Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.jedes der drei Netze zu bildenden Reservefonds und die Kasse zur Vermehrung des Vermögensstockes (cassa par gli aumenti patrimoniali) bestimmt sind, und erhalten als Gegenleistung hierfür einen nach Prozenten berechneten Anteil vom Rohertrag, während der Rest teils dem Reservefonds, teils dem Staate zufällt. Den Gesellschaften wurde ferner die Verpflichtung auferlegt, auf Verlangen und Kosten der Regierung die in dem Ges. vom Juli 1879 und den Abänderungs- und Ergänzungsgesetzen vorgesehenen Linien, soweit solche im Gebiete ihrer Netze liegen, zu bauen, und die Mittel dazu, soweit sie nicht von örtlichen Interessenten aufgebracht werden, durch Ausgabe 3%iger Obligationen unter Verbürgung der Zahlung der Zinsen und der Tilgung durch die Regierung zu beschaffen. Der höchste Gesamtkostenbetrag der den Gesellschaften zu übertragenden Eisenbahnneubauten sollte jährlich betragen: 50 Mill. Lire für das Mittelmeernetz, 40 Mill. Lire für das adriatische Netz, 12 Mill. Lire für das sizilische Netz. Auf Verlangen der Regierung haben die Gesellschaften demnächst auch den Betrieb der neuen Linien zu übernehmen, die Einnahmen jedoch, bis die Einverleibung in das Hauptnetz erfolgt ist, für die Regierung einzuziehen, die jährlich 3000 Lire für das km und außerdem die Hälfte des Rohertrags der Gesellschaft als Entschädigung für die Betriebskosten überweist. Das Ges. vom 27. April 1885 ermächtigte weiter die Regierung, in Vermehrung der durch Ges. v. J. 1879 bestimmten 1530 km Bahnen 4. Kategorie, 1000 km Lokalbahnen mit einem Kostenaufwand von 90 Mill. Lire herzustellen. Durch das Ges. vom 27. April 1885 wurde für das gesamte italienische Eisenbahnnetz ein einheitlicher Tarif festgesetzt und die Regierung behielt sich ein weitgehendes Aufsichtsrecht über die Betriebführung und über den Bau neuer Eisenbahnen vor. Durch kgl. Erlaß vom 22. Oktober 1885 wurde eine dem Minister der öffentlichen Arbeiten unterstellte Behörde (Ispettorato delle strade ferrate) eingesetzt, mit einem "Generaldirektor" an der Spitze. Zur Förderung des Eisenbahnbaues auf der Insel Sardinien wurde nach dem Ges. vom 22. März 1885 durch kgl. Verordnung vom 1. August 1886 einer die Bezeichnung "Societa italiana per la strade ferrate secondarie della Sardegna" führenden Gesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb von zusammen 584 km Eisenbahnen erteilt, für die mit Ausnahme einer 7 km langen, mit 1·435 m Spurweite gebauten Strecke (Iglesias-Monteponi) eine Spurweite von 0·95 m angenommen wurde. Der Staat gewährt für diese Nebenbahnen vom Tag der Betriebseröffnung bis zum Ablauf der Konzession (20. Juni 1976) eine jährliche Unterstützung von 9950 Lire für das km. Nachstehend folgen einige Angaben über die Entwicklung der drei Gesellschaften. 1. Mittelländisches Netz (Rete Mediterranea). Das Netz der Mediterranea umfaßte:
Die Einnahmen und Betriebsausgaben stellten sich für die Zeit von 1885-1905 wie folgt: Wie aus dieser Zusammenstellung ersichtlich, waren die finanziellen Ergebnisse im allgemeinen wenig günstig. 2. Adriatisches Netz (Rete Adriatica). Länge der im Betrieb stehenden Linien:
Nachstehend folgen einige Angaben über die Einnahmen und Ausgaben: jedes der drei Netze zu bildenden Reservefonds und die Kasse zur Vermehrung des Vermögensstockes (cassa par gli aumenti patrimoniali) bestimmt sind, und erhalten als Gegenleistung hierfür einen nach Prozenten berechneten Anteil vom Rohertrag, während der Rest teils dem Reservefonds, teils dem Staate zufällt. Den Gesellschaften wurde ferner die Verpflichtung auferlegt, auf Verlangen und Kosten der Regierung die in dem Ges. vom Juli 1879 und den Abänderungs- und Ergänzungsgesetzen vorgesehenen Linien, soweit solche im Gebiete ihrer Netze liegen, zu bauen, und die Mittel dazu, soweit sie