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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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soll. Bezüglich der höheren B. s. u. Ausbildungs- und Prüfungswesen.

Von den Bewerbern für mittlere Beamtenstellen wird bei den preußischen Staatsbahnen, abgesehen von den für einzelne Beamtenkategorien vorgesehenen besonderen Erfordernissen (z. B. Nachweis des erfolgreichen Besuchs eines Gymnasiums oder einer diesem gleichartigen Lehranstalt bis Obersekunda oder Prima oder einer technischen Fachschule u. s. w.) namentlich verlangt, daß sie eine deutliche und geläufige Handschrift schreiben, sowie Sicherheit in der Rechtschreibung und in den gewöhnlichen Rechnungsarten einschließlich der Dezimalbruch- und Verhältnisrechnung besitzen, ferner hinreichende Fähigkeit, sich schriftlich angemessen auszudrücken und genügende Kenntnisse in der Erdkunde, insbesondere über Deutschland und die benachbarten Länder.

Die Bewerber für die unteren Beamtenstellen müssen in deutschen und lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes lesen, deutsch leserlich schreiben und mit ganzen benannten Zahlen in den vier Grundarten rechnen können, soweit nicht für einzelne Stellungen noch besondere weiter gehende Schulkenntnisse gefordert werden. Wagenwärter, Stellwerksschlosser, Lokomotivheizer und Lokomotivführer, Maschinenwärter und Maschinisten bei elektrischen Anlagen, Wagenmeister, Werkführer, Werkmeister, Bahnmeister und technische Bureauassistenten müssen nach näherer Vorschrift der für sie maßgebenden besonderen Bestimmungen in den betreffenden Handwerken gehörig ausgebildet und in Werkstätten praktisch beschäftigt gewesen sein.

Ähnliche Anforderungen werden an die Bewerber auch bei den übrigen deutschen und bei den meisten anderen kontinentalen Bahnen, wie z. B. in Österreich, Frankreich, Schweiz, Rußland u. s. w. gestellt. Abweichend wird dagegen in England und Nordamerika verfahren, wo von dem Personal bei seinem Eintritt keine besonderen Vorkenntnisse verlangt werden. Diese werden vielmehr erst dadurch erworben, daß das Personal zunächst in allen Dienstzweigen Verwendung findet und allmählich in einem besonderen Dienstzweig vorrückt, wodurch es eine große Vertrautheit mit allen auf den Dienst und die Bahnverhältnisse bezüglichen Einrichtungen erlangt und es dem einzelnen gelingt, bei entsprechender Befähigung nach und nach gegebenenfalls die höchsten Posten des Betriebsdienstes zu erreichen. Seit einer Reihe von Jahren haben aber auch die englischen und nordamerikanischen Bahnen begonnen, für eine gründlichere Ausbildung des Personals Sorge zu tragen. S. Ausbildungs- und Prüfungswesen und Fachschulen.

Die Anstellung erfolgt im Staatseisenbahndienst bezüglich der höheren Stellen durch den Landesherrn, soweit sie nicht dem zuständigen Minister übertragen ist, bezüglich der übrigen Stellen im allgemeinen durch letzteren oder durch die Direktionen; bei Privatbahnverwaltungen erfolgt die Anstellung in den obersten Stellen durch den Vorstand der Gesellschaft (Verwaltungsrat u. s. w.) oder in dessen Auftrag durch die Direktion, nur ausnahmsweise durch die Generalversammlung.

Der Unterschied zwischen der öffentlichrechtlichen Mandatsstellung der im Staatsdienste Angestellten und der bloß privatrechtlichen Stellung der außerhalb des Beamtenverhältnisses beschäftigten Bediensteten von Staats- und Privatbahnen findet auch in der Form der Anstellung Ausdruck.

