Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.bei Zentralstellen, die Vorstände von Zentralanstalten und Bezirksstellen der Eisenbahnverwaltung der Gehaltsklasse I und II u. s. w.; zum mittleren Dienste die Bureaubeamten bei Zentralverwaltungen der Gehaltsklasse I und II, Hauptmagazinverwalter, Magazinsmeister, Eisenbahningenieure der Gehaltsklasse I und II, Geometer der Gehaltsklasse I und II, mittlere technische B. der Gehaltsklasse I und II, Zeichner der Gehaltsklasse I und II, Schreibbeamte der Gehaltsklasse I und II, Vorstände von Stationsämtern I, II, III und von Güterverwaltungen, Bahnmeister und Telegraphenmeister der Gehaltsklasse I und II, Lokomotivführer der Gehaltsklasse I und II, Maschinisten der Gehaltsstufe I und II, Schiffskapitäne und Schiffsmaschinisten der Gehaltsklasse I und II, Zugrevisoren, Zugmeister der Gehaltsklasse I und II, Werkstättenvorsteher, Werkmeister der Gehaltsklasse I und II u. s. w.; zum unteren Dienste die Bureaudiener, Magazinaufseher, Fahrkartendrucker, Vorsteher von Stationsämtern IV und V, Weichenwärter, Schirrmeister der Gehaltsstufe I und II, Schirrmänner, Diener, Schaffner im Bahnsteigdienst der Gehaltsklasse I und II, Rottenführer, Bahnwärter, Lokomotivheizer der Gehaltsklasse I und II, Maschinenwärter, Wagenrevidenten, Schiffsheizer, Schaffner der Gehaltsklasse I und II, Bremser, Werkführer der Gehaltsklasse I und II, Wagenwärter u. s. w. Das Personal der österreichischen Staatsbahnen zerfällt in B., Unterbeamte, Diener, Volontäre, Diurnisten, Aushilfsunterbeamte, Aushilfsdiener, Manipulantinnen, Arbeiter und die mit besonderem Dienstvertrag angestellten Personen. Zu den statusmäßig eingereihten Bediensteten gehören nur die B., Unterbeamten und Diener, die übrigen Bediensteten werden gegen Taggeld oder Taglohn beschäftigt. In Österreich werden zum höheren Dienst die Zentralinspektoren, Oberinspektoren, Inspektoren u. s. w.; zum mittleren Dienst die Bahn-, Bau-, Maschinenkommissäre, Offiziale, Revidenten, Bahnkonzipisten, Adjunkten, Geometer I., II. und III. Klasse, Kapitäne I., II. und III. Klasse u. s. w. gerechnet. Die Angestellten, die den unteren Dienst versehen, heißen Unterbeamte oder Diener, zu ihnen gehören die Werkmeister, Maschinenmeister, Lokomotivführer, Maschinisten, Offizianten, Skottisten, Stationsmeister, Wagenmeister, Wagenrevisoren, Werkführer, Zugsrevisoren, Beleuchtungsmeister, Dolmetsche, Hafenmeister, Kanzlisten, Magazinsmeister, Oberkondukteure, Platzmeister, Maschinenaufseher, Oberheizer, Wagenaufseher, Kanzleidiener, Kondukteure, Lokomotivheizer, Portiere, Stationsaufseher, Magazinsdiener, Stationsdiener, Wächter u. s. w. In Belgien unterscheidet man Bedienstete des höheren Dienstes (Fonctionnaires), Bedienstete des mittleren Dienstes (Employes) und Bedienstete des niederen Dienstes (Agents subalternes). Das Personal der französischen Bahnen ist, mit Ausschluß der Arbeiter, aus sogenannten Agents commissionnes und Agents en regie zusammengesetzt. Erstere sind definitiv angestellt und können nur wegen eines begangenen Verbrechens entlassen werden, letzteren wird aber gekündigt, sobald sie entbehrlich sind. In der Schweiz pflegt man Beamte und Angestellte, erstere den höheren Dienst umfassend, zu unterscheiden. III. Die Voraussetzungen für Erlangung einer Anstellung im Eisenbahndienst sind bei den einzelnen Verwaltungen verschiedenartig geregelt, zeigen jedoch im Bereiche der einzelnen Staaten eine größere oder geringere Übereinstimmung. Zunächst wird bei fast allen kontinentalen Bahnen die Erfüllung gewisser Vorbedingungen bezüglich der persönlichen Eignung der Bewerber gefordert, u. zw.: 1. Staatsangehörigkeit. Sie ist bei den bestehenden Staatsbahnen vielfach ein unbedingtes Erfordernis. Privatbahnen können, müssen aber in der Regel nicht von ihren Angestellten die Staatsangehörigkeit fordern. 