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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Dem nicht etatsmäßigen Personal reihen sich die Anwärter, Aspiranten und Gehilfen des technischen und administrativen Dienstes an.

Ähnlich sind die Verhältnisse bei den badischen, sächsischen und württembergischen Staatsbahnen geregelt.

Die Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen sind nicht unmittelbare Staatsbedienstete und gelten für sie besondere Normen (Dienstordnung). Soweit durch diese nicht eine Verschiedenheit in den Rechten und Pflichten bedingt ist, finden auf die Staatsbahnbeamten die für Staatsbeamte und -diener geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung.

II. Im allgemeinen kann man bei Staats- und Privatbahnen Angestellte für den höheren, mittleren und unteren Dienst unterscheiden. Zu dem höheren Dienste gehören die B., die durch ihre Vorbildung und ihre Fähigkeiten dazu berufen sind, leitende Posten bei den Zentralverwaltungsstellen oder sonstige mit einem bestimmten Grade von Selbständigkeit und Verantwortlichkeit verbundene Stellungen wahrzunehmen.

In Deutschland ist der Begriff des höheren Eisenbahnbeamten nicht scharf umgrenzt. Ohne weiteres werden die Stellen der Vorsitzenden, Mitglieder und Hilfsarbeiter der Zentral- und Bezirksverwaltungsbehörden (Generaldirektionen, Eisenbahnzentralamt, Eisenbahndirektionen u. s. w.), ferner die mit der technischen Leitung einzelner Dienstzweige betrauten Oberbeamten dem höheren Eisenbahndienst zugerechnet. Zuweilen greift aber der höhere Eisenbahndienst noch weiter, wie z. B. in Bayern, Württemberg und Baden, wo höhere B. auch im Betriebsdienst, insbesondere bei der Besetzung der Verwalterstellen großer Bahnhöfe vorübergehend Verwendung finden.

In Preußen gehören zu den höheren B. die Präsidenten und Mitglieder des Eisenbahnzentralamts und der Eisenbahndirektionen, die Vorstände der Betriebs- (in neuerer Zeit werden kleinere, sog. Nebenbetriebsämter ausnahmsweise auch mit mittleren Beamten besetzt), Verkehrs-, Maschinen- und Werkstättenämter und Bauabteilungen sowie die Hilfsarbeiter bei dem Eisenbahnzentralamt und den Eisenbahndirektionen (Regierungsassessoren und Regierungsbaumeister). Den höheren B. werden ferner auch zugerechnet die Rechnungsdirektoren, Chemiker und Hauptkassenrendanten.

Zum mittleren Dienste gehören die technischen und nichttechnischen Bureaubeamten (einschließlich Zeichner und Kanzlisten), die Oberbahnhofs-, Obergüter- und Oberkassenvorsteher, Eisenbahnassistenten und Bahnhofsverwalter, Werkstättenvorsteher, Werkmeister, Oberbahnmeister, Bahnmeister I. Klasse, Bahnmeister, Zugführer, Lokomotivführer, Schiffskapitäne I. Klasse, Schiffskapitäne, Steuermänner, Schiffsmaschinisten und Maschinisten bei elektrischen Anlagen sowie die Diätare und Aspiranten dieser Beamtenklassen.

Zum unteren Dienste gehören die Werkführer, Wagenmeister, Rangiermeister, Telegraphisten, Lademeister, Unterassistenten, Bahnhofsaufseher, Fahrkartenausgeber, Maschinenwärter, Maschinenwärter bei elektrischen Anlagen, Seemaschinenwärter, Weichensteller I. Klasse, Lokomotivheizer, Feuermänner, Triebwagenführer, Schiffsheizer, Magazinaufseher, Fahrkartendrucker, Bureaudiener, Brückengeldeinnehmer, Eisenbahngehilfinnen, Weichensteller, Eisenbahngehilfen, Rottenführer, Wagenwärter, Stationsschaffner (Pförtner und Bahnsteigschaffner), Brückenwärter, Kranmeister, Schaffner, Matrosen, Rangierführer, Bahn- und Kranwärter, Nachtwächter und Steindrucker.