Staatsbeamte werden durch Dekret (Anstellungs-, Bestallungsurkunde, Verfügung) ernannt; ihr rechtliches Verhältnis ist durch die Gesetzgebung und durch verwaltungsseitige Vorschriften geregelt, so daß es bei ihnen des Abschlusses von Dienstverträgen nicht bedarf. Die Ordnung der Dienstverhältnisse der Personen dagegen, denen die Eigenschaft von Staatsbeamten nicht zukommt, erfolgt nach den Grundsätzen des Dienstvertrages, u. zw. entweder durch Abschluß eines besonderen Übereinkommens zwischen Bahnunternehmen und Bediensteten oder - und das ist die Regel - dadurch, daß der Bedienstete sich den sämtlichen bestehenden und künftig zu erlassenden Dienstvorschriften bei seiner Einstellung unterwirft und diese als für sich verbindlich anerkennt.

Dem Akte der Anstellung folgt zunächst die Abnahme des Diensteides, sofern er nicht schon früher, bei der Einstellung (z. B. in Preußen von den Zivilsupernumeraren und den Aspiranten) abgelegt worden ist. Näheres s. u. Diensteid.

IV. Aus der Anstellung erwachsen für den B. einerseits Pflichten, anderseits Rechte. Beide ergeben sich für Staatseisenbahnbeamte teils aus den allgemeinen, für Staatsbeamte geltenden Vorschriften, teils aus besonderen Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen (in Preußen: Gemeinsame Bestimmungen für alle B. im Staatseisenbahndienste), für die sonstigen Bediensteten aus den Bestimmungen des besonderen Dienstvertrages oder aus allgemeinen, das Dienstverhältnis des Personals regelnden Normen, die vielfach auch in einer besonderen

soll. Bezüglich der höheren B. s. u. Ausbildungs- und Prüfungswesen.

Von den Bewerbern für mittlere Beamtenstellen wird bei den preußischen Staatsbahnen, abgesehen von den für einzelne Beamtenkategorien vorgesehenen besonderen Erfordernissen (z. B. Nachweis des erfolgreichen Besuchs eines Gymnasiums oder einer diesem gleichartigen Lehranstalt bis Obersekunda oder Prima oder einer technischen Fachschule u. s. w.) namentlich verlangt, daß sie eine deutliche und geläufige Handschrift schreiben, sowie Sicherheit in der Rechtschreibung und in den gewöhnlichen Rechnungsarten einschließlich der Dezimalbruch- und Verhältnisrechnung besitzen, ferner hinreichende Fähigkeit, sich schriftlich angemessen auszudrücken und genügende Kenntnisse in der Erdkunde, insbesondere über Deutschland und die benachbarten Länder.

Die Bewerber für die unteren Beamtenstellen müssen in deutschen und lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes lesen, deutsch leserlich schreiben und mit ganzen benannten Zahlen in den vier Grundarten rechnen können, soweit nicht für einzelne Stellungen noch besondere weiter gehende Schulkenntnisse gefordert werden. Wagenwärter, Stellwerksschlosser, Lokomotivheizer und Lokomotivführer, Maschinenwärter und Maschinisten bei elektrischen Anlagen, Wagenmeister, Werkführer, Werkmeister, Bahnmeister und technische Bureauassistenten müssen nach näherer Vorschrift der für sie maßgebenden besonderen Bestimmungen in den betreffenden Handwerken gehörig ausgebildet und in Werkstätten praktisch beschäftigt gewesen sein.

Ähnliche Anforderungen werden an die Bewerber auch bei den übrigen deutschen und bei den meisten anderen kontinentalen Bahnen, wie z. B. in Österreich, Frankreich, Schweiz, Rußland u. s. w. gestellt. Abweichend wird dagegen in England und Nordamerika verfahren, wo von dem Personal bei seinem Eintritt keine besonderen Vorkenntnisse verlangt werden. Diese werden vielmehr erst dadurch erworben, daß das Personal zunächst in allen Dienstzweigen Verwendung findet und allmählich in einem besonderen Dienstzweig vorrückt, wodurch es eine große Vertrautheit mit allen auf den Dienst und die Bahnverhältnisse bezüglichen Einrichtungen erlangt und es dem einzelnen gelingt, bei entsprechender Befähigung nach und nach gegebenenfalls die höchsten Posten des Betriebsdienstes zu erreichen. Seit einer Reihe von Jahren haben aber auch die englischen und nordamerikanischen Bahnen begonnen, für eine gründlichere Ausbildung des Personals Sorge zu tragen. S. Ausbildungs- und Prüfungswesen und Fachschulen.

