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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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größeren Stationen (mehr als 50) teils ganz neu gebaut, teils wesentlich ausgestaltet.

Auch in bezug auf die Fahrbetriebsmittel, die nunmehr zunächst im Inlande hergestellt werden, sind seit der Einführung des Staatsbetriebes große Fortschritte zu verzeichnen. So laufen beispielsweise in den Zügen schwere Heißdampflokomotiven und mit allen Bequemlichkeiten ausgestattete vierachsige Wagen mit Seitengang.

IV. Verwaltung und Staatsaufsicht.

Das Gesetz über die Einführung des Staatsbetriebes bestimmte, daß die Verwaltung der Staatsbahnen selbständig unter der Oberaufsicht des Ministers für öffentliche Arbeiten erfolgen solle. Sie oblag dem Generaldirektor, dem ein aus sechs Mitgliedern bestehendes Administrationskomitee beigegeben wurde. Als Sitz der Generaldirektion wurde Rom bestimmt.

Dem Generaldirektor und dem Administrationskomitee wurden dieselben Befugnisse eingeräumt, die in den Statuten und Reglements für die Generaldirektoren und Verwaltungsräte der verstaatlichten Gesellschaften (Mediterranea Adriatica und Sicula) vorgesehen waren, sofern diese Befugnisse nicht mit den Gesetzen in Widerspruch standen.

Das Gesetz regelte ferner die Beziehungen der Staatseisenbahnverwaltung zum Rechnungshofe und der Staatsadvokatur, ordnete die Übernahme des Personals der Mediterranea und Sicula in den Staatsdienst an und regelte die Verteilung des Personals der Adriatica auf die Staatsbahnen und die Linien der Meridionali, wobei die Personalvorschriften der Privatgesellschaften provisorisch in Geltung belassen wurden.

Die frühere Einteilung der Linien in vier Gruppen wurde provisorisch beibehalten.

Im Oktober 1905 wurde das Staatsbahnnetz in 8 Distriktsdirektionen (Turin, Mailand, Genua, Venedig, Florenz, Rom, Neapel und Palermo) eingeteilt. Das Generalinspektorat, dem die allgemeine technische und administrative Aufsicht über die Privatbahnen oblag (die Mediterranea, Adriatica und Sicula inbegriffen), wurde aufgelöst, seine Funktionen wurden an ein besonderes Amt im Ministerium übertragen.

Bei der im Jahre 1906 erfolgten Übernahme der Meridionali wurde auch die bei dieser bestehende Organisation mit der Betriebsdirektion Ancona provisorisch aufrechterhalten.

Im Juli 1907 erfolgte auf Grund eines Gesetzes die endgültige Einrichtung der staatlichen Eisenbahnverwaltung. Danach liegt die Verwaltung in der Hand des Generaldirektors und eines aus acht Mitgliedern zusammengesetzten, unter dem Vorsitz des Generaldirektors tagenden Verwaltungsrats. Dieser besteht aus zwei höheren Beamten der Staatsbahnen, drei hohen Staatsbeamten und drei nicht beamteten Bürgern, die besondere technische und administrative Befähigung besitzen.

Das Amt des Generaldirektors ist mit jeder parlamentarischen Tätigkeit unvereinbar.

Der Minister ist berechtigt, Beschlüsse des Verwaltungsrats, die gegen das Gesetz oder die Reglements verstoßen, aufzuheben oder wegen schwerwiegender Bedenken mit Zustimmung des Ministerrats zu suspendieren.

Der Generaldirektion blieben Distriktsdirektionen unterstellt, deren Zahl und Sitz durch kgl. Dekret festgesetzt wird.

Mit kgl. Erlaß vom März 1908 wurden weitere Distriktsdirektionen in Ancona und Reggio di Calabria errichtet. Die Länge ihrer Bezirke schwankt zwischen 650 und 2260 km.

Die Distriktsdirektionen, die unter Leitung eines Präsidenten standen, zerfielen in Abteilungen für die Hauptdienstzweige, ihnen unterstellt waren die örtlichen Ämter (Sektionen). Die Errichtung solcher Ämter war dem Verwaltungsrat überlassen und erfolgte im Bereiche von sechs Direktionen.