In Bayern gehören zum höheren Dienst: die Präsidenten der Eisenbahndirektionen, Oberregierungsräte, Regierungsräte, Oberinspektoren, Oberbauinspektoren, Obermaschineninspektoren, Direktionsräte, Obergeometer, Direktionsassessoren, Eisenbahnassessoren u. s. w.; zum mittleren Dienste die Oberbahnverwalter, Bahnverwalter, technischen Eisenbahnsekretäre, Eisenbahnsekretäre, Oberbahnmeister u. s. w.; zum unteren Dienste die Oberwerkführer, Oberrangiermeister, technischen Oberassistenten, Oberpackmeister, Oberlokomotivführer, Wagenmeister, Bauassistenten, Werkführer, Maschinisten, Rangiermeister, Bureauassistenten, Packmeister, Direktionsdiener, Stationsaufseher, Lokomotivheizer, Fahrkartendrucker, Steindrucker, Weichensteller, Blockwärter, Kanalaufseher u. s. w.

In Sachsen zählen zum höheren Dienste: der Präsident der Generaldirektion, die Oberräte, Finanzräte, Finanzamtmänner, Finanzassessoren, Direktionsreferendare u. s. w.; zum mittleren Dienste die Oberbahnhofs- und Obergütervorsteher, die Bahnhofs-Güter- und Kassenvorsteher, die Oberbahnmeister, Obertelegraphenmeister, Bahnmeister und Telegraphenmeister 1. und 2. Klasse, die Eisenbahnsekretäre und -obersekretäre, Hauptkassierer, Bahnverwalter I. und II. Klasse, Bausekretäre und Bauobersekretäre, Botenmeister, Bureauinspektoren, Eisenbahnassistenten und Stationsverwalter, Heizhausvorsteher 1. und 2. Klasse, Kassierer, Lokomotivführer u. s. w.; zum unteren Dienste die Bauaufseher, Bahnwärter, Stationswärter, Rottenführer, Bureau- und Kassendiener, Eisenbahnschreiber, Stationsaufseher, Fahrkartendrucker, Steindrucker, Feuermänner 1. und 2. Klasse, Maschinenwärter 1. und 2. Klasse, Materialausgeber, Pförtner, Stationsschaffner, Telegraphenaufseher, Telegraphenwärter, Wächter, Wagenwärter, Weichenwärter 1. und 2. Klasse, Werkführer, Werkstattsaufseher, Zeichner, Zugschaffner u. s. w.

In Württemberg gehören zu den höheren B. die Vorstände und Mitglieder der Kollegien, die Eisenbahnbetriebsinspektoren, Eisenbahnbetriebs- und Verkehrskontrolleure, Bahnhofinspektoren u. s. w.; zu den mittleren B. die Oberbahnsekretäre, Bahnhof- und Güterverwalter, Bahnhof- und Güterkassiere, Materialverwalter, Eisenbahnsekretäre, Oberbahnassistenten, Stationsverwalter, Stationskassiere, Kanzleiassistenten; zu den unteren B. die Stationsdiener, Bremser, Tag- und Nachtwächter, Wagenwärter und Wagenrevidenten, Schaffner, Zugführer, Bahnhofaufseher, Schrankenwärter, Bahnwärter, Oberbahnwärter, Weichenwärter, Stationswärter, Blockwärter, Haltepunktvorsteher, Haltestellevorsteher, Lokomotivheizer und Lokomotivführer.

In Baden gehören zum höheren Dienst: Der Generaldirektor der Staatseisenbahnen, die Abteilungsvorstände und Mitglieder bei den Kollegialmittelstellen, die Hilfsreferenten und Inspektionsbeamten

Dem nicht etatsmäßigen Personal reihen sich die Anwärter, Aspiranten und Gehilfen des technischen und administrativen Dienstes an.

Ähnlich sind die Verhältnisse bei den badischen, sächsischen und württembergischen Staatsbahnen geregelt.

Die Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen sind nicht unmittelbare Staatsbedienstete und gelten für sie besondere Normen (Dienstordnung). Soweit durch diese nicht eine Verschiedenheit in den Rechten und Pflichten bedingt ist, finden auf die Staatsbahnbeamten die für Staatsbeamte und -diener geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung.

II. Im allgemeinen kann man bei Staats- und Privatbahnen Angestellte für den höheren, mittleren und unteren Dienst unterscheiden. Zu dem höheren Dienste gehören die B., die durch ihre Vorbildung und ihre Fähigkeiten dazu berufen sind, leitende Posten bei den Zentralverwaltungsstellen oder sonstige mit einem bestimmten Grade von Selbständigkeit und Verantwortlichkeit verbundene Stellungen wahrzunehmen.

