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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Vorschrift (in Preußen: Gemeinsame Bestimmungen für die Arbeiter aller Dienstzweige der Staatseisenbahnverwaltung, in Österreich: Dienstordnung [Dienstpragmatik] für die Bediensteten der k. k. österreichischen Staatsbahnen u. s. w.) zusammengefaßt sind.

Die Dienstpflichten sind teils allgemeine, d. h. sämtlichen Angestellten obliegende; teils besondere, die nur einzelnen bestimmten Beamtenklassen mit Rücksicht auf ihre Stellung und ihre dienstlichen Aufgaben auferlegt sind.

Zu den allgemeinen Dienstpflichten des B. gehören: besondere Treue und Gehorsam gegen den Landesherrn, gewissenhafte Wahrnehmung des dienstlichen Interesses, ungesäumte Befolgung der von den Vorgesetzten erteilten Anweisungen, musterhaftes Betragen in und außer dem Dienste, Wahrung des Dienstgeheimnisses, vollständige Hingabe seiner geistigen und sittlichen Kräfte an das Amt als an einen Lebensberuf. Danach sind dem B. Nebenbeschäftigungen oder Nebenerwerb entweder ganz verboten oder nur mit besonderer Genehmigung der vorgesetzten Behörde gestattet. Seinen ihm zur Ausübung des Amtes zugewiesenen Wohnort darf der B. ohne Vorwissen und Genehmigung seiner Vorgesetzten nicht verlassen. Er ist verpflichtet, die Dienststunden genau innezuhalten und bei dringenden Veranlassungen auch außerhalb der festgesetzten Dienststunden jederzeit zu arbeiten. Bei Erkrankungen oder sonstigen Dienstbehinderungen hat er sofort seinem nächsten Vorgesetzten davon Anzeige zu machen. Auch muß der B. im Dienste die vorgeschriebene Dienstkleidung tragen.

Der Umfang der besonderen Dienstpflichten ergibt sich für jeden einzelnen B. einerseits schon durch die zugewiesene Stellung, anderseits durch die Dienstanweisung oder Instruktion. Sehr zahlreich sind besonders in Deutschland die Dienstanweisungen für die B. des mittleren und unteren Dienstes; für die höheren B. (Mitglieder der Direktionen, Amtsvorstände, Hilfsarbeiter u. s. w.) sind entsprechende Bestimmungen durch die Verwaltungsordnungen, Geschäftsordnungen u. s. w. gegeben.

Hinsichtlich der Feststellung dieser besonderen Dienstpflichten steht das kontinentale System, bei dem die besonderen Dienstpflichten jedes Angestellten bis in die Einzelheiten durch verwaltungsseitige Vorschriften geregelt werden, im Gegensatz zu dem System bei den englischen und amerikanischen Bahnen, bei denen noch immer das Schwergewicht darauf gelegt wird, daß jeder auch noch so niedrig gestellte B. im vollen Vertrauen seiner Vorgesetzten die ganze Verantwortlichkeit seiner Amtsverrichtungen selbst trägt, weshalb die Vorschriften möglichst kurz gehalten sind, um die selbständige Denkungs- und Handlungsweise der B. nicht zu beschränken, sondern ihr vielmehr einen möglichst weiten Spielraum zu lassen.

Die Verletzung der Dienstpflichten durch die B. muß mit Rücksicht auf die Gefahren, die eine Pflichtversäumnis hervorrufen kann, besonders streng geahndet werden. Für die. Behandlung der Verletzung der Dienstpflichten bestehen bei den meisten Verwaltungen besondere Disziplinarvorschriften (s. d.) unter Festsetzung bestimmter Disziplinarstrafen und des Verfahrens bei ihrer Verhängung. Für Staatseisenbahnbeamte finden die für Staatsbeamte allgemein geltenden Disziplinarvorschriften Anwendung. Abgesehen von der disziplinaren Behandlung unterliegen Pflichtverletzungen von B. aber auch der strafgerichtlichen Ahndung, falls diese Pflichtverletzungen sich als von den Strafgesetzen mit Strafe bedrohte Handlungen oder Unterlassungen darstellen; schließlich kann mit Rücksicht auf die Schadensersatzpflicht der B. gegebenenfalls auch ihre zivilrechtliche Inanspruchnahme erfolgen.

