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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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die bereits 1844 das Parlament beschäftigt hatte, anläßlich einer einzelnen Vorlage eingesetzt. Auf das Ergebnis dieser Untersuchung ist das Gesetz von 1873 (Railway Commission) zurückzuführen, das 1888 einschneidende Abänderungen erfahren hat. Zur Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1854 wurde eine Behörde von höchstens 3 Railway Commissioners eingesetzt; diese sollte statt der Gerichtshöfe über Klagen von Eisenbahnen gegeneinander und von Privatpersonen über Erschwerung des Anschlußverkehrs und der sonstigen Facilities sowie über ungleiche Behandlung entscheiden.

Vom 1. Januar 1875 entschloß sich die Midlandbahn zu einer bahnbrechenden Neuerung, indem sie die II. Klasse bei allen Zügen aufhob. Die anderen Gesellschaften mußten wegen des Wettbewerbs notgedrungen dem Beispiel der Midlandbahn folgen. Gegen die Abschaffung der II. Klasse kämpften die Bahnverwaltungen viele Jahre, mußten aber doch schließlich der Führung der Midiandbahn folgen. Als letzte hob die London and North Western Ende 1911 die II. Klasse auf. Der Erfolg dieser Maßnahme machte sich durch eine großartige Entwicklung des Personenverkehrs in der III. Klasse fühlbar. (Vgl. hierüber die statistischen Angaben auf S. 388 und 389.)

Die Cheap Trains Acte (vom Jahre 1883) hoben die Bestimmung des Gesetzes vom Jahre 1844, wonach ein Parlamentszug täglich in jeder Richtung zu laufen hatte, auf und ermächtigte das Handelsamt, darüber zu wachen, daß für die Beförderung der Reisenden zu Sätzen von nicht mehr als 1 Penny für die Meile gesorgt werde, sowie daß für Arbeiter, die nach und von der Arbeit fahren, Arbeiterzüge zwischen 6 und 8 Uhr vormittags nach dem Ermessen des Board of Trade zu den von diesem angegebenen Tarifen eingerichtet werden. Auf Grund einer Beschwerde der beteiligten Eisenbahngesellschaft haben die Eisenbahnkommissäre darüber zu entscheiden (s. auch den Artikel Personentarife).

Mit diesem Gesetze wurden auch einige Bestimmungen über die Passagiersteuer zu gunsten der Eisenbahnen abgeändert. Nach den neuen Bestimmungen sind Fahrkarten, die den Satz von 1 Penny f. d. Meile nicht übersteigen, steuerfrei.

Außerdem traf das Gesetz neue Bestimmungen über die ermäßigten Sätze, zu denen Truppen zu befördern sind. Das Gesetz verlangt eine Ermäßigung auf drei Viertel und bei größeren Truppentransporten auf die Hälfte des normalen Preises.

1881 wurde vom Unterhaus eine große parlamentarische Kommission eingesetzt, die die Mißstände im Tarifwesen und die Wirksamkeit des 1873 eingesetzten Eisenbahngerichtshofs untersuchen und über etwaige Verbesserungen Bericht erstatten sollte. Der Ausschuß tagte 1881 und 1882, verhörte zahlreiche Zeugen, sammelte ein reichhaltiges Material und veröffentlichte einen eingehenden Bericht.

Das Ergebnis dieser Untersuchung ist das Eisenbahn- und Kanalgesetz vom 10. August 1888. Dieses hat vier Abschnitte. Der erste betrifft die Bildung der Eisenbahn- und Kanalkommission, ihre Zuständigkeit und das Verfahren vor derselben (Näheres s. Board of trade). Der zweite Abschnitt, betreffend den Verkehr, bestimmt, daß die Bahngesellschaften binnen sechs Monaten dem Handelsamt Vorschläge über eine neue Klassifikation und neue Höchstsätze der Frachten und Abfertigungsgebühren machen sollten, behandelt ferner das Einschreiten der Kommissare zur Sicherung der Herstellung eines direkten und Durchgangsverkehrs zwischen Eisenbahnen und Kanälen und enthält in Ergänzung des Gesetzes von 1854 die Bestimmung, daß, wenn eine Gesellschaft von einem Verkehr oder Verkehrsinteressenten weniger an Weggeld, Fracht oder Gebühren erhebt, für dieselbe oder eine gleichartige Ware oder Leistung als von einem anderen oder sonst einen Unterschied in der Behandlung macht, die Gesellschaft den Beweis zu führen hat, daß dies keine ungehörige Bevorzugung ist.

