Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.
Hoogen. Forth Bridge Company, Gesellschaft mit dem Sitz in Edinburgh, die den Bau der großartigen Brücke über den Firth of Forth zwischen Queensferry (in der Nähe von Edinburgh) und Inverkeithing durchgeführt hat. Die F. wurde mit Akt vom 5. August 1873 begründet und ihr zunächst die Ausführung einer 143/4 Meilen langen Eisenbahn von Dalmeny, einer Station der North-British Railway, nach Inverkeithing und von dort nach Burntisland übertragen. Mit Gesetz vom 12. Juli 1882 wurde die Gesellschaft ermächtigt, an Stelle der ersten mit Akte vom Jahr 1873 verliehenen Linie eine kürzere Bahn zu bauen, die in der Nähe von Dalmeny ausgehend, nach Dumfermline unter Überbrückung des Firth of Forth führen sollte. Die Ausführung der Brücke, die innerhalb fünf Jahren fertigzustellen war, oblag der F., während der Betrieb der Eisenbahn selbst der North-British Railway vorbehalten wurde. Die Forth-Brücke wurde am 4. März 1890 eröffnet. Der Betrieb der Bahn über die Brücke und die Erhaltung des Oberbaues der Brücke obliegt der North British Railway. Den Bahnen North Eastern, Great Northern und Midland ist die Mitbenutzung vorbehalten, wofür sie der F. die Kapitalinteressen garantieren. Über die technische Anlage der durch ihre gewaltigen Dimensionen bemerkenswerten Brücke über den Firth of Forth vgl. den Artikel Eiserne Brücken. Fracht, Frachtgeld, Frachtlohn (freight and charges; frais de transport; porto o prezzo di trasporto), der vom Absender oder Empfänger für die Beförderung eines Guts (im weiteren Sinn auch eines Gepäckstücks) an den Frachtführer zu zahlende Preis. (In einem anderen, hier nicht weiter in Betracht kommenden Sinn versteht man unter F. die Ladung selbst.) Die Zahlung der F. kann vor oder nach Erfüllung des Frachtvertrags seitens des Frachtführers erfolgen (s. jedoch Frankaturzwang). Verpflichtet zur Zahlung der F. ist auf Grund des Vertrags der den Vertrag mit dem Frachtführer Abschließende, d. i. der Absender. Da dieser aber nur selten auch der Empfänger des Gutes ist, so wäre er genötigt, die Fracht entweder immer im voraus zu entrichten oder dem Empfänger eine Weisung zugehen zu lassen, für ihn die F. zu bezahlen. Um ein solches, den Interessen des Handels nicht entsprechendes Verhältnis zu beseitigen, wurde gesetzlich die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung der F. an Stelle des Absenders unter gewissen Voraussetzungen ausgesprochen (s. Frankatur). Selbstverständlich kann eine solche Verpflichtung des Empfängers, der ursprünglich ganz außerhalb des Vertrags
Hoogen. Forth Bridge Company, Gesellschaft mit dem Sitz in Edinburgh, die den Bau der großartigen Brücke über den Firth of Forth zwischen Queensferry (in der Nähe von Edinburgh) und Inverkeithing durchgeführt hat. Die F. wurde mit Akt vom 5. August 1873 begründet und ihr zunächst die Ausführung einer 143/4 Meilen langen Eisenbahn von Dalmeny, einer Station der North-British Railway, nach Inverkeithing und von dort nach Burntisland übertragen. Mit Gesetz vom 12. Juli 1882 wurde die Gesellschaft ermächtigt, an Stelle der ersten mit Akte vom Jahr 1873 verliehenen Linie eine kürzere Bahn zu bauen, die in der Nähe von Dalmeny ausgehend, nach Dumfermline unter Überbrückung des Firth of Forth führen sollte. Die Ausführung der Brücke, die innerhalb fünf Jahren fertigzustellen war, oblag der F., während der Betrieb der Eisenbahn selbst der North-British Railway vorbehalten wurde. Die Forth-Brücke wurde am 4. März 1890 eröffnet. Der Betrieb der Bahn über die Brücke und die Erhaltung des Oberbaues der Brücke obliegt der North British Railway. Den Bahnen North Eastern, Great Northern und Midland ist die Mitbenutzung vorbehalten, wofür sie der F. die Kapitalinteressen garantieren. Über die technische Anlage der durch ihre gewaltigen Dimensionen bemerkenswerten Brücke über den Firth of Forth vgl. den Artikel Eiserne Brücken. Fracht, Frachtgeld, Frachtlohn (freight and charges; frais de transport; porto o prezzo di trasporto), der vom Absender oder Empfänger für die Beförderung eines Guts (im weiteren Sinn auch eines Gepäckstücks) an den Frachtführer zu zahlende Preis. (In einem anderen, hier nicht weiter in Betracht kommenden Sinn versteht man unter F. die Ladung selbst.) Die Zahlung der F. kann vor oder nach Erfüllung des Frachtvertrags seitens des Frachtführers erfolgen (s. jedoch Frankaturzwang). Verpflichtet zur Zahlung der F. ist auf Grund des Vertrags der den Vertrag mit dem Frachtführer Abschließende, d. i. der Absender. Da dieser aber nur selten auch der Empfänger des Gutes ist, so wäre er genötigt, die Fracht entweder immer im voraus zu entrichten oder dem Empfänger eine Weisung zugehen zu lassen, für ihn die F. zu bezahlen. Um ein solches, den Interessen des Handels nicht entsprechendes Verhältnis zu beseitigen, wurde gesetzlich die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung der F. an Stelle des Absenders unter gewissen Voraussetzungen ausgesprochen (s. Frankatur). Selbstverständlich kann eine solche Verpflichtung des Empfängers, der ursprünglich ganz außerhalb des Vertrags <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0123" n="115"/><lb/><figure facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen05_1914/figures/roell_eisenbahnwesen05_1914_figure-0154.jpg"><head>Abb. 115.</head><lb/></figure><figure facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen05_1914/figures/roell_eisenbahnwesen05_1914_figure-0157.jpg"><head>Abb. 116.</head><lb/></figure><figure facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen05_1914/figures/roell_eisenbahnwesen05_1914_figure-0156.jpg"><head>Abb. 117.</head><lb/></figure><figure facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen05_1914/figures/roell_eisenbahnwesen05_1914_figure-0155.jpg"><head>Abb. 118.</head><lb/></figure><lb/> Gebrauch von der Unterscheidung der Signale durch verschiedene Formen der Flügel macht die belgische Signalordnung. Die Flügel der Hauptsignale (Abb. 115) haben im allgemeinen rechteckige Form. An Abzweigungen und in Stationen sind jedoch die Signalflügel, die sich auf Gleise beziehen, die mit fahrplanmäßiger Geschwindigkeit befahren werden können, an ihrem freien Ende nicht rechtwinkelig, sondern fahnenartig ausgeschnitten (Abb. 116). Die Vorsignalflügel (Abb. 117) sind an ihrem freien Ende pfeilförmig zugespitzt. Auch kommen noch Flügel vor, die die Gestalt von zwei mit der Spitze zusammenstoßenden Dreiecken haben (Abb. 118); sie gelten für Züge, die auf einem Hauptpersonengleis Kopf machen. Bei allen diesen Signalen ist die Form das wesentliche; der Anstrich, mit denen sie versehen werden, soll die Erkennbarkeit nur unterstützen. Umgekehrt ist bei den Nachtsignalen im allgemeinen die Farbe das kennzeichnende Unterscheidungsmittel. Auch bei diesen werden indes durch bestimmte Anordnung der Lichter Formsignale gebildet. So ist z. B. bei dem neuerdings auf den deutschen Bahnen eingeführten Vorsignal das bei Dunkelheit geltende Signalzeichen ein Formsignal. Bei Warnung zeigt es zwei gelbe, bei „Fahrt frei“ am Hauptsignal zwei grüne Lichter in Schrägstellung zum Mast.</p><lb/> <p rendition="#right">Hoogen.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Forth Bridge Company,</hi> Gesellschaft mit dem Sitz in Edinburgh, die den Bau der großartigen Brücke über den Firth of Forth zwischen Queensferry (in der Nähe von Edinburgh) und Inverkeithing durchgeführt hat.</p><lb/> <p>Die F. wurde mit Akt vom 5. August 1873 begründet und ihr zunächst die Ausführung einer 14<hi rendition="#sup">3</hi>/<hi rendition="#sub">4</hi> Meilen langen Eisenbahn von Dalmeny, einer Station der North-British Railway, nach Inverkeithing und von dort nach Burntisland übertragen.</p><lb/> <p>Mit Gesetz vom 12. 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Verpflichtet zur Zahlung der F. ist auf Grund des Vertrags der den Vertrag mit dem Frachtführer Abschließende, d. i. der Absender. Da dieser aber nur selten auch der Empfänger des Gutes ist, so wäre er genötigt, die Fracht entweder immer im voraus zu entrichten oder dem Empfänger eine Weisung zugehen zu lassen, für ihn die F. zu bezahlen. Um ein solches, den Interessen des Handels nicht entsprechendes Verhältnis zu beseitigen, wurde gesetzlich die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung der F. an Stelle des Absenders unter gewissen Voraussetzungen ausgesprochen (s. Frankatur). Selbstverständlich kann eine solche Verpflichtung des Empfängers, der ursprünglich ganz außerhalb des Vertrags </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [115/0123]
[Abbildung Abb. 115.
]
[Abbildung Abb. 116.
]
[Abbildung Abb. 117.
]
[Abbildung Abb. 118.
]
Gebrauch von der Unterscheidung der Signale durch verschiedene Formen der Flügel macht die belgische Signalordnung. Die Flügel der Hauptsignale (Abb. 115) haben im allgemeinen rechteckige Form. An Abzweigungen und in Stationen sind jedoch die Signalflügel, die sich auf Gleise beziehen, die mit fahrplanmäßiger Geschwindigkeit befahren werden können, an ihrem freien Ende nicht rechtwinkelig, sondern fahnenartig ausgeschnitten (Abb. 116). Die Vorsignalflügel (Abb. 117) sind an ihrem freien Ende pfeilförmig zugespitzt. Auch kommen noch Flügel vor, die die Gestalt von zwei mit der Spitze zusammenstoßenden Dreiecken haben (Abb. 118); sie gelten für Züge, die auf einem Hauptpersonengleis Kopf machen. Bei allen diesen Signalen ist die Form das wesentliche; der Anstrich, mit denen sie versehen werden, soll die Erkennbarkeit nur unterstützen. Umgekehrt ist bei den Nachtsignalen im allgemeinen die Farbe das kennzeichnende Unterscheidungsmittel. Auch bei diesen werden indes durch bestimmte Anordnung der Lichter Formsignale gebildet. So ist z. B. bei dem neuerdings auf den deutschen Bahnen eingeführten Vorsignal das bei Dunkelheit geltende Signalzeichen ein Formsignal. Bei Warnung zeigt es zwei gelbe, bei „Fahrt frei“ am Hauptsignal zwei grüne Lichter in Schrägstellung zum Mast.
Hoogen.
Forth Bridge Company, Gesellschaft mit dem Sitz in Edinburgh, die den Bau der großartigen Brücke über den Firth of Forth zwischen Queensferry (in der Nähe von Edinburgh) und Inverkeithing durchgeführt hat.
Die F. wurde mit Akt vom 5. August 1873 begründet und ihr zunächst die Ausführung einer 143/4 Meilen langen Eisenbahn von Dalmeny, einer Station der North-British Railway, nach Inverkeithing und von dort nach Burntisland übertragen.
Mit Gesetz vom 12. Juli 1882 wurde die Gesellschaft ermächtigt, an Stelle der ersten mit Akte vom Jahr 1873 verliehenen Linie eine kürzere Bahn zu bauen, die in der Nähe von Dalmeny ausgehend, nach Dumfermline unter Überbrückung des Firth of Forth führen sollte. Die Ausführung der Brücke, die innerhalb fünf Jahren fertigzustellen war, oblag der F., während der Betrieb der Eisenbahn selbst der North-British Railway vorbehalten wurde.
Die Forth-Brücke wurde am 4. März 1890 eröffnet. Der Betrieb der Bahn über die Brücke und die Erhaltung des Oberbaues der Brücke obliegt der North British Railway. Den Bahnen North Eastern, Great Northern und Midland ist die Mitbenutzung vorbehalten, wofür sie der F. die Kapitalinteressen garantieren.
Über die technische Anlage der durch ihre gewaltigen Dimensionen bemerkenswerten Brücke über den Firth of Forth vgl. den Artikel Eiserne Brücken.
Fracht, Frachtgeld, Frachtlohn (freight and charges; frais de transport; porto o prezzo di trasporto), der vom Absender oder Empfänger für die Beförderung eines Guts (im weiteren Sinn auch eines Gepäckstücks) an den Frachtführer zu zahlende Preis. (In einem anderen, hier nicht weiter in Betracht kommenden Sinn versteht man unter F. die Ladung selbst.) Die Zahlung der F. kann vor oder nach Erfüllung des Frachtvertrags seitens des Frachtführers erfolgen (s. jedoch Frankaturzwang). Verpflichtet zur Zahlung der F. ist auf Grund des Vertrags der den Vertrag mit dem Frachtführer Abschließende, d. i. der Absender. Da dieser aber nur selten auch der Empfänger des Gutes ist, so wäre er genötigt, die Fracht entweder immer im voraus zu entrichten oder dem Empfänger eine Weisung zugehen zu lassen, für ihn die F. zu bezahlen. Um ein solches, den Interessen des Handels nicht entsprechendes Verhältnis zu beseitigen, wurde gesetzlich die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung der F. an Stelle des Absenders unter gewissen Voraussetzungen ausgesprochen (s. Frankatur). Selbstverständlich kann eine solche Verpflichtung des Empfängers, der ursprünglich ganz außerhalb des Vertrags
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/123>, abgerufen am 22.07.2024. |