Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.nicht übersteigen dürfen: für Eilgut 60 Öre mit einem Zuschlag von 2·25 Öre für das km, für Frachtstückgüter 30 Öre mit einem Zuschlag von 1·125 für das km, für alle Wagenladungsklassen 12 Öre mit einem Zuschlag von 0·64 für das km. Gebrauchte Emballagen können gegen Entrichtung einer von der Eisenbahn festgesetzten niedrigeren Fracht befördert werden. Das Gesetz setzt eine Mindestfracht fest, die nicht mehr betragen darf für Eilstückgüter als: 60 Öre, für Frachtstückgüter als: 40 Öre, für Eilgüter in Wagenladungen: 12 K, für andere Güter in Wagen ladungen: 6 K für einen Wagen. Wegen Freimarkenpakete s. Eisenbahnmarken. Nach der geltenden allgemeinen Güterklassifikation ist zu unterscheiden zwischen: a) der Stückgutklasse, die wieder eingeteilt wird in Klasse I für Eilgut, Klasse II für gewöhnliches Frachtgut, Klasse III für ermäßigtes Frachtgut, und b) die Wagenladungsklasse, die wieder eingeteilt wird in Klasse IV: allgemeine Wagenladungsklasse, Klasse V, VI, VII: besondere Wagenladungsklassen. Die Frachtsätze für jede dieser Klassen werden nach folgender Tabelle bei Zonen auf 5 km in der Weise berechnet, daß der Frachtsatz für die größte Entfernung der Zone für die ganze Zone gilt. Zur Anwendung kommt: A. Klasse I für Eilgut, Klasse II für gewöhnliches Stückgut, Klasse III für ermäßigtes Frachtgut in Stückgutsendungen, d. h. Stückgüter, die mit weißem Frachtbrief aufgegeben sind, insoweit das Gewicht der Sendungen mindestens 500 kg beträgt oder die Fracht hierfür bezahlt wird. B. Für Wagenladungsgüter. Die Klassen IV - VII werden je nach der Art des Gutes angewendet; wenn in einem Wagen zwischen 10.000 bis 10.500 kg verladen werden oder die Fracht für 10.000 kg bezahlt wird, so kommen von der Fracht 10% in Abzug. Die Mindestfracht für einen Wagen beträgt 6 K. Für Benutzung von gedeckten Wagen oder von Wagendecken wird ein Frachtzuschlag oder eine Deckenmiete von 1 K für jeden Wagen mit einem Zuschlag von 10 Öre für jede angefangene 10 km der Beförderungsstrecke erhoben. Eilgüter in Wagenladungen gehen nach Klasse IV, der Frachtberechnung wird das Doppelte des Gewichtes zu grunde gelegt. Die Mindestfracht beträgt hier 12 K. Deckenmiete und Frachtzuschlag für gedeckte Wagen werden nur einfach berechnet. Nach der Allgemeinen Wagenladungsklasse (Klasse IV) werden befördert alle Arten von Gütern, die in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, sofern sie nicht unter einer der Klassen V, VI, VII besonders aufgeführt sind. Der dänische Tarif ist hiernach nach den Grundzügen des gemischten Systems aufgebaut. E. Frankreich. Vorschriften, betreffend die Tarife, finden sich in den Art. 44-50 der Ordonnance vom 15. November 1846, abgeändert durch Dekret vom 1. März 1901, in dem Dekret vom 26. April 1862 und 1. August 1864, in den cahiers des charges, in den Verträgen vom Jahre 1883 u. s. w. Die allgemeinen Tarife der französichen Hauptbahnen haben folgende Einteilung und Einheitssätze: nicht übersteigen dürfen: für Eilgut 60 Öre mit einem Zuschlag von 2·25 Öre für das km, für Frachtstückgüter 30 Öre mit einem Zuschlag von 1·125 für das km, für alle Wagenladungsklassen 12 Öre mit einem Zuschlag von 0·64 für das km. Gebrauchte Emballagen können gegen Entrichtung einer von der Eisenbahn festgesetzten niedrigeren Fracht befördert werden. Das Gesetz setzt eine Mindestfracht fest, die nicht mehr betragen darf für Eilstückgüter als: 60 Öre, für Frachtstückgüter als: 40 Öre, für Eilgüter in Wagenladungen: 12 K, für andere Güter in Wagen ladungen: 6 K für einen Wagen. Wegen Freimarkenpakete