Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.nachdem er früher als Ausnahmetarif bereits bei fast allen deutschen Bahnen gegolten hat. Zu den Sätzen der allgemeinen Wagenladungsklasse werden die Güter befördert, die ihr Absender mit einem Frachtbrief für einen Wagen als Wagenladung aufgibt. Die Güter der drei Spezialtarife sind aus der Güterklassifikation zu ersehen. Alle daselbst nicht genannten Güter gehören zur allgemeinen Wagenladungsklasse. Gemenge und Gemische verschiedener Güter sind, soweit sie nicht in der Güterklassifikation besonders genannt sind, nach der allgemeinen Wagenladungsklasse abzufertigen, auch wenn die einzelnen Gemengeteile für sich Spezialtarifen zugewiesen sind. Obwohl nicht streng durchgeführt, ist die Zuweisung der Fabrikate in den Spezialtarif I, der Halbfabrikate in den Spezialtarif II, der Massengüter, Rohstoffe und geringwertigen Güter in den Spezialtarif III erfolgt, während alle höherwertigen Güter als die genannten zur allgemeinen Wagenladungsklasse verfrachtet werden. III. Besonderheiten. Frachtnachlaß bei Ausnutzung des Ladegewichts. Neben diesen Grundsätzen für die Frachtberechnung gelten besondere Vorschriften, die in §§ 17-48, 59, 62 der allgemeinen Tarifvorschriften enthalten sind für explosionsgefährliche Gegenstände, giftige und ätzende Stoffe, wie Mineralsäuren u. s. w., Edelmetalle, Kostbarkeiten u. s. w., leicht zerbrechliche Gegenstände, Gegenstände von mehr als 7 m Länge, sperrige Stückgüter, Fahrzeuge, Flugapparate und Flugmaschinen, Luftschiffe, gebrauchte Emballagen, Gegenstände, die Schutzwagen oder mehrere Wagen erfordern, frisches Fleisch, Fische, Krabben, Bienen, Rückbeförderung der mit Magermilch, Buttermilch und Molken gefüllten Milchgefäße, Saatgut, gemahlenen Schwefel, Privatgüterwagen und bahneigene Kesselwagen. Auch die Benutzung großräumiger Wagen, deren Stellung früher nur durch Verwaltungsvorschriften geregelt war, ist seit dem 1. April 1912 durch Tarifvorschriften festgelegt, weil die Hergabe von Wagen mit besonders großem Fassungsraum einer Tarifermäßigung gleichkommt. Der Eisenbahn ist das Recht eingeräumt, die Ausladung tarifwidrig beanspruchter großräumiger Wagen auch auf Unterwegsstationen vom Absender zu verlangen oder auf seine Gefahr und Kosten vorzunehmen. Für die Zeit vom Abgang der Benachrichtigung an den Absender bis zur Beendigung der Entladung und von der Stellung des neuen Wagens bis zur Beendigung der Beladung wird das tarifmäßige Wagenstandgeld erhoben. Von den Ausnahmen für einzelne Güter in der Beförderung oder Frachtberechnung ist besonders der seit dem 1. Oktober 1912 in Kraft getretene Frachtnachlaß bei Ausnutzung des Ladegewichts zu erwähnen. Er stellt inhaltlich nichts anderes als eine Ermäßigung der Abfertigungsgebühr dar und kommt damit den lebhaften Wünschen der Verkehrstreibenden gerade nach dieser Frachtermäßigung nach. Seine Bindung an die Ausnutzung des Ladegewichts eines Wagens von mindestens 15 t dient den Zwecken der Eisenbahnverwaltung auf Erreichung einer besseren Wagenausnutzung. Der Interessent soll eine Prämie erhalten, wenn er für die Verfrachtung seiner Güter sich eines Wagens mindestens mit einem Ladegewicht von 15 t bedient oder wenigstens die Fracht hierfür bezahlt. Dieser Nachlaß wird von allen deutschen Bahnen in ihrem eigenen Binnenverkehr und dem Wechselverkehr untereinander gewährt und beträgt auf Entfernungen von km Der Frachtnachlaß wird nicht gewährt für Sendungen, die zu einem Ausnahmetarif abgefertigt werden, in dem die Frachtberechnung an das Ladegewicht des gestellten Wagens gebunden oder die Gewährung des Nachlasses ausdrücklich ausgeschlossen ist. IV. Fortbildung der Klassifikation. Ständige Tarifkommission. Die Vielgestaltigkeit des Verkehrs läßt einen Stillstand in einer Güterklassifikation nicht aufkommen. Neue Güterarten kommen in den Handel, bestehende ändern ihren Wert und ihre Bezeichnungen und ihre Beziehungen zu gleichen oder ähnlich gestalteten und zusammengesetzten, oder verschwinden gar. Das Wirtschaftsleben stellt täglich den Tarifgeber vor die Aufgabe, seine Klassifikation für sich nachzuprüfen und zu erweitern. Diese Aufgabe fällt der ständigen Tarifkommission zu. Sie ist aus den Vertretern von 14 deutschen Staats- und Privatbahnen und dem Ausschuß der Verkehrsinteressenten zusammengesetzt, dem zurzeit 5 vom deutschen Landwirtschaftsrat benannte Vertreter der Landwirtschaft, 5 Vertreter der Gewerbetätigkeit und 5 vom deutschen Handelstag bezeichnete Vertreter des Handels und 1 von der bayerischen Regierung benanntes Mitglied angehören. Er hat die allgemeinen Tarifvorschriften und die Güterklassifikation, die allgemeinen Ausführungsbestimmungen zur Verkehrsordnung mit dem Nebengebührentarif nachdem er früher als Ausnahmetarif bereits bei fast allen deutschen Bahnen gegolten hat. Zu den Sätzen der allgemeinen Wagenladungsklasse werden die Güter befördert, die ihr Absender mit einem Frachtbrief für einen Wagen als Wagenladung aufgibt. Die Güter der drei Spezialtarife sind aus der Güterklassifikation zu ersehen. Alle daselbst nicht genannten Güter gehören zur allgemeinen Wagenladungsklasse. Gemenge und Gemische verschiedener Güter sind, soweit sie nicht in der Güterklassifikation besonders genannt sind, nach der allgemeinen Wagenladungsklasse abzufertigen, auch wenn die einzelnen Gemengeteile für sich Spezialtarifen zugewiesen sind. Obwohl nicht streng durchgeführt, ist die Zuweisung der Fabrikate in den Spezialtarif I, der Halbfabrikate in den Spezialtarif II, der Massengüter, Rohstoffe und geringwertigen Güter in den Spezialtarif III erfolgt, während alle höherwertigen Güter als die genannten zur allgemeinen Wagenladungsklasse verfrachtet werden. III. Besonderheiten. Frachtnachlaß bei Ausnutzung des Ladegewichts. Neben diesen Grundsätzen für die Frachtberechnung gelten besondere Vorschriften, die in §§ 17–48, 59, 62 der allgemeinen Tarifvorschriften enthalten sind für explosionsgefährliche Gegenstände, giftige und ätzende Stoffe, wie Mineralsäuren u. s. w., Edelmetalle, Kostbarkeiten u. s. w., leicht zerbrechliche Gegenstände, Gegenstände von mehr als 7 m Länge, sperrige Stückgüter, Fahrzeuge, Flugapparate und Flugmaschinen, Luftschiffe, gebrauchte Emballagen, Gegenstände, die Schutzwagen oder mehrere Wagen erfordern, frisches Fleisch, Fische, Krabben, Bienen, Rückbeförderung der mit Magermilch, Buttermilch und Molken gefüllten Milchgefäße, Saatgut, gemahlenen Schwefel, Privatgüterwagen und bahneigene Kesselwagen. Auch die Benutzung großräumiger Wagen, deren Stellung früher nur durch Verwaltungsvorschriften geregelt war, ist seit dem 1. April 1912 durch Tarifvorschriften festgelegt, weil die Hergabe von Wagen mit besonders großem Fassungsraum einer Tarifermäßigung gleichkommt. Der Eisenbahn ist das Recht eingeräumt, die Ausladung tarifwidrig beanspruchter großräumiger Wagen auch auf Unterwegsstationen vom Absender zu verlangen oder auf seine Gefahr und Kosten vorzunehmen. Für die Zeit vom Abgang der Benachrichtigung an den Absender bis zur Beendigung der Entladung und von der Stellung des neuen Wagens bis zur Beendigung der Beladung wird das tarifmäßige Wagenstandgeld erhoben. Von den Ausnahmen für einzelne Güter in der Beförderung oder Frachtberechnung ist besonders der seit dem 1. Oktober 1912 in Kraft getretene Frachtnachlaß bei Ausnutzung des Ladegewichts zu erwähnen. Er stellt inhaltlich nichts anderes als eine Ermäßigung der Abfertigungsgebühr dar und kommt damit den lebhaften Wünschen der Verkehrstreibenden gerade nach dieser Frachtermäßigung nach. Seine Bindung an die Ausnutzung des Ladegewichts eines Wagens von mindestens 15 t dient den Zwecken der Eisenbahnverwaltung auf Erreichung einer besseren Wagenausnutzung. Der Interessent soll eine Prämie erhalten, wenn er für die Verfrachtung seiner Güter sich eines Wagens mindestens mit einem Ladegewicht von 15 t bedient oder wenigstens die Fracht hierfür bezahlt. Dieser Nachlaß wird von allen deutschen Bahnen in ihrem eigenen Binnenverkehr und dem Wechselverkehr untereinander gewährt und beträgt auf Entfernungen von km Der Frachtnachlaß wird nicht gewährt für Sendungen, die zu einem Ausnahmetarif abgefertigt werden, in dem die Frachtberechnung an das Ladegewicht des gestellten Wagens gebunden oder die Gewährung des Nachlasses ausdrücklich ausgeschlossen ist. IV. Fortbildung der Klassifikation. Ständige Tarifkommission. Die Vielgestaltigkeit des Verkehrs läßt einen Stillstand in einer Güterklassifikation nicht aufkommen. Neue Güterarten kommen in den Handel, bestehende ändern ihren Wert und ihre Bezeichnungen und ihre Beziehungen zu gleichen oder ähnlich gestalteten und zusammengesetzten, oder verschwinden gar. Das Wirtschaftsleben stellt täglich den Tarifgeber vor die Aufgabe, seine Klassifikation für sich nachzuprüfen und zu erweitern. Diese Aufgabe fällt der ständigen Tarifkommission zu. Sie ist aus den Vertretern von 14 deutschen Staats- und Privatbahnen und dem Ausschuß der Verkehrsinteressenten zusammengesetzt, dem zurzeit 5 vom deutschen Landwirtschaftsrat benannte Vertreter der Landwirtschaft, 5 Vertreter der Gewerbetätigkeit und 5 vom deutschen Handelstag bezeichnete Vertreter des Handels und 1 von der bayerischen Regierung benanntes Mitglied angehören. 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Obwohl nicht streng durchgeführt, ist die Zuweisung der Fabrikate in den Spezialtarif I, der Halbfabrikate in den Spezialtarif II, der Massengüter, Rohstoffe und geringwertigen Güter in den Spezialtarif III erfolgt, während alle höherwertigen Güter als die genannten zur allgemeinen Wagenladungsklasse verfrachtet werden.</p><lb/> <p>III. <hi rendition="#g">Besonderheiten. Frachtnachlaß bei Ausnutzung des Ladegewichts</hi>. 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April 1912 durch Tarifvorschriften festgelegt, weil die Hergabe von Wagen mit besonders großem Fassungsraum einer Tarifermäßigung gleichkommt. Der Eisenbahn ist das Recht eingeräumt, die Ausladung tarifwidrig beanspruchter großräumiger Wagen auch auf Unterwegsstationen vom Absender zu verlangen oder auf seine Gefahr und Kosten vorzunehmen. Für die Zeit vom Abgang der Benachrichtigung an den Absender bis zur Beendigung der Entladung und von der Stellung des neuen Wagens bis zur Beendigung der Beladung wird das tarifmäßige Wagenstandgeld erhoben.</p><lb/> <p>Von den Ausnahmen für einzelne Güter in der Beförderung oder Frachtberechnung ist besonders der seit dem 1. Oktober 1912 in Kraft getretene Frachtnachlaß bei Ausnutzung des Ladegewichts zu erwähnen. Er stellt inhaltlich nichts anderes als eine Ermäßigung der Abfertigungsgebühr dar und kommt damit den lebhaften Wünschen der Verkehrstreibenden gerade nach dieser Frachtermäßigung nach. 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nachdem er früher als Ausnahmetarif bereits bei fast allen deutschen Bahnen gegolten hat.
Zu den Sätzen der allgemeinen Wagenladungsklasse werden die Güter befördert, die ihr Absender mit einem Frachtbrief für einen Wagen als Wagenladung aufgibt. Die Güter der drei Spezialtarife sind aus der Güterklassifikation zu ersehen. Alle daselbst nicht genannten Güter gehören zur allgemeinen Wagenladungsklasse. Gemenge und Gemische verschiedener Güter sind, soweit sie nicht in der Güterklassifikation besonders genannt sind, nach der allgemeinen Wagenladungsklasse abzufertigen, auch wenn die einzelnen Gemengeteile für sich Spezialtarifen zugewiesen sind. Obwohl nicht streng durchgeführt, ist die Zuweisung der Fabrikate in den Spezialtarif I, der Halbfabrikate in den Spezialtarif II, der Massengüter, Rohstoffe und geringwertigen Güter in den Spezialtarif III erfolgt, während alle höherwertigen Güter als die genannten zur allgemeinen Wagenladungsklasse verfrachtet werden.
III. Besonderheiten. Frachtnachlaß bei Ausnutzung des Ladegewichts. Neben diesen Grundsätzen für die Frachtberechnung gelten besondere Vorschriften, die in §§ 17–48, 59, 62 der allgemeinen Tarifvorschriften enthalten sind für explosionsgefährliche Gegenstände, giftige und ätzende Stoffe, wie Mineralsäuren u. s. w., Edelmetalle, Kostbarkeiten u. s. w., leicht zerbrechliche Gegenstände, Gegenstände von mehr als 7 m Länge, sperrige Stückgüter, Fahrzeuge, Flugapparate und Flugmaschinen, Luftschiffe, gebrauchte Emballagen, Gegenstände, die Schutzwagen oder mehrere Wagen erfordern, frisches Fleisch, Fische, Krabben, Bienen, Rückbeförderung der mit Magermilch, Buttermilch und Molken gefüllten Milchgefäße, Saatgut, gemahlenen Schwefel, Privatgüterwagen und bahneigene Kesselwagen. Auch die Benutzung großräumiger Wagen, deren Stellung früher nur durch Verwaltungsvorschriften geregelt war, ist seit dem 1. April 1912 durch Tarifvorschriften festgelegt, weil die Hergabe von Wagen mit besonders großem Fassungsraum einer Tarifermäßigung gleichkommt. Der Eisenbahn ist das Recht eingeräumt, die Ausladung tarifwidrig beanspruchter großräumiger Wagen auch auf Unterwegsstationen vom Absender zu verlangen oder auf seine Gefahr und Kosten vorzunehmen. Für die Zeit vom Abgang der Benachrichtigung an den Absender bis zur Beendigung der Entladung und von der Stellung des neuen Wagens bis zur Beendigung der Beladung wird das tarifmäßige Wagenstandgeld erhoben.
Von den Ausnahmen für einzelne Güter in der Beförderung oder Frachtberechnung ist besonders der seit dem 1. Oktober 1912 in Kraft getretene Frachtnachlaß bei Ausnutzung des Ladegewichts zu erwähnen. Er stellt inhaltlich nichts anderes als eine Ermäßigung der Abfertigungsgebühr dar und kommt damit den lebhaften Wünschen der Verkehrstreibenden gerade nach dieser Frachtermäßigung nach. Seine Bindung an die Ausnutzung des Ladegewichts eines Wagens von mindestens 15 t dient den Zwecken der Eisenbahnverwaltung auf Erreichung einer besseren Wagenausnutzung. Der Interessent soll eine Prämie erhalten, wenn er für die Verfrachtung seiner Güter sich eines Wagens mindestens mit einem Ladegewicht von 15 t bedient oder wenigstens die Fracht hierfür bezahlt. Dieser Nachlaß wird von allen deutschen Bahnen in ihrem eigenen Binnenverkehr und dem Wechselverkehr untereinander gewährt und beträgt auf Entfernungen von km
Der Frachtnachlaß wird nicht gewährt für Sendungen, die zu einem Ausnahmetarif abgefertigt werden, in dem die Frachtberechnung an das Ladegewicht des gestellten Wagens gebunden oder die Gewährung des Nachlasses ausdrücklich ausgeschlossen ist.
IV. Fortbildung der Klassifikation. Ständige Tarifkommission. Die Vielgestaltigkeit des Verkehrs läßt einen Stillstand in einer Güterklassifikation nicht aufkommen. Neue Güterarten kommen in den Handel, bestehende ändern ihren Wert und ihre Bezeichnungen und ihre Beziehungen zu gleichen oder ähnlich gestalteten und zusammengesetzten, oder verschwinden gar. Das Wirtschaftsleben stellt täglich den Tarifgeber vor die Aufgabe, seine Klassifikation für sich nachzuprüfen und zu erweitern. Diese Aufgabe fällt der ständigen Tarifkommission zu. Sie ist aus den Vertretern von 14 deutschen Staats- und Privatbahnen und dem Ausschuß der Verkehrsinteressenten zusammengesetzt, dem zurzeit 5 vom deutschen Landwirtschaftsrat benannte Vertreter der Landwirtschaft, 5 Vertreter der Gewerbetätigkeit und 5 vom deutschen Handelstag bezeichnete Vertreter des Handels und 1 von der bayerischen Regierung benanntes Mitglied angehören. Er hat die allgemeinen Tarifvorschriften und die Güterklassifikation, die allgemeinen Ausführungsbestimmungen zur Verkehrsordnung mit dem Nebengebührentarif
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