Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

Bild:
<< vorherige Seite

vorzuberaten. Die Beschlußfassung obliegt der Generalversammlung der deutschen Eisenbahnverwaltungen, die in der Regel einmal im Jahre vom Minister der öffentlichen Arbeiten in Berlin einberufen wird. Ihre Beschlüsse finden sich im deutschen G., Teil I.

Eine materielle Tarifeinheit, d. h. Übereinstimmung in den wirklichen Beförderungspreisen ist bisher nicht erreicht worden. Indessen bewegen sich die Abweichungen bei den einzelnen deutschen Bahnen nur in den Abfertigungsgebühren bei den Entfernungen unter 100 km.

V. Einheitssätze. Seit dem Jahre 1880 gelten bei den deutschen Bahnen für die Beförderung von Gütern im allgemeinen folgende Normalbeförderungsgebühren: Streckensätze nebst Abfertigungsgebühren.



Die bei den deutschen Staatseisenbahnen für Stückgut und Wagenladungen zur Einhebung gelangenden Abfertigungsgebühren sind in der umstehenden Tabelle (S. 476) zusammengestellt.

VI. Fahrzeuge. Für die Tarifierung der Fahrzeuge ist das entscheidende Merkmal in ihrer Sperrigkeit zu finden; Art und Form und ihr Rohmaterial ließen aber die Schaffung besonderer Tarifvorschriften gegeben erscheinen, die in den §§ 25 ff. der Allgemeinen Tarifvorschriften zu finden sind.

Hiernach gelten als Fahrzeuge nicht etwa alle die Beförderungsmittel, die der Sprachgebrauch hierunter versteht, sondern nur die des § 15. Für ihre Frachtberechnung kommt folgendes Schema zur Anwendung:

I. Eisenbahnfahrzeuge.

1. Lokomotiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen. Ihre Tarifierung ist verschieden, je nachdem sie auf Eisenbahnwagen befördert werden - Spezialtarif II mit der Nebenklasse A2 - oder auf eigenen Rädern laufend - zwei Drittel des wirklichen Gewichts zu Spezialtarif II mit der Nebenklasse A2.

2. Eisenbahnwagen u. s. w.

a) auf Eisenbahnwagen verladen: Tarifierung wie Land- und Wasserfahrzeuge, s. u.;

b) auf eigenen Rädern laufend: nach Achs- und Tarif km.

II. Land- und Wasserfahrzeuge sowie Fahrzeuge für hängende Schienen- oder Seilbahnen.

a) als Wagenladung: Spezialtarif III mit der Nebenklasse, Spezialtarif II;

b) als Stückgut:

1. Die durch die Seitentüren eines bedeckten Wagens nicht verladen werden können: Allgemeine Stückgutklasse, mindestens 1000 kg für jeden Wagen. (Aufladen durch den Absender, Abladen durch den Empfänger.)

2. Von den durch die Seitentüren verladbaren werden die größeren (einschließlich unzerlegter) Fahrzeuge, gleichgültig, ob beladen oder unbeladen,

vorzuberaten. Die Beschlußfassung obliegt der Generalversammlung der deutschen Eisenbahnverwaltungen, die in der Regel einmal im Jahre vom Minister der öffentlichen Arbeiten in Berlin einberufen wird. Ihre Beschlüsse finden sich im deutschen G., Teil I.

Eine materielle Tarifeinheit, d. h. Übereinstimmung in den wirklichen Beförderungspreisen ist bisher nicht erreicht worden. Indessen bewegen sich die Abweichungen bei den einzelnen deutschen Bahnen nur in den Abfertigungsgebühren bei den Entfernungen unter 100 km.

V. Einheitssätze. Seit dem Jahre 1880 gelten bei den deutschen Bahnen für die Beförderung von Gütern im allgemeinen folgende Normalbeförderungsgebühren: Streckensätze nebst Abfertigungsgebühren.



Die bei den deutschen Staatseisenbahnen für Stückgut und Wagenladungen zur Einhebung gelangenden Abfertigungsgebühren sind in der umstehenden Tabelle (S. 476) zusammengestellt.

VI. Fahrzeuge. Für die Tarifierung der Fahrzeuge ist das entscheidende Merkmal in ihrer Sperrigkeit zu finden; Art und Form und ihr Rohmaterial ließen aber die Schaffung besonderer Tarifvorschriften gegeben erscheinen, die in den §§ 25 ff. der Allgemeinen Tarifvorschriften zu finden sind.

