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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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steht, erst wirksam werden, wenn er zum Frachtführer in ein rechtliches Verhältnis getreten ist, was durch Annahme des Frachtbriefs oder durch Anstellung der Klage auf Ausfolgung des Frachtbriefs und des Guts geschieht. Diese Tatsache verpflichtet ihn, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. Die Zahlung der F. obliegt demnach dem Versender, wenn das Gut frankiert, oder dem Empfänger, wenn das Gut unfrankiert aufgegeben wird; im letzteren Fall hat der Frachtführer im Frachtbrief eine auf den Adressaten lautende Zahlungsanweisung und braucht seinerseits zur Ablieferung des Guts nur gegen Bezahlung auf Grund der Anweisung zu schreiten. Aber auch in diesem Fall bleibt die vertragsmäßige Verpflichtung des Versenders zur Zahlung der F. bestehen, indem der Frachtführer an diesen immer den Rückgriff hat, wenn er ohne eigenes Verschulden vom Empfänger Bezahlung der F. nicht erlangen kann, sei es, daß dieser die Annahme des Guts überhaupt oder die Zahlung der F. aus irgend welchen Gründen verweigert.

Werden die Frachtgelder auf den Empfänger zur Zahlung angewiesen, so muß letzterer mit seiner Gegenleistung vorangehen, da erst nach geschehener Zahlung der F. und der auf dem Gut haftenden Auslagen und Gebühren die Auslieferung des Guts gegen Einlieferung der Empfangsbescheinigung und Vorzeigung des mit der Empfangsbestätigung versehenen Frachtbriefs erfolgt.

Aus dem Frachtbriefmuster ist zu ersehen, ob die F. vom Absender bezahlt oder vom Empfänger zu berichtigen ist; in dem einen Fall ist die F. als "Frankofracht", in dem andern Fall in Überweisung gesetzt.

Die Berechnung der F. richtet sich nach den Bestimmungen der Tarife und Reglements. Sie erfolgt zumeist nach Maßgabe der Tarifklassen (Einheitssätze), Entfernungen und Gewichtssätze. An Stelle des Gewichts kommen für die Berechnung der F. vielfach andere Faktoren in Betracht, so beispielsweise der verwendete Wagen, dessen Ladegewicht oder Laderaum, die Stückzahl (bei lebenden Tieren, Fahrzeugen, Leichen u. s. w.), die laufende Achse (bei Eisenbahnfahrzeugen, die auf eigenen Rädern laufen), der Wert des Guts (bei Geldsendungen u. dgl.).

Mitunter erfolgt die Berechnung der F. nach andern Wegeinheiten als einfachen Kilometern (Meilen); s. Einheits- und Zonentarif.

Zur Vereinfachung der Manipulation wird die F. für ein Mindestgewicht, eine Mindestentfernung und mit einem Mindestbetrag berechnet.

Ebenso erfolgt im einzelnen Fall eine Abrundung der Entfernung, des Gewichts und der ermittelten F.

Nach den in Deutschland und Österreich-Ungarn für die Berechnung der F. geltenden Bestimmungen (§ 68 EVO. und BR.) sind die tarifmäßigen Beträge für F. und für die zugelassenen Gebühren von der Eisenbahn in den Frachtbrief einzutragen. Außer diesen Beträgen darf die Eisenbahn nur bare Auslagen in Rechnung stellen, z. B. von ihr bezahlte Aus-, Ein- oder Durchgangsabgaben, Kosten für Überführung, Ausgaben für notwendige Ausbesserungen oder für andere Arbeiten zur Erhaltung des Gutes. Auch diese Beträge sind unter Beifügung der Beweisstücke im Frachtbrief ersichtlich zu machen. Die Eisenbahn darf für bare Auslagen die tarifmäßige Gebühr (Provision) erheben; ausgenommen sind die von der Eisenbahn verauslagten Rollgelder, die F., die Gebühren und Beträge für Porto.

Das IÜ. sowie das niederländische und das schweizerische Transportreglement enthalten über die Berechnung der F. im wesentlichen gleiche Vorschriften wie die EVO. und das BR.