Im Ministerium für öffentliche Arbeiten wurde ein allgemeiner Verkehrsbeirat und bei jeder Distriktsdirektion ein Bezirksverkehrsausschuß eingesetzt (vgl. Beiräte).

Außerdem wurde durch das Gesetz eine parlamentarische Überwachungskommission eingesetzt. Diese wird aus je sechs Senatoren und Abgeordneten gebildet. Sie hat die Führung der staatlichen Eisenbahnverwaltung zu überwachen und das Parlament oder die Regierung auf die Bedürfnisse des Verkehrs und die Mängel des Eisenbahndienstes aufmerksam zu machen. Die Mitglieder des Parlaments dürfen weder dem Verwaltungsrate noch dem allgemeinen Verkehrsbeirate oder den Bezirksausschüssen angehören.

Außer dem Betriebe wurde der Verwaltung der Staatsbahnen auch das Studium neuer Eisenbahnprojekte sowie die Leitung und Überwachung des Baues neuer Eisenbahnlinien übertragen, die für Rechnung des Staates ausgeführt werden.

Die Erfahrungen der ersten Betriebsjahre ließen mehrfache Änderungen der Verwaltungseinrichtungen des Jahres 1905 geboten erscheinen.

Mit Gesetz vom 25. Juni 1909 wurde u. a. angeordnet, daß zum Zwecke ordnungsmäßiger

größeren Stationen (mehr als 50) teils ganz neu gebaut, teils wesentlich ausgestaltet.

Auch in bezug auf die Fahrbetriebsmittel, die nunmehr zunächst im Inlande hergestellt werden, sind seit der Einführung des Staatsbetriebes große Fortschritte zu verzeichnen. So laufen beispielsweise in den Zügen schwere Heißdampflokomotiven und mit allen Bequemlichkeiten ausgestattete vierachsige Wagen mit Seitengang.

IV. Verwaltung und Staatsaufsicht.

Das Gesetz über die Einführung des Staatsbetriebes bestimmte, daß die Verwaltung der Staatsbahnen selbständig unter der Oberaufsicht des Ministers für öffentliche Arbeiten erfolgen solle. Sie oblag dem Generaldirektor, dem ein aus sechs Mitgliedern bestehendes Administrationskomitee beigegeben wurde. Als Sitz der Generaldirektion wurde Rom bestimmt.

Dem Generaldirektor und dem Administrationskomitee wurden dieselben Befugnisse eingeräumt, die in den Statuten und Reglements für die Generaldirektoren und Verwaltungsräte der verstaatlichten Gesellschaften (Mediterranea Adriatica und Sicula) vorgesehen waren, sofern diese Befugnisse nicht mit den Gesetzen in Widerspruch standen.

Das Gesetz regelte ferner die Beziehungen der Staatseisenbahnverwaltung zum Rechnungshofe und der Staatsadvokatur, ordnete die Übernahme des Personals der Mediterranea und Sicula in den Staatsdienst an und regelte die Verteilung des Personals der Adriatica auf die Staatsbahnen und die Linien der Meridionali, wobei die Personalvorschriften der Privatgesellschaften provisorisch in Geltung belassen wurden.

Die frühere Einteilung der Linien in vier Gruppen wurde provisorisch beibehalten.

Im Oktober 1905 wurde das Staatsbahnnetz in 8 Distriktsdirektionen (Turin, Mailand, Genua, Venedig, Florenz, Rom, Neapel und Palermo) eingeteilt. Das Generalinspektorat, dem die allgemeine technische und administrative Aufsicht über die Privatbahnen oblag (die Mediterranea, Adriatica und Sicula inbegriffen), wurde aufgelöst, seine Funktionen wurden an ein besonderes Amt im Ministerium übertragen.

Bei der im Jahre 1906 erfolgten Übernahme der Meridionali wurde auch die bei dieser bestehende Organisation mit der Betriebsdirektion Ancona provisorisch aufrechterhalten.

