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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Die Beförderungen erfolgen auf Grund der Begutachtung der Leistungen des einzelnen, einschließlich des unteren Dienstes, durch besondere Kommissionen, die "Commissions regionales" genannt werden. Diese Kommissionen werden durch Wahl gebildet, u. zw. für jeden Bezirk 3 (eigentlicher Betriebsdienst, Zugförderungs- und Materialdienst, Bau- und Bahnunterhaltungsdienst). Eine ähnliche Kommission besteht für das Personal des Zentraldienstes. Die Vorschläge der Commissions regionales werden durch eine "Commission de classement", der die Vorstände sämtlicher Dienstzweige und vom Personale gewählte Mitglieder angehören, überprüft. Den Vorsitz bei dieser Kommission führt ein Sous-directeur.

Bei den französischen Privatbahnen bestehen keine veröffentlichten Normen über die Anstellungs- und Beförderungsbedingungen.

Bei der französischen Ostbahn sind die Anstellungsbedingungen für jeden Dienstzweig und Posten verschieden. Die Beförderungen erfolgen über Vorschlag der Dienstvorstände nach eingebürgerten Regeln, die aber nicht veröffentlicht worden sind. Die Gehälter hängen nicht allein von der Dienstzeit und Dienstesverwendung, sondern auch vom Stationsorte ab.

Bei der französischen Nordbahn werden Söhne von B. bei Besetzung von Beamtenstellen vorzugsweise berücksichtigt; diese können auch vor ihrer Militärdienstzeit angestellt werden. Die Beamtinnenposten sind den Witwen, Frauen und Töchtern von B. vorbehalten. Das Personal der Nordbahn teilt sich in Teilnehmer an Pensionskassen und solche, die es nicht sind. Seit 1. Januar 1911 tritt die Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse mit Zurücklegung einer ununterbrochenen einjährigen Dienstzeit ein. Die Pensionsberechtigten stehen teils im Jahresgehalt, teils im Taglohn. Von den Nichtpensionsberechtigten bezieht ein Teil Monatslohn, der Rest steht im Taglohn und kann täglich entlassen werden. Die Bezahlung wechselt mit dem Stationsorte. Neben der Bezahlung beziehen gewisse Bedienstete, namentlich die des Fahrdienstes, noch besondere Prämien. Bestimmte Vorrückungsfristen bestehen nicht. Die Beförderung erfolgt auf Grund der Dienstzeit oder auf Grund der Eignung für bestimmte Posten. Wo die gleiche Dienststellung mehrere Gehaltsstufen umfaßt, erfolgt die Beförderung hauptsächlich nach der Dienstzeit oder auch mit Berücksichtigung der Befähigung.

Allen großen französischen Eisenbahngesellschaften gemeinsam ist die Einrichtung, daß Bedienstete, die 3 Kinder oder mehr haben, eine sog. Familienunterstützung erhalten.

7. Italienische Staatsbahnen.

Die italienischen Staatsbahnen unterscheiden 17 Klassen, in die die verschiedenen Dienstposten, getrennt nach den 4 Hauptgruppen (Zentraldienst und Magazinsdienst, Bau- und Bahnunterhaltung, Zugförderungs- und Werkstättendienst, Stations- und Zugdienst) mit bestimmtem Anfangs- und Höchstgehalt, eingeteilt sind. Von der X. Klasse angefangen sind auch Taglohnbedienstete in die Klasseneinteilung einbezogen. Die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen derselben Dienstklasse erfolgt in der Klasse III um 600 und 800 £, in der Klasse IV-VII um 600, bzw. 400 und 300 £, in den unteren Klassen um 150, 120, 60, 30 u. s. w.

Nachstehend folgt das Gehaltsschema rücksichtlich der im Jahresgehalt stehenden Angestellten. (In der Klasse XIV-XVII sind ausschließlich, in den Klassen XII-XIII vielfach im Taglohn stehende Bedienstete eingereiht.)

Gehaltsschema der B. der italienischen Staatsbahnen:

Nach dem Gehaltsregulativ der italienischen Staatsbahnen enthalten die Rangklassen I-VI nur 1 Gehaltsstufe mit bestimmtem Anfangs- und Höchstgehalt. Von der VII. Klasse ab bestehen in jeder Klasse mehrere Gehaltsstufen mit verschiedenen Anfangs- und Höchstgehalten. Zur Rangklasse I gehören die Vorstände der Hauptdienstzweige bei der Generaldirektion; zur Rangklasse II die Vorstandstellvertreter; zur Klasse III die Abteilungsvorstände; zur Klasse IV die Oberinspektoren auf Vorstandsposten; zur Klasse V sonstige Oberinspektoren und Hauptkassiere; zur Klasse VI Inspektoren und Kassiere 2. Klasse.

