Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Der Tarif der Staatsbahn beginnt mit 16, 14, 12, 10, 9 und 8 Cts. für die 6 Serien, fällt für die ersten 4 Serien von 50, für die beiden letzteren von 25 km ab und beträgt von 301 km ab 13, 11, 10, 8, 5, 4 Cts. Alle diese Sätze treffen nur Frachtgut. Für Eilstückgut wird auf allen Bahnen unter Durchrechnung der Entfernung erhoben: Bis zu 40 kg Gewicht bei einer Entfernung bis zu 200 km 35 Cts., von 201-300 km 32 Cts., von 301-400 km 31 Cts., von 401-800 km 30 Cts., von 801-1000 km 28 Cts., über 1000 km 25 Cts. für das tkm. Über 40 kg Gewicht bis zu 100 km 32 Cts., von 101-300 km 30 Cts., von 301-500 km 28 Cts., von 501-600 km 26 Cts., von 601-700 km 24 Cts., von 701-800 km 22 Cts., von 801-900 km 20 Cts., von 901-1000 km 18 Cts., von 1000-1100 km 16 Cts., über 1100 km 14 Cts. Für Lebensmittel im Gewicht über 40 kg bestehen folgende ermäßigte Sätze: bis zu 100 km 24 Cts., von 101-300 km 22·5 Cts., von 301-500 km 21 Cts., von 501-600 km 19·5 Cts., von 601-700 km 18 Cts., von 701-800 km 16·5 Cts., von 801-900 km 15 Cts., von 901-1000 km 13·5 Cts., von 1001-1100 km 12 Cts., über 1100 km 10·5 Cts. Außerdem besteht auf allen Bahnen ein gemeinsamer Expreßguttarif für Pakete bis 5 kg und 100 Frcs. Wert. Derselbe beträgt, ohne Rücksicht auf die Entfernung, bis 3 kg 1 Fr., über 3-5 kg 1·20 Fr., über 5-10 kg 1·65 Fr., und für Zustellung in das Haus 25 Cts. Als Nebengebühren werden erhoben außer einer Einschreibgebühr von 10 Cts. für jede Sendung eine Abfertigungsgebühr (manutention) von 1·50 Fr. für die t Eilgut, 1·50 Fr. für die t Stückgut und 1 Fr. für die t Wagenladungsgut. F. Italien. Die Vorschriften betreffend die Tarife finden sich in dem Gesetz vom 27. April 1885, Artikel 6 und 9, in der Verordnung vom 24. Januar 1886, sowie in dem Gesetz, betreffend die Ordnung des Staatsbetriebes, vom 7. Juli 1907 (teilweise geändert durch kgl. Vdg. v. 28. Juni 1912). Die G. der italienischen Bahnen sind nach einem einheitlichen System zum großen Teil mit gleichen Einheitssätzen aufgestellt. Sie zerfallen in allgemeine Tarife, allgemeine Spezialtarife, Lokaltarife und Ausnahmetarife und gelten sowohl im inneren Verkehr des staatlichen Netzes als auch für den Wechselverkehr der Staatsbahnen mit den Privatbahnen. Für den inneren Verkehr der Staatsbahnlinien in Sizilien besteht ein besonderer abweichender Tarif. Die Abfertigungsgebühr umfaßt das Beladen, Entladen und die Stationskosten. Wenn die Beförderung sich über die Linien von drei oder mehreren Verwaltungen erstreckt, so tritt der Abfertigungsgebühr für eine jede Zwischenverwaltung ein Zuschlag von 0·3605 Lire für die t hinzu, sofern es sich um Güter der ersten fünf Klassen, und von 0·803 Lire für die t, sofern es sich um die Güter der 6., 7. und 8. Klasse handelt. Die Verwaltung kann dem Absender und Empfänger das Auf- und Abladen der Güter überlassen; ein Anrecht darauf, diese Verrichtungen auf ihre Veranlassung und Kosten auszuführen, haben sie für alle Güter in vollen Wagenladungen, bei denen die Abfertigungsgebühr 1·236 Lire für die t beträgt, soweit nicht bei einzelnen Stationen Ausnahmen bestehen. Es sind dies die Güter der Klassen VI - VIII des allgemeinen Tarifs, wie Kohlen, Düngemittel, Erde, Steine, Roheisen, Erze u. s. w. In solchen Fällen wird die Abfertigungsgebühr um 0·515 Lire für die t für jedes Auf- und Abladen gekürzt. Der Tarif der Staatsbahn beginnt mit 16, 14, 12, 10, 9 und 8 Cts. für die 6 Serien, fällt für die ersten 4 Serien von 50, für die beiden letzteren von 25 km ab und beträgt von 301 km ab 13, 11, 10, 8, 5, 4 Cts. Alle diese Sätze treffen nur Frachtgut. Für Eilstückgut wird auf allen Bahnen unter Durchrechnung der Entfernung erhoben: Bis zu 40 kg Gewicht bei einer Entfernung bis zu 200 km 35 Cts., von 201–300 km 32 Cts., von 301–400 km 31 Cts., von 401–800 km 30 Cts., von 801–1000 km 28 Cts., über 1000 km 25 Cts. für das tkm. Über 40 kg Gewicht bis zu 100 km 32 Cts., von 101–300 km 30 Cts., von 301–500 km 28 Cts., von 501–600 km 26 Cts., von 601–700 km 24 Cts., von 701–800 km 22 Cts., von 801–900 km 20 Cts., von 901–1000 km 18 Cts., von 1000–1100 km 16 Cts., über 1100 km 14 Cts. Für Lebensmittel im Gewicht über 40 kg bestehen folgende ermäßigte Sätze: bis zu 100 km 24 Cts., von 101–300 km 22·5 Cts., von 301–500 km 21 Cts., von 501–600 km 19·5 Cts., von 601–700 km 18 Cts., von 701–800 km 16·5 Cts., von 801–900 km 15 Cts., von 901–1000 km 13·5 Cts., von 1001–1100 km 12 Cts., über 1100 km 10·5 Cts. Außerdem besteht auf allen Bahnen ein gemeinsamer Expreßguttarif für Pakete bis 5 kg und 100 Frcs. Wert. Derselbe beträgt, ohne Rücksicht auf die Entfernung, bis 3 kg 1 Fr., über 3–5 kg 1·20 Fr., über 5–10 kg 1·65 Fr., und für Zustellung in das Haus 25 Cts. Als Nebengebühren werden erhoben außer einer Einschreibgebühr von 10 Cts. für jede Sendung eine Abfertigungsgebühr (manutention) von 1·50 Fr. für die t Eilgut, 1·50 Fr. für die t Stückgut und 1 Fr. für die t Wagenladungsgut. F. Italien. Die Vorschriften betreffend die Tarife finden sich in dem Gesetz vom 27. April 1885, Artikel 6 und 9, in der Verordnung vom 24. Januar 1886, sowie in dem Gesetz, betreffend die Ordnung des Staatsbetriebes, vom 7. Juli 1907 (teilweise geändert durch kgl. Vdg. v. 28. Juni 1912). Die G. der italienischen Bahnen sind nach einem einheitlichen System zum großen Teil mit gleichen Einheitssätzen aufgestellt. Sie zerfallen in allgemeine Tarife, allgemeine Spezialtarife, Lokaltarife und Ausnahmetarife und gelten sowohl im inneren Verkehr des staatlichen Netzes als auch für den Wechselverkehr der Staatsbahnen mit den Privatbahnen. Für den inneren Verkehr der Staatsbahnlinien in Sizilien besteht ein besonderer abweichender Tarif. Die Abfertigungsgebühr umfaßt das Beladen, Entladen und die Stationskosten. Wenn die Beförderung sich über die Linien von drei oder mehreren Verwaltungen erstreckt, so tritt der Abfertigungsgebühr für eine jede Zwischenverwaltung ein Zuschlag von 0·3605 Lire für die t hinzu, sofern es sich um Güter der ersten fünf Klassen, und von 0·803 Lire für die t, sofern es sich um die Güter der 6., 7. und 8. Klasse handelt. Die Verwaltung kann dem Absender und Empfänger das Auf- und Abladen der Güter überlassen; ein Anrecht darauf, diese Verrichtungen auf ihre Veranlassung und Kosten auszuführen, haben sie für alle Güter in vollen Wagenladungen, bei denen die Abfertigungsgebühr 1·236 Lire für die t beträgt, soweit nicht bei einzelnen Stationen Ausnahmen bestehen. Es sind dies die Güter der Klassen VI – VIII des allgemeinen Tarifs, wie Kohlen, Düngemittel, Erde, Steine, Roheisen, Erze u. s. w. In solchen Fällen wird die Abfertigungsgebühr um 0·515 Lire für die t für jedes Auf- und Abladen gekürzt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <pb facs="#f0495" n="483"/> <p>Der Tarif der Staatsbahn beginnt mit 16, 14, 12, 10, 9 und 8 Cts. für die 6 Serien, fällt für die ersten 4 Serien von 50, für die beiden letzteren von 25 <hi rendition="#i">km</hi> ab und beträgt von 301 <hi rendition="#i">km</hi> ab 13, 11, 10, 8, 5, 4 Cts.</p><lb/> <p>Alle diese Sätze treffen nur Frachtgut. Für Eilstückgut wird auf allen Bahnen unter Durchrechnung der Entfernung erhoben:</p><lb/> <p>Bis zu 40 <hi rendition="#i">kg</hi> Gewicht bei einer Entfernung bis zu 200 <hi rendition="#i">km</hi> 35 Cts., von 201–300 <hi rendition="#i">km</hi> 32 Cts., von 301–400 <hi rendition="#i">km</hi> 31 Cts., von 401–800 <hi rendition="#i">km</hi> 30 Cts., von 801–1000 <hi rendition="#i">km</hi> 28 Cts., über 1000 <hi rendition="#i">km</hi> 25 Cts. für das <hi rendition="#i">tkm.</hi> Über 40 <hi rendition="#i">kg</hi> Gewicht bis zu 100 <hi rendition="#i">km</hi> 32 Cts., von 101–300 <hi rendition="#i">km</hi> 30 Cts., von 301–500 <hi rendition="#i">km</hi> 28 Cts., von 501–600 <hi rendition="#i">km</hi> 26 Cts., von 601–700 <hi rendition="#i">km</hi> 24 Cts., von 701–800 <hi rendition="#i">km</hi> 22 Cts., von 801–900 <hi rendition="#i">km</hi> 20 Cts., von 901–1000 <hi rendition="#i">km</hi> 18 Cts., von 1000–1100 <hi rendition="#i">km</hi> 16 Cts., über 1100 <hi rendition="#i">km</hi> 14 Cts.</p><lb/> <p>Für Lebensmittel im Gewicht über 40 <hi rendition="#i">kg</hi> bestehen folgende ermäßigte Sätze: bis zu 100 <hi rendition="#i">km</hi> 24 Cts., von 101–300 <hi rendition="#i">km</hi> 22·5 Cts., von 301–500 <hi rendition="#i">km</hi> 21 Cts., von 501–600 <hi rendition="#i">km</hi> 19·5 Cts., von 601–700 <hi rendition="#i">km</hi> 18 Cts., von 701–800 <hi rendition="#i">km</hi> 16·5 Cts., von 801–900 <hi rendition="#i">km</hi> 15 Cts., von 901–1000 <hi rendition="#i">km</hi> 13·5 Cts., von 1001–1100 <hi rendition="#i">km</hi> 12 Cts., über 1100 <hi rendition="#i">km</hi> 10·5 Cts. Außerdem besteht auf allen Bahnen ein gemeinsamer Expreßguttarif für Pakete bis 5 <hi rendition="#i">kg</hi> und 100 Frcs. Wert. Derselbe beträgt, ohne Rücksicht auf die Entfernung, bis 3 <hi rendition="#i">kg</hi> 1 Fr., über 3–5 <hi rendition="#i">kg</hi> 1·20 Fr., über 5–10 <hi rendition="#i">kg</hi> 1·65 Fr., und für Zustellung in das Haus 25 Cts.</p><lb/> <p>Als Nebengebühren werden erhoben außer einer Einschreibgebühr von 10 Cts. für jede Sendung eine Abfertigungsgebühr (manutention) von 1·50 Fr. für die <hi rendition="#i">t</hi> Eilgut, 1·50 Fr. für die <hi rendition="#i">t</hi> Stückgut und 1 Fr. für die <hi rendition="#i">t</hi> Wagenladungsgut.</p><lb/> <p rendition="#c"> <hi rendition="#i">F. Italien.</hi> </p><lb/> <p>Die Vorschriften betreffend die Tarife finden sich in dem Gesetz vom 27. April 1885, Artikel 6 und 9, in der Verordnung vom 24. Januar 1886, sowie in dem Gesetz, betreffend die Ordnung des Staatsbetriebes, vom 7. Juli 1907 (teilweise geändert durch kgl. Vdg. v. 28. Juni 1912).</p><lb/> <p>Die G. der italienischen Bahnen sind nach einem einheitlichen System zum großen Teil mit gleichen Einheitssätzen aufgestellt. Sie zerfallen in allgemeine Tarife, allgemeine Spezialtarife, Lokaltarife und Ausnahmetarife und gelten sowohl im inneren Verkehr des staatlichen Netzes als auch für den Wechselverkehr der Staatsbahnen mit den Privatbahnen. Für den inneren Verkehr der Staatsbahnlinien in Sizilien besteht ein besonderer abweichender Tarif.</p><lb/> <p>Die Abfertigungsgebühr umfaßt das Beladen, Entladen und die Stationskosten. Wenn die Beförderung sich über die Linien von drei oder mehreren Verwaltungen erstreckt, so tritt der Abfertigungsgebühr für eine jede Zwischenverwaltung ein Zuschlag von 0·3605 Lire für die <hi rendition="#i">t</hi> hinzu, sofern es sich um Güter der ersten fünf Klassen, und von 0·803 Lire für die <hi rendition="#i">t,</hi> sofern es sich um die Güter der 6., 7. und 8. Klasse handelt.</p><lb/> <p>Die Verwaltung kann dem Absender und Empfänger das Auf- und Abladen der Güter überlassen; ein Anrecht darauf, diese Verrichtungen auf ihre Veranlassung und Kosten auszuführen, haben sie für alle Güter in vollen Wagenladungen, bei denen die Abfertigungsgebühr 1·236 Lire für die <hi rendition="#i">t</hi> beträgt, soweit nicht bei einzelnen Stationen Ausnahmen bestehen. Es sind dies die Güter der Klassen VI – VIII des allgemeinen Tarifs, wie Kohlen, Düngemittel, Erde, Steine, Roheisen, Erze u. s. w. In solchen Fällen wird die Abfertigungsgebühr um 0·515 Lire für die <hi rendition="#i">t</hi> für jedes Auf- und Abladen gekürzt.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [483/0495]
Der Tarif der Staatsbahn beginnt mit 16, 14, 12, 10, 9 und 8 Cts. für die 6 Serien, fällt für die ersten 4 Serien von 50, für die beiden letzteren von 25 km ab und beträgt von 301 km ab 13, 11, 10, 8, 5, 4 Cts.
Alle diese Sätze treffen nur Frachtgut. Für Eilstückgut wird auf allen Bahnen unter Durchrechnung der Entfernung erhoben:
Bis zu 40 kg Gewicht bei einer Entfernung bis zu 200 km 35 Cts., von 201–300 km 32 Cts., von 301–400 km 31 Cts., von 401–800 km 30 Cts., von 801–1000 km 28 Cts., über 1000 km 25 Cts. für das tkm. Über 40 kg Gewicht bis zu 100 km 32 Cts., von 101–300 km 30 Cts., von 301–500 km 28 Cts., von 501–600 km 26 Cts., von 601–700 km 24 Cts., von 701–800 km 22 Cts., von 801–900 km 20 Cts., von 901–1000 km 18 Cts., von 1000–1100 km 16 Cts., über 1100 km 14 Cts.
Für Lebensmittel im Gewicht über 40 kg bestehen folgende ermäßigte Sätze: bis zu 100 km 24 Cts., von 101–300 km 22·5 Cts., von 301–500 km 21 Cts., von 501–600 km 19·5 Cts., von 601–700 km 18 Cts., von 701–800 km 16·5 Cts., von 801–900 km 15 Cts., von 901–1000 km 13·5 Cts., von 1001–1100 km 12 Cts., über 1100 km 10·5 Cts. Außerdem besteht auf allen Bahnen ein gemeinsamer Expreßguttarif für Pakete bis 5 kg und 100 Frcs. Wert. Derselbe beträgt, ohne Rücksicht auf die Entfernung, bis 3 kg 1 Fr., über 3–5 kg 1·20 Fr., über 5–10 kg 1·65 Fr., und für Zustellung in das Haus 25 Cts.
Als Nebengebühren werden erhoben außer einer Einschreibgebühr von 10 Cts. für jede Sendung eine Abfertigungsgebühr (manutention) von 1·50 Fr. für die t Eilgut, 1·50 Fr. für die t Stückgut und 1 Fr. für die t Wagenladungsgut.
F. Italien.
Die Vorschriften betreffend die Tarife finden sich in dem Gesetz vom 27. April 1885, Artikel 6 und 9, in der Verordnung vom 24. Januar 1886, sowie in dem Gesetz, betreffend die Ordnung des Staatsbetriebes, vom 7. Juli 1907 (teilweise geändert durch kgl. Vdg. v. 28. Juni 1912).
Die G. der italienischen Bahnen sind nach einem einheitlichen System zum großen Teil mit gleichen Einheitssätzen aufgestellt. Sie zerfallen in allgemeine Tarife, allgemeine Spezialtarife, Lokaltarife und Ausnahmetarife und gelten sowohl im inneren Verkehr des staatlichen Netzes als auch für den Wechselverkehr der Staatsbahnen mit den Privatbahnen. Für den inneren Verkehr der Staatsbahnlinien in Sizilien besteht ein besonderer abweichender Tarif.
Die Abfertigungsgebühr umfaßt das Beladen, Entladen und die Stationskosten. Wenn die Beförderung sich über die Linien von drei oder mehreren Verwaltungen erstreckt, so tritt der Abfertigungsgebühr für eine jede Zwischenverwaltung ein Zuschlag von 0·3605 Lire für die t hinzu, sofern es sich um Güter der ersten fünf Klassen, und von 0·803 Lire für die t, sofern es sich um die Güter der 6., 7. und 8. Klasse handelt.
Die Verwaltung kann dem Absender und Empfänger das Auf- und Abladen der Güter überlassen; ein Anrecht darauf, diese Verrichtungen auf ihre Veranlassung und Kosten auszuführen, haben sie für alle Güter in vollen Wagenladungen, bei denen die Abfertigungsgebühr 1·236 Lire für die t beträgt, soweit nicht bei einzelnen Stationen Ausnahmen bestehen. Es sind dies die Güter der Klassen VI – VIII des allgemeinen Tarifs, wie Kohlen, Düngemittel, Erde, Steine, Roheisen, Erze u. s. w. In solchen Fällen wird die Abfertigungsgebühr um 0·515 Lire für die t für jedes Auf- und Abladen gekürzt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-06-17T17:32:45Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-06-17T17:32:45Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben. Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |