Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.Die Vorrückungen finden in den oberen Klassen zumeist um 200 K, im übrigen um 100 K statt. Die Vorrückungsfristen bewegen sich zwischen 2 und 5 Jahren. 4. Belgische Eisenbahnen. Bei den belgischen Staatsbahnen bestehen zufolge kgl. Erlasses vom 5. März 1900 und späterer Verfügungen für B. mit Jahresgehalt 12 Rangklassen und innerhalb dieser nach Maßgabe der in Betracht kommenden Verwendung verschiedene Anfangs- und Höchstgehalte. Das untere Personal (z. B. Bahnmeister, Werkführer und Werkmeister, Oberbremser, Lokomotivführer, Heizer, Bremser, Wächter u. s. w.) steht zumeist im Monatslohn, der sich zwischen 60 und 280 Fr. bewegt. Nachstehend folgt das Schema der Rangklassen der B: B. der 1. Rangklasse sind der Administrationspräsident (13.200-15.000), die Räte der Staatseisenbahnverwaltung, die Administratoren und Generalinspektoren (12.000-13.200). In die 2. Rangklasse fallen die Generalinspektoren und der Direktor der Administration; in die 3. Rangklasse die Inspektoren der Direktionen, Betriebsdirektoren, ferner die Chefingenieure der Direktionen und des Betriebsdienstes; in die 4. Rangklasse gehören die Inspektoren 1. Klasse, die Divisionschefs, juridischen Räte (6500-7000 Fr.), die Oberingenieure 1. Klasse; die 5. Rangklasse umfaßt die Hauptbureauchefs, Oberkontrollore, Chefs der Hauptsektionen 1. Klasse, Inspektoren 2. Klasse, Divisionschefs 2. Klasse, Oberingenieure 2. Klasse, Vorstände der Hauptbahnhöfe u. s. w.; zur 6. Klasse gehören der Chef des Hochbaues, Chefs der Hauptsektionen 1. Klasse, Bureauchefs, juridische Räte, Kontrollore 1. Klasse, Stationschefs 1. Klasse, Unterrechnungskommissäre, Hauptdepotchefs, Hauptwerkstättenchefs; in die 7. und 8. Klasse gehören, von den juridischen Räten abgesehen, im allgemeinen dieselben Posten, jedoch minderen Grades als zur 6. Klasse, so z. B. Kontrollore, Stationschefs, Depotchefs, Werkstättenchefs 2. und 3. Klasse u. s. w., außerdem fallen in die 7. Klasse Bureausouschefs, in die 8. Klasse Kommischefs u. dgl.; zur 9. Klasse gehören Aufseher 1. Klasse, Souskommissäre der Aufsicht, Kommis 1. Klasse und Stationschefs 4. Klasse; zur Klasse 10 u. a. Kommis 1. und 2. Klasse, Expeditionsbeamte in den Stationen, Zugsrevisoren; zur Klasse 11 Kommis 2. und 3. Klasse, Expeditionsbeamte, Oberschaffner u. dgl.; zur Klasse 12 Expeditionsgehilfen, Polizeibeamte, Dolmetsche, Wächter u. s. w. Die normale Beförderung erfolgt im allgemeinen in den Grenzen der für jeden Grad und jede Klasse festgesetzten Gehaltsstufen nach Maßgabe des Dienstalters und der Verwendbarkeit. Jedoch erhält kein B. eine Gehaltsvorrückung in eine höhere Stufe, der nicht in der bisherigen Gehaltsstufe mindestens 2 Jahre zugebracht hat, falls der Gehalt 2000 Fr. übersteigt. Eine Dienstaltersfrist kommt nicht in Betracht, wenn B. nach Maßgabe offener Stellen auf höhere Dienstposten gestellt werden. Jeder B., der zu höheren Funktionen qualifiziert ist, kann, wenn er 6 Jahre in demselben Gehalte steht, innerhalb der Dienstklasse und der budgetären Die Vorrückungen finden in den oberen Klassen zumeist um 200 K, im übrigen um 100 K statt. Die Vorrückungsfristen bewegen sich zwischen 2 und 5 Jahren. 