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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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Die Bahnen werden je nach der Wichtigkeit und der Höhe der zu leistenden Zuschüsse in vier Kategorien eingeteilt.



Mit Ausnahme der Linien, die einem der Hauptnetze angegliedert werden sollten, waren alle "in der sparsamsten Weise" herzustellen und zu betreiben. Bei den 1530 km der Kategorie 4 sollte jedenfalls, bei den Linien der Kategorie 2 und 3 konnte die Schmalspur Anwendung finden, unter gewissen Bedingungen konnten auch die öffentlichen Straßen mitbenutzt werden (tramvie).

Von den genannten Linien konnten einzelne, ausgenommen solche der Kategorie 1, Privatunternehmern zur Bau- und Betriebsführung übertragen werden.

Für alle in Rede stehenden Linien sind für einen Zeitraum von 21 Jahren, u. zw. von 1880 bis 1900 1260 Mill. Lire bewilligt worden.

Das Gesetz schrieb die Errichtung einer Depositenkassa und einer "Kassa für die vom Staate garantierten Eisenbahnen" für die zur Ausgabe gelangenden Titel, vor um dem Staate, den Provinzen, den Gemeinden und Vereinigungen die Mittel zu verschaffen, den ihnen vom Gesetze auferlegten Verpflichtungen nachkommen zu können.

Für Sardinien wurde jedoch die Regierung beauftragt, einen Gesetzentwurf für den Bau eines Nebenbahnnetzes vorzulegen.

Innerhalb 3 Jahren sollte ein Gesetzentwurf für den Bau einer direkten Linie Rom-Neapel (der sog. "Direttissima") eingebracht werden.

1880 wurden die ersten Konzessionen für den Bau von Nebenbahnen auf Grund des 1879er Gesetzes erteilt. Weitere Konzessionen folgten 1881/82 und in größerer Zahl 1883 auf Grund der Gesetze vom 5. Juni 1881 und 5. Juli 1882, durch die das Gesetz von 1879 mehrfach geändert wurde.

Inzwischen war der provisorische staatliche Betrieb auf den Netzen der Alta Italia und der römischen Eisenbahnen zunächst von Jahr zu Jahr, bis 1883, und dann halbjährig, bis Ende Juni 1885, verlängert worden.

C. Die Betriebsüberlassungsverträge. Übernahme der Staatsbahnen in den Staatsbetrieb. Entwicklung des Eisenbahnwesens von 1885-1905.

Auf Grund der Vorschläge der Untersuchungskommission von 1881 unterbreitete die Regierung am 18. Juni 1883 der Kammer einen Gesetzentwurf, der die Grundlagen für die zukünftigen durch Ges. zu genehmigenden Verträge enthielt. Hiernach wurden die Bahnen, die im Betrieb der großen Gesellschaften standen, in drei Netze eingeteilt; zwei davon, der Länge nach durch das Festland sich erstreckend, das dritte Netz die Linien Siziliens umfassend.

Von den beiden festländischen Netzen ist das östliche (adriatische) an die Gesellschaft der Südbahnen (Strade Ferrate Meridionali) das westliche (tyrrhenische) an eine neu gegründete Gesellschaft mit dem Namen "Societa Italiana par le Strade Ferrate del Mediterraneo" verpachtet worden.

Die Bahnen Oberitaliens waren bereits im Jahre 1875 in den Besitz des Staats übergegangen. Die römischen Bahnen waren auf Grund des Ges. vom 29. Januar 1880 vom Staat gekauft worden, während die kalabrisch-sizilischen Bahnen dem Staate von Anfang an gehörten.

Wegen Rückkaufs der Linien der Südbahngesellschaft stand die Regierung seit 1874 in Verhandlung, der Ankauf scheiterte jedoch an dem Widerstand des Parlaments und auch im Ges. vom 25. April 1885 war vom Erwerb dieser Bahnen abgesehen. Die Südbahn blieb daher Eigentümerin der von ihr erbauten Linien und bezog auch fernerhin die ihr für diese zugesicherten kilometrischen Zuschüsse, während sie in bezug auf den Betrieb dem adriatischen Netz einverleibt und unter denselben Bedingungen wie dieses verwaltet wurden.

Am 1. Juli 1885 hatten im Betrieb:

a) die Mediterranea 4171 km, hiervon 4006 km auf das Hauptnetz und 165 km auf das Nebennetz entfallend;

b) die Adriatica 4379 km, hiervon 3980 km Hauptnetz und 399 km Nebennetz;

c) die Sicula 599 km Hauptlinien.

Die wichtigsten Bestimmungen der Verträge waren folgende:

Der Staat überließ die Linien samt Zubehör den Gesellschaften zur Benutzung und verkaufte das Betriebsmaterial samt Vorräten den Gesellschaften. Die Betriebsüberlassung erfolgte auf 60 Jahre mit der Maßgabe, daß nach Ablauf von 20 Jahren jeder Teil zur Kündigung berechtigt ist.

Die Betriebsgesellschaften haben alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Ausgaben zu tragen, mit Ausnahme der, zu deren Bestreitung die für

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Die Bahnen werden je nach der Wichtigkeit und der Höhe der zu leistenden Zuschüsse in vier Kategorien eingeteilt.