Jedem Interessenten und bestimmten Behörden steht eine Beschwerde an das Handelsamt zu, wenn sie sich durch zu hohe oder unberechtigte Frachten oder drückende und unbillige Behandlung durch eine Eisenbahngesellschaft belastet glauben. Das Handelsamt hat diese Beschwerden zu prüfen und sich zu bemühen, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, auch darüber von Zeit zu Zeit dem Parlament zu berichten.

Durch das Gesetz vom 25. August 1894 (Railway and Canal Traffic act 1894) ist die Berechtigung der Bahngesellschaften, ihre Tarife nach Belieben innerhalb des gesetzlichen Maximums (vgl. hierüber den Artikel Board of Trade) zu ändern, der öffentlichen Kontrolle unterstellt worden. Das Gesetz von 1894 bestimmte, daß jeder Verfrachter bei der Eisenbahnkommission über jede am 1. Januar 1893 oder später vorgenommene Tariferhöhung Beschwerde erheben könne und daß in einem solchen Falle die Beweislast behufs Rechtfertigung der Erhöhung die Eisenbahn treffe.

die bereits 1844 das Parlament beschäftigt hatte, anläßlich einer einzelnen Vorlage eingesetzt. Auf das Ergebnis dieser Untersuchung ist das Gesetz von 1873 (Railway Commission) zurückzuführen, das 1888 einschneidende Abänderungen erfahren hat. Zur Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1854 wurde eine Behörde von höchstens 3 Railway Commissioners eingesetzt; diese sollte statt der Gerichtshöfe über Klagen von Eisenbahnen gegeneinander und von Privatpersonen über Erschwerung des Anschlußverkehrs und der sonstigen Facilities sowie über ungleiche Behandlung entscheiden.

Vom 1. Januar 1875 entschloß sich die Midlandbahn zu einer bahnbrechenden Neuerung, indem sie die II. Klasse bei allen Zügen aufhob. Die anderen Gesellschaften mußten wegen des Wettbewerbs notgedrungen dem Beispiel der Midlandbahn folgen. Gegen die Abschaffung der II. Klasse kämpften die Bahnverwaltungen viele Jahre, mußten aber doch schließlich der Führung der Midiandbahn folgen. Als letzte hob die London and North Western Ende 1911 die II. Klasse auf. Der Erfolg dieser Maßnahme machte sich durch eine großartige Entwicklung des Personenverkehrs in der III. Klasse fühlbar. (Vgl. hierüber die statistischen Angaben auf S. 388 und 389.)

Die Cheap Trains Acte (vom Jahre 1883) hoben die Bestimmung des Gesetzes vom Jahre 1844, wonach ein Parlamentszug täglich in jeder Richtung zu laufen hatte, auf und ermächtigte das Handelsamt, darüber zu wachen, daß für die Beförderung der Reisenden zu Sätzen von nicht mehr als 1 Penny für die Meile gesorgt werde, sowie daß für Arbeiter, die nach und von der Arbeit fahren, Arbeiterzüge zwischen 6 und 8 Uhr vormittags nach dem Ermessen des Board of Trade zu den von diesem angegebenen Tarifen eingerichtet werden. Auf Grund einer Beschwerde der beteiligten Eisenbahngesellschaft haben die Eisenbahnkommissäre darüber zu entscheiden (s. auch den Artikel Personentarife).

Mit diesem Gesetze wurden auch einige Bestimmungen über die Passagiersteuer zu gunsten der Eisenbahnen abgeändert. Nach den neuen Bestimmungen sind Fahrkarten, die den Satz von 1 Penny f. d. Meile nicht übersteigen, steuerfrei.

Außerdem traf das Gesetz neue Bestimmungen über die ermäßigten Sätze, zu denen Truppen zu befördern sind. Das Gesetz verlangt eine Ermäßigung auf drei Viertel und bei größeren Truppentransporten auf die Hälfte des normalen Preises.

1881 wurde vom Unterhaus eine große parlamentarische Kommission eingesetzt, die die Mißstände im Tarifwesen und die Wirksamkeit des 1873 eingesetzten Eisenbahngerichtshofs untersuchen und über etwaige Verbesserungen Bericht erstatten sollte. Der Ausschuß tagte 1881 und 1882, verhörte zahlreiche Zeugen, sammelte ein reichhaltiges Material und veröffentlichte einen eingehenden Bericht.

Das Ergebnis dieser Untersuchung ist das Eisenbahn- und Kanalgesetz vom 10. August 1888. Dieses hat vier Abschnitte. Der erste betrifft die Bildung der Eisenbahn- und Kanalkommission, ihre Zuständigkeit und das Verfahren vor derselben (Näheres s. Board of trade). Der zweite Abschnitt, betreffend den Verkehr, bestimmt, daß die Bahngesellschaften binnen sechs Monaten dem Handelsamt Vorschläge über eine neue Klassifikation und neue Höchstsätze der Frachten und Abfertigungsgebühren machen sollten, behandelt ferner das Einschreiten der Kommissare zur Sicherung der Herstellung eines direkten und Durchgangsverkehrs zwischen Eisenbahnen und Kanälen und enthält in Ergänzung des Gesetzes von 1854 die Bestimmung, daß, wenn eine Gesellschaft von einem Verkehr oder Verkehrsinteressenten weniger an Weggeld, Fracht oder Gebühren erhebt, für dieselbe oder eine gleichartige Ware oder Leistung als von einem anderen oder sonst einen Unterschied in der Behandlung macht, die Gesellschaft den Beweis zu führen hat, daß dies keine ungehörige Bevorzugung ist.

Jedem Interessenten und bestimmten Behörden steht eine Beschwerde an das Handelsamt zu, wenn sie sich durch zu hohe oder unberechtigte Frachten oder drückende und unbillige Behandlung durch eine Eisenbahngesellschaft belastet glauben. Das Handelsamt hat diese Beschwerden zu prüfen und sich zu bemühen, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, auch darüber von Zeit zu Zeit dem Parlament zu berichten.

Durch das Gesetz vom 25. August 1894 (Railway and Canal Traffic act 1894) ist die Berechtigung der Bahngesellschaften, ihre Tarife nach Belieben innerhalb des gesetzlichen Maximums (vgl. hierüber den Artikel Board of Trade) zu ändern, der öffentlichen Kontrolle unterstellt worden. Das Gesetz von 1894 bestimmte, daß jeder Verfrachter bei der Eisenbahnkommission über jede am 1. Januar 1893 oder später vorgenommene Tariferhöhung Beschwerde erheben könne und daß in einem solchen Falle die Beweislast behufs Rechtfertigung der Erhöhung die Eisenbahn treffe.