Die Anstellung erfolgt im Staatseisenbahndienst bezüglich der höheren Stellen durch den Landesherrn, soweit sie nicht dem zuständigen Minister übertragen ist, bezüglich der übrigen Stellen im allgemeinen durch letzteren oder durch die Direktionen; bei Privatbahnverwaltungen erfolgt die Anstellung in den obersten Stellen durch den Vorstand der Gesellschaft (Verwaltungsrat u. s. w.) oder in dessen Auftrag durch die Direktion, nur ausnahmsweise durch die Generalversammlung.

Der Unterschied zwischen der öffentlichrechtlichen Mandatsstellung der im Staatsdienste Angestellten und der bloß privatrechtlichen Stellung der außerhalb des Beamtenverhältnisses beschäftigten Bediensteten von Staats- und Privatbahnen findet auch in der Form der Anstellung Ausdruck.

Staatsbeamte werden durch Dekret (Anstellungs-, Bestallungsurkunde, Verfügung) ernannt; ihr rechtliches Verhältnis ist durch die Gesetzgebung und durch verwaltungsseitige Vorschriften geregelt, so daß es bei ihnen des Abschlusses von Dienstverträgen nicht bedarf. Die Ordnung der Dienstverhältnisse der Personen dagegen, denen die Eigenschaft von Staatsbeamten nicht zukommt, erfolgt nach den Grundsätzen des Dienstvertrages, u. zw. entweder durch Abschluß eines besonderen Übereinkommens zwischen Bahnunternehmen und Bediensteten oder – und das ist die Regel – dadurch, daß der Bedienstete sich den sämtlichen bestehenden und künftig zu erlassenden Dienstvorschriften bei seiner Einstellung unterwirft und diese als für sich verbindlich anerkennt.

Dem Akte der Anstellung folgt zunächst die Abnahme des Diensteides, sofern er nicht schon früher, bei der Einstellung (z. B. in Preußen von den Zivilsupernumeraren und den Aspiranten) abgelegt worden ist. Näheres s. u. Diensteid.

IV. Aus der Anstellung erwachsen für den B. einerseits Pflichten, anderseits Rechte. Beide ergeben sich für Staatseisenbahnbeamte teils aus den allgemeinen, für Staatsbeamte geltenden Vorschriften, teils aus besonderen Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen (in Preußen: Gemeinsame Bestimmungen für alle B. im Staatseisenbahndienste), für die sonstigen Bediensteten aus den Bestimmungen des besonderen Dienstvertrages oder aus allgemeinen, das Dienstverhältnis des Personals regelnden Normen, die vielfach auch in einer besonderen