Hiernach gelten als Fahrzeuge nicht etwa alle die Beförderungsmittel, die der Sprachgebrauch hierunter versteht, sondern nur die des § 15. Für ihre Frachtberechnung kommt folgendes Schema zur Anwendung:

I. Eisenbahnfahrzeuge.

1. Lokomotiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen. Ihre Tarifierung ist verschieden, je nachdem sie auf Eisenbahnwagen befördert werden – Spezialtarif II mit der Nebenklasse A2 – oder auf eigenen Rädern laufend – zwei Drittel des wirklichen Gewichts zu Spezialtarif II mit der Nebenklasse A2.

2. Eisenbahnwagen u. s. w.

a) auf Eisenbahnwagen verladen: Tarifierung wie Land- und Wasserfahrzeuge, s. u.;

b) auf eigenen Rädern laufend: nach Achs- und Tarif km.

II. Land- und Wasserfahrzeuge sowie Fahrzeuge für hängende Schienen- oder Seilbahnen.

a) als Wagenladung: Spezialtarif III mit der Nebenklasse, Spezialtarif II;

b) als Stückgut:

1. Die durch die Seitentüren eines bedeckten Wagens nicht verladen werden können: Allgemeine Stückgutklasse, mindestens 1000 kg für jeden Wagen. (Aufladen durch den Absender, Abladen durch den Empfänger.)

2. Von den durch die Seitentüren verladbaren werden die größeren (einschließlich unzerlegter) Fahrzeuge, gleichgültig, ob beladen oder unbeladen,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0487" n="475"/>
vorzuberaten. Die Beschlußfassung obliegt der Generalversammlung der deutschen Eisenbahnverwaltungen, die in der Regel einmal im Jahre vom Minister der öffentlichen Arbeiten in Berlin einberufen wird. Ihre Beschlüsse finden sich im deutschen G., Teil I.</p><lb/>
          <p>Eine materielle Tarifeinheit, d. h. Übereinstimmung in den wirklichen Beförderungspreisen ist bisher nicht erreicht worden. Indessen bewegen sich die Abweichungen bei den einzelnen deutschen Bahnen nur in den Abfertigungsgebühren bei den Entfernungen unter 100 <hi rendition="#i">km.</hi></p><lb/>
          <p>V. <hi rendition="#g">Einheitssätze</hi>. Seit dem Jahre 1880 gelten bei den deutschen Bahnen für die Beförderung von Gütern im allgemeinen folgende Normalbeförderungsgebühren: Streckensätze nebst Abfertigungsgebühren.</p><lb/>
          <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen05_1914/figures/roell_eisenbahnwesen05_1914_figure-0503.jpg" rendition="#c">
            <row>
              <cell/>
            </row>
          </table><lb/>
          <p>Die bei den deutschen Staatseisenbahnen für Stückgut und Wagenladungen zur Einhebung gelangenden Abfertigungsgebühren sind in der umstehenden Tabelle (S. 476) zusammengestellt.</p><lb/>
          <p>VI. <hi rendition="#g">Fahrzeuge</hi>. Für die Tarifierung der Fahrzeuge ist das entscheidende Merkmal in ihrer Sperrigkeit zu finden; Art und Form und ihr Rohmaterial ließen aber die Schaffung besonderer Tarifvorschriften gegeben erscheinen, die in den §§ 25 ff. der Allgemeinen Tarifvorschriften zu finden sind.</p><lb/>
          <p>Hiernach gelten als Fahrzeuge nicht etwa alle die Beförderungsmittel, die der Sprachgebrauch hierunter versteht, sondern nur die des § 15. Für ihre Frachtberechnung kommt folgendes Schema zur Anwendung:</p><lb/>
          <p rendition="#c">I. <hi rendition="#g">Eisenbahnfahrzeuge</hi>.</p><lb/>
          <p rendition="#et">1. Lokomotiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen. Ihre Tarifierung ist verschieden, je nachdem sie auf Eisenbahnwagen befördert werden &#x2013; Spezialtarif II mit der Nebenklasse A<hi rendition="#sup">2</hi> &#x2013; oder auf eigenen Rädern laufend &#x2013; zwei Drittel des wirklichen Gewichts zu Spezialtarif II mit der Nebenklasse A<hi rendition="#sup">2</hi>.</p><lb/>
          <p rendition="#et">2. Eisenbahnwagen u. s. w.</p><lb/>
          <p rendition="#et3"><hi rendition="#i">a)</hi> auf Eisenbahnwagen verladen: Tarifierung wie Land- und Wasserfahrzeuge, s. u.;</p><lb/>
          <p rendition="#et3"><hi rendition="#i">b)</hi> auf eigenen Rädern laufend: nach Achs- und Tarif <hi rendition="#i">km.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#c">II. <hi rendition="#g">Land- und Wasserfahrzeuge sowie Fahrzeuge für hängende Schienen- oder Seilbahnen</hi>.</p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#i">a)</hi> als Wagenladung: Spezialtarif III mit der Nebenklasse, Spezialtarif II;</p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#i">b)</hi> als Stückgut:</p><lb/>
          <p rendition="#et3">1. Die durch die Seitentüren eines bedeckten Wagens nicht verladen werden können: Allgemeine Stückgutklasse, mindestens 1000 <hi rendition="#i">kg</hi> für jeden Wagen. (Aufladen durch den Absender, Abladen durch den Empfänger.)</p><lb/>
          <p rendition="#et3">2. Von den durch die Seitentüren verladbaren werden die größeren (einschließlich unzerlegter) Fahrzeuge, gleichgültig, ob beladen oder unbeladen,
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[475/0487] vorzuberaten. Die Beschlußfassung obliegt der Generalversammlung der deutschen Eisenbahnverwaltungen, die in der Regel einmal im Jahre vom Minister der öffentlichen Arbeiten in Berlin einberufen wird. Ihre Beschlüsse finden sich im deutschen G., Teil I. Eine materielle Tarifeinheit, d. h. Übereinstimmung in den wirklichen Beförderungspreisen ist bisher nicht erreicht worden. Indessen bewegen sich die Abweichungen bei den einzelnen deutschen Bahnen nur in den Abfertigungsgebühren bei den Entfernungen unter 100 km. V. Einheitssätze. Seit dem Jahre 1880 gelten bei den deutschen Bahnen für die Beförderung von Gütern im allgemeinen folgende Normalbeförderungsgebühren: Streckensätze nebst Abfertigungsgebühren. Die bei den deutschen Staatseisenbahnen für Stückgut und Wagenladungen zur Einhebung gelangenden Abfertigungsgebühren sind in der umstehenden Tabelle (S. 476) zusammengestellt. VI. Fahrzeuge. Für die Tarifierung der Fahrzeuge ist das entscheidende Merkmal in ihrer Sperrigkeit zu finden; Art und Form und ihr Rohmaterial ließen aber die Schaffung besonderer Tarifvorschriften gegeben erscheinen, die in den §§ 25 ff. der Allgemeinen Tarifvorschriften zu finden sind. Hiernach gelten als Fahrzeuge nicht etwa alle die Beförderungsmittel, die der Sprachgebrauch hierunter versteht, sondern nur die des § 15. Für ihre Frachtberechnung kommt folgendes Schema zur Anwendung: I. Eisenbahnfahrzeuge. 1. Lokomotiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen. Ihre Tarifierung ist verschieden, je nachdem sie auf Eisenbahnwagen befördert werden – Spezialtarif II mit der Nebenklasse A2 – oder auf eigenen Rädern laufend – zwei Drittel des wirklichen Gewichts zu Spezialtarif II mit der Nebenklasse A2. 2. Eisenbahnwagen u. s. w. a) auf Eisenbahnwagen verladen: Tarifierung wie Land- und Wasserfahrzeuge, s. u.; b) auf eigenen Rädern laufend: nach Achs- und Tarif km. II. Land- und Wasserfahrzeuge sowie Fahrzeuge für hängende Schienen- oder Seilbahnen. a) als Wagenladung: Spezialtarif III mit der Nebenklasse, Spezialtarif II; b) als Stückgut: 1. Die durch die Seitentüren eines bedeckten Wagens nicht verladen werden können: Allgemeine Stückgutklasse, mindestens 1000 kg für jeden Wagen. (Aufladen durch den Absender, Abladen durch den Empfänger.) 2. Von den durch die Seitentüren verladbaren werden die größeren (einschließlich unzerlegter) Fahrzeuge, gleichgültig, ob beladen oder unbeladen,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:45Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:45Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/487
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 475. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/487>, abgerufen am 27.11.2024.