In die VII. Klasse fallen u. a. die Vorstände von Hauptbahnhöfen, Magazinsvorstände 1. Klasse und Inspektoren-Stellvertreter; in die VIII. und IX. Klasse gehören zugeteilte Oberbeamte im Verwaltungsdienst und zugeteilte technische Oberbeamte, Stationsvorstände, Magazinsvorstände, Kontrollore im Betriebsdienst u. s. w.; zur Klasse X gehören u. a. Dienstvorstände unteren Grades (Stations- und Depotvorstände 3. Klasse), Obertelegraphisten, Oberzugführer u. s. w.; zur Klasse XI Stationsvorstände 4. Klasse, Haltestellenvorstände 1. Grads, Zugsrevisoren, zugeteilte B.; in der XII. - XIV. Klasse stehen vielfach, in der Klasse XV - XVII ausschließlich definitive Bedienstete im Taglohn.

Im Jahresgehalt stehen in der Klasse XII Haltestellenvorstände 2. Grads, Wagenrevisoren, Magazinsaufseher, Lokomitivführer, Verschubmeister u. s. w. In der Klasse XIII stehen im Jahresgehalte Schaffner und Heizer, in der Klasse XIV Bremser.

Durch Gesetz vom 13. April 1911 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1911 eine Besoldungszulage gewährt:

a) den Schrankenwärterinnen eine tägliche Zulage von 0·45 £;

Die Beförderungen erfolgen auf Grund der Begutachtung der Leistungen des einzelnen, einschließlich des unteren Dienstes, durch besondere Kommissionen, die „Commissions régionales“ genannt werden. Diese Kommissionen werden durch Wahl gebildet, u. zw. für jeden Bezirk 3 (eigentlicher Betriebsdienst, Zugförderungs- und Materialdienst, Bau- und Bahnunterhaltungsdienst). Eine ähnliche Kommission besteht für das Personal des Zentraldienstes. Die Vorschläge der Commissions régionales werden durch eine „Commission de classement“, der die Vorstände sämtlicher Dienstzweige und vom Personale gewählte Mitglieder angehören, überprüft. Den Vorsitz bei dieser Kommission führt ein Sous-directeur.

Bei den französischen Privatbahnen bestehen keine veröffentlichten Normen über die Anstellungs- und Beförderungsbedingungen.

Bei der französischen Ostbahn sind die Anstellungsbedingungen für jeden Dienstzweig und Posten verschieden. Die Beförderungen erfolgen über Vorschlag der Dienstvorstände nach eingebürgerten Regeln, die aber nicht veröffentlicht worden sind. Die Gehälter hängen nicht allein von der Dienstzeit und Dienstesverwendung, sondern auch vom Stationsorte ab.

Bei der französischen Nordbahn werden Söhne von B. bei Besetzung von Beamtenstellen vorzugsweise berücksichtigt; diese können auch vor ihrer Militärdienstzeit angestellt werden. Die Beamtinnenposten sind den Witwen, Frauen und Töchtern von B. vorbehalten. Das Personal der Nordbahn teilt sich in Teilnehmer an Pensionskassen und solche, die es nicht sind. Seit 1. Januar 1911 tritt die Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse mit Zurücklegung einer ununterbrochenen einjährigen Dienstzeit ein. Die Pensionsberechtigten stehen teils im Jahresgehalt, teils im Taglohn. Von den Nichtpensionsberechtigten bezieht ein Teil Monatslohn, der Rest steht im Taglohn und kann täglich entlassen werden. Die Bezahlung wechselt mit dem Stationsorte. Neben der Bezahlung beziehen gewisse Bedienstete, namentlich die des Fahrdienstes, noch besondere Prämien. Bestimmte Vorrückungsfristen bestehen nicht. Die Beförderung erfolgt auf Grund der Dienstzeit oder auf Grund der Eignung für bestimmte Posten. Wo die gleiche Dienststellung mehrere Gehaltsstufen umfaßt, erfolgt die Beförderung hauptsächlich nach der Dienstzeit oder auch mit Berücksichtigung der Befähigung.

Allen großen französischen Eisenbahngesellschaften gemeinsam ist die Einrichtung, daß Bedienstete, die 3 Kinder oder mehr haben, eine sog. Familienunterstützung erhalten.

7. Italienische Staatsbahnen.

Die italienischen Staatsbahnen unterscheiden 17 Klassen, in die die verschiedenen Dienstposten, getrennt nach den 4 Hauptgruppen (Zentraldienst und Magazinsdienst, Bau- und Bahnunterhaltung, Zugförderungs- und Werkstättendienst, Stations- und Zugdienst) mit bestimmtem Anfangs- und Höchstgehalt, eingeteilt sind. Von der X. Klasse angefangen sind auch Taglohnbedienstete in die Klasseneinteilung einbezogen. Die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen derselben Dienstklasse erfolgt in der Klasse III um 600 und 800 £, in der Klasse IV–VII um 600, bzw. 400 und 300 £, in den unteren Klassen um 150, 120, 60, 30 u. s. w.

Nachstehend folgt das Gehaltsschema rücksichtlich der im Jahresgehalt stehenden Angestellten. (In der Klasse XIV–XVII sind ausschließlich, in den Klassen XII–XIII vielfach im Taglohn stehende Bedienstete eingereiht.)

Gehaltsschema der B. der italienischen Staatsbahnen:

Nach dem Gehaltsregulativ der italienischen Staatsbahnen enthalten die Rangklassen I–VI nur 1 Gehaltsstufe mit bestimmtem Anfangs- und Höchstgehalt. Von der VII. Klasse ab bestehen in jeder Klasse mehrere Gehaltsstufen mit verschiedenen Anfangs- und Höchstgehalten. Zur Rangklasse I gehören die Vorstände der Hauptdienstzweige bei der Generaldirektion; zur Rangklasse II die Vorstandstellvertreter; zur Klasse III die Abteilungsvorstände; zur Klasse IV die Oberinspektoren auf Vorstandsposten; zur Klasse V sonstige Oberinspektoren und Hauptkassiere; zur Klasse VI Inspektoren und Kassiere 2. Klasse.

In die VII. Klasse fallen u. a. die Vorstände von Hauptbahnhöfen, Magazinsvorstände 1. Klasse und Inspektoren-Stellvertreter; in die VIII. und IX. Klasse gehören zugeteilte Oberbeamte im Verwaltungsdienst und zugeteilte technische Oberbeamte, Stationsvorstände, Magazinsvorstände, Kontrollore im Betriebsdienst u. s. w.; zur Klasse X gehören u. a. Dienstvorstände unteren Grades (Stations- und Depotvorstände 3. Klasse), Obertelegraphisten, Oberzugführer u. s. w.; zur Klasse XI Stationsvorstände 4. Klasse, Haltestellenvorstände 1. Grads, Zugsrevisoren, zugeteilte B.; in der XII. – XIV. Klasse stehen vielfach, in der Klasse XV – XVII ausschließlich definitive Bedienstete im Taglohn.

Im Jahresgehalt stehen in der Klasse XII Haltestellenvorstände 2. Grads, Wagenrevisoren, Magazinsaufseher, Lokomitivführer, Verschubmeister u. s. w. In der Klasse XIII stehen im Jahresgehalte Schaffner und Heizer, in der Klasse XIV Bremser.

Durch Gesetz vom 13. April 1911 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1911 eine Besoldungszulage gewährt:

a) den Schrankenwärterinnen eine tägliche Zulage von 0·45 £;