Die Berechnung der F. auf Grund der Bestimmungen der Tarife obliegt der Güterexpedition nach vorausgegangener Prüfung des vom Absender ausgefüllten Frachtbriefs; sie benutzt hierzu die auf dem Frachtbrief befindliche Note und überträgt in diese die aufgegebenen Nachnahmen und die Provision dafür, berechnet dann die eigentliche F. unter Angabe des Einheitssatzes, der Tarifklasse u. s. w. und vermerkt die etwa zur Erhebung kommenden Nebengebühren. Die F. ist in dem Frachtbrief deshalb genau vorzutragen, damit es dem Empfänger ermöglicht wird, eine Prüfung der angesetzten F. vorzunehmen; zu diesem Zweck ist der Vermerk des Einheitsfrachtsatzes und bei gebrochener Kartierung der Eintrag derjenigen Stationen vorgeschrieben, bis zu denen die einzelnen Sätze, aus denen sich die Gesamtfracht zusammensetzt, berechnet werden.

In der Regel ist für die richtige Berechnung der Frankaturfracht die Kartenausstellungsstation und für die richtige Berechnung der Überweisungsfrachten die Kartenschlußstation verantwortlich und haftbar; bei den deutschen und österr. Bahnen sind indessen die Empfangsexpeditionen für die Richtigkeit aller Beträge der Karte - mit Ausnahme der Lokalnebengebühren der Versandbahn sowie etwaiger Unterwegsnachnahmen - verantwortlich und haben demzufolge nicht bloß die Überweisungen,

steht, erst wirksam werden, wenn er zum Frachtführer in ein rechtliches Verhältnis getreten ist, was durch Annahme des Frachtbriefs oder durch Anstellung der Klage auf Ausfolgung des Frachtbriefs und des Guts geschieht. Diese Tatsache verpflichtet ihn, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. Die Zahlung der F. obliegt demnach dem Versender, wenn das Gut frankiert, oder dem Empfänger, wenn das Gut unfrankiert aufgegeben wird; im letzteren Fall hat der Frachtführer im Frachtbrief eine auf den Adressaten lautende Zahlungsanweisung und braucht seinerseits zur Ablieferung des Guts nur gegen Bezahlung auf Grund der Anweisung zu schreiten. Aber auch in diesem Fall bleibt die vertragsmäßige Verpflichtung des Versenders zur Zahlung der F. bestehen, indem der Frachtführer an diesen immer den Rückgriff hat, wenn er ohne eigenes Verschulden vom Empfänger Bezahlung der F. nicht erlangen kann, sei es, daß dieser die Annahme des Guts überhaupt oder die Zahlung der F. aus irgend welchen Gründen verweigert.

Werden die Frachtgelder auf den Empfänger zur Zahlung angewiesen, so muß letzterer mit seiner Gegenleistung vorangehen, da erst nach geschehener Zahlung der F. und der auf dem Gut haftenden Auslagen und Gebühren die Auslieferung des Guts gegen Einlieferung der Empfangsbescheinigung und Vorzeigung des mit der Empfangsbestätigung versehenen Frachtbriefs erfolgt.

Aus dem Frachtbriefmuster ist zu ersehen, ob die F. vom Absender bezahlt oder vom Empfänger zu berichtigen ist; in dem einen Fall ist die F. als „Frankofracht“, in dem andern Fall in Überweisung gesetzt.

Die Berechnung der F. richtet sich nach den Bestimmungen der Tarife und Reglements. Sie erfolgt zumeist nach Maßgabe der Tarifklassen (Einheitssätze), Entfernungen und Gewichtssätze. An Stelle des Gewichts kommen für die Berechnung der F. vielfach andere Faktoren in Betracht, so beispielsweise der verwendete Wagen, dessen Ladegewicht oder Laderaum, die Stückzahl (bei lebenden Tieren, Fahrzeugen, Leichen u. s. w.), die laufende Achse (bei Eisenbahnfahrzeugen, die auf eigenen Rädern laufen), der Wert des Guts (bei Geldsendungen u. dgl.).

Mitunter erfolgt die Berechnung der F. nach andern Wegeinheiten als einfachen Kilometern (Meilen); s. Einheits- und Zonentarif.

Zur Vereinfachung der Manipulation wird die F. für ein Mindestgewicht, eine Mindestentfernung und mit einem Mindestbetrag berechnet.

