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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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4. sonstige Begünstigungen vermögensrechtlicher Art (Freifahrt, freie ärztliche Behandlung u. dgl.);

5. Ruhegenüsse bei Erfüllung der gesetzlichen Vorbedingungen;

6. Witwen- und Waisengelder für ihre Hinterbliebenen.

Die Höhe der Besoldung hängt von den verschiedensten Umständen, von den allgemeinen Lebensverhältnissen des betreffenden Landes, von Angebot und Nachfrage, von dem Grade der erforderlichen Vorbildung und insbesondere von der Dauer und Sicherheit der Stellung ab. Bedienstete, die ohne weiteres ihrer Stellung enthoben werden können, müssen infolgedessen im Verhältnis besser bezahlt werden als andere, deren Dienstverhältnis gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen und Voraussetzungen lösbar ist. Vielfach sind deshalb die Besoldungen bei Staatsbahnen, deren Bedienstete sich in der Regel einer gesicherten Stellung erfreuen, niedriger als bei Privatbahnen; auch bei Privatbahnen, bei denen die Altersversorgung der Angestellten durch Pensionsfonds sichergestellt ist, sind die Besoldungen niedriger als bei anderen, wo dies nicht der Fall ist.

Die Art der Entlohnung ist verschieden, im allgemeinen lassen sich drei Hauptformen unterscheiden: feste Entlohnung nach Zeit, Entlohnung nach Größe der Leistung und schließlich eine Vereinigung dieser beiden Formen, wonach nur ein Teil der Bezüge fest zugesichert ist, während der andere Teil von dem Umfange und der Größe der Leistung sowie von dem finanziellen Erfolge abhängig gemacht wird. Entlohnung nach Zeit ist die am häufigsten vorkommende, die bezüglich der Beamten des höheren, mittleren und unteren Dienstes bei Staats- wie auch bei Privatbahnen zumeist zur Anwendung kommt. Die Form der Bezahlung nach Maßgabe der Leistung, von der fast durchweg nur bei dem Arbeiterpersonal Gebrauch gemacht wird, ist nur noch bei einzelnen Beamtenklassen der nordamerikanischen Eisenbahnen üblich. Bei der dritten Art der Entlohnung beabsichtigt die Verwaltung, entweder den B. an dem finanziellen Ergebnis des Unternehmens zu interessieren (so z. B. in Dänemark, Frankreich, Italien), indem sie ihm eine Beteiligung am Nettogewinn verspricht, oder sie stellt ihm eine besondere Vergütung für den Fall in Aussicht, daß seine Leistung den gewöhnlichen Arbeitsdurchschnitt übersteigt.

Um die B. an der wirtschaftlichen Gebarung zu interessieren, haben zahlreiche Bahnverwaltungen Prämien für Ersparnisse an Material eingeführt. Außerdem bestehen auch Prämien für Entdeckung oder Verhütung von Schäden u. s. w.

Besonders auffällig ist die Verschiedenheit der Besoldung der Angestellten, die eine leitende Stellung innehaben; während bei Privatbahnen die ständigen Bezüge der Generaldirektoren nicht selten 100.000 M übersteigen, auch Präsidenten einzelner großer nordamerikanischer Eisenbahnunternehmungen Gehälter von 50.000-75.000 Dollars, Vizepräsidenten bis zu 18.000 Dollars, Controllers zu 15.000 Dollars u. s. w. beziehen, erheben sich die Gehälter der obersten kontinentalen staatlichen Eisenbahnverwaltungsstellen nicht über 20.000 M.; so erhalten z. B. die Präsidenten des preußischen Eisenbahnzentralamts und der Eisenbahndirektionen 12.000 M., die Präsidenten der bayerischen und der Generaldirektor der sächsischen Staatseisenbahnen 13.000 M., der Präsident der württembergischen Staatseisenbahnen 11.000 M.

Bei den kontinentalen Bahnen wird für die B. vielfach eine gemeinschaftliche Gehalts- oder Besoldungsordnung aufgestellt, in der sie nach Maßgabe des Gehalts in Klassen eingeteilt sind. Nach den Dienstklassen richten sich zugleich der jeweilige Wohnungsgeldzuschuß, die Tage- und Reisegelder, Umzugskosten u. s. w., die innerhalb ein und derselben Dienstklasse gleich bewertet sind.

Die Gehälter der B. bilden einen ganz erheblichen Teil der Gesamtausgaben bei Staatsbahnen wie bei Privatbahnen. Mit Rücksicht hierauf müssen die Bahnverwaltungen auch entsprechend wirtschaftlich verfahren und haben hauptsächlich dafür zu sorgen, daß nicht überflüssiges Personal angestellt und daß das zu entlohnende Personal genau nach der voraussichtlichen oder tatsächlich vorhandenen Arbeitsmenge bemessen werde.

Eine erhöhte Fürsorge für eine wirtschaftliche Personalgebarung erscheint um so dringender geboten, als die meisten Eisenbahnverwaltungen (so in Deutschland, Österreich, Ungarn, England, Italien, Schweiz u. s. w.) in den letzten Jahren sich veranlaßt gesehen haben, die Bezüge der B. und auch die Löhne der Arbeiter angemessen zu erhöhen, wodurch eine sprunghafte Steigerung der Personalkosten eingetreten ist.

Nicht minder verschieden als die Besoldungsverhältnisse sind die Beförderungsverhältnisse. Bei den Staatsbahnen bestehen meist bestimmte Grundsätze, nach denen den B. innerhalb gewisser Grenzen Gehaltserhöhungen nach einer Anzahl von Jahren (1 bis 5 Jahre) gewährt werden, so z. B. in Österreich-Ungarn, Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden u. s. w.

4. sonstige Begünstigungen vermögensrechtlicher Art (Freifahrt, freie ärztliche Behandlung u. dgl.);

5. Ruhegenüsse bei Erfüllung der gesetzlichen Vorbedingungen;

6. Witwen- und Waisengelder für ihre Hinterbliebenen.

Die Höhe der Besoldung hängt von den verschiedensten Umständen, von den allgemeinen Lebensverhältnissen des betreffenden Landes, von Angebot und Nachfrage, von dem Grade der erforderlichen Vorbildung und insbesondere von der Dauer und Sicherheit der Stellung ab. Bedienstete, die ohne weiteres ihrer Stellung enthoben werden können, müssen infolgedessen im Verhältnis besser bezahlt werden als andere, deren Dienstverhältnis gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen und Voraussetzungen lösbar ist. Vielfach sind deshalb die Besoldungen bei Staatsbahnen, deren Bedienstete sich in der Regel einer gesicherten Stellung erfreuen, niedriger als bei Privatbahnen; auch bei Privatbahnen, bei denen die Altersversorgung der Angestellten durch Pensionsfonds sichergestellt ist, sind die Besoldungen niedriger als bei anderen, wo dies nicht der Fall ist.

Die Art der Entlohnung ist verschieden, im allgemeinen lassen sich drei Hauptformen unterscheiden: feste Entlohnung nach Zeit, Entlohnung nach Größe der Leistung und schließlich eine Vereinigung dieser beiden Formen, wonach nur ein Teil der Bezüge fest zugesichert ist, während der andere Teil von dem Umfange und der Größe der Leistung sowie von dem finanziellen Erfolge abhängig gemacht wird. Entlohnung nach Zeit ist die am häufigsten vorkommende, die bezüglich der Beamten des höheren, mittleren und unteren Dienstes bei Staats- wie auch bei Privatbahnen zumeist zur Anwendung kommt. Die Form der Bezahlung nach Maßgabe der Leistung, von der fast durchweg nur bei dem Arbeiterpersonal Gebrauch gemacht wird, ist nur noch bei einzelnen Beamtenklassen der nordamerikanischen Eisenbahnen üblich. Bei der dritten Art der Entlohnung beabsichtigt die Verwaltung, entweder den B. an dem finanziellen Ergebnis des Unternehmens zu interessieren (so z. B. in Dänemark, Frankreich, Italien), indem sie ihm eine Beteiligung am Nettogewinn verspricht, oder sie stellt ihm eine besondere Vergütung für den Fall in Aussicht, daß seine Leistung den gewöhnlichen Arbeitsdurchschnitt übersteigt.

Um die B. an der wirtschaftlichen Gebarung zu interessieren, haben zahlreiche Bahnverwaltungen Prämien für Ersparnisse an Material eingeführt. Außerdem bestehen auch Prämien für Entdeckung oder Verhütung von Schäden u. s. w.