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[73/0082] soll. Bezüglich der höheren B. s. u. Ausbildungs- und Prüfungswesen. Von den Bewerbern für mittlere Beamtenstellen wird bei den preußischen Staatsbahnen, abgesehen von den für einzelne Beamtenkategorien vorgesehenen besonderen Erfordernissen (z. B. Nachweis des erfolgreichen Besuchs eines Gymnasiums oder einer diesem gleichartigen Lehranstalt bis Obersekunda oder Prima oder einer technischen Fachschule u. s. w.) namentlich verlangt, daß sie eine deutliche und geläufige Handschrift schreiben, sowie Sicherheit in der Rechtschreibung und in den gewöhnlichen Rechnungsarten einschließlich der Dezimalbruch- und Verhältnisrechnung besitzen, ferner hinreichende Fähigkeit, sich schriftlich angemessen auszudrücken und genügende Kenntnisse in der Erdkunde, insbesondere über Deutschland und die benachbarten Länder. Die Bewerber für die unteren Beamtenstellen müssen in deutschen und lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes lesen, deutsch leserlich schreiben und mit ganzen benannten Zahlen in den vier Grundarten rechnen können, soweit nicht für einzelne Stellungen noch besondere weiter gehende Schulkenntnisse gefordert werden. Wagenwärter, Stellwerksschlosser, Lokomotivheizer und Lokomotivführer, Maschinenwärter und Maschinisten bei elektrischen Anlagen, Wagenmeister, Werkführer, Werkmeister, Bahnmeister und technische Bureauassistenten müssen nach näherer Vorschrift der für sie maßgebenden besonderen Bestimmungen in den betreffenden Handwerken gehörig ausgebildet und in Werkstätten praktisch beschäftigt gewesen sein. Ähnliche Anforderungen werden an die Bewerber auch bei den übrigen deutschen und bei den meisten anderen kontinentalen Bahnen, wie z. B. in Österreich, Frankreich, Schweiz, Rußland u. s. w. gestellt. Abweichend wird dagegen in England und Nordamerika verfahren, wo von dem Personal bei seinem Eintritt keine besonderen Vorkenntnisse verlangt werden. Diese werden vielmehr erst dadurch erworben, daß das Personal zunächst in allen Dienstzweigen Verwendung findet und allmählich in einem besonderen Dienstzweig vorrückt, wodurch es eine große Vertrautheit mit allen auf den Dienst und die Bahnverhältnisse bezüglichen Einrichtungen erlangt und es dem einzelnen gelingt, bei entsprechender Befähigung nach und nach gegebenenfalls die höchsten Posten des Betriebsdienstes zu erreichen. Seit einer Reihe von Jahren haben aber auch die englischen und nordamerikanischen Bahnen begonnen, für eine gründlichere Ausbildung des Personals Sorge zu tragen. S. Ausbildungs- und Prüfungswesen und Fachschulen. Die Anstellung erfolgt im Staatseisenbahndienst bezüglich der höheren Stellen durch den Landesherrn, soweit sie nicht dem zuständigen Minister übertragen ist, bezüglich der übrigen Stellen im allgemeinen durch letzteren oder durch die Direktionen; bei Privatbahnverwaltungen erfolgt die Anstellung in den obersten Stellen durch den Vorstand der Gesellschaft (Verwaltungsrat u. s. w.) oder in dessen Auftrag durch die Direktion, nur ausnahmsweise durch die Generalversammlung. Der Unterschied zwischen der öffentlichrechtlichen Mandatsstellung der im Staatsdienste Angestellten und der bloß privatrechtlichen Stellung der außerhalb des Beamtenverhältnisses beschäftigten Bediensteten von Staats- und Privatbahnen findet auch in der Form der Anstellung Ausdruck. Staatsbeamte werden durch Dekret (Anstellungs-, Bestallungsurkunde, Verfügung) ernannt; ihr rechtliches Verhältnis ist durch die Gesetzgebung und durch verwaltungsseitige Vorschriften geregelt, so daß es bei ihnen des Abschlusses von Dienstverträgen nicht bedarf. Die Ordnung der Dienstverhältnisse der Personen dagegen, denen die Eigenschaft von Staatsbeamten nicht zukommt, erfolgt nach den Grundsätzen des Dienstvertrages, u. zw. entweder durch Abschluß eines besonderen Übereinkommens zwischen Bahnunternehmen und Bediensteten oder – und das ist die Regel – dadurch, daß der Bedienstete sich den sämtlichen bestehenden und künftig zu erlassenden Dienstvorschriften bei seiner Einstellung unterwirft und diese als für sich verbindlich anerkennt. Dem Akte der Anstellung folgt zunächst die Abnahme des Diensteides, sofern er nicht schon früher, bei der Einstellung (z. B. in Preußen von den Zivilsupernumeraren und den Aspiranten) abgelegt worden ist. Näheres s. u. Diensteid. IV. Aus der Anstellung erwachsen für den B. einerseits Pflichten, anderseits Rechte. Beide ergeben sich für Staatseisenbahnbeamte teils aus den allgemeinen, für Staatsbeamte geltenden Vorschriften, teils aus besonderen Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen (in Preußen: Gemeinsame Bestimmungen für alle B. im Staatseisenbahndienste), für die sonstigen Bediensteten aus den Bestimmungen des besonderen Dienstvertrages oder aus allgemeinen, das Dienstverhältnis des Personals regelnden Normen, die vielfach auch in einer besonderen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/82>, abgerufen am 16.07.2024.