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[81/0090] Die Beförderungen erfolgen auf Grund der Begutachtung der Leistungen des einzelnen, einschließlich des unteren Dienstes, durch besondere Kommissionen, die „Commissions régionales“ genannt werden. Diese Kommissionen werden durch Wahl gebildet, u. zw. für jeden Bezirk 3 (eigentlicher Betriebsdienst, Zugförderungs- und Materialdienst, Bau- und Bahnunterhaltungsdienst). Eine ähnliche Kommission besteht für das Personal des Zentraldienstes. Die Vorschläge der Commissions régionales werden durch eine „Commission de classement“, der die Vorstände sämtlicher Dienstzweige und vom Personale gewählte Mitglieder angehören, überprüft. Den Vorsitz bei dieser Kommission führt ein Sous-directeur. Bei den französischen Privatbahnen bestehen keine veröffentlichten Normen über die Anstellungs- und Beförderungsbedingungen. Bei der französischen Ostbahn sind die Anstellungsbedingungen für jeden Dienstzweig und Posten verschieden. Die Beförderungen erfolgen über Vorschlag der Dienstvorstände nach eingebürgerten Regeln, die aber nicht veröffentlicht worden sind. Die Gehälter hängen nicht allein von der Dienstzeit und Dienstesverwendung, sondern auch vom Stationsorte ab. Bei der französischen Nordbahn werden Söhne von B. bei Besetzung von Beamtenstellen vorzugsweise berücksichtigt; diese können auch vor ihrer Militärdienstzeit angestellt werden. Die Beamtinnenposten sind den Witwen, Frauen und Töchtern von B. vorbehalten. Das Personal der Nordbahn teilt sich in Teilnehmer an Pensionskassen und solche, die es nicht sind. Seit 1. Januar 1911 tritt die Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse mit Zurücklegung einer ununterbrochenen einjährigen Dienstzeit ein. Die Pensionsberechtigten stehen teils im Jahresgehalt, teils im Taglohn. Von den Nichtpensionsberechtigten bezieht ein Teil Monatslohn, der Rest steht im Taglohn und kann täglich entlassen werden. Die Bezahlung wechselt mit dem Stationsorte. Neben der Bezahlung beziehen gewisse Bedienstete, namentlich die des Fahrdienstes, noch besondere Prämien. Bestimmte Vorrückungsfristen bestehen nicht. Die Beförderung erfolgt auf Grund der Dienstzeit oder auf Grund der Eignung für bestimmte Posten. Wo die gleiche Dienststellung mehrere Gehaltsstufen umfaßt, erfolgt die Beförderung hauptsächlich nach der Dienstzeit oder auch mit Berücksichtigung der Befähigung. Allen großen französischen Eisenbahngesellschaften gemeinsam ist die Einrichtung, daß Bedienstete, die 3 Kinder oder mehr haben, eine sog. Familienunterstützung erhalten. 7. Italienische Staatsbahnen. Die italienischen Staatsbahnen unterscheiden 17 Klassen, in die die verschiedenen Dienstposten, getrennt nach den 4 Hauptgruppen (Zentraldienst und Magazinsdienst, Bau- und Bahnunterhaltung, Zugförderungs- und Werkstättendienst, Stations- und Zugdienst) mit bestimmtem Anfangs- und Höchstgehalt, eingeteilt sind. Von der X. Klasse angefangen sind auch Taglohnbedienstete in die Klasseneinteilung einbezogen. Die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen derselben Dienstklasse erfolgt in der Klasse III um 600 und 800 £, in der Klasse IV–VII um 600, bzw. 400 und 300 £, in den unteren Klassen um 150, 120, 60, 30 u. s. w. Nachstehend folgt das Gehaltsschema rücksichtlich der im Jahresgehalt stehenden Angestellten. (In der Klasse XIV–XVII sind ausschließlich, in den Klassen XII–XIII vielfach im Taglohn stehende Bedienstete eingereiht.) Gehaltsschema der B. der italienischen Staatsbahnen: Nach dem Gehaltsregulativ der italienischen Staatsbahnen enthalten die Rangklassen I–VI nur 1 Gehaltsstufe mit bestimmtem Anfangs- und Höchstgehalt. Von der VII. Klasse ab bestehen in jeder Klasse mehrere Gehaltsstufen mit verschiedenen Anfangs- und Höchstgehalten. Zur Rangklasse I gehören die Vorstände der Hauptdienstzweige bei der Generaldirektion; zur Rangklasse II die Vorstandstellvertreter; zur Klasse III die Abteilungsvorstände; zur Klasse IV die Oberinspektoren auf Vorstandsposten; zur Klasse V sonstige Oberinspektoren und Hauptkassiere; zur Klasse VI Inspektoren und Kassiere 2. Klasse. In die VII. Klasse fallen u. a. die Vorstände von Hauptbahnhöfen, Magazinsvorstände 1. Klasse und Inspektoren-Stellvertreter; in die VIII. und IX. Klasse gehören zugeteilte Oberbeamte im Verwaltungsdienst und zugeteilte technische Oberbeamte, Stationsvorstände, Magazinsvorstände, Kontrollore im Betriebsdienst u. s. w.; zur Klasse X gehören u. a. Dienstvorstände unteren Grades (Stations- und Depotvorstände 3. Klasse), Obertelegraphisten, Oberzugführer u. s. w.; zur Klasse XI Stationsvorstände 4. Klasse, Haltestellenvorstände 1. Grads, Zugsrevisoren, zugeteilte B.; in der XII. – XIV. Klasse stehen vielfach, in der Klasse XV – XVII ausschließlich definitive Bedienstete im Taglohn. Im Jahresgehalt stehen in der Klasse XII Haltestellenvorstände 2. Grads, Wagenrevisoren, Magazinsaufseher, Lokomitivführer, Verschubmeister u. s. w. In der Klasse XIII stehen im Jahresgehalte Schaffner und Heizer, in der Klasse XIV Bremser. Durch Gesetz vom 13. April 1911 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1911 eine Besoldungszulage gewährt: a) den Schrankenwärterinnen eine tägliche Zulage von 0·45 £;

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/90>, abgerufen am 11.12.2024.