Was die Rechte der B. anlangt, so sind diese teils formeller, teils vermögensrechtlicher Natur. Zu jenen gehören das Recht auf Rang und Titel, auf entsprechende Uniform oder ein sonstiges Dienstabzeichen, ferner im Rahmen seiner Amtsbefugnisse Anspruch auf. Gehorsam seiner Untergebenen und Befolgung seiner Anordnungen durch das Publikum. Damit der zur Vollstreckung von Gesetzen, Befehlen oder Vorschriften der Verwaltungsbehörde berufene B. ungehindert sein Amt ausüben kann, bestehen zu seinem Schutze zahlreiche gesetzliche Bestimmungen.

V. An vermögensrechtlichen Ansprüchen kommen den B. insbesondere zu:

1. das ständige Diensteinkommen (Gehalt, Monatsbesoldung, Taggeld u. s. w. sowie der dem Dienstorte entsprechende Wohnungsgeldzuschuß oder an seiner Stelle Dienstwohnung);

2. Zulagen und Nebenbezüge, teils in Form von Funktions-, Orts- oder Personalzulagen, teils als Ersatz für besonderen Dienstaufwand (Reisekosten-, Umzugskosten-, Fahrgebühren u. s. w.);

3. nach Maßgabe der bei den einzelnen Staaten in Geltung stehenden Normen, Gehaltsvorrückungen (Dienstalterszulagen) nach Ablauf bestimmter Fristen;

Vorschrift (in Preußen: Gemeinsame Bestimmungen für die Arbeiter aller Dienstzweige der Staatseisenbahnverwaltung, in Österreich: Dienstordnung [Dienstpragmatik] für die Bediensteten der k. k. österreichischen Staatsbahnen u. s. w.) zusammengefaßt sind.

Die Dienstpflichten sind teils allgemeine, d. h. sämtlichen Angestellten obliegende; teils besondere, die nur einzelnen bestimmten Beamtenklassen mit Rücksicht auf ihre Stellung und ihre dienstlichen Aufgaben auferlegt sind.

Zu den allgemeinen Dienstpflichten des B. gehören: besondere Treue und Gehorsam gegen den Landesherrn, gewissenhafte Wahrnehmung des dienstlichen Interesses, ungesäumte Befolgung der von den Vorgesetzten erteilten Anweisungen, musterhaftes Betragen in und außer dem Dienste, Wahrung des Dienstgeheimnisses, vollständige Hingabe seiner geistigen und sittlichen Kräfte an das Amt als an einen Lebensberuf. Danach sind dem B. Nebenbeschäftigungen oder Nebenerwerb entweder ganz verboten oder nur mit besonderer Genehmigung der vorgesetzten Behörde gestattet. Seinen ihm zur Ausübung des Amtes zugewiesenen Wohnort darf der B. ohne Vorwissen und Genehmigung seiner Vorgesetzten nicht verlassen. Er ist verpflichtet, die Dienststunden genau innezuhalten und bei dringenden Veranlassungen auch außerhalb der festgesetzten Dienststunden jederzeit zu arbeiten. Bei Erkrankungen oder sonstigen Dienstbehinderungen hat er sofort seinem nächsten Vorgesetzten davon Anzeige zu machen. Auch muß der B. im Dienste die vorgeschriebene Dienstkleidung tragen.

Der Umfang der besonderen Dienstpflichten ergibt sich für jeden einzelnen B. einerseits schon durch die zugewiesene Stellung, anderseits durch die Dienstanweisung oder Instruktion. Sehr zahlreich sind besonders in Deutschland die Dienstanweisungen für die B. des mittleren und unteren Dienstes; für die höheren B. (Mitglieder der Direktionen, Amtsvorstände, Hilfsarbeiter u. s. w.) sind entsprechende Bestimmungen durch die Verwaltungsordnungen, Geschäftsordnungen u. s. w. gegeben.

Hinsichtlich der Feststellung dieser besonderen Dienstpflichten steht das kontinentale System, bei dem die besonderen Dienstpflichten jedes Angestellten bis in die Einzelheiten durch verwaltungsseitige Vorschriften geregelt werden, im Gegensatz zu dem System bei den englischen und amerikanischen Bahnen, bei denen noch immer das Schwergewicht darauf gelegt wird, daß jeder auch noch so niedrig gestellte B. im vollen Vertrauen seiner Vorgesetzten die ganze Verantwortlichkeit seiner Amtsverrichtungen selbst trägt, weshalb die Vorschriften möglichst kurz gehalten sind, um die selbständige Denkungs- und Handlungsweise der B. nicht zu beschränken, sondern ihr vielmehr einen möglichst weiten Spielraum zu lassen.