Ebenso erfolgt im einzelnen Fall eine Abrundung der Entfernung, des Gewichts und der ermittelten F.

Nach den in Deutschland und Österreich-Ungarn für die Berechnung der F. geltenden Bestimmungen (§ 68 EVO. und BR.) sind die tarifmäßigen Beträge für F. und für die zugelassenen Gebühren von der Eisenbahn in den Frachtbrief einzutragen. Außer diesen Beträgen darf die Eisenbahn nur bare Auslagen in Rechnung stellen, z. B. von ihr bezahlte Aus-, Ein- oder Durchgangsabgaben, Kosten für Überführung, Ausgaben für notwendige Ausbesserungen oder für andere Arbeiten zur Erhaltung des Gutes. Auch diese Beträge sind unter Beifügung der Beweisstücke im Frachtbrief ersichtlich zu machen. Die Eisenbahn darf für bare Auslagen die tarifmäßige Gebühr (Provision) erheben; ausgenommen sind die von der Eisenbahn verauslagten Rollgelder, die F., die Gebühren und Beträge für Porto.

Das IÜ. sowie das niederländische und das schweizerische Transportreglement enthalten über die Berechnung der F. im wesentlichen gleiche Vorschriften wie die EVO. und das BR.

Die Berechnung der F. auf Grund der Bestimmungen der Tarife obliegt der Güterexpedition nach vorausgegangener Prüfung des vom Absender ausgefüllten Frachtbriefs; sie benutzt hierzu die auf dem Frachtbrief befindliche Note und überträgt in diese die aufgegebenen Nachnahmen und die Provision dafür, berechnet dann die eigentliche F. unter Angabe des Einheitssatzes, der Tarifklasse u. s. w. und vermerkt die etwa zur Erhebung kommenden Nebengebühren. Die F. ist in dem Frachtbrief deshalb genau vorzutragen, damit es dem Empfänger ermöglicht wird, eine Prüfung der angesetzten F. vorzunehmen; zu diesem Zweck ist der Vermerk des Einheitsfrachtsatzes und bei gebrochener Kartierung der Eintrag derjenigen Stationen vorgeschrieben, bis zu denen die einzelnen Sätze, aus denen sich die Gesamtfracht zusammensetzt, berechnet werden.

In der Regel ist für die richtige Berechnung der Frankaturfracht die Kartenausstellungsstation und für die richtige Berechnung der Überweisungsfrachten die Kartenschlußstation verantwortlich und haftbar; bei den deutschen und österr. Bahnen sind indessen die Empfangsexpeditionen für die Richtigkeit aller Beträge der Karte – mit Ausnahme der Lokalnebengebühren der Versandbahn sowie etwaiger Unterwegsnachnahmen – verantwortlich und haben demzufolge nicht bloß die Überweisungen,

