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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Grenzen den höheren Gehalt oder eine Gehaltszulage von 1/10 erhalten.

Für eine Anzahl von Klassen ist die Zeitbeförderung besonders geregelt. Beispielsweise erreichen Kommischefs und Kommis sowie Dessinateurs höhere Gehaltsstufen nach spätestens 2 Jahren, wenn sie "au grand choix" qualifiziert sind, nach 4 oder 41/2 Jahren, wenn sie "au choix" qualifiziert und für höhere Funktionen verwendbar sind, endlich nach 6 Jahren, wenn sie "a l'anciennete" qualifiziert, 50 Jahre alt und 30 Jahre im Dienst sind.

Bei anderen Klassen rücken die B. "a titre de fin de carriere" nach dem 50. Lebensjahre und 30 Dienstjahren sowie nach 6 in derselben Gehaltsstufe zugebrachten Jahren in gewisse höhere Gehaltsstufen vor.

Einzelnen B. auf bestimmten Posten kann vom Minister eine Zulage von 500-1000 Fr., technischen Bureauchefs eine solche von 500 Fr. zuerkannt werden.

Stationschefs 1. und 2. Klasse erhalten eine Zulage von 1000 Fr., die der 3. und 4. Klasse eine solche von 700 Fr. Souschefs der Stationsvorstände eine Zulage von 500 Fr.

5. Dänische Staatsbahnen.

Bei den dänischen Staatsbahnen beträgt das Gehalt des Generaldirektors 10.000-13.000 dän. K., die Direktoren beziehen 8000-9800 K, die übrigen B. und sonstigen Bediensteten sind in 23 Gehaltsklassen eingeteilt. Das Anfangsgehalt in der 23. Klasse beträgt 480 K., das Höchstgehalt 640 K.

Der Generaldirektor, die Direktoren und die B. der 21.-23. Gehaltsklasse sowie einzelne andere B. erhalten außer ihrem Gehalt unter gewissen Voraussetzungen Tantiemen. Das Höchstgehalt wird in der Regel in 16 Jahren erreicht, nur die B. der 22. und 23. Klasse erreichen das Höchstgehalt nach 12 Jahren.

6. Französische Eisenbahnen.

Bei den französischen Staatsbahnen zerfallen die B., zu denen auch die unteren Bediensteten zählen, in 14 Gruppen, u. zw.:




Außerhalb der Gruppeneinteilung bleiben der Direktor (30.000-35.000 Fr.) und die Subdirektoren (25.000-28.000 Fr.).

In die Gruppe I gehören die Dienstchefs der Direktion; in die Gruppe II die Dienstsouschefs der Direktion und die Betriebschefs der Arrondissements; in die Gruppe III die Dienstchefs der Arrondissements, die Oberingenieure und die Dienstsouschefs der Direktion; in die Gruppe IV die Divisionschefs der Direktion, die Ingenieure und die Souschefs des Dienstes der Arrondissements; in die Gruppe V die Oberinspektoren und die Sousingenieure; in die Gruppe VI Werkstättenchefs, Bureauchefs, Magazinsvorstände, Sektionsvorstände; in die Gruppe VII Bahnhofvorstände I. Klasse, Stellvertreter der Werkstätten-, Bureau-, Magazins- und Sektionsvorstände; in die Gruppe VIII Bahnhofvorstände II. Klasse, Werkmeister, Stellvertreter der Bahnhofvorstände I. Klasse; in die Gruppe IX Distriktchefs, Bahnhofvorstände III. Klasse, Unterwerkmeister, Bahnhofvorstandstellvertreter II. Klasse; in die Gruppe X Bahnhofvorstände IV. Klasse, Verkehrkontrollore, Mechaniker, Bahnmeister, Bahnhofvorstandstellvertreter III. Klasse; in die Gruppe XI Stationsvorstände, Elektriker, Expedienten I. und II. Klasse, Bahnhofvorstandstellvertreter IV. Klasse, Technische Aufseher; in die Gruppe XII Heizer, Rottenführer, Haltestellenvorstände, Zugführer; in die Gruppe XIII Weichensteller, Vorarbeiter, Gepäckträger, Bremser; in die Gruppe XIV Magazinsarbeiter, Bahnwärter, Oberbauarbeiter.

Bei den französischen Staatsbahnen besteht eine Gewinnbeteiligung der auf die Ökonomie des Betriebes gemäß ihrer Dienststellung Einfluß habenden B. Der für diese Zwecke zur Auszahlung kommende Betrag ist seitens der Verwaltung mit höchstens 2% der gesamten Roheinnahmen festgesetzt. Die Vorschriften hierüber wurden mit Erlaß des Ministeriums vom 16. Dezember 1899 erlassen. Die Zahl der B. und Arbeiter, die aus diesem Titel beteilt wurden, betrug Ende 1910 59.356; der für diesen Zweck verwendete Gesamtbetrag belief sich im selben Jahre auf 5,624.720 Fr.

Grenzen den höheren Gehalt oder eine Gehaltszulage von 1/10 erhalten.

Für eine Anzahl von Klassen ist die Zeitbeförderung besonders geregelt. Beispielsweise erreichen Kommischefs und Kommis sowie Dessinateurs höhere Gehaltsstufen nach spätestens 2 Jahren, wenn sie „au grand choix“ qualifiziert sind, nach 4 oder 41/2 Jahren, wenn sie „au choix“ qualifiziert und für höhere Funktionen verwendbar sind, endlich nach 6 Jahren, wenn sie „à l'ancienneté“ qualifiziert, 50 Jahre alt und 30 Jahre im Dienst sind.

Bei anderen Klassen rücken die B. „à titre de fin de carrière“ nach dem 50. Lebensjahre und 30 Dienstjahren sowie nach 6 in derselben Gehaltsstufe zugebrachten Jahren in gewisse höhere Gehaltsstufen vor.

Einzelnen B. auf bestimmten Posten kann vom Minister eine Zulage von 500–1000 Fr., technischen Bureauchefs eine solche von 500 Fr. zuerkannt werden.

Stationschefs 1. und 2. Klasse erhalten eine Zulage von 1000 Fr., die der 3. und 4. Klasse eine solche von 700 Fr. Souschefs der Stationsvorstände eine Zulage von 500 Fr.

5. Dänische Staatsbahnen.

Bei den dänischen Staatsbahnen beträgt das Gehalt des Generaldirektors 10.000–13.000 dän. K., die Direktoren beziehen 8000–9800 K, die übrigen B. und sonstigen Bediensteten sind in 23 Gehaltsklassen eingeteilt. Das Anfangsgehalt in der 23. Klasse beträgt 480 K., das Höchstgehalt 640 K.

Der Generaldirektor, die Direktoren und die B. der 21.–23. Gehaltsklasse sowie einzelne andere B. erhalten außer ihrem Gehalt unter gewissen Voraussetzungen Tantiemen. Das Höchstgehalt wird in der Regel in 16 Jahren erreicht, nur die B. der 22. und 23. Klasse erreichen das Höchstgehalt nach 12 Jahren.

6. Französische Eisenbahnen.

Bei den französischen Staatsbahnen zerfallen die B., zu denen auch die unteren Bediensteten zählen, in 14 Gruppen, u. zw.:




Außerhalb der Gruppeneinteilung bleiben der Direktor (30.000–35.000 Fr.) und die Subdirektoren (25.000–28.000 Fr.).

In die Gruppe I gehören die Dienstchefs der Direktion; in die Gruppe II die Dienstsouschefs der Direktion und die Betriebschefs der Arrondissements; in die Gruppe III die Dienstchefs der Arrondissements, die Oberingenieure und die Dienstsouschefs der Direktion; in die Gruppe IV die Divisionschefs der Direktion, die Ingenieure und die Souschefs des Dienstes der Arrondissements; in die Gruppe V die Oberinspektoren und die Sousingenieure; in die Gruppe VI Werkstättenchefs, Bureauchefs, Magazinsvorstände, Sektionsvorstände; in die Gruppe VII Bahnhofvorstände I. Klasse, Stellvertreter der Werkstätten-, Bureau-, Magazins- und Sektionsvorstände; in die Gruppe VIII Bahnhofvorstände II. Klasse, Werkmeister, Stellvertreter der Bahnhofvorstände I. Klasse; in die Gruppe IX Distriktchefs, Bahnhofvorstände III. Klasse, Unterwerkmeister, Bahnhofvorstandstellvertreter II. Klasse; in die Gruppe X Bahnhofvorstände IV. Klasse, Verkehrkontrollore, Mechaniker, Bahnmeister, Bahnhofvorstandstellvertreter III. Klasse; in die Gruppe XI Stationsvorstände, Elektriker, Expedienten I. und II. Klasse, Bahnhofvorstandstellvertreter IV. Klasse, Technische Aufseher; in die Gruppe XII Heizer, Rottenführer, Haltestellenvorstände, Zugführer; in die Gruppe XIII Weichensteller, Vorarbeiter, Gepäckträger, Bremser; in die Gruppe XIV Magazinsarbeiter, Bahnwärter, Oberbauarbeiter.

Bei den französischen Staatsbahnen besteht eine Gewinnbeteiligung der auf die Ökonomie des Betriebes gemäß ihrer Dienststellung Einfluß habenden B. Der für diese Zwecke zur Auszahlung kommende Betrag ist seitens der Verwaltung mit höchstens 2% der gesamten Roheinnahmen festgesetzt. Die Vorschriften hierüber wurden mit Erlaß des Ministeriums vom 16. Dezember 1899 erlassen. Die Zahl der B. und Arbeiter, die aus diesem Titel beteilt wurden, betrug Ende 1910 59.356; der für diesen Zweck verwendete Gesamtbetrag belief sich im selben Jahre auf 5,624.720 Fr.

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[80/0089] Grenzen den höheren Gehalt oder eine Gehaltszulage von 1/10 erhalten. Für eine Anzahl von Klassen ist die Zeitbeförderung besonders geregelt. Beispielsweise erreichen Kommischefs und Kommis sowie Dessinateurs höhere Gehaltsstufen nach spätestens 2 Jahren, wenn sie „au grand choix“ qualifiziert sind, nach 4 oder 41/2 Jahren, wenn sie „au choix“ qualifiziert und für höhere Funktionen verwendbar sind, endlich nach 6 Jahren, wenn sie „à l'ancienneté“ qualifiziert, 50 Jahre alt und 30 Jahre im Dienst sind. Bei anderen Klassen rücken die B. „à titre de fin de carrière“ nach dem 50. Lebensjahre und 30 Dienstjahren sowie nach 6 in derselben Gehaltsstufe zugebrachten Jahren in gewisse höhere Gehaltsstufen vor. Einzelnen B. auf bestimmten Posten kann vom Minister eine Zulage von 500–1000 Fr., technischen Bureauchefs eine solche von 500 Fr. zuerkannt werden. Stationschefs 1. und 2. Klasse erhalten eine Zulage von 1000 Fr., die der 3. und 4. Klasse eine solche von 700 Fr. Souschefs der Stationsvorstände eine Zulage von 500 Fr. 5. Dänische Staatsbahnen. Bei den dänischen Staatsbahnen beträgt das Gehalt des Generaldirektors 10.000–13.000 dän. K., die Direktoren beziehen 8000–9800 K, die übrigen B. und sonstigen Bediensteten sind in 23 Gehaltsklassen eingeteilt. Das Anfangsgehalt in der 23. Klasse beträgt 480 K., das Höchstgehalt 640 K. Der Generaldirektor, die Direktoren und die B. der 21.–23. Gehaltsklasse sowie einzelne andere B. erhalten außer ihrem Gehalt unter gewissen Voraussetzungen Tantiemen. Das Höchstgehalt wird in der Regel in 16 Jahren erreicht, nur die B. der 22. und 23. Klasse erreichen das Höchstgehalt nach 12 Jahren. 6. Französische Eisenbahnen. Bei den französischen Staatsbahnen zerfallen die B., zu denen auch die unteren Bediensteten zählen, in 14 Gruppen, u. zw.: Außerhalb der Gruppeneinteilung bleiben der Direktor (30.000–35.000 Fr.) und die Subdirektoren (25.000–28.000 Fr.). In die Gruppe I gehören die Dienstchefs der Direktion; in die Gruppe II die Dienstsouschefs der Direktion und die Betriebschefs der Arrondissements; in die Gruppe III die Dienstchefs der Arrondissements, die Oberingenieure und die Dienstsouschefs der Direktion; in die Gruppe IV die Divisionschefs der Direktion, die Ingenieure und die Souschefs des Dienstes der Arrondissements; in die Gruppe V die Oberinspektoren und die Sousingenieure; in die Gruppe VI Werkstättenchefs, Bureauchefs, Magazinsvorstände, Sektionsvorstände; in die Gruppe VII Bahnhofvorstände I. Klasse, Stellvertreter der Werkstätten-, Bureau-, Magazins- und Sektionsvorstände; in die Gruppe VIII Bahnhofvorstände II. Klasse, Werkmeister, Stellvertreter der Bahnhofvorstände I. Klasse; in die Gruppe IX Distriktchefs, Bahnhofvorstände III. Klasse, Unterwerkmeister, Bahnhofvorstandstellvertreter II. Klasse; in die Gruppe X Bahnhofvorstände IV. Klasse, Verkehrkontrollore, Mechaniker, Bahnmeister, Bahnhofvorstandstellvertreter III. Klasse; in die Gruppe XI Stationsvorstände, Elektriker, Expedienten I. und II. Klasse, Bahnhofvorstandstellvertreter IV. Klasse, Technische Aufseher; in die Gruppe XII Heizer, Rottenführer, Haltestellenvorstände, Zugführer; in die Gruppe XIII Weichensteller, Vorarbeiter, Gepäckträger, Bremser; in die Gruppe XIV Magazinsarbeiter, Bahnwärter, Oberbauarbeiter. Bei den französischen Staatsbahnen besteht eine Gewinnbeteiligung der auf die Ökonomie des Betriebes gemäß ihrer Dienststellung Einfluß habenden B. Der für diese Zwecke zur Auszahlung kommende Betrag ist seitens der Verwaltung mit höchstens 2% der gesamten Roheinnahmen festgesetzt. Die Vorschriften hierüber wurden mit Erlaß des Ministeriums vom 16. Dezember 1899 erlassen. Die Zahl der B. und Arbeiter, die aus diesem Titel beteilt wurden, betrug Ende 1910 59.356; der für diesen Zweck verwendete Gesamtbetrag belief sich im selben Jahre auf 5,624.720 Fr.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/89>, abgerufen am 16.07.2024.