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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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sondern auch die von der Versandstation vorgetragene Frankatur nachzurechnen, mit den Frachtbriefen genau zu vergleichen und hierbei etwa vorgefundene Unrichtigkeiten zu berichtigen.

Die Änderungen der Frachtgebühren sind den Versandabfertigungen mitzuteilen; werden diese nicht anerkannt, so ist die Entscheidung der Direktion (Verkehrskontrolle) herbeizuführen.

Aus unrichtigen Anwendungen des Tarifs so aus Fehlern bei der Gebührenberechnung soll weder der Eisenbahn noch dem zur Zahlung Verpflichteten ein Nachteil erwachsen (§ 70 EVO. und BR.). Daher hat derjenige, der an F. zu viel bezahlt hat, Anspruch auf Rückvergütung des zur Ungebühr entrichteten Betrags (s. Frachterstattung). Anderseits ist der, von dem infolge irriger Berechnung zu wenig F. eingehoben wurde, gegenüber der Bahnanstalt zur Nachzahlung des zu wenig erhobenen Betrags verpflichtet.

Bei unfrankierten Sendungen trifft diese Verpflichtung den Empfänger, vorausgesetzt, daß er durch Annahme des Guts und des Frachtbriefs in ein Vertragsverhältnis zur Eisenbahn getreten ist, andernfalls und bei frankierten Sendungen den Absender, u. zw. ohne Rücksicht darauf, ob er in eigenem Namen oder als Mittelsperson den Frachtvertrag abgeschlossen hat. Die Verpflichtung zur Nachzahlung besteht auch dann, wenn dem Absender auf seine ausdrückliche Erkundigung nach dem Transportpreis von der Versandexpedition ein bestimmter - niedrigerer als der tarifmäßige - Frachtsatz genannt wird und er daraufhin den Vertrag abschließt, oder wenn der Irrtum der Bahn bei der Gebührenberechnung dem Absender oder dem Empfänger insofern einen Nachteil zufügt, als dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Berechnung danach den Verkaufspreis der Ware bemessen und die letztere bereits verkauft hat (s. Frachterstattung und Frachtreklamation).

Die Eisenbahn hat als Frachtführer wegen der F. ein bevorzugtes Pfandrecht an dem Gute.

Das IÜ. bestimmt in den Art. 21 und 22, daß die Eisenbahn für die F., Nebengebühren, Zollgelder u. s. w. die Rechte eines Faustpfandgläubigers an dem Gute hat. Dieses Pfandrecht besteht, solange das Gut in der Verwahrung der Eisenbahn oder eines Dritten sich befindet, der es für sie inne hat. Die Wirkungen des Pfandrechts bestimmen sich nach dem Rechte des Landes, wo die Ablieferung erfolgt (s. Frachtrecht).


Frachtagenten (s. Agenten).


Frachtanteil s. Anteilsätze.


Frachtausfall. Als solchen bezeichnet man einen ungedeckt bleibenden Teil der für die Transportleistung zu erhebenden Fracht. Dieser Ausfall kann eintreten, wenn die Fracht bei der Aufgabe nicht bezahlt und das Gut sowie der Rückgriff auf den Absender oder dessen Rechtsnachfolger Deckung hierfür nicht gewährt. Im Übereinkommen zum Vereinsbetriebsreglement, Artikel 14, wird in solchem Fall der Fehlbetrag unter den Verwaltungen, die an der Beförderung beteiligt waren oder nach den Begleitpapieren hätten beteiligt sein sollen, nach dem Verhältnis der für die Wagenmieteberechnung gültigen Kilometer verteilt.

Der F. wird mit Willen der Eisenbahn in Fällen übernommen, in denen aus Wettbewerbsrücksichten Umwege gefahren werden und die sich über einen anderen Weg ergebende billigere Fracht berechnet wird. Bei den deutschen Bahnen ist diesem Wettbewerb insoweit eine Grenze gezogen, als vereinbart ist, daß von der Wettbewerbsaufnahme abgesehen werden soll, wenn sich für die gegenüber dem Tarifbildungsweg gewonnene Mehrstrecke ein F. von mehr als 40% ergibt.

Grunow.


Frachtbasis Frachtgrundlage ist die Festsetzung eines Frachtsatzes, der ohne Rücksicht auf den tatsächlich zurückgelegten Beförderungsweg eines Gutes und die hierfür erhobene Fracht dem Käufer dieses Gutes vom Verkäufer in Rechnung gestellt wird.