Mit Ausnahme der Linien, die einem der Hauptnetze angegliedert werden sollten, waren alle „in der sparsamsten Weise“ herzustellen und zu betreiben. Bei den 1530 km der Kategorie 4 sollte jedenfalls, bei den Linien der Kategorie 2 und 3 konnte die Schmalspur Anwendung finden, unter gewissen Bedingungen konnten auch die öffentlichen Straßen mitbenutzt werden (tramvie).

Von den genannten Linien konnten einzelne, ausgenommen solche der Kategorie 1, Privatunternehmern zur Bau- und Betriebsführung übertragen werden.

Für alle in Rede stehenden Linien sind für einen Zeitraum von 21 Jahren, u. zw. von 1880 bis 1900 1260 Mill. Lire bewilligt worden.

Das Gesetz schrieb die Errichtung einer Depositenkassa und einer „Kassa für die vom Staate garantierten Eisenbahnen“ für die zur Ausgabe gelangenden Titel, vor um dem Staate, den Provinzen, den Gemeinden und Vereinigungen die Mittel zu verschaffen, den ihnen vom Gesetze auferlegten Verpflichtungen nachkommen zu können.

Für Sardinien wurde jedoch die Regierung beauftragt, einen Gesetzentwurf für den Bau eines Nebenbahnnetzes vorzulegen.

Innerhalb 3 Jahren sollte ein Gesetzentwurf für den Bau einer direkten Linie Rom-Neapel (der sog. „Direttissima“) eingebracht werden.

1880 wurden die ersten Konzessionen für den Bau von Nebenbahnen auf Grund des 1879er Gesetzes erteilt. Weitere Konzessionen folgten 1881/82 und in größerer Zahl 1883 auf Grund der Gesetze vom 5. Juni 1881 und 5. Juli 1882, durch die das Gesetz von 1879 mehrfach geändert wurde.

Inzwischen war der provisorische staatliche Betrieb auf den Netzen der Alta Italia und der römischen Eisenbahnen zunächst von Jahr zu Jahr, bis 1883, und dann halbjährig, bis Ende Juni 1885, verlängert worden.

C. Die Betriebsüberlassungsverträge. Übernahme der Staatsbahnen in den Staatsbetrieb. Entwicklung des Eisenbahnwesens von 1885–1905.

Auf Grund der Vorschläge der Untersuchungskommission von 1881 unterbreitete die Regierung am 18. Juni 1883 der Kammer einen Gesetzentwurf, der die Grundlagen für die zukünftigen durch Ges. zu genehmigenden Verträge enthielt. Hiernach wurden die Bahnen, die im Betrieb der großen Gesellschaften standen, in drei Netze eingeteilt; zwei davon, der Länge nach durch das Festland sich erstreckend, das dritte Netz die Linien Siziliens umfassend.

Von den beiden festländischen Netzen ist das östliche (adriatische) an die Gesellschaft der Südbahnen (Strade Ferrate Meridionali) das westliche (tyrrhenische) an eine neu gegründete Gesellschaft mit dem Namen „Società Italiana par le Strade Ferrate del Mediterraneo“ verpachtet worden.

Die Bahnen Oberitaliens waren bereits im Jahre 1875 in den Besitz des Staats übergegangen. Die römischen Bahnen waren auf Grund des Ges. vom 29. Januar 1880 vom Staat gekauft worden, während die kalabrisch-sizilischen Bahnen dem Staate von Anfang an gehörten.

Wegen Rückkaufs der Linien der Südbahngesellschaft stand die Regierung seit 1874 in Verhandlung, der Ankauf scheiterte jedoch an dem Widerstand des Parlaments und auch im Ges. vom 25. April 1885 war vom Erwerb dieser Bahnen abgesehen. Die Südbahn blieb daher Eigentümerin der von ihr erbauten Linien und bezog auch fernerhin die ihr für diese zugesicherten kilometrischen Zuschüsse, während sie in bezug auf den Betrieb dem adriatischen Netz einverleibt und unter denselben Bedingungen wie dieses verwaltet wurden.

Am 1. Juli 1885 hatten im Betrieb:

a) die Mediterranea 4171 km, hiervon 4006 km auf das Hauptnetz und 165 km auf das Nebennetz entfallend;

b) die Adriatica 4379 km, hiervon 3980 km Hauptnetz und 399 km Nebennetz;

c) die Sicula 599 km Hauptlinien.

Die wichtigsten Bestimmungen der Verträge waren folgende:

Der Staat überließ die Linien samt Zubehör den Gesellschaften zur Benutzung und verkaufte das Betriebsmaterial samt Vorräten den Gesellschaften. Die Betriebsüberlassung erfolgte auf 60 Jahre mit der Maßgabe, daß nach Ablauf von 20 Jahren jeder Teil zur Kündigung berechtigt ist.