In Deutschland ist der Begriff des höheren Eisenbahnbeamten nicht scharf umgrenzt. Ohne weiteres werden die Stellen der Vorsitzenden, Mitglieder und Hilfsarbeiter der Zentral- und Bezirksverwaltungsbehörden (Generaldirektionen, Eisenbahnzentralamt, Eisenbahndirektionen u. s. w.), ferner die mit der technischen Leitung einzelner Dienstzweige betrauten Oberbeamten dem höheren Eisenbahndienst zugerechnet. Zuweilen greift aber der höhere Eisenbahndienst noch weiter, wie z. B. in Bayern, Württemberg und Baden, wo höhere B. auch im Betriebsdienst, insbesondere bei der Besetzung der Verwalterstellen großer Bahnhöfe vorübergehend Verwendung finden.

In Preußen gehören zu den höheren B. die Präsidenten und Mitglieder des Eisenbahnzentralamts und der Eisenbahndirektionen, die Vorstände der Betriebs- (in neuerer Zeit werden kleinere, sog. Nebenbetriebsämter ausnahmsweise auch mit mittleren Beamten besetzt), Verkehrs-, Maschinen- und Werkstättenämter und Bauabteilungen sowie die Hilfsarbeiter bei dem Eisenbahnzentralamt und den Eisenbahndirektionen (Regierungsassessoren und Regierungsbaumeister). Den höheren B. werden ferner auch zugerechnet die Rechnungsdirektoren, Chemiker und Hauptkassenrendanten.

Zum mittleren Dienste gehören die technischen und nichttechnischen Bureaubeamten (einschließlich Zeichner und Kanzlisten), die Oberbahnhofs-, Obergüter- und Oberkassenvorsteher, Eisenbahnassistenten und Bahnhofsverwalter, Werkstättenvorsteher, Werkmeister, Oberbahnmeister, Bahnmeister I. Klasse, Bahnmeister, Zugführer, Lokomotivführer, Schiffskapitäne I. Klasse, Schiffskapitäne, Steuermänner, Schiffsmaschinisten und Maschinisten bei elektrischen Anlagen sowie die Diätare und Aspiranten dieser Beamtenklassen.

Zum unteren Dienste gehören die Werkführer, Wagenmeister, Rangiermeister, Telegraphisten, Lademeister, Unterassistenten, Bahnhofsaufseher, Fahrkartenausgeber, Maschinenwärter, Maschinenwärter bei elektrischen Anlagen, Seemaschinenwärter, Weichensteller I. Klasse, Lokomotivheizer, Feuermänner, Triebwagenführer, Schiffsheizer, Magazinaufseher, Fahrkartendrucker, Bureaudiener, Brückengeldeinnehmer, Eisenbahngehilfinnen, Weichensteller, Eisenbahngehilfen, Rottenführer, Wagenwärter, Stationsschaffner (Pförtner und Bahnsteigschaffner), Brückenwärter, Kranmeister, Schaffner, Matrosen, Rangierführer, Bahn- und Kranwärter, Nachtwächter und Steindrucker.

In Bayern gehören zum höheren Dienst: die Präsidenten der Eisenbahndirektionen, Oberregierungsräte, Regierungsräte, Oberinspektoren, Oberbauinspektoren, Obermaschineninspektoren, Direktionsräte, Obergeometer, Direktionsassessoren, Eisenbahnassessoren u. s. w.; zum mittleren Dienste die Oberbahnverwalter, Bahnverwalter, technischen Eisenbahnsekretäre, Eisenbahnsekretäre, Oberbahnmeister u. s. w.; zum unteren Dienste die Oberwerkführer, Oberrangiermeister, technischen Oberassistenten, Oberpackmeister, Oberlokomotivführer, Wagenmeister, Bauassistenten, Werkführer, Maschinisten, Rangiermeister, Bureauassistenten, Packmeister, Direktionsdiener, Stationsaufseher, Lokomotivheizer, Fahrkartendrucker, Steindrucker, Weichensteller, Blockwärter, Kanalaufseher u. s. w.