s. Eisenbahnmarken. Nach der geltenden allgemeinen Güterklassifikation ist zu unterscheiden zwischen: a) der Stückgutklasse, die wieder eingeteilt wird in Klasse I für Eilgut, Klasse II für gewöhnliches Frachtgut, Klasse III für ermäßigtes Frachtgut, und b) die Wagenladungsklasse, die wieder eingeteilt wird in Klasse IV: allgemeine Wagenladungsklasse, Klasse V, VI, VII: besondere Wagenladungsklassen. Die Frachtsätze für jede dieser Klassen werden nach folgender Tabelle bei Zonen auf 5 km in der Weise berechnet, daß der Frachtsatz für die größte Entfernung der Zone für die ganze Zone gilt. Zur Anwendung kommt: A. Klasse I für Eilgut, Klasse II für gewöhnliches Stückgut, Klasse III für ermäßigtes Frachtgut in Stückgutsendungen, d. h. Stückgüter, die mit weißem Frachtbrief aufgegeben sind, insoweit das Gewicht der Sendungen mindestens 500 kg beträgt oder die Fracht hierfür bezahlt wird. B. Für Wagenladungsgüter. Die Klassen IV – VII werden je nach der Art des Gutes angewendet; wenn in einem Wagen zwischen 10.000 bis 10.500 kg verladen werden oder die Fracht für 10.000 kg bezahlt wird, so kommen von der Fracht 10% in Abzug. Die Mindestfracht für einen Wagen beträgt 6 K. Für Benutzung von gedeckten Wagen oder von Wagendecken wird ein Frachtzuschlag oder eine Deckenmiete von 1 K für jeden Wagen mit einem Zuschlag von 10 Öre für jede angefangene 10 km der Beförderungsstrecke erhoben. Eilgüter in Wagenladungen gehen nach Klasse IV, der Frachtberechnung wird das Doppelte des Gewichtes zu grunde gelegt. Die Mindestfracht beträgt hier 12 K. Deckenmiete und Frachtzuschlag für gedeckte Wagen werden nur einfach berechnet. Nach der Allgemeinen Wagenladungsklasse (Klasse IV) werden befördert alle Arten von Gütern, die in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, sofern sie nicht unter einer der Klassen V, VI, VII besonders aufgeführt sind. Der dänische Tarif ist hiernach nach den Grundzügen des gemischten Systems aufgebaut. E. Frankreich. Vorschriften, betreffend die Tarife, finden sich in den Art. 44–50 der Ordonnance vom 15. November 1846, abgeändert durch Dekret vom 1. März 1901, in dem Dekret vom 26. April 1862 und 1. August 1864, in den cahiers des charges, in den Verträgen vom Jahre 1883 u. s. w. Die allgemeinen Tarife der französichen Hauptbahnen haben folgende Einteilung und Einheitssätze: <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0494" n="482"/> nicht übersteigen dürfen: für Eilgut 60 Öre mit einem Zuschlag von 2·25 Öre für das <hi rendition="#i">km,</hi> für Frachtstückgüter 30 Öre mit einem Zuschlag von 1·125 für das <hi rendition="#i">km,</hi> für alle Wagenladungsklassen 12 Öre mit einem Zuschlag von 0·64 für das <hi rendition="#i">km.</hi> Gebrauchte Emballagen können gegen Entrichtung einer von der Eisenbahn festgesetzten niedrigeren Fracht befördert werden. Das Gesetz setzt eine Mindestfracht fest, die nicht mehr betragen darf für Eilstückgüter als: 60 Öre, für Frachtstückgüter als: 40 Öre, für Eilgüter in Wagenladungen: 12 K, für andere Güter in Wagen ladungen: 6 K für einen Wagen. Wegen Freimarkenpakete s. Eisenbahnmarken.</p><lb/> <p>Nach der geltenden allgemeinen Güterklassifikation ist zu unterscheiden zwischen:</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#i">a)</hi> der Stückgutklasse, die wieder eingeteilt wird in</p><lb/> <p rendition="#et2">Klasse I für Eilgut,</p><lb/> <p rendition="#et2">Klasse II für gewöhnliches Frachtgut,</p><lb/> <p rendition="#et2">Klasse III für ermäßigtes Frachtgut, und</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#i">b)</hi> die Wagenladungsklasse, die wieder eingeteilt wird in</p><lb/> <p>Klasse IV: allgemeine Wagenladungsklasse,</p><lb/> <p>Klasse V, VI, VII: besondere Wagenladungsklassen.