Die Verletzung der Dienstpflichten durch die B. muß mit Rücksicht auf die Gefahren, die eine Pflichtversäumnis hervorrufen kann, besonders streng geahndet werden. Für die. Behandlung der Verletzung der Dienstpflichten bestehen bei den meisten Verwaltungen besondere Disziplinarvorschriften (s. d.) unter Festsetzung bestimmter Disziplinarstrafen und des Verfahrens bei ihrer Verhängung. Für Staatseisenbahnbeamte finden die für Staatsbeamte allgemein geltenden Disziplinarvorschriften Anwendung. Abgesehen von der disziplinaren Behandlung unterliegen Pflichtverletzungen von B. aber auch der strafgerichtlichen Ahndung, falls diese Pflichtverletzungen sich als von den Strafgesetzen mit Strafe bedrohte Handlungen oder Unterlassungen darstellen; schließlich kann mit Rücksicht auf die Schadensersatzpflicht der B. gegebenenfalls auch ihre zivilrechtliche Inanspruchnahme erfolgen.

Was die Rechte der B. anlangt, so sind diese teils formeller, teils vermögensrechtlicher Natur. Zu jenen gehören das Recht auf Rang und Titel, auf entsprechende Uniform oder ein sonstiges Dienstabzeichen, ferner im Rahmen seiner Amtsbefugnisse Anspruch auf. Gehorsam seiner Untergebenen und Befolgung seiner Anordnungen durch das Publikum. Damit der zur Vollstreckung von Gesetzen, Befehlen oder Vorschriften der Verwaltungsbehörde berufene B. ungehindert sein Amt ausüben kann, bestehen zu seinem Schutze zahlreiche gesetzliche Bestimmungen.

V. An vermögensrechtlichen Ansprüchen kommen den B. insbesondere zu:

1. das ständige Diensteinkommen (Gehalt, Monatsbesoldung, Taggeld u. s. w. sowie der dem Dienstorte entsprechende Wohnungsgeldzuschuß oder an seiner Stelle Dienstwohnung);

2. Zulagen und Nebenbezüge, teils in Form von Funktions-, Orts- oder Personalzulagen, teils als Ersatz für besonderen Dienstaufwand (Reisekosten-, Umzugskosten-, Fahrgebühren u. s. w.);

3. nach Maßgabe der bei den einzelnen Staaten in Geltung stehenden Normen, Gehaltsvorrückungen (Dienstalterszulagen) nach Ablauf bestimmter Fristen;