In Sachsen zählen zum höheren Dienste: der Präsident der Generaldirektion, die Oberräte, Finanzräte, Finanzamtmänner, Finanzassessoren, Direktionsreferendare u. s. w.; zum mittleren Dienste die Oberbahnhofs- und Obergütervorsteher, die Bahnhofs-Güter- und Kassenvorsteher, die Oberbahnmeister, Obertelegraphenmeister, Bahnmeister und Telegraphenmeister 1. und 2. Klasse, die Eisenbahnsekretäre und -obersekretäre, Hauptkassierer, Bahnverwalter I. und II. Klasse, Bausekretäre und Bauobersekretäre, Botenmeister, Bureauinspektoren, Eisenbahnassistenten und Stationsverwalter, Heizhausvorsteher 1. und 2. Klasse, Kassierer, Lokomotivführer u. s. w.; zum unteren Dienste die Bauaufseher, Bahnwärter, Stationswärter, Rottenführer, Bureau- und Kassendiener, Eisenbahnschreiber, Stationsaufseher, Fahrkartendrucker, Steindrucker, Feuermänner 1. und 2. Klasse, Maschinenwärter 1. und 2. Klasse, Materialausgeber, Pförtner, Stationsschaffner, Telegraphenaufseher, Telegraphenwärter, Wächter, Wagenwärter, Weichenwärter 1. und 2. Klasse, Werkführer, Werkstattsaufseher, Zeichner, Zugschaffner u. s. w.

In Württemberg gehören zu den höheren B. die Vorstände und Mitglieder der Kollegien, die Eisenbahnbetriebsinspektoren, Eisenbahnbetriebs- und Verkehrskontrolleure, Bahnhofinspektoren u. s. w.; zu den mittleren B. die Oberbahnsekretäre, Bahnhof- und Güterverwalter, Bahnhof- und Güterkassiere, Materialverwalter, Eisenbahnsekretäre, Oberbahnassistenten, Stationsverwalter, Stationskassiere, Kanzleiassistenten; zu den unteren B. die Stationsdiener, Bremser, Tag- und Nachtwächter, Wagenwärter und Wagenrevidenten, Schaffner, Zugführer, Bahnhofaufseher, Schrankenwärter, Bahnwärter, Oberbahnwärter, Weichenwärter, Stationswärter, Blockwärter, Haltepunktvorsteher, Haltestellevorsteher, Lokomotivheizer und Lokomotivführer.

In Baden gehören zum höheren Dienst: Der Generaldirektor der Staatseisenbahnen, die Abteilungsvorstände und Mitglieder bei den Kollegialmittelstellen, die Hilfsreferenten und Inspektionsbeamten