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[379/0390] die bereits 1844 das Parlament beschäftigt hatte, anläßlich einer einzelnen Vorlage eingesetzt. Auf das Ergebnis dieser Untersuchung ist das Gesetz von 1873 (Railway Commission) zurückzuführen, das 1888 einschneidende Abänderungen erfahren hat. Zur Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1854 wurde eine Behörde von höchstens 3 Railway Commissioners eingesetzt; diese sollte statt der Gerichtshöfe über Klagen von Eisenbahnen gegeneinander und von Privatpersonen über Erschwerung des Anschlußverkehrs und der sonstigen Facilities sowie über ungleiche Behandlung entscheiden. Vom 1. Januar 1875 entschloß sich die Midlandbahn zu einer bahnbrechenden Neuerung, indem sie die II. Klasse bei allen Zügen aufhob. Die anderen Gesellschaften mußten wegen des Wettbewerbs notgedrungen dem Beispiel der Midlandbahn folgen. Gegen die Abschaffung der II. Klasse kämpften die Bahnverwaltungen viele Jahre, mußten aber doch schließlich der Führung der Midiandbahn folgen. Als letzte hob die London and North Western Ende 1911 die II. Klasse auf. Der Erfolg dieser Maßnahme machte sich durch eine großartige Entwicklung des Personenverkehrs in der III. Klasse fühlbar. (Vgl. hierüber die statistischen Angaben auf S. 388 und 389.) Die Cheap Trains Acte (vom Jahre 1883) hoben die Bestimmung des Gesetzes vom Jahre 1844, wonach ein Parlamentszug täglich in jeder Richtung zu laufen hatte, auf und ermächtigte das Handelsamt, darüber zu wachen, daß für die Beförderung der Reisenden zu Sätzen von nicht mehr als 1 Penny für die Meile gesorgt werde, sowie daß für Arbeiter, die nach und von der Arbeit fahren, Arbeiterzüge zwischen 6 und 8 Uhr vormittags nach dem Ermessen des Board of Trade zu den von diesem angegebenen Tarifen eingerichtet werden. Auf Grund einer Beschwerde der beteiligten Eisenbahngesellschaft haben die Eisenbahnkommissäre darüber zu entscheiden (s. auch den Artikel Personentarife). Mit diesem Gesetze wurden auch einige Bestimmungen über die Passagiersteuer zu gunsten der Eisenbahnen abgeändert. Nach den neuen Bestimmungen sind Fahrkarten, die den Satz von 1 Penny f. d. Meile nicht übersteigen, steuerfrei. Außerdem traf das Gesetz neue Bestimmungen über die ermäßigten Sätze, zu denen Truppen zu befördern sind. Das Gesetz verlangt eine Ermäßigung auf drei Viertel und bei größeren Truppentransporten auf die Hälfte des normalen Preises. 1881 wurde vom Unterhaus eine große parlamentarische Kommission eingesetzt, die die Mißstände im Tarifwesen und die Wirksamkeit des 1873 eingesetzten Eisenbahngerichtshofs untersuchen und über etwaige Verbesserungen Bericht erstatten sollte. Der Ausschuß tagte 1881 und 1882, verhörte zahlreiche Zeugen, sammelte ein reichhaltiges Material und veröffentlichte einen eingehenden Bericht. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist das Eisenbahn- und Kanalgesetz vom 10. August 1888. Dieses hat vier Abschnitte. Der erste betrifft die Bildung der Eisenbahn- und Kanalkommission, ihre Zuständigkeit und das Verfahren vor derselben (Näheres s. Board of trade). Der zweite Abschnitt, betreffend den Verkehr, bestimmt, daß die Bahngesellschaften binnen sechs Monaten dem Handelsamt Vorschläge über eine neue Klassifikation und neue Höchstsätze der Frachten und Abfertigungsgebühren machen sollten, behandelt ferner das Einschreiten der Kommissare zur Sicherung der Herstellung eines direkten und Durchgangsverkehrs zwischen Eisenbahnen und Kanälen und enthält in Ergänzung des Gesetzes von 1854 die Bestimmung, daß, wenn eine Gesellschaft von einem Verkehr oder Verkehrsinteressenten weniger an Weggeld, Fracht oder Gebühren erhebt, für dieselbe oder eine gleichartige Ware oder Leistung als von einem anderen oder sonst einen Unterschied in der Behandlung macht, die Gesellschaft den Beweis zu führen hat, daß dies keine ungehörige Bevorzugung ist. Jedem Interessenten und bestimmten Behörden steht eine Beschwerde an das Handelsamt zu, wenn sie sich durch zu hohe oder unberechtigte Frachten oder drückende und unbillige Behandlung durch eine Eisenbahngesellschaft belastet glauben. Das Handelsamt hat diese Beschwerden zu prüfen und sich zu bemühen, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, auch darüber von Zeit zu Zeit dem Parlament zu berichten. Durch das Gesetz vom 25. August 1894 (Railway and Canal Traffic act 1894) ist die Berechtigung der Bahngesellschaften, ihre Tarife nach Belieben innerhalb des gesetzlichen Maximums (vgl. hierüber den Artikel Board of Trade) zu ändern, der öffentlichen Kontrolle unterstellt worden. Das Gesetz von 1894 bestimmte, daß jeder Verfrachter bei der Eisenbahnkommission über jede am 1. Januar 1893 oder später vorgenommene Tariferhöhung Beschwerde erheben könne und daß in einem solchen Falle die Beweislast behufs Rechtfertigung der Erhöhung die Eisenbahn treffe.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/390>, abgerufen am 25.11.2024.