</p><lb/> <p>Die Frachtsätze für jede dieser Klassen werden nach folgender Tabelle bei Zonen auf 5 <hi rendition="#i">km</hi> in der Weise berechnet, daß der Frachtsatz für die größte Entfernung der Zone für die ganze Zone gilt.</p><lb/> <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen05_1914/figures/roell_eisenbahnwesen05_1914_figure-0508.jpg" rendition="#c"> <row> <cell/> </row> </table><lb/> <p>Zur Anwendung kommt:</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#i">A.</hi> Klasse I für Eilgut,</p><lb/> <p rendition="#et">Klasse II für gewöhnliches Stückgut,</p><lb/> <p rendition="#et">Klasse III für ermäßigtes Frachtgut in Stückgutsendungen, d. h. Stückgüter, die mit weißem Frachtbrief aufgegeben sind, insoweit das Gewicht der Sendungen mindestens 500 <hi rendition="#i">kg</hi> beträgt oder die Fracht hierfür bezahlt wird.</p><lb/> <p rendition="#et"><hi rendition="#i">B.</hi> Für Wagenladungsgüter.</p><lb/> <p rendition="#et">Die Klassen IV – VII werden je nach der Art des Gutes angewendet; wenn in einem Wagen zwischen 10.000 bis 10.500 <hi rendition="#i">kg</hi> verladen werden oder die Fracht für 10.000 <hi rendition="#i">kg</hi> bezahlt wird, so kommen von der Fracht 10<hi rendition="#i">%</hi> in Abzug.</p><lb/> <p rendition="#et">Die Mindestfracht für einen Wagen beträgt 6 K. Für Benutzung von gedeckten Wagen oder von Wagendecken wird ein Frachtzuschlag oder eine Deckenmiete von 1 K für jeden Wagen mit einem Zuschlag von 10 Öre für jede angefangene 10 <hi rendition="#i">km</hi> der Beförderungsstrecke erhoben.</p><lb/> <p rendition="#et">Eilgüter in Wagenladungen gehen nach Klasse IV, der Frachtberechnung wird das Doppelte des Gewichtes zu grunde gelegt. Die Mindestfracht beträgt hier 12 K. Deckenmiete und Frachtzuschlag für gedeckte Wagen werden nur einfach berechnet. Nach der Allgemeinen Wagenladungsklasse (Klasse IV) werden befördert alle Arten von Gütern, die in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, sofern sie nicht unter einer der Klassen V, VI, VII besonders aufgeführt sind.</p><lb/> <p>Der dänische Tarif ist hiernach nach den Grundzügen des gemischten Systems aufgebaut.</p><lb/> <p rendition="#c"> <hi rendition="#i">E. Frankreich.</hi> </p><lb/> <p>Vorschriften, betreffend die Tarife, finden sich in den Art. 44–50 der Ordonnance vom 15. November 1846, abgeändert durch Dekret vom 1. März 1901, in dem Dekret vom 26. April 1862 und 1. August 1864, in den cahiers des charges, in den Verträgen vom Jahre 1883 u. s. w.</p><lb/> <p>Die allgemeinen Tarife der französichen Hauptbahnen haben folgende Einteilung und Einheitssätze:</p><lb/> <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen05_1914/figures/roell_eisenbahnwesen05_1914_figure-0509.jpg" rendition="#c"> <row> <cell/> </row> </table><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [482/0494]
nicht übersteigen dürfen: für Eilgut 60 Öre mit einem Zuschlag von 2·25 Öre für das km, für Frachtstückgüter 30 Öre mit einem Zuschlag von 1·125 für das km, für alle Wagenladungsklassen 12 Öre mit einem Zuschlag von 0·64 für das km. Gebrauchte Emballagen können gegen Entrichtung einer von der Eisenbahn festgesetzten niedrigeren Fracht befördert werden. Das Gesetz setzt eine Mindestfracht fest, die nicht mehr betragen darf für Eilstückgüter als: 60 Öre, für Frachtstückgüter als: 40 Öre, für Eilgüter in Wagenladungen: 12 K, für andere Güter in Wagen ladungen: 6 K für einen Wagen. Wegen Freimarkenpakete s. Eisenbahnmarken.