4. Belgische Eisenbahnen. Bei den belgischen Staatsbahnen bestehen zufolge kgl. Erlasses vom 5. März 1900 und späterer Verfügungen für B. mit Jahresgehalt 12 Rangklassen und innerhalb dieser nach Maßgabe der in Betracht kommenden Verwendung verschiedene Anfangs- und Höchstgehalte. Das untere Personal (z. B. Bahnmeister, Werkführer und Werkmeister, Oberbremser, Lokomotivführer, Heizer, Bremser, Wächter u. s. w.) steht zumeist im Monatslohn, der sich zwischen 60 und 280 Fr. bewegt. Nachstehend folgt das Schema der Rangklassen der B: B. der 1. Rangklasse sind der Administrationspräsident (13.200–15.000), die Räte der Staatseisenbahnverwaltung, die Administratoren und Generalinspektoren (12.000–13.200). In die 2. Rangklasse fallen die Generalinspektoren und der Direktor der Administration; in die 3. Rangklasse die Inspektoren der Direktionen, Betriebsdirektoren, ferner die Chefingenieure der Direktionen und des Betriebsdienstes; in die 4. Rangklasse gehören die Inspektoren 1. Klasse, die Divisionschefs, juridischen Räte (6500–7000 Fr.), die Oberingenieure 1. Klasse; die 5. Rangklasse umfaßt die Hauptbureauchefs, Oberkontrollore, Chefs der Hauptsektionen 1. Klasse, Inspektoren 2. Klasse, Divisionschefs 2. Klasse, Oberingenieure 2. Klasse, Vorstände der Hauptbahnhöfe u. s. w.; zur 6. Klasse gehören der Chef des Hochbaues, Chefs der Hauptsektionen 1. Klasse, Bureauchefs, juridische Räte, Kontrollore 1. Klasse, Stationschefs 1. Klasse, Unterrechnungskommissäre, Hauptdepotchefs, Hauptwerkstättenchefs; in die 7. und 8. Klasse gehören, von den juridischen Räten abgesehen, im allgemeinen dieselben Posten, jedoch minderen Grades als zur 6. Klasse, so z. B. Kontrollore, Stationschefs, Depotchefs, Werkstättenchefs 2. und 3. Klasse u. s. w., außerdem fallen in die 7. Klasse Bureausouschefs, in die 8. Klasse Kommischefs u. dgl.; zur 9. Klasse gehören Aufseher 1. Klasse, Souskommissäre der Aufsicht, Kommis 1. Klasse und Stationschefs 4. Klasse; zur Klasse 10 u. a. Kommis 1. und 2. Klasse, Expeditionsbeamte in den Stationen, Zugsrevisoren; zur Klasse 11 Kommis 2. und 3. Klasse, Expeditionsbeamte, Oberschaffner u. dgl.; zur Klasse 12 Expeditionsgehilfen, Polizeibeamte, Dolmetsche, Wächter u. s. w. Die normale Beförderung erfolgt im allgemeinen in den Grenzen der für jeden Grad und jede Klasse festgesetzten Gehaltsstufen nach Maßgabe des Dienstalters und der Verwendbarkeit. Jedoch erhält kein B. eine Gehaltsvorrückung in eine höhere Stufe, der nicht in der bisherigen Gehaltsstufe mindestens 2 Jahre zugebracht hat, falls der Gehalt 2000 Fr. übersteigt. Eine Dienstaltersfrist kommt nicht in Betracht, wenn B. nach Maßgabe offener Stellen auf höhere Dienstposten gestellt werden. Jeder B., der zu höheren Funktionen qualifiziert ist, kann, wenn er 6 Jahre in demselben Gehalte steht, innerhalb der Dienstklasse und der budgetären <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <pb facs="#f0088" n="79"/> <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen02_1912/figures/roell_eisenbahnwesen02_1912_figure-0016.jpg" rendition="#c"> <row> <cell/> </row> </table><lb/> <p>Die Vorrückungen finden in den oberen Klassen zumeist um 200 K, im übrigen um 100 K statt. Die Vorrückungsfristen bewegen sich zwischen 2 und 5 Jahren.</p><lb/> <p rendition="#c">4. <hi rendition="#g">Belgische Eisenbahnen</hi>.</p><lb/> <p>Bei den <hi rendition="#g">belgischen Staatsbahnen</hi> bestehen zufolge kgl. Erlasses vom 5. März 1900 und späterer Verfügungen für B. mit Jahresgehalt 12 Rangklassen und innerhalb dieser nach Maßgabe der in Betracht kommenden Verwendung verschiedene Anfangs- und Höchstgehalte.</p><lb/> <p>Das untere Personal (z. B. Bahnmeister, Werkführer und Werkmeister, Oberbremser, Lokomotivführer, Heizer, Bremser, Wächter u. s. w.) steht zumeist im Monatslohn, der sich zwischen 60 und 280 Fr. bewegt.</p><lb/> <p>Nachstehend folgt das Schema der Rangklassen der B:</p><lb/> <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen02_1912/figures/roell_eisenbahnwesen02_1912_figure-0018.jpg" rendition="#c"> <row> <cell/> </row> </table><lb/> <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen02_1912/figures/roell_eisenbahnwesen02_1912_figure-0017.jpg" rendition="#c"> <row> <cell/> </row> </table><lb/> <p>B. der 1. Rangklasse sind der Administrationspräsident (13.200–15.000), die Räte der Staatseisenbahnverwaltung, die Administratoren und Generalinspektoren (12.000–13.200).</p><lb/> <p>In die 2. Rangklasse fallen die Generalinspektoren und der Direktor der Administration; in die 3. Rangklasse die Inspektoren der Direktionen, Betriebsdirektoren, ferner die Chefingenieure der Direktionen und des Betriebsdienstes; in die 4. Rangklasse gehören die Inspektoren 1. Klasse, die Divisionschefs, juridischen Räte (6500–7000 Fr.), die Oberingenieure 1. Klasse; die 5. Rangklasse umfaßt die Hauptbureauchefs, Oberkontrollore, Chefs der Hauptsektionen 1. Klasse, Inspektoren 2. Klasse, Divisionschefs 2. Klasse, Oberingenieure 2. Klasse, Vorstände der Hauptbahnhöfe u. s. w.; zur 6. Klasse gehören der Chef des Hochbaues, Chefs der Hauptsektionen 1. Klasse, Bureauchefs, juridische Räte, Kontrollore 1. Klasse, Stationschefs 1. Klasse, Unterrechnungskommissäre, Hauptdepotchefs, Hauptwerkstättenchefs; in die 7. und 8. Klasse gehören, von den juridischen Räten abgesehen, im allgemeinen dieselben Posten, jedoch minderen Grades als zur 6. Klasse, so z. B. Kontrollore, Stationschefs, Depotchefs, Werkstättenchefs 2. und 3. Klasse u. s. w., außerdem fallen in die 7. Klasse Bureausouschefs, in die 8. Klasse Kommischefs u. dgl.; zur 9. Klasse gehören Aufseher 1. Klasse, Souskommissäre der Aufsicht, Kommis 1. Klasse und Stationschefs 4. Klasse; zur Klasse 10 u. a. Kommis 1. und 2. Klasse, Expeditionsbeamte in den Stationen, Zugsrevisoren; zur Klasse 11 Kommis 2. und 3. Klasse, Expeditionsbeamte, Oberschaffner u. dgl.; zur Klasse 12 Expeditionsgehilfen, Polizeibeamte, Dolmetsche, Wächter u. s. w.</p><lb/> <p>Die normale Beförderung erfolgt im allgemeinen in den Grenzen der für jeden Grad und jede Klasse festgesetzten Gehaltsstufen nach Maßgabe des Dienstalters und der Verwendbarkeit. Jedoch erhält kein B. eine Gehaltsvorrückung in eine höhere Stufe, der nicht in der bisherigen Gehaltsstufe mindestens 2 Jahre zugebracht hat, falls der Gehalt 2000 Fr. übersteigt.</p><lb/> <p>Eine Dienstaltersfrist kommt nicht in Betracht, wenn B. nach Maßgabe offener Stellen auf höhere Dienstposten gestellt werden.</p><lb/> <p>Jeder B., der zu höheren Funktionen qualifiziert ist, kann, wenn er 6 Jahre in demselben Gehalte steht, innerhalb der Dienstklasse und der budgetären </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [79/0088]
Die Vorrückungen finden in den oberen Klassen zumeist um 200 K, im übrigen um 100 K statt. Die Vorrückungsfristen bewegen sich zwischen 2 und 5 Jahren.
4. Belgische Eisenbahnen.
Bei den belgischen Staatsbahnen bestehen zufolge kgl. Erlasses vom 5. März 1900 und späterer Verfügungen für B. mit Jahresgehalt 12 Rangklassen und innerhalb dieser nach Maßgabe der in Betracht kommenden Verwendung verschiedene Anfangs- und Höchstgehalte.
Das untere Personal (z. B. Bahnmeister, Werkführer und Werkmeister, Oberbremser, Lokomotivführer, Heizer, Bremser, Wächter u. s. w.) steht zumeist im Monatslohn, der sich zwischen 60 und 280 Fr. bewegt.
Nachstehend folgt das Schema der Rangklassen der B:
B. der 1. Rangklasse sind der Administrationspräsident (13.200–15.000), die Räte der Staatseisenbahnverwaltung, die Administratoren und Generalinspektoren (12.000–13.200).
In die 2. Rangklasse fallen die Generalinspektoren und der Direktor der Administration; in die 3. Rangklasse die Inspektoren der Direktionen, Betriebsdirektoren, ferner die Chefingenieure der Direktionen und des Betriebsdienstes; in die 4. Rangklasse gehören die Inspektoren 1. Klasse, die Divisionschefs, juridischen Räte (6500–7000 Fr.), die Oberingenieure 1. Klasse; die 5. Rangklasse umfaßt die Hauptbureauchefs, Oberkontrollore, Chefs der Hauptsektionen 1. Klasse, Inspektoren 2. Klasse, Divisionschefs 2. Klasse, Oberingenieure 2. Klasse, Vorstände der Hauptbahnhöfe u. s. w.; zur 6. Klasse gehören der Chef des Hochbaues, Chefs der Hauptsektionen 1. Klasse, Bureauchefs, juridische Räte, Kontrollore 1. Klasse, Stationschefs 1. Klasse, Unterrechnungskommissäre, Hauptdepotchefs, Hauptwerkstättenchefs; in die 7. und 8. Klasse gehören, von den juridischen Räten abgesehen, im allgemeinen dieselben Posten, jedoch minderen Grades als zur 6. Klasse, so z. B. Kontrollore, Stationschefs, Depotchefs, Werkstättenchefs 2. und 3. Klasse u. s. w., außerdem fallen in die 7. Klasse Bureausouschefs, in die 8. Klasse Kommischefs u. dgl.; zur 9. Klasse gehören Aufseher 1. Klasse, Souskommissäre der Aufsicht, Kommis 1. Klasse und Stationschefs 4. Klasse; zur Klasse 10 u. a. Kommis 1. und 2. Klasse, Expeditionsbeamte in den Stationen, Zugsrevisoren; zur Klasse 11 Kommis 2. und 3. Klasse, Expeditionsbeamte, Oberschaffner u. dgl.; zur Klasse 12 Expeditionsgehilfen, Polizeibeamte, Dolmetsche, Wächter u. s. w.
Die normale Beförderung erfolgt im allgemeinen in den Grenzen der für jeden Grad und jede Klasse festgesetzten Gehaltsstufen nach Maßgabe des Dienstalters und der Verwendbarkeit. Jedoch erhält kein B. eine Gehaltsvorrückung in eine höhere Stufe, der nicht in der bisherigen Gehaltsstufe mindestens 2 Jahre zugebracht hat, falls der Gehalt 2000 Fr. übersteigt.
Eine Dienstaltersfrist kommt nicht in Betracht, wenn B. nach Maßgabe offener Stellen auf höhere Dienstposten gestellt werden.
Jeder B., der zu höheren Funktionen qualifiziert ist, kann, wenn er 6 Jahre in demselben Gehalte steht, innerhalb der Dienstklasse und der budgetären
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-06-17T17:32:49Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-06-17T17:32:49Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben. Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |