche Bewegung der Federenden gestatten, wenn eine wagrechte Drehung der Feder gegen den Achsschenkel nicht möglich ist. Die Federgehänge der freien L. dürfen in der Mittelstellung der Achsen bei leeren Wagen nicht weniger als 30° gegen die Wagrechte geneigt sein. Die Länge der Federgehänge muß die größte Verschiebung der Achsen zulassen, ohne daß die Gehänge sich der wagrechten Lage zu sehr nähern. Bei anderer Federung als durch Vermittlung von Hängelaschen oder Hängeringen müssen gleichwirkende Anordnungen getroffen werden. Der Bremsdruck muß auf beiden Rädern einer Achse gleich groß sein und bei parallel verschiebbaren L. durch 4 Bremsklötze auf eine Achse übertragen werden. Die Drücke der beiden Klötze desselben Rades dürfen höchstens im Verhältnisse von 2 : 3 voneinander abweichen. Die Bremse darf auch bei angezogenen Klötzen die Einstellung der Achsen nicht hemmen. Wagen, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, sind auf beiden Längsseiten mit der Anschrift „Vereins-Lenkachsen“, und, wenn sie für den internationalen Verkehr bestimmt sind und mehr als 4·5 m Radstand haben, außerdem mit dem Zeichen [Abbildung] zu versehen. Von den bisherigen Anschriften – Vereins-Lenkachsen mit dem Zusatze des Buchstaben A oder B und einer Ordnungsnummer – darf der Zusatz nur dann weggelassen werden, wenn die Bauart den vorstehenden Bestimmungen vollständig entspricht. Für Güterwagen ist ein fester Radstand von mehr als 4·5 m nicht anzuwenden. 1 Der Berechnung wurde ein Bogenhalbmesser von 180 m zu grunde gelegt.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/108>, abgerufen am 28.11.2024.