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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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b) den Angestellten mit einem Gehalt oder Taglohn von 1650 £, bzw. 4·50 £ oder weniger eine Zulage von 165 £ jährlich, bzw. 0·45 £ täglich. Ferner wird ihnen ein bei den späteren Gehaltsaufbesserungen zu ermäßigender Zuschlag ausbezahlt, damit zusammen mit dem Lohn, der Besoldungszulage und dem Wohnungsgeldzuschuß ein Mindestlohn von 2·50 £ täglich erreicht wird;

c) den Angestellten mit einem Gehalt von über 1650 £ oder über 4·50 £ Taglohn, bis einschließlich zum Rang von Abteilungschefs (capo divisione) eine Zulage von 10% ihres Gehalts oder Taglohns im Höchstbetrage von 400 £. Für die Inspektoratseleven tritt ein bei den späteren Gehaltsaufbesserungen zu ermäßigender Zuschlag hinzu, damit zusammen mit dem Gehalt und der Besoldungszulage ein Mindestgehalt von 3000 £ erreicht wird.

Das erwähnte Gesetz sichert ferner den Angestellten Gratifikationen für erzielte Ersparnisse an den Personalkosten zu. Es werden 10% des Unterschieds zwischen den ordentlichen Betriebs-Reineinnahmen und den ordentlichen Betriebs-Reinausgaben zur Belohnung von Angestellten für besondere Leistungen oder Verdienste verwendet. 5% des gleichen Unterschiedes werden zur Belohnung der leitenden Beamten für erzielte sparsame und regelmäßige Betriebsführung bestimmt. 1/10 dieser Summe fällt den Betriebschefs und ihnen gleichgestellten B. zu.

8. Niederländische Eisenbahnen

In den Niederlanden hat jede der den Betrieb führenden 4 Gesellschaften (Holländischen Eisenbahngesellschaft, Gesellschaft für den Betrieb der Staatseisenbahnen, Niederländische Zentraleisenbahngesellschaft, Nord-Brabant-Deutsche Eisenbahngesellschaft) besondere Bestimmungen für ihr Personal; es schließen sich aber die Bestimmungen der beiden letzteren Gesellschaften, die nur ein sehr kleines Eisenbahngebiet verwalten, hauptsächlich jenen der Gesellschaft für den Betrieb von Staatseisenbahnen an.

Bei der holländischen Eisenbahngesellschaft sind die B. (einschließlich der zur Dienerkategorie gehörigen) in 23 Klassen eingeteilt. Die Klassen 1-16 umfassen die eigentlichen B. im Jahresgehalt, die Klassen 17-23 außer den Aspiranten auf Beamtenstellen (Klerks im Stationsdienst) das gesamte, durchweg im Taglohn stehende Dienerpersonal (Lokomotivführer, Heizer, Schaffner, Wagenmeister, Bahnmeister, Wächter u. s. w.)

Nachstehend folgt das Schema der Klassen 1-16 der holländischen Eisenbahngesellschaft.




In die 1. Dienstklasse gehören die obersten Dienstchefs der Direktion und die Vorstände der Hauptwerkstätten; in die 2. Dienstklasse die Abteilungsvorstände 1. Klasse, die Vorstände der Wagenwerkstätten sowie die Inspektoren für den allgemeinen Dienst; in die 3. Dienstklasse die Abteilungsvorstände 2. Klasse, die Betriebsinspektoren für die verschiedenen Dienstzweige sowie die Ingenieure; in die 4. Dienstklasse die kommerziellen Agenten 1. Klasse, Unterabteilungsvorstände 1. Klasse, Kassiere, Vorstände der Materialdepots, Inspektor- und Ingenieuradjunkten, ferner zugeteilte Oberbeamte des allgemeinen Dienstes. In die 5. Dienstklasse Ingenieuradjunkten für Zugförderung, Material- und Bahnerhaltung; in die 6. Dienstklasse Unterabteilungsvorstände 2. Klasse, Stationsvorstände 1. Klasse, kommerzielle Agenten 2. Klasse, technische B.; in die 7. Dienstklasse Stationsvorstände 2. Klasse, Hauptkassiere, Bureauvorstände, Tarifreferenten, ferner Bahn-, Magazins-, Signal, Telegraphenaufseher u. s. w.; in die 8. Dienstklasse Agenten 1. Klasse, Stationsvorstände und -stellvertreter, Bureauvorstände,

b) den Angestellten mit einem Gehalt oder Taglohn von 1650 £, bzw. 4·50 £ oder weniger eine Zulage von 165 £ jährlich, bzw. 0·45 £ täglich. Ferner wird ihnen ein bei den späteren Gehaltsaufbesserungen zu ermäßigender Zuschlag ausbezahlt, damit zusammen mit dem Lohn, der Besoldungszulage und dem Wohnungsgeldzuschuß ein Mindestlohn von 2·50 £ täglich erreicht wird;

c) den Angestellten mit einem Gehalt von über 1650 £ oder über 4·50 £ Taglohn, bis einschließlich zum Rang von Abteilungschefs (capo divisione) eine Zulage von 10% ihres Gehalts oder Taglohns im Höchstbetrage von 400 £. Für die Inspektoratseleven tritt ein bei den späteren Gehaltsaufbesserungen zu ermäßigender Zuschlag hinzu, damit zusammen mit dem Gehalt und der Besoldungszulage ein Mindestgehalt von 3000 £ erreicht wird.

Das erwähnte Gesetz sichert ferner den Angestellten Gratifikationen für erzielte Ersparnisse an den Personalkosten zu. Es werden 10% des Unterschieds zwischen den ordentlichen Betriebs-Reineinnahmen und den ordentlichen Betriebs-Reinausgaben zur Belohnung von Angestellten für besondere Leistungen oder Verdienste verwendet. 5% des gleichen Unterschiedes werden zur Belohnung der leitenden Beamten für erzielte sparsame und regelmäßige Betriebsführung bestimmt. 1/10 dieser Summe fällt den Betriebschefs und ihnen gleichgestellten B. zu.

8. Niederländische Eisenbahnen

In den Niederlanden hat jede der den Betrieb führenden 4 Gesellschaften (Holländischen Eisenbahngesellschaft, Gesellschaft für den Betrieb der Staatseisenbahnen, Niederländische Zentraleisenbahngesellschaft, Nord-Brabant-Deutsche Eisenbahngesellschaft) besondere Bestimmungen für ihr Personal; es schließen sich aber die Bestimmungen der beiden letzteren Gesellschaften, die nur ein sehr kleines Eisenbahngebiet verwalten, hauptsächlich jenen der Gesellschaft für den Betrieb von Staatseisenbahnen an.

Bei der holländischen Eisenbahngesellschaft sind die B. (einschließlich der zur Dienerkategorie gehörigen) in 23 Klassen eingeteilt. Die Klassen 1–16 umfassen die eigentlichen B. im Jahresgehalt, die Klassen 17–23 außer den Aspiranten auf Beamtenstellen (Klerks im Stationsdienst) das gesamte, durchweg im Taglohn stehende Dienerpersonal (Lokomotivführer, Heizer, Schaffner, Wagenmeister, Bahnmeister, Wächter u. s. w.)

Nachstehend folgt das Schema der Klassen 1–16 der holländischen Eisenbahngesellschaft.




In die 1. Dienstklasse gehören die obersten Dienstchefs der Direktion und die Vorstände der Hauptwerkstätten; in die 2. Dienstklasse die Abteilungsvorstände 1. Klasse, die Vorstände der Wagenwerkstätten sowie die Inspektoren für den allgemeinen Dienst; in die 3. Dienstklasse die Abteilungsvorstände 2. Klasse, die Betriebsinspektoren für die verschiedenen Dienstzweige sowie die Ingenieure; in die 4. Dienstklasse die kommerziellen Agenten 1. Klasse, Unterabteilungsvorstände 1. Klasse, Kassiere, Vorstände der Materialdepots, Inspektor- und Ingenieuradjunkten, ferner zugeteilte Oberbeamte des allgemeinen Dienstes. In die 5. Dienstklasse Ingenieuradjunkten für Zugförderung, Material- und Bahnerhaltung; in die 6. Dienstklasse Unterabteilungsvorstände 2. Klasse, Stationsvorstände 1. Klasse, kommerzielle Agenten 2. Klasse, technische B.; in die 7. Dienstklasse Stationsvorstände 2. Klasse, Hauptkassiere, Bureauvorstände, Tarifreferenten, ferner Bahn-, Magazins-, Signal, Telegraphenaufseher u. s. w.; in die 8. Dienstklasse Agenten 1. Klasse, Stationsvorstände und -stellvertreter, Bureauvorstände,

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[82/0091] b) den Angestellten mit einem Gehalt oder Taglohn von 1650 £, bzw. 4·50 £ oder weniger eine Zulage von 165 £ jährlich, bzw. 0·45 £ täglich. Ferner wird ihnen ein bei den späteren Gehaltsaufbesserungen zu ermäßigender Zuschlag ausbezahlt, damit zusammen mit dem Lohn, der Besoldungszulage und dem Wohnungsgeldzuschuß ein Mindestlohn von 2·50 £ täglich erreicht wird; c) den Angestellten mit einem Gehalt von über 1650 £ oder über 4·50 £ Taglohn, bis einschließlich zum Rang von Abteilungschefs (capo divisione) eine Zulage von 10% ihres Gehalts oder Taglohns im Höchstbetrage von 400 £. Für die Inspektoratseleven tritt ein bei den späteren Gehaltsaufbesserungen zu ermäßigender Zuschlag hinzu, damit zusammen mit dem Gehalt und der Besoldungszulage ein Mindestgehalt von 3000 £ erreicht wird. Das erwähnte Gesetz sichert ferner den Angestellten Gratifikationen für erzielte Ersparnisse an den Personalkosten zu. Es werden 10% des Unterschieds zwischen den ordentlichen Betriebs-Reineinnahmen und den ordentlichen Betriebs-Reinausgaben zur Belohnung von Angestellten für besondere Leistungen oder Verdienste verwendet. 5% des gleichen Unterschiedes werden zur Belohnung der leitenden Beamten für erzielte sparsame und regelmäßige Betriebsführung bestimmt. 1/10 dieser Summe fällt den Betriebschefs und ihnen gleichgestellten B. zu. 8. Niederländische Eisenbahnen In den Niederlanden hat jede der den Betrieb führenden 4 Gesellschaften (Holländischen Eisenbahngesellschaft, Gesellschaft für den Betrieb der Staatseisenbahnen, Niederländische Zentraleisenbahngesellschaft, Nord-Brabant-Deutsche Eisenbahngesellschaft) besondere Bestimmungen für ihr Personal; es schließen sich aber die Bestimmungen der beiden letzteren Gesellschaften, die nur ein sehr kleines Eisenbahngebiet verwalten, hauptsächlich jenen der Gesellschaft für den Betrieb von Staatseisenbahnen an. Bei der holländischen Eisenbahngesellschaft sind die B. (einschließlich der zur Dienerkategorie gehörigen) in 23 Klassen eingeteilt. Die Klassen 1–16 umfassen die eigentlichen B. im Jahresgehalt, die Klassen 17–23 außer den Aspiranten auf Beamtenstellen (Klerks im Stationsdienst) das gesamte, durchweg im Taglohn stehende Dienerpersonal (Lokomotivführer, Heizer, Schaffner, Wagenmeister, Bahnmeister, Wächter u. s. w.) Nachstehend folgt das Schema der Klassen 1–16 der holländischen Eisenbahngesellschaft. In die 1. Dienstklasse gehören die obersten Dienstchefs der Direktion und die Vorstände der Hauptwerkstätten; in die 2. Dienstklasse die Abteilungsvorstände 1. Klasse, die Vorstände der Wagenwerkstätten sowie die Inspektoren für den allgemeinen Dienst; in die 3. Dienstklasse die Abteilungsvorstände 2. Klasse, die Betriebsinspektoren für die verschiedenen Dienstzweige sowie die Ingenieure; in die 4. Dienstklasse die kommerziellen Agenten 1. Klasse, Unterabteilungsvorstände 1. Klasse, Kassiere, Vorstände der Materialdepots, Inspektor- und Ingenieuradjunkten, ferner zugeteilte Oberbeamte des allgemeinen Dienstes. In die 5. Dienstklasse Ingenieuradjunkten für Zugförderung, Material- und Bahnerhaltung; in die 6. Dienstklasse Unterabteilungsvorstände 2. Klasse, Stationsvorstände 1. Klasse, kommerzielle Agenten 2. Klasse, technische B.; in die 7. Dienstklasse Stationsvorstände 2. Klasse, Hauptkassiere, Bureauvorstände, Tarifreferenten, ferner Bahn-, Magazins-, Signal, Telegraphenaufseher u. s. w.; in die 8. Dienstklasse Agenten 1. Klasse, Stationsvorstände und -stellvertreter, Bureauvorstände,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/91>, abgerufen am 11.12.2024.