Besonders auffällig ist die Verschiedenheit der Besoldung der Angestellten, die eine leitende Stellung innehaben; während bei Privatbahnen die ständigen Bezüge der Generaldirektoren nicht selten 100.000 M übersteigen, auch Präsidenten einzelner großer nordamerikanischer Eisenbahnunternehmungen Gehälter von 50.000–75.000 Dollars, Vizepräsidenten bis zu 18.000 Dollars, Controllers zu 15.000 Dollars u. s. w. beziehen, erheben sich die Gehälter der obersten kontinentalen staatlichen Eisenbahnverwaltungsstellen nicht über 20.000 M.; so erhalten z. B. die Präsidenten des preußischen Eisenbahnzentralamts und der Eisenbahndirektionen 12.000 M., die Präsidenten der bayerischen und der Generaldirektor der sächsischen Staatseisenbahnen 13.000 M., der Präsident der württembergischen Staatseisenbahnen 11.000 M.

Bei den kontinentalen Bahnen wird für die B. vielfach eine gemeinschaftliche Gehalts- oder Besoldungsordnung aufgestellt, in der sie nach Maßgabe des Gehalts in Klassen eingeteilt sind. Nach den Dienstklassen richten sich zugleich der jeweilige Wohnungsgeldzuschuß, die Tage- und Reisegelder, Umzugskosten u. s. w., die innerhalb ein und derselben Dienstklasse gleich bewertet sind.

Die Gehälter der B. bilden einen ganz erheblichen Teil der Gesamtausgaben bei Staatsbahnen wie bei Privatbahnen. Mit Rücksicht hierauf müssen die Bahnverwaltungen auch entsprechend wirtschaftlich verfahren und haben hauptsächlich dafür zu sorgen, daß nicht überflüssiges Personal angestellt und daß das zu entlohnende Personal genau nach der voraussichtlichen oder tatsächlich vorhandenen Arbeitsmenge bemessen werde.

Eine erhöhte Fürsorge für eine wirtschaftliche Personalgebarung erscheint um so dringender geboten, als die meisten Eisenbahnverwaltungen (so in Deutschland, Österreich, Ungarn, England, Italien, Schweiz u. s. w.) in den letzten Jahren sich veranlaßt gesehen haben, die Bezüge der B. und auch die Löhne der Arbeiter angemessen zu erhöhen, wodurch eine sprunghafte Steigerung der Personalkosten eingetreten ist.

Nicht minder verschieden als die Besoldungsverhältnisse sind die Beförderungsverhältnisse. Bei den Staatsbahnen bestehen meist bestimmte Grundsätze, nach denen den B. innerhalb gewisser Grenzen Gehaltserhöhungen nach einer Anzahl von Jahren (1 bis 5 Jahre) gewährt werden, so z. B. in Österreich-Ungarn, Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden u. s. w.