Die großen wirtschaftlichen Verbände pflegen solche Frachtgrundlagen zu schaffen und die Vorteile durch die Lieferung von einem gegenüber der F. zum Lieferungsort günstig gelegenen Werk im Interesse ihrer Teilnehmer und des Verbandes selbst auszunutzen.

So liefert z. B. der Stahlwerkverband in Düsseldorf bei dem Verkauf von Formeisen nur frei Diedenhofen (früher Burbach an der Saar), bei Halbzeug frei dem für den Käufer günstigst gelegenen Schnittpunkt (die vertragsmäßig festgesetzten Schnittpunkte sind: Rothe Erde bei Aachen, Diedenhofen, Ruhrort, Dortmund und Siegen). Über die Art der Verrechnung gilt, daß sich sämtliche Preisangaben auf die Tonne zu 1000 kg ab Station des betreffenden Lieferungswerkes, auf den Eisenbahnwagen gelegt, mit 10 t Fracht, wie ab Diedenhofen beziehen. Auf dieser Grundlage (F. Diedenhofen) ist der Preis für den Käufer an demselben Platze derselbe, einerlei, ob das Formeisen von der Saar und Mosel oder aus Rheinland und Westfalen kommt, wobei dem Käufer die Fracht von Diedenhofen, abzüglich der tatsächlich der Eisenbahn

sondern auch die von der Versandstation vorgetragene Frankatur nachzurechnen, mit den Frachtbriefen genau zu vergleichen und hierbei etwa vorgefundene Unrichtigkeiten zu berichtigen.

Die Änderungen der Frachtgebühren sind den Versandabfertigungen mitzuteilen; werden diese nicht anerkannt, so ist die Entscheidung der Direktion (Verkehrskontrolle) herbeizuführen.

Aus unrichtigen Anwendungen des Tarifs so aus Fehlern bei der Gebührenberechnung soll weder der Eisenbahn noch dem zur Zahlung Verpflichteten ein Nachteil erwachsen (§ 70 EVO. und BR.). Daher hat derjenige, der an F. zu viel bezahlt hat, Anspruch auf Rückvergütung des zur Ungebühr entrichteten Betrags (s. Frachterstattung). Anderseits ist der, von dem infolge irriger Berechnung zu wenig F. eingehoben wurde, gegenüber der Bahnanstalt zur Nachzahlung des zu wenig erhobenen Betrags verpflichtet.

Bei unfrankierten Sendungen trifft diese Verpflichtung den Empfänger, vorausgesetzt, daß er durch Annahme des Guts und des Frachtbriefs in ein Vertragsverhältnis zur Eisenbahn getreten ist, andernfalls und bei frankierten Sendungen den Absender, u. zw. ohne Rücksicht darauf, ob er in eigenem Namen oder als Mittelsperson den Frachtvertrag abgeschlossen hat. Die Verpflichtung zur Nachzahlung besteht auch dann, wenn dem Absender auf seine ausdrückliche Erkundigung nach dem Transportpreis von der Versandexpedition ein bestimmter – niedrigerer als der tarifmäßige – Frachtsatz genannt wird und er daraufhin den Vertrag abschließt, oder wenn der Irrtum der Bahn bei der Gebührenberechnung dem Absender oder dem Empfänger insofern einen Nachteil zufügt, als dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Berechnung danach den Verkaufspreis der Ware bemessen und die letztere bereits verkauft hat (s. Frachterstattung und Frachtreklamation).

Die Eisenbahn hat als Frachtführer wegen der F. ein bevorzugtes Pfandrecht an dem Gute.

Das IÜ. bestimmt in den Art. 21 und 22, daß die Eisenbahn für die F., Nebengebühren, Zollgelder u. s. w. die Rechte eines Faustpfandgläubigers an dem Gute hat. Dieses Pfandrecht besteht, solange das Gut in der Verwahrung der Eisenbahn oder eines Dritten sich befindet, der es für sie inne hat. Die Wirkungen des Pfandrechts bestimmen sich nach dem Rechte des Landes, wo die Ablieferung erfolgt (s. Frachtrecht).


Frachtagenten (s. Agenten).


Frachtanteil s. Anteilsätze.