2. Ein bestimmtes Lebensalter, dessen Höchstgrenze beim Eintritt in den Staatsdienst in Deutschland 40, in Österreich 35, in Frankreich, Belgien und England 30 Jahre beträgt. 3. Körperliche Tauglichkeit. Die Bewerber müssen in körperlicher Hinsicht den Bestimmungen über die Feststellung der körperlichen Tauglichkeit genügen, insbesondere das vorgeschriebene Seh-, Farbenunterscheidungs- und Hörvermögen besitzen. 4. Die Bewerber müssen ferner schuldenfrei sein, auch müssen sie unbescholten sein, d. h. sich in ihren bisherigen Lebensverhältnissen achtbar geführt haben. 5. Die Bewerber sollen im allgemeinen der aktiven Militärdienstpflicht bereits genügt haben oder für die Friedenszeit davon befreit sein. Über die Anstellungsberechtigung der sog. Militäranwärter für bestimmte mittlere und untere Stellen des Staats- und Privatbahnbetriebs s. u. "Anstellungsberechtigung". Abgesehen von den obigen allgemeinen Erfordernissen muß die Bahnverwaltung im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Betriebes streng darauf halten, daß niemand angestellt oder zur Dienstleistung verwendet wird, der nicht die für den betreffenden Posten notwendige Befähigung besitzt. Die Befähigung wird im einzelnen Falle festgestellt: 1. durch den Nachweis eines bestimmten Maßes an Schul- und Fachbildung, 2. durch erfolgreiche Zurücklegung einer Probe- oder Vorbereitungszeit von vorgegeschriebener Dauer, 3. durch Abnahme von Prüfungen. Was ersteren Punkt anlangt, so richten sich die Anforderungen naturgemäß nach dem Posten, auf dem jemand Verwendung finden bei Zentralstellen, die Vorstände von Zentralanstalten und Bezirksstellen der Eisenbahnverwaltung der Gehaltsklasse I und II u. s. w.; zum mittleren Dienste die Bureaubeamten bei Zentralverwaltungen der Gehaltsklasse I und II, Hauptmagazinverwalter, Magazinsmeister, Eisenbahningenieure der Gehaltsklasse I und II, Geometer der Gehaltsklasse I und II, mittlere technische B. der Gehaltsklasse I und II, Zeichner der Gehaltsklasse I und II, Schreibbeamte der Gehaltsklasse I und II, Vorstände von Stationsämtern I, II, III und von Güterverwaltungen, Bahnmeister und Telegraphenmeister der Gehaltsklasse I und II, Lokomotivführer der Gehaltsklasse I und II, Maschinisten der Gehaltsstufe I und II, Schiffskapitäne und Schiffsmaschinisten der Gehaltsklasse I und II, Zugrevisoren, Zugmeister der Gehaltsklasse I und II, Werkstättenvorsteher, Werkmeister der Gehaltsklasse I und II u. s. w.; zum unteren Dienste die Bureaudiener, Magazinaufseher, Fahrkartendrucker, Vorsteher von Stationsämtern IV und V, Weichenwärter, Schirrmeister der Gehaltsstufe I und II, Schirrmänner, Diener, Schaffner im Bahnsteigdienst der Gehaltsklasse I und II, Rottenführer, Bahnwärter, Lokomotivheizer der Gehaltsklasse I und II, Maschinenwärter, Wagenrevidenten, Schiffsheizer, Schaffner der Gehaltsklasse I und II, Bremser, Werkführer der Gehaltsklasse I und II, Wagenwärter u. s. w. 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Erstere sind definitiv angestellt und können nur wegen eines begangenen Verbrechens entlassen werden, letzteren wird aber gekündigt, sobald sie entbehrlich sind. In der Schweiz pflegt man Beamte und Angestellte, erstere den höheren Dienst umfassend, zu unterscheiden. III. Die Voraussetzungen für Erlangung einer Anstellung im Eisenbahndienst sind bei den einzelnen Verwaltungen verschiedenartig geregelt, zeigen jedoch im Bereiche der einzelnen Staaten eine größere oder geringere Übereinstimmung. Zunächst wird bei fast allen kontinentalen Bahnen die Erfüllung gewisser Vorbedingungen bezüglich der persönlichen Eignung der Bewerber gefordert, u. zw.: 1. Staatsangehörigkeit. Sie ist bei den bestehenden Staatsbahnen vielfach ein unbedingtes Erfordernis. Privatbahnen können, müssen aber in der Regel nicht von ihren Angestellten die Staatsangehörigkeit fordern. 2. Ein bestimmtes Lebensalter, dessen Höchstgrenze beim Eintritt in den Staatsdienst in Deutschland 40, in Österreich 35, in Frankreich, Belgien und England 30 Jahre beträgt. 3. Körperliche Tauglichkeit. Die Bewerber müssen in körperlicher Hinsicht den Bestimmungen über die Feststellung der körperlichen Tauglichkeit genügen, insbesondere das vorgeschriebene Seh-, Farbenunterscheidungs- und Hörvermögen besitzen. 4. Die Bewerber müssen ferner schuldenfrei sein, auch müssen sie unbescholten sein, d. h. sich in ihren bisherigen Lebensverhältnissen achtbar geführt haben. 5. Die Bewerber sollen im allgemeinen der aktiven Militärdienstpflicht bereits genügt haben oder für die Friedenszeit davon befreit sein. Über die Anstellungsberechtigung der sog. Militäranwärter für bestimmte mittlere und untere Stellen des Staats- und Privatbahnbetriebs s. u. „Anstellungsberechtigung“. Abgesehen von den obigen allgemeinen Erfordernissen muß die Bahnverwaltung im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Betriebes streng darauf halten, daß niemand angestellt oder zur Dienstleistung verwendet wird, der nicht die für den betreffenden Posten notwendige Befähigung besitzt. Die Befähigung wird im einzelnen Falle festgestellt: 1. durch den Nachweis eines bestimmten Maßes an Schul- und Fachbildung, 2. durch erfolgreiche Zurücklegung einer Probe- oder Vorbereitungszeit von vorgegeschriebener Dauer, 3. durch Abnahme von Prüfungen. 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bei Zentralstellen, die Vorstände von Zentralanstalten und Bezirksstellen der Eisenbahnverwaltung der Gehaltsklasse I und II u. s. w.; zum mittleren Dienste die Bureaubeamten bei Zentralverwaltungen der Gehaltsklasse I und II, Hauptmagazinverwalter, Magazinsmeister, Eisenbahningenieure der Gehaltsklasse I und II, Geometer der Gehaltsklasse I und II, mittlere technische B. der Gehaltsklasse I und II, Zeichner der Gehaltsklasse I und II, Schreibbeamte der Gehaltsklasse I und II, Vorstände von Stationsämtern I, II, III und von Güterverwaltungen, Bahnmeister und Telegraphenmeister der Gehaltsklasse I und II, Lokomotivführer der Gehaltsklasse I und II, Maschinisten der Gehaltsstufe I und II, Schiffskapitäne und Schiffsmaschinisten der Gehaltsklasse I und II, Zugrevisoren, Zugmeister der Gehaltsklasse I und II, Werkstättenvorsteher, Werkmeister der Gehaltsklasse I und II u. s. w.; zum unteren Dienste die Bureaudiener, Magazinaufseher, Fahrkartendrucker, Vorsteher von Stationsämtern IV und V, Weichenwärter, Schirrmeister der Gehaltsstufe I und II, Schirrmänner, Diener, Schaffner im Bahnsteigdienst der Gehaltsklasse I und II, Rottenführer, Bahnwärter, Lokomotivheizer der Gehaltsklasse I und II, Maschinenwärter, Wagenrevidenten, Schiffsheizer, Schaffner der Gehaltsklasse I und II, Bremser, Werkführer der Gehaltsklasse I und II, Wagenwärter u. s. w.
Das Personal der österreichischen Staatsbahnen zerfällt in B., Unterbeamte, Diener, Volontäre, Diurnisten, Aushilfsunterbeamte, Aushilfsdiener, Manipulantinnen, Arbeiter und die mit besonderem Dienstvertrag angestellten Personen. Zu den statusmäßig eingereihten Bediensteten gehören nur die B., Unterbeamten und Diener, die übrigen Bediensteten werden gegen Taggeld oder Taglohn beschäftigt.
In Österreich werden zum höheren Dienst die Zentralinspektoren, Oberinspektoren, Inspektoren u. s. w.; zum mittleren Dienst die Bahn-, Bau-, Maschinenkommissäre, Offiziale, Revidenten, Bahnkonzipisten, Adjunkten, Geometer I., II. und III. Klasse, Kapitäne I., II. und III. Klasse u. s. w. gerechnet. Die Angestellten, die den unteren Dienst versehen, heißen Unterbeamte oder Diener, zu ihnen gehören die Werkmeister, Maschinenmeister, Lokomotivführer, Maschinisten, Offizianten, Skottisten, Stationsmeister, Wagenmeister, Wagenrevisoren, Werkführer, Zugsrevisoren, Beleuchtungsmeister, Dolmetsche, Hafenmeister, Kanzlisten, Magazinsmeister, Oberkondukteure, Platzmeister, Maschinenaufseher, Oberheizer, Wagenaufseher, Kanzleidiener, Kondukteure, Lokomotivheizer, Portiere, Stationsaufseher, Magazinsdiener, Stationsdiener, Wächter u. s. w.
In Belgien unterscheidet man Bedienstete des höheren Dienstes (Fonctionnaires), Bedienstete des mittleren Dienstes (Employés) und Bedienstete des niederen Dienstes (Agents subalternes).
Das Personal der französischen Bahnen ist, mit Ausschluß der Arbeiter, aus sogenannten Agents commissionnés und Agents en régie zusammengesetzt. Erstere sind definitiv angestellt und können nur wegen eines begangenen Verbrechens entlassen werden, letzteren wird aber gekündigt, sobald sie entbehrlich sind.
In der Schweiz pflegt man Beamte und Angestellte, erstere den höheren Dienst umfassend, zu unterscheiden.
III. Die Voraussetzungen für Erlangung einer Anstellung im Eisenbahndienst sind bei den einzelnen Verwaltungen verschiedenartig geregelt, zeigen jedoch im Bereiche der einzelnen Staaten eine größere oder geringere Übereinstimmung. Zunächst wird bei fast allen kontinentalen Bahnen die Erfüllung gewisser Vorbedingungen bezüglich der persönlichen Eignung der Bewerber gefordert, u. zw.:
1. Staatsangehörigkeit. Sie ist bei den bestehenden Staatsbahnen vielfach ein unbedingtes Erfordernis. Privatbahnen können, müssen aber in der Regel nicht von ihren Angestellten die Staatsangehörigkeit fordern.
2. Ein bestimmtes Lebensalter, dessen Höchstgrenze beim Eintritt in den Staatsdienst in Deutschland 40, in Österreich 35, in Frankreich, Belgien und England 30 Jahre beträgt.
3. Körperliche Tauglichkeit. Die Bewerber müssen in körperlicher Hinsicht den Bestimmungen über die Feststellung der körperlichen Tauglichkeit genügen, insbesondere das vorgeschriebene Seh-, Farbenunterscheidungs- und Hörvermögen besitzen.
4. Die Bewerber müssen ferner schuldenfrei sein, auch müssen sie unbescholten sein, d. h. sich in ihren bisherigen Lebensverhältnissen achtbar geführt haben.
5. Die Bewerber sollen im allgemeinen der aktiven Militärdienstpflicht bereits genügt haben oder für die Friedenszeit davon befreit sein.
Über die Anstellungsberechtigung der sog. Militäranwärter für bestimmte mittlere und untere Stellen des Staats- und Privatbahnbetriebs s. u. „Anstellungsberechtigung“.
Abgesehen von den obigen allgemeinen Erfordernissen muß die Bahnverwaltung im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Betriebes streng darauf halten, daß niemand angestellt oder zur Dienstleistung verwendet wird, der nicht die für den betreffenden Posten notwendige Befähigung besitzt. Die Befähigung wird im einzelnen Falle festgestellt:
1. durch den Nachweis eines bestimmten Maßes an Schul- und Fachbildung,
2. durch erfolgreiche Zurücklegung einer Probe- oder Vorbereitungszeit von vorgegeschriebener Dauer,
3. durch Abnahme von Prüfungen.
Was ersteren Punkt anlangt, so richten sich die Anforderungen naturgemäß nach dem Posten, auf dem jemand Verwendung finden
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