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[75/0084] 4. sonstige Begünstigungen vermögensrechtlicher Art (Freifahrt, freie ärztliche Behandlung u. dgl.); 5. Ruhegenüsse bei Erfüllung der gesetzlichen Vorbedingungen; 6. Witwen- und Waisengelder für ihre Hinterbliebenen. Die Höhe der Besoldung hängt von den verschiedensten Umständen, von den allgemeinen Lebensverhältnissen des betreffenden Landes, von Angebot und Nachfrage, von dem Grade der erforderlichen Vorbildung und insbesondere von der Dauer und Sicherheit der Stellung ab. Bedienstete, die ohne weiteres ihrer Stellung enthoben werden können, müssen infolgedessen im Verhältnis besser bezahlt werden als andere, deren Dienstverhältnis gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen und Voraussetzungen lösbar ist. Vielfach sind deshalb die Besoldungen bei Staatsbahnen, deren Bedienstete sich in der Regel einer gesicherten Stellung erfreuen, niedriger als bei Privatbahnen; auch bei Privatbahnen, bei denen die Altersversorgung der Angestellten durch Pensionsfonds sichergestellt ist, sind die Besoldungen niedriger als bei anderen, wo dies nicht der Fall ist. Die Art der Entlohnung ist verschieden, im allgemeinen lassen sich drei Hauptformen unterscheiden: feste Entlohnung nach Zeit, Entlohnung nach Größe der Leistung und schließlich eine Vereinigung dieser beiden Formen, wonach nur ein Teil der Bezüge fest zugesichert ist, während der andere Teil von dem Umfange und der Größe der Leistung sowie von dem finanziellen Erfolge abhängig gemacht wird. Entlohnung nach Zeit ist die am häufigsten vorkommende, die bezüglich der Beamten des höheren, mittleren und unteren Dienstes bei Staats- wie auch bei Privatbahnen zumeist zur Anwendung kommt. Die Form der Bezahlung nach Maßgabe der Leistung, von der fast durchweg nur bei dem Arbeiterpersonal Gebrauch gemacht wird, ist nur noch bei einzelnen Beamtenklassen der nordamerikanischen Eisenbahnen üblich. Bei der dritten Art der Entlohnung beabsichtigt die Verwaltung, entweder den B. an dem finanziellen Ergebnis des Unternehmens zu interessieren (so z. B. in Dänemark, Frankreich, Italien), indem sie ihm eine Beteiligung am Nettogewinn verspricht, oder sie stellt ihm eine besondere Vergütung für den Fall in Aussicht, daß seine Leistung den gewöhnlichen Arbeitsdurchschnitt übersteigt. Um die B. an der wirtschaftlichen Gebarung zu interessieren, haben zahlreiche Bahnverwaltungen Prämien für Ersparnisse an Material eingeführt. Außerdem bestehen auch Prämien für Entdeckung oder Verhütung von Schäden u. s. w. Besonders auffällig ist die Verschiedenheit der Besoldung der Angestellten, die eine leitende Stellung innehaben; während bei Privatbahnen die ständigen Bezüge der Generaldirektoren nicht selten 100.000 M übersteigen, auch Präsidenten einzelner großer nordamerikanischer Eisenbahnunternehmungen Gehälter von 50.000–75.000 Dollars, Vizepräsidenten bis zu 18.000 Dollars, Controllers zu 15.000 Dollars u. s. w. beziehen, erheben sich die Gehälter der obersten kontinentalen staatlichen Eisenbahnverwaltungsstellen nicht über 20.000 M.; so erhalten z. B. die Präsidenten des preußischen Eisenbahnzentralamts und der Eisenbahndirektionen 12.000 M., die Präsidenten der bayerischen und der Generaldirektor der sächsischen Staatseisenbahnen 13.000 M., der Präsident der württembergischen Staatseisenbahnen 11.000 M. Bei den kontinentalen Bahnen wird für die B. vielfach eine gemeinschaftliche Gehalts- oder Besoldungsordnung aufgestellt, in der sie nach Maßgabe des Gehalts in Klassen eingeteilt sind. Nach den Dienstklassen richten sich zugleich der jeweilige Wohnungsgeldzuschuß, die Tage- und Reisegelder, Umzugskosten u. s. w., die innerhalb ein und derselben Dienstklasse gleich bewertet sind. Die Gehälter der B. bilden einen ganz erheblichen Teil der Gesamtausgaben bei Staatsbahnen wie bei Privatbahnen. Mit Rücksicht hierauf müssen die Bahnverwaltungen auch entsprechend wirtschaftlich verfahren und haben hauptsächlich dafür zu sorgen, daß nicht überflüssiges Personal angestellt und daß das zu entlohnende Personal genau nach der voraussichtlichen oder tatsächlich vorhandenen Arbeitsmenge bemessen werde. Eine erhöhte Fürsorge für eine wirtschaftliche Personalgebarung erscheint um so dringender geboten, als die meisten Eisenbahnverwaltungen (so in Deutschland, Österreich, Ungarn, England, Italien, Schweiz u. s. w.) in den letzten Jahren sich veranlaßt gesehen haben, die Bezüge der B. und auch die Löhne der Arbeiter angemessen zu erhöhen, wodurch eine sprunghafte Steigerung der Personalkosten eingetreten ist. Nicht minder verschieden als die Besoldungsverhältnisse sind die Beförderungsverhältnisse. Bei den Staatsbahnen bestehen meist bestimmte Grundsätze, nach denen den B. innerhalb gewisser Grenzen Gehaltserhöhungen nach einer Anzahl von Jahren (1 bis 5 Jahre) gewährt werden, so z. B. in Österreich-Ungarn, Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden u. s. w.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/84>, abgerufen am 16.07.2024.