Frachtausfall. Als solchen bezeichnet man einen ungedeckt bleibenden Teil der für die Transportleistung zu erhebenden Fracht. Dieser Ausfall kann eintreten, wenn die Fracht bei der Aufgabe nicht bezahlt und das Gut sowie der Rückgriff auf den Absender oder dessen Rechtsnachfolger Deckung hierfür nicht gewährt. Im Übereinkommen zum Vereinsbetriebsreglement, Artikel 14, wird in solchem Fall der Fehlbetrag unter den Verwaltungen, die an der Beförderung beteiligt waren oder nach den Begleitpapieren hätten beteiligt sein sollen, nach dem Verhältnis der für die Wagenmieteberechnung gültigen Kilometer verteilt.

Der F. wird mit Willen der Eisenbahn in Fällen übernommen, in denen aus Wettbewerbsrücksichten Umwege gefahren werden und die sich über einen anderen Weg ergebende billigere Fracht berechnet wird. Bei den deutschen Bahnen ist diesem Wettbewerb insoweit eine Grenze gezogen, als vereinbart ist, daß von der Wettbewerbsaufnahme abgesehen werden soll, wenn sich für die gegenüber dem Tarifbildungsweg gewonnene Mehrstrecke ein F. von mehr als 40% ergibt.

Grunow.


Frachtbasis Frachtgrundlage ist die Festsetzung eines Frachtsatzes, der ohne Rücksicht auf den tatsächlich zurückgelegten Beförderungsweg eines Gutes und die hierfür erhobene Fracht dem Käufer dieses Gutes vom Verkäufer in Rechnung gestellt wird.

Die großen wirtschaftlichen Verbände pflegen solche Frachtgrundlagen zu schaffen und die Vorteile durch die Lieferung von einem gegenüber der F. zum Lieferungsort günstig gelegenen Werk im Interesse ihrer Teilnehmer und des Verbandes selbst auszunutzen.

So liefert z. B. der Stahlwerkverband in Düsseldorf bei dem Verkauf von Formeisen nur frei Diedenhofen (früher Burbach an der Saar), bei Halbzeug frei dem für den Käufer günstigst gelegenen Schnittpunkt (die vertragsmäßig festgesetzten Schnittpunkte sind: Rothe Erde bei Aachen, Diedenhofen, Ruhrort, Dortmund und Siegen). Über die Art der Verrechnung gilt, daß sich sämtliche Preisangaben auf die Tonne zu 1000 kg ab Station des betreffenden Lieferungswerkes, auf den Eisenbahnwagen gelegt, mit 10 t Fracht, wie ab Diedenhofen beziehen. Auf dieser Grundlage (F. Diedenhofen) ist der Preis für den Käufer an demselben Platze derselbe, einerlei, ob das Formeisen von der Saar und Mosel oder aus Rheinland und Westfalen kommt, wobei dem Käufer die Fracht von Diedenhofen, abzüglich der tatsächlich der Eisenbahn