Im Juli 1907 erfolgte auf Grund eines Gesetzes die endgültige Einrichtung der staatlichen Eisenbahnverwaltung. Danach liegt die Verwaltung in der Hand des Generaldirektors und eines aus acht Mitgliedern zusammengesetzten, unter dem Vorsitz des Generaldirektors tagenden Verwaltungsrats. Dieser besteht aus zwei höheren Beamten der Staatsbahnen, drei hohen Staatsbeamten und drei nicht beamteten Bürgern, die besondere technische und administrative Befähigung besitzen.

Das Amt des Generaldirektors ist mit jeder parlamentarischen Tätigkeit unvereinbar.

Der Minister ist berechtigt, Beschlüsse des Verwaltungsrats, die gegen das Gesetz oder die Reglements verstoßen, aufzuheben oder wegen schwerwiegender Bedenken mit Zustimmung des Ministerrats zu suspendieren.

Der Generaldirektion blieben Distriktsdirektionen unterstellt, deren Zahl und Sitz durch kgl. Dekret festgesetzt wird.

Mit kgl. Erlaß vom März 1908 wurden weitere Distriktsdirektionen in Ancona und Reggio di Calabria errichtet. Die Länge ihrer Bezirke schwankt zwischen 650 und 2260 km.

Die Distriktsdirektionen, die unter Leitung eines Präsidenten standen, zerfielen in Abteilungen für die Hauptdienstzweige, ihnen unterstellt waren die örtlichen Ämter (Sektionen). Die Errichtung solcher Ämter war dem Verwaltungsrat überlassen und erfolgte im Bereiche von sechs Direktionen.

Im Ministerium für öffentliche Arbeiten wurde ein allgemeiner Verkehrsbeirat und bei jeder Distriktsdirektion ein Bezirksverkehrsausschuß eingesetzt (vgl. Beiräte).

Außerdem wurde durch das Gesetz eine parlamentarische Überwachungskommission eingesetzt. Diese wird aus je sechs Senatoren und Abgeordneten gebildet. Sie hat die Führung der staatlichen Eisenbahnverwaltung zu überwachen und das Parlament oder die Regierung auf die Bedürfnisse des Verkehrs und die Mängel des Eisenbahndienstes aufmerksam zu machen. Die Mitglieder des Parlaments dürfen weder dem Verwaltungsrate noch dem allgemeinen Verkehrsbeirate oder den Bezirksausschüssen angehören.

Außer dem Betriebe wurde der Verwaltung der Staatsbahnen auch das Studium neuer Eisenbahnprojekte sowie die Leitung und Überwachung des Baues neuer Eisenbahnlinien übertragen, die für Rechnung des Staates ausgeführt werden.

Die Erfahrungen der ersten Betriebsjahre ließen mehrfache Änderungen der Verwaltungseinrichtungen des Jahres 1905 geboten erscheinen.

Mit Gesetz vom 25. Juni 1909 wurde u. a. angeordnet, daß zum Zwecke ordnungsmäßiger