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[287/0302] Für Neubauten 1.090,601.183 Lire Beiträge der an den Neubauten interessierten Körperschaften und Privaten 119,568.084 Lire Im ganzen für Neubauten 1.210,169.267 Lire Die Bahnen werden je nach der Wichtigkeit und der Höhe der zu leistenden Zuschüsse in vier Kategorien eingeteilt. Mit Ausnahme der Linien, die einem der Hauptnetze angegliedert werden sollten, waren alle „in der sparsamsten Weise“ herzustellen und zu betreiben. Bei den 1530 km der Kategorie 4 sollte jedenfalls, bei den Linien der Kategorie 2 und 3 konnte die Schmalspur Anwendung finden, unter gewissen Bedingungen konnten auch die öffentlichen Straßen mitbenutzt werden (tramvie). Von den genannten Linien konnten einzelne, ausgenommen solche der Kategorie 1, Privatunternehmern zur Bau- und Betriebsführung übertragen werden. Für alle in Rede stehenden Linien sind für einen Zeitraum von 21 Jahren, u. zw. von 1880 bis 1900 1260 Mill. Lire bewilligt worden. Das Gesetz schrieb die Errichtung einer Depositenkassa und einer „Kassa für die vom Staate garantierten Eisenbahnen“ für die zur Ausgabe gelangenden Titel, vor um dem Staate, den Provinzen, den Gemeinden und Vereinigungen die Mittel zu verschaffen, den ihnen vom Gesetze auferlegten Verpflichtungen nachkommen zu können. Für Sardinien wurde jedoch die Regierung beauftragt, einen Gesetzentwurf für den Bau eines Nebenbahnnetzes vorzulegen. Innerhalb 3 Jahren sollte ein Gesetzentwurf für den Bau einer direkten Linie Rom-Neapel (der sog. „Direttissima“) eingebracht werden. 1880 wurden die ersten Konzessionen für den Bau von Nebenbahnen auf Grund des 1879er Gesetzes erteilt. Weitere Konzessionen folgten 1881/82 und in größerer Zahl 1883 auf Grund der Gesetze vom 5. Juni 1881 und 5. Juli 1882, durch die das Gesetz von 1879 mehrfach geändert wurde. Inzwischen war der provisorische staatliche Betrieb auf den Netzen der Alta Italia und der römischen Eisenbahnen zunächst von Jahr zu Jahr, bis 1883, und dann halbjährig, bis Ende Juni 1885, verlängert worden. C. Die Betriebsüberlassungsverträge. Übernahme der Staatsbahnen in den Staatsbetrieb. Entwicklung des Eisenbahnwesens von 1885–1905. Auf Grund der Vorschläge der Untersuchungskommission von 1881 unterbreitete die Regierung am 18. Juni 1883 der Kammer einen Gesetzentwurf, der die Grundlagen für die zukünftigen durch Ges. zu genehmigenden Verträge enthielt. Hiernach wurden die Bahnen, die im Betrieb der großen Gesellschaften standen, in drei Netze eingeteilt; zwei davon, der Länge nach durch das Festland sich erstreckend, das dritte Netz die Linien Siziliens umfassend. Von den beiden festländischen Netzen ist das östliche (adriatische) an die Gesellschaft der Südbahnen (Strade Ferrate Meridionali) das westliche (tyrrhenische) an eine neu gegründete Gesellschaft mit dem Namen „Società Italiana par le Strade Ferrate del Mediterraneo“ verpachtet worden. Die Bahnen Oberitaliens waren bereits im Jahre 1875 in den Besitz des Staats übergegangen. Die römischen Bahnen waren auf Grund des Ges. vom 29. Januar 1880 vom Staat gekauft worden, während die kalabrisch-sizilischen Bahnen dem Staate von Anfang an gehörten. Wegen Rückkaufs der Linien der Südbahngesellschaft stand die Regierung seit 1874 in Verhandlung, der Ankauf scheiterte jedoch an dem Widerstand des Parlaments und auch im Ges. vom 25. April 1885 war vom Erwerb dieser Bahnen abgesehen. Die Südbahn blieb daher Eigentümerin der von ihr erbauten Linien und bezog auch fernerhin die ihr für diese zugesicherten kilometrischen Zuschüsse, während sie in bezug auf den Betrieb dem adriatischen Netz einverleibt und unter denselben Bedingungen wie dieses verwaltet wurden. Am 1. Juli 1885 hatten im Betrieb: a) die Mediterranea 4171 km, hiervon 4006 km auf das Hauptnetz und 165 km auf das Nebennetz entfallend; b) die Adriatica 4379 km, hiervon 3980 km Hauptnetz und 399 km Nebennetz; c) die Sicula 599 km Hauptlinien. Die wichtigsten Bestimmungen der Verträge waren folgende: Der Staat überließ die Linien samt Zubehör den Gesellschaften zur Benutzung und verkaufte das Betriebsmaterial samt Vorräten den Gesellschaften. Die Betriebsüberlassung erfolgte auf 60 Jahre mit der Maßgabe, daß nach Ablauf von 20 Jahren jeder Teil zur Kündigung berechtigt ist. Die Betriebsgesellschaften haben alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Ausgaben zu tragen, mit Ausnahme der, zu deren Bestreitung die für

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/302>, abgerufen am 22.11.2024.