nicht von örtlichen Interessenten aufgebracht werden, durch Ausgabe 3%iger Obligationen unter Verbürgung der Zahlung der Zinsen und der Tilgung durch die Regierung zu beschaffen. Der höchste Gesamtkostenbetrag der den Gesellschaften zu übertragenden Eisenbahnneubauten sollte jährlich betragen: 50 Mill. Lire für das Mittelmeernetz, 40 Mill. Lire für das adriatische Netz, 12 Mill. Lire für das sizilische Netz. Auf Verlangen der Regierung haben die Gesellschaften demnächst auch den Betrieb der neuen Linien zu übernehmen, die Einnahmen jedoch, bis die Einverleibung in das Hauptnetz erfolgt ist, für die Regierung einzuziehen, die jährlich 3000 Lire für das km und außerdem die Hälfte des Rohertrags der Gesellschaft als Entschädigung für die Betriebskosten überweist. Das Ges. vom 27. April 1885 ermächtigte weiter die Regierung, in Vermehrung der durch Ges. v. J. 1879 bestimmten 1530 km Bahnen 4. Kategorie, 1000 km Lokalbahnen mit einem Kostenaufwand von 90 Mill. Lire herzustellen. Durch das Ges. vom 27. April 1885 wurde für das gesamte italienische Eisenbahnnetz ein einheitlicher Tarif festgesetzt und die Regierung behielt sich ein weitgehendes Aufsichtsrecht über die Betriebführung und über den Bau neuer Eisenbahnen vor. Durch kgl. Erlaß vom 22. Oktober 1885 wurde eine dem Minister der öffentlichen Arbeiten unterstellte Behörde (Ispettorato delle strade ferrate) eingesetzt, mit einem „Generaldirektor“ an der Spitze. Zur Förderung des Eisenbahnbaues auf der Insel Sardinien wurde nach dem Ges. vom 22. März 1885 durch kgl. Verordnung vom 1. August 1886 einer die Bezeichnung „Società italiana per la strade ferrate secondarie della Sardegna“ führenden Gesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb von zusammen 584 km Eisenbahnen erteilt, für die mit Ausnahme einer 7 km langen, mit 1·435 m Spurweite gebauten Strecke (Iglesias-Monteponi) eine Spurweite von 0·95 m angenommen wurde. Der Staat gewährt für diese Nebenbahnen vom Tag der Betriebseröffnung bis zum Ablauf der Konzession (20. Juni 1976) eine jährliche Unterstützung von 9950 Lire für das km. Nachstehend folgen einige Angaben über die Entwicklung der drei Gesellschaften. 1. Mittelländisches Netz (Rete Mediterranea). Das Netz der Mediterranea umfaßte:
Die Einnahmen und Betriebsausgaben stellten sich für die Zeit von 1885–1905 wie folgt: Wie aus dieser Zusammenstellung ersichtlich, waren die finanziellen Ergebnisse im allgemeinen wenig günstig. 2. Adriatisches Netz (Rete Adriatica). Länge der im Betrieb stehenden Linien:
Nachstehend folgen einige Angaben über die Einnahmen und Ausgaben: <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0303" n="288"/> jedes der drei Netze zu bildenden Reservefonds und die Kasse zur Vermehrung des Vermögensstockes (cassa par gli aumenti patrimoniali) bestimmt sind, und erhalten als Gegenleistung hierfür einen nach Prozenten berechneten Anteil vom Rohertrag, während der Rest teils dem Reservefonds, teils dem Staate zufällt.</p><lb/> <p>Den Gesellschaften wurde ferner die Verpflichtung auferlegt, auf Verlangen und Kosten der Regierung die in dem Ges. vom Juli 1879 und den Abänderungs- und Ergänzungsgesetzen vorgesehenen Linien, soweit solche im Gebiete ihrer Netze liegen, zu bauen, und die Mittel dazu, soweit sie nicht von örtlichen Interessenten aufgebracht werden, durch Ausgabe 3<hi rendition="#i">%</hi>iger Obligationen unter Verbürgung der Zahlung der Zinsen und der Tilgung durch die Regierung zu beschaffen. 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jedes der drei Netze zu bildenden Reservefonds und die Kasse zur Vermehrung des Vermögensstockes (cassa par gli aumenti patrimoniali) bestimmt sind, und erhalten als Gegenleistung hierfür einen nach Prozenten berechneten Anteil vom Rohertrag, während der Rest teils dem Reservefonds, teils dem Staate zufällt.
Den Gesellschaften wurde ferner die Verpflichtung auferlegt, auf Verlangen und Kosten der Regierung die in dem Ges. vom Juli 1879 und den Abänderungs- und Ergänzungsgesetzen vorgesehenen Linien, soweit solche im Gebiete ihrer Netze liegen, zu bauen, und die Mittel dazu, soweit sie nicht von örtlichen Interessenten aufgebracht werden, durch Ausgabe 3%iger Obligationen unter Verbürgung der Zahlung der Zinsen und der Tilgung durch die Regierung zu beschaffen. Der höchste Gesamtkostenbetrag der den Gesellschaften zu übertragenden Eisenbahnneubauten sollte jährlich betragen:
50 Mill. Lire für das Mittelmeernetz,
40 Mill. Lire für das adriatische Netz,
12 Mill. Lire für das sizilische Netz.
Auf Verlangen der Regierung haben die Gesellschaften demnächst auch den Betrieb der neuen Linien zu übernehmen, die Einnahmen jedoch, bis die Einverleibung in das Hauptnetz erfolgt ist, für die Regierung einzuziehen, die jährlich 3000 Lire für das km und außerdem die Hälfte des Rohertrags der Gesellschaft als Entschädigung für die Betriebskosten überweist.
Das Ges. vom 27. April 1885 ermächtigte weiter die Regierung, in Vermehrung der durch Ges. v. J. 1879 bestimmten 1530 km Bahnen 4. Kategorie, 1000 km Lokalbahnen mit einem Kostenaufwand von 90 Mill. Lire herzustellen.
Durch das Ges. vom 27. April 1885 wurde für das gesamte italienische Eisenbahnnetz ein einheitlicher Tarif festgesetzt und die Regierung behielt sich ein weitgehendes Aufsichtsrecht über die Betriebführung und über den Bau neuer Eisenbahnen vor.
Durch kgl. Erlaß vom 22. Oktober 1885 wurde eine dem Minister der öffentlichen Arbeiten unterstellte Behörde (Ispettorato delle strade ferrate) eingesetzt, mit einem „Generaldirektor“ an der Spitze.
Zur Förderung des Eisenbahnbaues auf der Insel Sardinien wurde nach dem Ges. vom 22. März 1885 durch kgl. Verordnung vom 1. August 1886 einer die Bezeichnung „Società italiana per la strade ferrate secondarie della Sardegna“ führenden Gesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb von zusammen 584 km Eisenbahnen erteilt, für die mit Ausnahme einer 7 km langen, mit 1·435 m Spurweite gebauten Strecke (Iglesias-Monteponi) eine Spurweite von 0·95 m angenommen wurde. Der Staat gewährt für diese Nebenbahnen vom Tag der Betriebseröffnung bis zum Ablauf der Konzession (20. Juni 1976) eine jährliche Unterstützung von 9950 Lire für das km.
Nachstehend folgen einige Angaben über die Entwicklung der drei Gesellschaften.
1. Mittelländisches Netz (Rete Mediterranea).
Das Netz der Mediterranea umfaßte:
Hauptlinien Nebenlinien Zusammen
1. Juli 1885 4006 km 165 km 4171 km
1. Juli 1890 4086 km 646 km 4732 km
1. Juli 1895 4407 km 1085 km 5492 km
1. Juli 1900 4737 km 1022 km 5759 km
30. Juni 1905 4760 km 1065 km 5825 km
Die Einnahmen und Betriebsausgaben stellten sich für die Zeit von 1885–1905 wie folgt:
Wie aus dieser Zusammenstellung ersichtlich, waren die finanziellen Ergebnisse im allgemeinen wenig günstig.
2. Adriatisches Netz (Rete Adriatica).
Länge der im Betrieb stehenden Linien:
Hauptlinien Nebenlinien Zusammen
1. Juli 1885 3980 km 399 km 4379 km
31. Dez. 1890 4054 km 1144 km 5198 km
31. Dez. 1895 4212 km 1373 km 5585 km
31. Dez. 1900 4307 km 1493 km 5800 km
30. Juni 1905 4385 km 1435 km 5820 km
Nachstehend folgen einige Angaben über die Einnahmen und Ausgaben:
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