Nach der geltenden allgemeinen Güterklassifikation ist zu unterscheiden zwischen:
a) der Stückgutklasse, die wieder eingeteilt wird in
Klasse I für Eilgut,
Klasse II für gewöhnliches Frachtgut,
Klasse III für ermäßigtes Frachtgut, und
b) die Wagenladungsklasse, die wieder eingeteilt wird in
Klasse IV: allgemeine Wagenladungsklasse,
Klasse V, VI, VII: besondere Wagenladungsklassen.
Die Frachtsätze für jede dieser Klassen werden nach folgender Tabelle bei Zonen auf 5 km in der Weise berechnet, daß der Frachtsatz für die größte Entfernung der Zone für die ganze Zone gilt.
Zur Anwendung kommt:
A. Klasse I für Eilgut,
Klasse II für gewöhnliches Stückgut,
Klasse III für ermäßigtes Frachtgut in Stückgutsendungen, d. h. Stückgüter, die mit weißem Frachtbrief aufgegeben sind, insoweit das Gewicht der Sendungen mindestens 500 kg beträgt oder die Fracht hierfür bezahlt wird.
B. Für Wagenladungsgüter.
Die Klassen IV – VII werden je nach der Art des Gutes angewendet; wenn in einem Wagen zwischen 10.000 bis 10.500 kg verladen werden oder die Fracht für 10.000 kg bezahlt wird, so kommen von der Fracht 10% in Abzug.
Die Mindestfracht für einen Wagen beträgt 6 K. Für Benutzung von gedeckten Wagen oder von Wagendecken wird ein Frachtzuschlag oder eine Deckenmiete von 1 K für jeden Wagen mit einem Zuschlag von 10 Öre für jede angefangene 10 km der Beförderungsstrecke erhoben.
Eilgüter in Wagenladungen gehen nach Klasse IV, der Frachtberechnung wird das Doppelte des Gewichtes zu grunde gelegt. Die Mindestfracht beträgt hier 12 K. Deckenmiete und Frachtzuschlag für gedeckte Wagen werden nur einfach berechnet. Nach der Allgemeinen Wagenladungsklasse (Klasse IV) werden befördert alle Arten von Gütern, die in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, sofern sie nicht unter einer der Klassen V, VI, VII besonders aufgeführt sind.
Der dänische Tarif ist hiernach nach den Grundzügen des gemischten Systems aufgebaut.
E. Frankreich.
Vorschriften, betreffend die Tarife, finden sich in den Art. 44–50 der Ordonnance vom 15. November 1846, abgeändert durch Dekret vom 1. März 1901, in dem Dekret vom 26. April 1862 und 1. August 1864, in den cahiers des charges, in den Verträgen vom Jahre 1883 u. s. w.
Die allgemeinen Tarife der französichen Hauptbahnen haben folgende Einteilung und Einheitssätze:
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-06-17T17:32:45Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-06-17T17:32:45Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben. Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |