Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Freigemachte Sendungen kosten: Für die einzelnen Stücke der Sendung ist ein Mittelgewicht von 20 kg festgesetzt. Enthält eine Sendung mehr Stücke, als sich bei Zugrundelegung dieses Mittelgewichts ergeben, so ist für jedes überschießende Stück ein Zuschlag von 0·30 Frs. zu entrichten. Für gewisse Güter ist das Mittelgewicht auf 10 kg herabgesetzt; andere unterliegen keinem Zuschlag. 3. Frachtgut. Es bestehen Tarifsätze für Güter im allgemeinen, für auf eigenen Achsen laufende Eisenbahnwagen sowie für Möbelwagen. In dem Tarif für Güter im allgemeinen sind sämtliche Güter in vier Klassen eingeteilt. Die 1. Klasse gilt für Teilladungen im allgemeinen, wobei indessen die Fracht für mindestens 400 kg (für gewisse Güter auch für 200 kg) berechnet wird. Für die einzelnen Stücke der Sendung ist ein Mittelgewicht von 20 kg festgesetzt. Für Sendungen in mehreren Stücken u. s. w. gelten die gleichen Bestimmungen wie bei Eilgut. Die Frachtsätze der 2. und 3. Klasse gelten für Sendungen von mindestens 5000 kg. Sendungen von weniger als 5000 kg werden als Teilladungen angesehen und als solche zu den Sätzen der 1. Klasse abgefertigt, wenn es nicht vorteilhafter für den Versender ist, die Fracht für volle 5000 kg nach der Klasse zu zahlen, zu der das Gut gehört. Die Frachtsätze der 4. Klasse gelten für Sendungen von mindestens 10.000 kg. Güter der vierten Klasse in Mengen von weniger als 10.000 kg werden wie Güter der 3. Klasse behandelt und als solche tarifiert, wenn es nicht vorteilhafter für den Absender ist, die Fracht nach dem Satz der 4. Klasse für 10.000 kg zu zahlen. Den Klassen 1, 2, 3 und 4 liegen folgende Einheitssätze zu grunde:
Für Entfernungen von 1-25 km betragen die Abfertigungsgebühren bei der 4. Klasse nur 0·50 Fr. für die t 4. Für Wertsendungen (Gold und Silber in Barren oder gemünzt, Wertpapiere u. s. w.) wird die Fracht nach dem Gewicht und dem Wert berechnet. 5. Equipagen und Leichen. 6. Pferde, Vieh und Hunde. Der belgische G. ist ein Wertklassifikationstarif, jedoch unterscheidet er Stückgut und Wagenladungen. Als Stückgut gelten Mengen unter 5000 kg. Für die Wagenladungsklassen ist die Verladung in einen Wagen nicht vorgeschrieben. Außer den vorstehenden allgemeinen Tarifen gibt es noch eine große Zahl von ermäßigten Spezialtarifen für die Einfuhr und Ausfuhr der belgischen Häfen sowie zu gunsten der Kohlen- und Eisenindustrie, für die auch ein Teil der Ein- und Ausfuhrtarife bestimmt ist. Die Tarife sind durchweg nach fallender Skala gebildet und zum Teil sehr niedrig. Die belgischen Privatbahnen haben dieselbe Klassifikation und dieselben Einheitssätze wie die belgischen Staatsbahnen. D. Dänemark. Die Vorschriften finden sich im Gesetz vom 13. Mai 1911, durch das die früheren Gesetze vom 24. April 1896, 15. Mai 1903 und 27. Mai 1908 teils geändert, teils aufgehoben sind. Die grundlegenden allgemeinen Bestimmungen entsprechen durchwegs der deutschen EVO. und dem IÜ. Die dänischen Bahnen befördern die Güter mit beschleunigter Geschwindigkeit als Eilgut und mit gewöhnlicher Geschwindigkeit als Frachtgut und unterscheiden zwischen Stückgut und Wagenladungsgut. Daneben kennen sie noch das beschleunigte Eilgut (Expreßgut). Das Gesetz schreibt Höchsttarifsätze vor, in dem die Frachtsätze für 100 kg bezahltes Gewicht Freigemachte Sendungen kosten: Für die einzelnen Stücke der Sendung ist ein Mittelgewicht von 20 kg festgesetzt. Enthält eine Sendung mehr Stücke, als sich bei Zugrundelegung dieses Mittelgewichts ergeben, so ist für jedes überschießende Stück ein Zuschlag von 0·30 Frs. zu entrichten. Für gewisse Güter ist das Mittelgewicht auf 10 kg herabgesetzt; andere unterliegen keinem Zuschlag. 3. Frachtgut. Es bestehen Tarifsätze für Güter im allgemeinen, für auf eigenen Achsen laufende Eisenbahnwagen sowie für Möbelwagen. In dem Tarif für Güter im allgemeinen sind sämtliche Güter in vier Klassen eingeteilt. Die 1. Klasse gilt für Teilladungen im allgemeinen, wobei indessen die Fracht für mindestens 400 kg (für gewisse Güter auch für 200 kg) berechnet wird. Für die einzelnen Stücke der Sendung ist ein Mittelgewicht von 20 kg festgesetzt. Für Sendungen in mehreren Stücken u. s. w. gelten die gleichen Bestimmungen wie bei Eilgut. Die Frachtsätze der 2. und 3. Klasse gelten für Sendungen von mindestens 5000 kg. Sendungen von weniger als 5000 kg werden als Teilladungen angesehen und als solche zu den Sätzen der 1. Klasse abgefertigt, wenn es nicht vorteilhafter für den Versender ist, die Fracht für volle 5000 kg nach der Klasse zu zahlen, zu der das Gut gehört. Die Frachtsätze der 4. Klasse gelten für Sendungen von mindestens 10.000 kg. Güter der vierten Klasse in Mengen von weniger als 10.000 kg werden wie Güter der 3. Klasse behandelt und als solche tarifiert, wenn es nicht vorteilhafter für den Absender ist, die Fracht nach dem Satz der 4. Klasse für 10.000 kg zu zahlen. Den Klassen 1, 2, 3 und 4 liegen folgende Einheitssätze zu grunde:
Für Entfernungen von 1–25 km betragen die Abfertigungsgebühren bei der 4. Klasse nur 0·50 Fr. für die t 4. Für Wertsendungen (Gold und Silber in Barren oder gemünzt, Wertpapiere u. s. w.) wird die Fracht nach dem Gewicht und dem Wert berechnet. 5. Equipagen und Leichen. 6. Pferde, Vieh und Hunde. Der belgische G. ist ein Wertklassifikationstarif, jedoch unterscheidet er Stückgut und Wagenladungen. Als Stückgut gelten Mengen unter 5000 kg. Für die Wagenladungsklassen ist die Verladung in einen Wagen nicht vorgeschrieben. Außer den vorstehenden allgemeinen Tarifen gibt es noch eine große Zahl von ermäßigten Spezialtarifen für die Einfuhr und Ausfuhr der belgischen Häfen sowie zu gunsten der Kohlen- und Eisenindustrie, für die auch ein Teil der Ein- und Ausfuhrtarife bestimmt ist. Die Tarife sind durchweg nach fallender Skala gebildet und zum Teil sehr niedrig. Die belgischen Privatbahnen haben dieselbe Klassifikation und dieselben Einheitssätze wie die belgischen Staatsbahnen. D. Dänemark. Die Vorschriften finden sich im Gesetz vom 13. Mai 1911, durch das die früheren Gesetze vom 24. April 1896, 15. Mai 1903 und 27. Mai 1908 teils geändert, teils aufgehoben sind. Die grundlegenden allgemeinen Bestimmungen entsprechen durchwegs der deutschen EVO. und dem IÜ. Die dänischen Bahnen befördern die Güter mit beschleunigter Geschwindigkeit als Eilgut und mit gewöhnlicher Geschwindigkeit als Frachtgut und unterscheiden zwischen Stückgut und Wagenladungsgut. Daneben kennen sie noch das beschleunigte Eilgut (Expreßgut). 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Freigemachte Sendungen kosten:
Für die einzelnen Stücke der Sendung ist ein Mittelgewicht von 20 kg festgesetzt. Enthält eine Sendung mehr Stücke, als sich bei Zugrundelegung dieses Mittelgewichts ergeben, so ist für jedes überschießende Stück ein Zuschlag von 0·30 Frs. zu entrichten. Für gewisse Güter ist das Mittelgewicht auf 10 kg herabgesetzt; andere unterliegen keinem Zuschlag.
3. Frachtgut. Es bestehen Tarifsätze für Güter im allgemeinen, für auf eigenen Achsen laufende Eisenbahnwagen sowie für Möbelwagen. In dem Tarif für Güter im allgemeinen sind sämtliche Güter in vier Klassen eingeteilt. Die 1. Klasse gilt für Teilladungen im allgemeinen, wobei indessen die Fracht für mindestens 400 kg (für gewisse Güter auch für 200 kg) berechnet wird. Für die einzelnen Stücke der Sendung ist ein Mittelgewicht von 20 kg festgesetzt. Für Sendungen in mehreren Stücken u. s. w. gelten die gleichen Bestimmungen wie bei Eilgut.
Die Frachtsätze der 2. und 3. Klasse gelten für Sendungen von mindestens 5000 kg. Sendungen von weniger als 5000 kg werden als Teilladungen angesehen und als solche zu den Sätzen der 1. Klasse abgefertigt, wenn es nicht vorteilhafter für den Versender ist, die Fracht für volle 5000 kg nach der Klasse zu zahlen, zu der das Gut gehört. Die Frachtsätze der 4. Klasse gelten für Sendungen von mindestens 10.000 kg. Güter der vierten Klasse in Mengen von weniger als 10.000 kg werden wie Güter der 3. Klasse behandelt und als solche tarifiert, wenn es nicht vorteilhafter für den Absender ist, die Fracht nach dem Satz der 4. Klasse für 10.000 kg zu zahlen.
Den Klassen 1, 2, 3 und 4 liegen folgende Einheitssätze zu grunde:
1. Klasse: für 1000 kg
Fr.
Abfertigungsgebühr (frais fixes) 1·10
Streckenfracht:
von 1– 5 km (gleichmäßig) 0·50
von 6– 75 km für das km 0·10
von 76–150 km der Satz für 75 km
erhöht für das km um 0·08
von 151–200 km, der Satz für 150 km
erhöht für das km um 0·06
über 200 km, der Satz für 200 km
erhöht für das km um 0·04
2., 3. und 4. Klasse: für 100 kg
Abfertigungsgebühr (frais fixes) 1·00
Fr.
Streckenfracht:
2. Klasse:
von 1– 5 km (gleichmäßig) 0·40
von 6– 75 km für das km 0·08
von 76–125 km der Satz für 75 km
erhöht für das km um 0·04
über 125 km, der Satz für 125 km
erhöht für das km um 0·02
3. Klasse:
von 1– 5 km (gleichmäßig) 0·30
von 6– 75 km für das km 0·6
von 76–100 km der Satz für 75 km
erhöht für das km um 0·03
von 101–125 km, der Satz für 100 km
erhöht für das km um 0·02
über 125 km, der Satz für 125 km
erhöht für das km um 0·01
4. Klasse:
von 1– 25 km für das km 0·06
von 26– 75 km für das km 0·04
von 76–100 km der Satz für 75 km
erhöht für das km um 0·02
von 101–350 km, der Satz für 100 km
erhöht für das km um 0·01
über 350 km, der Satz für 350 km
erhöht für das km um 0·02
Für Entfernungen von 1–25 km betragen die Abfertigungsgebühren bei der 4. Klasse nur 0·50 Fr. für die t
4. Für Wertsendungen (Gold und Silber in Barren oder gemünzt, Wertpapiere u. s. w.) wird die Fracht nach dem Gewicht und dem Wert berechnet.
5. Equipagen und Leichen.
6. Pferde, Vieh und Hunde.
Der belgische G. ist ein Wertklassifikationstarif, jedoch unterscheidet er Stückgut und Wagenladungen. Als Stückgut gelten Mengen unter 5000 kg. Für die Wagenladungsklassen ist die Verladung in einen Wagen nicht vorgeschrieben. Außer den vorstehenden allgemeinen Tarifen gibt es noch eine große Zahl von ermäßigten Spezialtarifen für die Einfuhr und Ausfuhr der belgischen Häfen sowie zu gunsten der Kohlen- und Eisenindustrie, für die auch ein Teil der Ein- und Ausfuhrtarife bestimmt ist. Die Tarife sind durchweg nach fallender Skala gebildet und zum Teil sehr niedrig.
Die belgischen Privatbahnen haben dieselbe Klassifikation und dieselben Einheitssätze wie die belgischen Staatsbahnen.
D. Dänemark.
Die Vorschriften finden sich im Gesetz vom 13. Mai 1911, durch das die früheren Gesetze vom 24. April 1896, 15. Mai 1903 und 27. Mai 1908 teils geändert, teils aufgehoben sind. Die grundlegenden allgemeinen Bestimmungen entsprechen durchwegs der deutschen EVO. und dem IÜ. Die dänischen Bahnen befördern die Güter mit beschleunigter Geschwindigkeit als Eilgut und mit gewöhnlicher Geschwindigkeit als Frachtgut und unterscheiden zwischen Stückgut und Wagenladungsgut. Daneben kennen sie noch das beschleunigte Eilgut (Expreßgut).
Das Gesetz schreibt Höchsttarifsätze vor, in dem die Frachtsätze für 100 kg bezahltes Gewicht
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(2020-06-17T17:32:45Z)
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Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-06-17T17:32:45Z)
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