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[74/0083] Vorschrift (in Preußen: Gemeinsame Bestimmungen für die Arbeiter aller Dienstzweige der Staatseisenbahnverwaltung, in Österreich: Dienstordnung [Dienstpragmatik] für die Bediensteten der k. k. österreichischen Staatsbahnen u. s. w.) zusammengefaßt sind. Die Dienstpflichten sind teils allgemeine, d. h. sämtlichen Angestellten obliegende; teils besondere, die nur einzelnen bestimmten Beamtenklassen mit Rücksicht auf ihre Stellung und ihre dienstlichen Aufgaben auferlegt sind. Zu den allgemeinen Dienstpflichten des B. gehören: besondere Treue und Gehorsam gegen den Landesherrn, gewissenhafte Wahrnehmung des dienstlichen Interesses, ungesäumte Befolgung der von den Vorgesetzten erteilten Anweisungen, musterhaftes Betragen in und außer dem Dienste, Wahrung des Dienstgeheimnisses, vollständige Hingabe seiner geistigen und sittlichen Kräfte an das Amt als an einen Lebensberuf. Danach sind dem B. Nebenbeschäftigungen oder Nebenerwerb entweder ganz verboten oder nur mit besonderer Genehmigung der vorgesetzten Behörde gestattet. Seinen ihm zur Ausübung des Amtes zugewiesenen Wohnort darf der B. ohne Vorwissen und Genehmigung seiner Vorgesetzten nicht verlassen. Er ist verpflichtet, die Dienststunden genau innezuhalten und bei dringenden Veranlassungen auch außerhalb der festgesetzten Dienststunden jederzeit zu arbeiten. Bei Erkrankungen oder sonstigen Dienstbehinderungen hat er sofort seinem nächsten Vorgesetzten davon Anzeige zu machen. Auch muß der B. im Dienste die vorgeschriebene Dienstkleidung tragen. Der Umfang der besonderen Dienstpflichten ergibt sich für jeden einzelnen B. einerseits schon durch die zugewiesene Stellung, anderseits durch die Dienstanweisung oder Instruktion. Sehr zahlreich sind besonders in Deutschland die Dienstanweisungen für die B. des mittleren und unteren Dienstes; für die höheren B. (Mitglieder der Direktionen, Amtsvorstände, Hilfsarbeiter u. s. w.) sind entsprechende Bestimmungen durch die Verwaltungsordnungen, Geschäftsordnungen u. s. w. gegeben. Hinsichtlich der Feststellung dieser besonderen Dienstpflichten steht das kontinentale System, bei dem die besonderen Dienstpflichten jedes Angestellten bis in die Einzelheiten durch verwaltungsseitige Vorschriften geregelt werden, im Gegensatz zu dem System bei den englischen und amerikanischen Bahnen, bei denen noch immer das Schwergewicht darauf gelegt wird, daß jeder auch noch so niedrig gestellte B. im vollen Vertrauen seiner Vorgesetzten die ganze Verantwortlichkeit seiner Amtsverrichtungen selbst trägt, weshalb die Vorschriften möglichst kurz gehalten sind, um die selbständige Denkungs- und Handlungsweise der B. nicht zu beschränken, sondern ihr vielmehr einen möglichst weiten Spielraum zu lassen. Die Verletzung der Dienstpflichten durch die B. muß mit Rücksicht auf die Gefahren, die eine Pflichtversäumnis hervorrufen kann, besonders streng geahndet werden. Für die. Behandlung der Verletzung der Dienstpflichten bestehen bei den meisten Verwaltungen besondere Disziplinarvorschriften (s. d.) unter Festsetzung bestimmter Disziplinarstrafen und des Verfahrens bei ihrer Verhängung. Für Staatseisenbahnbeamte finden die für Staatsbeamte allgemein geltenden Disziplinarvorschriften Anwendung. Abgesehen von der disziplinaren Behandlung unterliegen Pflichtverletzungen von B. aber auch der strafgerichtlichen Ahndung, falls diese Pflichtverletzungen sich als von den Strafgesetzen mit Strafe bedrohte Handlungen oder Unterlassungen darstellen; schließlich kann mit Rücksicht auf die Schadensersatzpflicht der B. gegebenenfalls auch ihre zivilrechtliche Inanspruchnahme erfolgen. Was die Rechte der B. anlangt, so sind diese teils formeller, teils vermögensrechtlicher Natur. Zu jenen gehören das Recht auf Rang und Titel, auf entsprechende Uniform oder ein sonstiges Dienstabzeichen, ferner im Rahmen seiner Amtsbefugnisse Anspruch auf. Gehorsam seiner Untergebenen und Befolgung seiner Anordnungen durch das Publikum. Damit der zur Vollstreckung von Gesetzen, Befehlen oder Vorschriften der Verwaltungsbehörde berufene B. ungehindert sein Amt ausüben kann, bestehen zu seinem Schutze zahlreiche gesetzliche Bestimmungen. V. An vermögensrechtlichen Ansprüchen kommen den B. insbesondere zu: 1. das ständige Diensteinkommen (Gehalt, Monatsbesoldung, Taggeld u. s. w. sowie der dem Dienstorte entsprechende Wohnungsgeldzuschuß oder an seiner Stelle Dienstwohnung); 2. Zulagen und Nebenbezüge, teils in Form von Funktions-, Orts- oder Personalzulagen, teils als Ersatz für besonderen Dienstaufwand (Reisekosten-, Umzugskosten-, Fahrgebühren u. s. w.); 3. nach Maßgabe der bei den einzelnen Staaten in Geltung stehenden Normen, Gehaltsvorrückungen (Dienstalterszulagen) nach Ablauf bestimmter Fristen;

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/83>, abgerufen am 16.07.2024.