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[71/0080] Dem nicht etatsmäßigen Personal reihen sich die Anwärter, Aspiranten und Gehilfen des technischen und administrativen Dienstes an. Ähnlich sind die Verhältnisse bei den badischen, sächsischen und württembergischen Staatsbahnen geregelt. Die Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen sind nicht unmittelbare Staatsbedienstete und gelten für sie besondere Normen (Dienstordnung). Soweit durch diese nicht eine Verschiedenheit in den Rechten und Pflichten bedingt ist, finden auf die Staatsbahnbeamten die für Staatsbeamte und -diener geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung. II. Im allgemeinen kann man bei Staats- und Privatbahnen Angestellte für den höheren, mittleren und unteren Dienst unterscheiden. Zu dem höheren Dienste gehören die B., die durch ihre Vorbildung und ihre Fähigkeiten dazu berufen sind, leitende Posten bei den Zentralverwaltungsstellen oder sonstige mit einem bestimmten Grade von Selbständigkeit und Verantwortlichkeit verbundene Stellungen wahrzunehmen. In Deutschland ist der Begriff des höheren Eisenbahnbeamten nicht scharf umgrenzt. Ohne weiteres werden die Stellen der Vorsitzenden, Mitglieder und Hilfsarbeiter der Zentral- und Bezirksverwaltungsbehörden (Generaldirektionen, Eisenbahnzentralamt, Eisenbahndirektionen u. s. w.), ferner die mit der technischen Leitung einzelner Dienstzweige betrauten Oberbeamten dem höheren Eisenbahndienst zugerechnet. Zuweilen greift aber der höhere Eisenbahndienst noch weiter, wie z. B. in Bayern, Württemberg und Baden, wo höhere B. auch im Betriebsdienst, insbesondere bei der Besetzung der Verwalterstellen großer Bahnhöfe vorübergehend Verwendung finden. In Preußen gehören zu den höheren B. die Präsidenten und Mitglieder des Eisenbahnzentralamts und der Eisenbahndirektionen, die Vorstände der Betriebs- (in neuerer Zeit werden kleinere, sog. Nebenbetriebsämter ausnahmsweise auch mit mittleren Beamten besetzt), Verkehrs-, Maschinen- und Werkstättenämter und Bauabteilungen sowie die Hilfsarbeiter bei dem Eisenbahnzentralamt und den Eisenbahndirektionen (Regierungsassessoren und Regierungsbaumeister). Den höheren B. werden ferner auch zugerechnet die Rechnungsdirektoren, Chemiker und Hauptkassenrendanten. Zum mittleren Dienste gehören die technischen und nichttechnischen Bureaubeamten (einschließlich Zeichner und Kanzlisten), die Oberbahnhofs-, Obergüter- und Oberkassenvorsteher, Eisenbahnassistenten und Bahnhofsverwalter, Werkstättenvorsteher, Werkmeister, Oberbahnmeister, Bahnmeister I. Klasse, Bahnmeister, Zugführer, Lokomotivführer, Schiffskapitäne I. Klasse, Schiffskapitäne, Steuermänner, Schiffsmaschinisten und Maschinisten bei elektrischen Anlagen sowie die Diätare und Aspiranten dieser Beamtenklassen. Zum unteren Dienste gehören die Werkführer, Wagenmeister, Rangiermeister, Telegraphisten, Lademeister, Unterassistenten, Bahnhofsaufseher, Fahrkartenausgeber, Maschinenwärter, Maschinenwärter bei elektrischen Anlagen, Seemaschinenwärter, Weichensteller I. Klasse, Lokomotivheizer, Feuermänner, Triebwagenführer, Schiffsheizer, Magazinaufseher, Fahrkartendrucker, Bureaudiener, Brückengeldeinnehmer, Eisenbahngehilfinnen, Weichensteller, Eisenbahngehilfen, Rottenführer, Wagenwärter, Stationsschaffner (Pförtner und Bahnsteigschaffner), Brückenwärter, Kranmeister, Schaffner, Matrosen, Rangierführer, Bahn- und Kranwärter, Nachtwächter und Steindrucker. In Bayern gehören zum höheren Dienst: die Präsidenten der Eisenbahndirektionen, Oberregierungsräte, Regierungsräte, Oberinspektoren, Oberbauinspektoren, Obermaschineninspektoren, Direktionsräte, Obergeometer, Direktionsassessoren, Eisenbahnassessoren u. s. w.; zum mittleren Dienste die Oberbahnverwalter, Bahnverwalter, technischen Eisenbahnsekretäre, Eisenbahnsekretäre, Oberbahnmeister u. s. w.; zum unteren Dienste die Oberwerkführer, Oberrangiermeister, technischen Oberassistenten, Oberpackmeister, Oberlokomotivführer, Wagenmeister, Bauassistenten, Werkführer, Maschinisten, Rangiermeister, Bureauassistenten, Packmeister, Direktionsdiener, Stationsaufseher, Lokomotivheizer, Fahrkartendrucker, Steindrucker, Weichensteller, Blockwärter, Kanalaufseher u. s. w. In Sachsen zählen zum höheren Dienste: der Präsident der Generaldirektion, die Oberräte, Finanzräte, Finanzamtmänner, Finanzassessoren, Direktionsreferendare u. s. w.; zum mittleren Dienste die Oberbahnhofs- und Obergütervorsteher, die Bahnhofs-Güter- und Kassenvorsteher, die Oberbahnmeister, Obertelegraphenmeister, Bahnmeister und Telegraphenmeister 1. und 2. Klasse, die Eisenbahnsekretäre und -obersekretäre, Hauptkassierer, Bahnverwalter I. und II. Klasse, Bausekretäre und Bauobersekretäre, Botenmeister, Bureauinspektoren, Eisenbahnassistenten und Stationsverwalter, Heizhausvorsteher 1. und 2. Klasse, Kassierer, Lokomotivführer u. s. w.; zum unteren Dienste die Bauaufseher, Bahnwärter, Stationswärter, Rottenführer, Bureau- und Kassendiener, Eisenbahnschreiber, Stationsaufseher, Fahrkartendrucker, Steindrucker, Feuermänner 1. und 2. Klasse, Maschinenwärter 1. und 2. 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In Baden gehören zum höheren Dienst: Der Generaldirektor der Staatseisenbahnen, die Abteilungsvorstände und Mitglieder bei den Kollegialmittelstellen, die Hilfsreferenten und Inspektionsbeamten

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/80>, abgerufen am 11.12.2024.