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[294/0309] größeren Stationen (mehr als 50) teils ganz neu gebaut, teils wesentlich ausgestaltet. Auch in bezug auf die Fahrbetriebsmittel, die nunmehr zunächst im Inlande hergestellt werden, sind seit der Einführung des Staatsbetriebes große Fortschritte zu verzeichnen. So laufen beispielsweise in den Zügen schwere Heißdampflokomotiven und mit allen Bequemlichkeiten ausgestattete vierachsige Wagen mit Seitengang. IV. Verwaltung und Staatsaufsicht. Das Gesetz über die Einführung des Staatsbetriebes bestimmte, daß die Verwaltung der Staatsbahnen selbständig unter der Oberaufsicht des Ministers für öffentliche Arbeiten erfolgen solle. Sie oblag dem Generaldirektor, dem ein aus sechs Mitgliedern bestehendes Administrationskomitee beigegeben wurde. Als Sitz der Generaldirektion wurde Rom bestimmt. Dem Generaldirektor und dem Administrationskomitee wurden dieselben Befugnisse eingeräumt, die in den Statuten und Reglements für die Generaldirektoren und Verwaltungsräte der verstaatlichten Gesellschaften (Mediterranea Adriatica und Sicula) vorgesehen waren, sofern diese Befugnisse nicht mit den Gesetzen in Widerspruch standen. Das Gesetz regelte ferner die Beziehungen der Staatseisenbahnverwaltung zum Rechnungshofe und der Staatsadvokatur, ordnete die Übernahme des Personals der Mediterranea und Sicula in den Staatsdienst an und regelte die Verteilung des Personals der Adriatica auf die Staatsbahnen und die Linien der Meridionali, wobei die Personalvorschriften der Privatgesellschaften provisorisch in Geltung belassen wurden. Die frühere Einteilung der Linien in vier Gruppen wurde provisorisch beibehalten. Im Oktober 1905 wurde das Staatsbahnnetz in 8 Distriktsdirektionen (Turin, Mailand, Genua, Venedig, Florenz, Rom, Neapel und Palermo) eingeteilt. Das Generalinspektorat, dem die allgemeine technische und administrative Aufsicht über die Privatbahnen oblag (die Mediterranea, Adriatica und Sicula inbegriffen), wurde aufgelöst, seine Funktionen wurden an ein besonderes Amt im Ministerium übertragen. Bei der im Jahre 1906 erfolgten Übernahme der Meridionali wurde auch die bei dieser bestehende Organisation mit der Betriebsdirektion Ancona provisorisch aufrechterhalten. Im Juli 1907 erfolgte auf Grund eines Gesetzes die endgültige Einrichtung der staatlichen Eisenbahnverwaltung. Danach liegt die Verwaltung in der Hand des Generaldirektors und eines aus acht Mitgliedern zusammengesetzten, unter dem Vorsitz des Generaldirektors tagenden Verwaltungsrats. Dieser besteht aus zwei höheren Beamten der Staatsbahnen, drei hohen Staatsbeamten und drei nicht beamteten Bürgern, die besondere technische und administrative Befähigung besitzen. Das Amt des Generaldirektors ist mit jeder parlamentarischen Tätigkeit unvereinbar. Der Minister ist berechtigt, Beschlüsse des Verwaltungsrats, die gegen das Gesetz oder die Reglements verstoßen, aufzuheben oder wegen schwerwiegender Bedenken mit Zustimmung des Ministerrats zu suspendieren. Der Generaldirektion blieben Distriktsdirektionen unterstellt, deren Zahl und Sitz durch kgl. Dekret festgesetzt wird. Mit kgl. Erlaß vom März 1908 wurden weitere Distriktsdirektionen in Ancona und Reggio di Calabria errichtet. Die Länge ihrer Bezirke schwankt zwischen 650 und 2260 km. Die Distriktsdirektionen, die unter Leitung eines Präsidenten standen, zerfielen in Abteilungen für die Hauptdienstzweige, ihnen unterstellt waren die örtlichen Ämter (Sektionen). Die Errichtung solcher Ämter war dem Verwaltungsrat überlassen und erfolgte im Bereiche von sechs Direktionen. Im Ministerium für öffentliche Arbeiten wurde ein allgemeiner Verkehrsbeirat und bei jeder Distriktsdirektion ein Bezirksverkehrsausschuß eingesetzt (vgl. Beiräte). Außerdem wurde durch das Gesetz eine parlamentarische Überwachungskommission eingesetzt. Diese wird aus je sechs Senatoren und Abgeordneten gebildet. Sie hat die Führung der staatlichen Eisenbahnverwaltung zu überwachen und das Parlament oder die Regierung auf die Bedürfnisse des Verkehrs und die Mängel des Eisenbahndienstes aufmerksam zu machen. Die Mitglieder des Parlaments dürfen weder dem Verwaltungsrate noch dem allgemeinen Verkehrsbeirate oder den Bezirksausschüssen angehören. Außer dem Betriebe wurde der Verwaltung der Staatsbahnen auch das Studium neuer Eisenbahnprojekte sowie die Leitung und Überwachung des Baues neuer Eisenbahnlinien übertragen, die für Rechnung des Staates ausgeführt werden. Die Erfahrungen der ersten Betriebsjahre ließen mehrfache Änderungen der Verwaltungseinrichtungen des Jahres 1905 geboten erscheinen. Mit Gesetz vom 25. Juni 1909 wurde u. a. angeordnet, daß zum Zwecke ordnungsmäßiger

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/309>, abgerufen am 24.08.2024.