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[116/0124] steht, erst wirksam werden, wenn er zum Frachtführer in ein rechtliches Verhältnis getreten ist, was durch Annahme des Frachtbriefs oder durch Anstellung der Klage auf Ausfolgung des Frachtbriefs und des Guts geschieht. Diese Tatsache verpflichtet ihn, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. Die Zahlung der F. obliegt demnach dem Versender, wenn das Gut frankiert, oder dem Empfänger, wenn das Gut unfrankiert aufgegeben wird; im letzteren Fall hat der Frachtführer im Frachtbrief eine auf den Adressaten lautende Zahlungsanweisung und braucht seinerseits zur Ablieferung des Guts nur gegen Bezahlung auf Grund der Anweisung zu schreiten. Aber auch in diesem Fall bleibt die vertragsmäßige Verpflichtung des Versenders zur Zahlung der F. bestehen, indem der Frachtführer an diesen immer den Rückgriff hat, wenn er ohne eigenes Verschulden vom Empfänger Bezahlung der F. nicht erlangen kann, sei es, daß dieser die Annahme des Guts überhaupt oder die Zahlung der F. aus irgend welchen Gründen verweigert. Werden die Frachtgelder auf den Empfänger zur Zahlung angewiesen, so muß letzterer mit seiner Gegenleistung vorangehen, da erst nach geschehener Zahlung der F. und der auf dem Gut haftenden Auslagen und Gebühren die Auslieferung des Guts gegen Einlieferung der Empfangsbescheinigung und Vorzeigung des mit der Empfangsbestätigung versehenen Frachtbriefs erfolgt. Aus dem Frachtbriefmuster ist zu ersehen, ob die F. vom Absender bezahlt oder vom Empfänger zu berichtigen ist; in dem einen Fall ist die F. als „Frankofracht“, in dem andern Fall in Überweisung gesetzt. Die Berechnung der F. richtet sich nach den Bestimmungen der Tarife und Reglements. Sie erfolgt zumeist nach Maßgabe der Tarifklassen (Einheitssätze), Entfernungen und Gewichtssätze. An Stelle des Gewichts kommen für die Berechnung der F. vielfach andere Faktoren in Betracht, so beispielsweise der verwendete Wagen, dessen Ladegewicht oder Laderaum, die Stückzahl (bei lebenden Tieren, Fahrzeugen, Leichen u. s. w.), die laufende Achse (bei Eisenbahnfahrzeugen, die auf eigenen Rädern laufen), der Wert des Guts (bei Geldsendungen u. dgl.). Mitunter erfolgt die Berechnung der F. nach andern Wegeinheiten als einfachen Kilometern (Meilen); s. Einheits- und Zonentarif. Zur Vereinfachung der Manipulation wird die F. für ein Mindestgewicht, eine Mindestentfernung und mit einem Mindestbetrag berechnet. Ebenso erfolgt im einzelnen Fall eine Abrundung der Entfernung, des Gewichts und der ermittelten F. Nach den in Deutschland und Österreich-Ungarn für die Berechnung der F. geltenden Bestimmungen (§ 68 EVO. und BR.) sind die tarifmäßigen Beträge für F. und für die zugelassenen Gebühren von der Eisenbahn in den Frachtbrief einzutragen. Außer diesen Beträgen darf die Eisenbahn nur bare Auslagen in Rechnung stellen, z. B. von ihr bezahlte Aus-, Ein- oder Durchgangsabgaben, Kosten für Überführung, Ausgaben für notwendige Ausbesserungen oder für andere Arbeiten zur Erhaltung des Gutes. Auch diese Beträge sind unter Beifügung der Beweisstücke im Frachtbrief ersichtlich zu machen. Die Eisenbahn darf für bare Auslagen die tarifmäßige Gebühr (Provision) erheben; ausgenommen sind die von der Eisenbahn verauslagten Rollgelder, die F., die Gebühren und Beträge für Porto. Das IÜ. sowie das niederländische und das schweizerische Transportreglement enthalten über die Berechnung der F. im wesentlichen gleiche Vorschriften wie die EVO. und das BR. Die Berechnung der F. auf Grund der Bestimmungen der Tarife obliegt der Güterexpedition nach vorausgegangener Prüfung des vom Absender ausgefüllten Frachtbriefs; sie benutzt hierzu die auf dem Frachtbrief befindliche Note und überträgt in diese die aufgegebenen Nachnahmen und die Provision dafür, berechnet dann die eigentliche F. unter Angabe des Einheitssatzes, der Tarifklasse u. s. w. und vermerkt die etwa zur Erhebung kommenden Nebengebühren. Die F. ist in dem Frachtbrief deshalb genau vorzutragen, damit es dem Empfänger ermöglicht wird, eine Prüfung der angesetzten F. vorzunehmen; zu diesem Zweck ist der Vermerk des Einheitsfrachtsatzes und bei gebrochener Kartierung der Eintrag derjenigen Stationen vorgeschrieben, bis zu denen die einzelnen Sätze, aus denen sich die Gesamtfracht zusammensetzt, berechnet werden. In der Regel ist für die richtige Berechnung der Frankaturfracht die Kartenausstellungsstation und für die richtige Berechnung der Überweisungsfrachten die Kartenschlußstation verantwortlich und haftbar; bei den deutschen und österr. Bahnen sind indessen die Empfangsexpeditionen für die Richtigkeit aller Beträge der Karte – mit Ausnahme der Lokalnebengebühren der Versandbahn sowie etwaiger Unterwegsnachnahmen – verantwortlich und haben demzufolge nicht bloß die Überweisungen,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/124>, abgerufen am 22.07.2024.