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[117/0125] sondern auch die von der Versandstation vorgetragene Frankatur nachzurechnen, mit den Frachtbriefen genau zu vergleichen und hierbei etwa vorgefundene Unrichtigkeiten zu berichtigen. Die Änderungen der Frachtgebühren sind den Versandabfertigungen mitzuteilen; werden diese nicht anerkannt, so ist die Entscheidung der Direktion (Verkehrskontrolle) herbeizuführen. Aus unrichtigen Anwendungen des Tarifs so aus Fehlern bei der Gebührenberechnung soll weder der Eisenbahn noch dem zur Zahlung Verpflichteten ein Nachteil erwachsen (§ 70 EVO. und BR.). Daher hat derjenige, der an F. zu viel bezahlt hat, Anspruch auf Rückvergütung des zur Ungebühr entrichteten Betrags (s. Frachterstattung). Anderseits ist der, von dem infolge irriger Berechnung zu wenig F. eingehoben wurde, gegenüber der Bahnanstalt zur Nachzahlung des zu wenig erhobenen Betrags verpflichtet. Bei unfrankierten Sendungen trifft diese Verpflichtung den Empfänger, vorausgesetzt, daß er durch Annahme des Guts und des Frachtbriefs in ein Vertragsverhältnis zur Eisenbahn getreten ist, andernfalls und bei frankierten Sendungen den Absender, u. zw. ohne Rücksicht darauf, ob er in eigenem Namen oder als Mittelsperson den Frachtvertrag abgeschlossen hat. Die Verpflichtung zur Nachzahlung besteht auch dann, wenn dem Absender auf seine ausdrückliche Erkundigung nach dem Transportpreis von der Versandexpedition ein bestimmter – niedrigerer als der tarifmäßige – Frachtsatz genannt wird und er daraufhin den Vertrag abschließt, oder wenn der Irrtum der Bahn bei der Gebührenberechnung dem Absender oder dem Empfänger insofern einen Nachteil zufügt, als dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Berechnung danach den Verkaufspreis der Ware bemessen und die letztere bereits verkauft hat (s. Frachterstattung und Frachtreklamation). Die Eisenbahn hat als Frachtführer wegen der F. ein bevorzugtes Pfandrecht an dem Gute. Das IÜ. bestimmt in den Art. 21 und 22, daß die Eisenbahn für die F., Nebengebühren, Zollgelder u. s. w. die Rechte eines Faustpfandgläubigers an dem Gute hat. Dieses Pfandrecht besteht, solange das Gut in der Verwahrung der Eisenbahn oder eines Dritten sich befindet, der es für sie inne hat. Die Wirkungen des Pfandrechts bestimmen sich nach dem Rechte des Landes, wo die Ablieferung erfolgt (s. Frachtrecht). Frachtagenten (s. Agenten). Frachtanteil s. Anteilsätze. Frachtausfall. Als solchen bezeichnet man einen ungedeckt bleibenden Teil der für die Transportleistung zu erhebenden Fracht. Dieser Ausfall kann eintreten, wenn die Fracht bei der Aufgabe nicht bezahlt und das Gut sowie der Rückgriff auf den Absender oder dessen Rechtsnachfolger Deckung hierfür nicht gewährt. Im Übereinkommen zum Vereinsbetriebsreglement, Artikel 14, wird in solchem Fall der Fehlbetrag unter den Verwaltungen, die an der Beförderung beteiligt waren oder nach den Begleitpapieren hätten beteiligt sein sollen, nach dem Verhältnis der für die Wagenmieteberechnung gültigen Kilometer verteilt. Der F. wird mit Willen der Eisenbahn in Fällen übernommen, in denen aus Wettbewerbsrücksichten Umwege gefahren werden und die sich über einen anderen Weg ergebende billigere Fracht berechnet wird. Bei den deutschen Bahnen ist diesem Wettbewerb insoweit eine Grenze gezogen, als vereinbart ist, daß von der Wettbewerbsaufnahme abgesehen werden soll, wenn sich für die gegenüber dem Tarifbildungsweg gewonnene Mehrstrecke ein F. von mehr als 40% ergibt. Grunow. Frachtbasis Frachtgrundlage ist die Festsetzung eines Frachtsatzes, der ohne Rücksicht auf den tatsächlich zurückgelegten Beförderungsweg eines Gutes und die hierfür erhobene Fracht dem Käufer dieses Gutes vom Verkäufer in Rechnung gestellt wird. Die großen wirtschaftlichen Verbände pflegen solche Frachtgrundlagen zu schaffen und die Vorteile durch die Lieferung von einem gegenüber der F. zum Lieferungsort günstig gelegenen Werk im Interesse ihrer Teilnehmer und des Verbandes selbst auszunutzen. So liefert z. B. der Stahlwerkverband in Düsseldorf bei dem Verkauf von Formeisen nur frei Diedenhofen (früher Burbach an der Saar), bei Halbzeug frei dem für den Käufer günstigst gelegenen Schnittpunkt (die vertragsmäßig festgesetzten Schnittpunkte sind: Rothe Erde bei Aachen, Diedenhofen, Ruhrort, Dortmund und Siegen). Über die Art der Verrechnung gilt, daß sich sämtliche Preisangaben auf die Tonne zu 1000 kg ab Station des betreffenden Lieferungswerkes, auf den Eisenbahnwagen gelegt, mit 10 t Fracht, wie ab Diedenhofen beziehen. Auf dieser Grundlage (F. Diedenhofen) ist der Preis für den Käufer an demselben Platze derselbe, einerlei, ob das Formeisen von der Saar und Mosel oder aus Rheinland und Westfalen kommt, wobei dem Käufer die Fracht von Diedenhofen, abzüglich der tatsächlich der Eisenbahn

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/125>, abgerufen am 24.11.2024.