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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Als solche sind sie - ganz allgemein betrachtet - Personen, die ihre Arbeitskraft, zumeist unter Ausschluß einer anderweitigen Tätigkeit, einem Bahnunternehmen gegen ein entsprechendes Entgelt widmen und sich hinsichtlich ihrer Tätigkeit der disziplinaren Gewalt der Bahnverwaltung unterwerfen. Bedienstete in diesem Sinne sind alle Angestellten und Arbeiter, dagegen können zu den Bediensteten nicht die Personen gezählt werden, die sich, wie z. B. Bahnärzte, Agenten u. s. w., ohne Unterordnung unter die dienstliche Gewalt der Verwaltung und ohne Verzicht auf anderweitige Tätigkeit lediglich zu gewissen, entgeltlichen Dienstleistungen verpflichten.

Im Dienste der Staatseisenbahnen wie in dem der Privateisenbahnen lassen sich zwei Hauptgruppen von Bediensteten unterscheiden, nämlich B. und Arbeiter. Wegen der letzteren s. Arbeiter. Was den Begriff des B. anlangt, so ist er nicht einheitlich festgelegt und nicht scharf umgrenzt. Im allgemeinen wird nach den in Deutschland üblichen Anschauungen als B. jeder angesehen, der im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste in einem öffentlichen Amte angestellt ist. Ist hiernach der Ausdruck "B." zunächst nur auf die Träger eines öffentlichen Amtes, also bei Eisenbahnen nur auf die bei Staatsbahnen Angestellten anzuwenden, so gebraucht man doch mit Rücksicht darauf, daß die bei Privatverwaltungen angestellten Personen wenigstens teilweise zugleich öffentlich-rechtliche Funktionen, nämlich die der Bahnpolizei, ausüben, auch für die Angestellten der Privatverwaltungen die Bezeichnung "B.". So werden bei den deutschen Privatbahnen zumeist alle nicht zu den Arbeitern gehörigen Bediensteten als B. bezeichnet, wogegen es bei den österreichischen und ungarischen Privatbahnen üblich ist, als Bahnbeamte nur eine höhere Kategorie von Angestellten zu erklären und im Gegensatze zu den B. Unterbeamte, Diener u. dgl. zu unterscheiden.

Das Dienstverhältnis der bei der Staatseisenbahnverwaltung Angestellten ist teils ein öffentlich-rechtliches Mandatsverhältnis (Staatsbeamte), teils ein rein privatrechtliches.

Zu den Staatsbeamten zählen bei der preußischen Staatseisenbahnverwaltung:

A. die etatsmäßigen B., d. h. die, denen eine im Besoldungsetat der Staatsbahnverwaltung unter Titel 1 der Ausgaben vorgesehene Stelle verliehen worden ist;

B. die außeretatsmäßigen (diätarischen) B. Diese zerfallen:

1. in B., die sich noch im Probe- oder Vorbereitungsdienst befinden und die vorgeschriebene Prüfung noch nicht abgelegt haben (Dienstanfänger). Zu diesen gehören:

a) die Dienstanfänger des mittleren technischen und nichttechnischen Eisenbahndienstes (Aspiranten und Zivilsupernumerare),

b) die im Probedienst beschäftigten versorgungsberechtigten Dienstanfänger für die Stellen der Unterbeamten;

2. in B., die nach vollendeter Probe- oder Vorbereitungszeit die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.

Die im Beamtenverhältnis befindlichen Personen sind entweder unkündbar (lebenslänglich) angestellt oder auf Kündigung, so daß sie jederzeit im Wege der vorbehaltenen Kündigung entlassen werden können, oder auf Widerruf, der ihre jederzeitige Entlassung ohne Kündigung ermöglicht.

Die höheren B. werden stets unkündbar angestellt. Im Kündigungsverhältnis werden alle Dienstanfänger nach bestandener Prüfung bei ihrer Aufnahme in das außeretatsmäßige Beamtenverhältnis angestellt. Die etatsmäßigen mittleren und ein Teil der unteren B. können nach einer fünfjährigen befriedigenden Staatsdienstzeit unkündbar angestellt werden. Auf Widerruf werden nur die Anwärter für die mittleren Stellen und die versorgungsberechtigten Anwärter für Unterbeamtenstellen während der Dauer des Vorbereitungsdienstes beschäftigt.

Auf Grund eines Dienstvertrages privatrechtlicher Natur, für den in der Hauptsache die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 611-630) und die "Gemeinsamen Bestimmungen für die Arbeiter aller Dienstzweige u. s. w." maßgebend sind, werden bei den preußischen Staatsbahnen beschäftigt:

a) die Hilfskräfte im unteren Dienste (z. B. Aushelfer, Hilfsbahnwärter, Hilfsweichensteller u. s. w.),

b) die Gehilfen im mittleren Dienste,

c) die weiblichen Hilfsbediensteten (Aushelferinnen, Schrankenwärterinnen).

Bei der bayerischen Staatseisenbahnverwaltung unterscheidet man (s. Beamtengesetz vom 8. September 1908) gleichfalls etatsmäßige und nicht etatsmäßige B. Erstere erlangen die Unwiderruflichkeit der Anstellung entweder nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von 3 Jahren (die in der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen Staatsbeamten vom 6. September 1908 in den Klassen 1-12 aufgeführten B.) oder nach einer solchen von 10 Jahren (die übrigen in den Klassen 13-30 der Gehaltsordnung benannten B). Das Dienstverhältnis der nicht etatsmäßigen B. ist dauernd widerruflich.

Als solche sind sie – ganz allgemein betrachtet – Personen, die ihre Arbeitskraft, zumeist unter Ausschluß einer anderweitigen Tätigkeit, einem Bahnunternehmen gegen ein entsprechendes Entgelt widmen und sich hinsichtlich ihrer Tätigkeit der disziplinaren Gewalt der Bahnverwaltung unterwerfen. Bedienstete in diesem Sinne sind alle Angestellten und Arbeiter, dagegen können zu den Bediensteten nicht die Personen gezählt werden, die sich, wie z. B. Bahnärzte, Agenten u. s. w., ohne Unterordnung unter die dienstliche Gewalt der Verwaltung und ohne Verzicht auf anderweitige Tätigkeit lediglich zu gewissen, entgeltlichen Dienstleistungen verpflichten.

Im Dienste der Staatseisenbahnen wie in dem der Privateisenbahnen lassen sich zwei Hauptgruppen von Bediensteten unterscheiden, nämlich B. und Arbeiter. Wegen der letzteren s. Arbeiter. Was den Begriff des B. anlangt, so ist er nicht einheitlich festgelegt und nicht scharf umgrenzt. Im allgemeinen wird nach den in Deutschland üblichen Anschauungen als B. jeder angesehen, der im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste in einem öffentlichen Amte angestellt ist. Ist hiernach der Ausdruck „B.“ zunächst nur auf die Träger eines öffentlichen Amtes, also bei Eisenbahnen nur auf die bei Staatsbahnen Angestellten anzuwenden, so gebraucht man doch mit Rücksicht darauf, daß die bei Privatverwaltungen angestellten Personen wenigstens teilweise zugleich öffentlich-rechtliche Funktionen, nämlich die der Bahnpolizei, ausüben, auch für die Angestellten der Privatverwaltungen die Bezeichnung „B.“. So werden bei den deutschen Privatbahnen zumeist alle nicht zu den Arbeitern gehörigen Bediensteten als B. bezeichnet, wogegen es bei den österreichischen und ungarischen Privatbahnen üblich ist, als Bahnbeamte nur eine höhere Kategorie von Angestellten zu erklären und im Gegensatze zu den B. Unterbeamte, Diener u. dgl. zu unterscheiden.

Das Dienstverhältnis der bei der Staatseisenbahnverwaltung Angestellten ist teils ein öffentlich-rechtliches Mandatsverhältnis (Staatsbeamte), teils ein rein privatrechtliches.

Zu den Staatsbeamten zählen bei der preußischen Staatseisenbahnverwaltung:

A. die etatsmäßigen B., d. h. die, denen eine im Besoldungsetat der Staatsbahnverwaltung unter Titel 1 der Ausgaben vorgesehene Stelle verliehen worden ist;

B. die außeretatsmäßigen (diätarischen) B. Diese zerfallen:

1. in B., die sich noch im Probe- oder Vorbereitungsdienst befinden und die vorgeschriebene Prüfung noch nicht abgelegt haben (Dienstanfänger). Zu diesen gehören:

a) die Dienstanfänger des mittleren technischen und nichttechnischen Eisenbahndienstes (Aspiranten und Zivilsupernumerare),

b) die im Probedienst beschäftigten versorgungsberechtigten Dienstanfänger für die Stellen der Unterbeamten;

2. in B., die nach vollendeter Probe- oder Vorbereitungszeit die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.

Die im Beamtenverhältnis befindlichen Personen sind entweder unkündbar (lebenslänglich) angestellt oder auf Kündigung, so daß sie jederzeit im Wege der vorbehaltenen Kündigung entlassen werden können, oder auf Widerruf, der ihre jederzeitige Entlassung ohne Kündigung ermöglicht.

Die höheren B. werden stets unkündbar angestellt. Im Kündigungsverhältnis werden alle Dienstanfänger nach bestandener Prüfung bei ihrer Aufnahme in das außeretatsmäßige Beamtenverhältnis angestellt. Die etatsmäßigen mittleren und ein Teil der unteren B. können nach einer fünfjährigen befriedigenden Staatsdienstzeit unkündbar angestellt werden. Auf Widerruf werden nur die Anwärter für die mittleren Stellen und die versorgungsberechtigten Anwärter für Unterbeamtenstellen während der Dauer des Vorbereitungsdienstes beschäftigt.

Auf Grund eines Dienstvertrages privatrechtlicher Natur, für den in der Hauptsache die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 611–630) und die „Gemeinsamen Bestimmungen für die Arbeiter aller Dienstzweige u. s. w.“ maßgebend sind, werden bei den preußischen Staatsbahnen beschäftigt:

a) die Hilfskräfte im unteren Dienste (z. B. Aushelfer, Hilfsbahnwärter, Hilfsweichensteller u. s. w.),

b) die Gehilfen im mittleren Dienste,

c) die weiblichen Hilfsbediensteten (Aushelferinnen, Schrankenwärterinnen).

Bei der bayerischen Staatseisenbahnverwaltung unterscheidet man (s. Beamtengesetz vom 8. September 1908) gleichfalls etatsmäßige und nicht etatsmäßige B. Erstere erlangen die Unwiderruflichkeit der Anstellung entweder nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von 3 Jahren (die in der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen Staatsbeamten vom 6. September 1908 in den Klassen 1–12 aufgeführten B.) oder nach einer solchen von 10 Jahren (die übrigen in den Klassen 13–30 der Gehaltsordnung benannten B). Das Dienstverhältnis der nicht etatsmäßigen B. ist dauernd widerruflich.

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[70/0079] Als solche sind sie – ganz allgemein betrachtet – Personen, die ihre Arbeitskraft, zumeist unter Ausschluß einer anderweitigen Tätigkeit, einem Bahnunternehmen gegen ein entsprechendes Entgelt widmen und sich hinsichtlich ihrer Tätigkeit der disziplinaren Gewalt der Bahnverwaltung unterwerfen. Bedienstete in diesem Sinne sind alle Angestellten und Arbeiter, dagegen können zu den Bediensteten nicht die Personen gezählt werden, die sich, wie z. B. Bahnärzte, Agenten u. s. w., ohne Unterordnung unter die dienstliche Gewalt der Verwaltung und ohne Verzicht auf anderweitige Tätigkeit lediglich zu gewissen, entgeltlichen Dienstleistungen verpflichten. Im Dienste der Staatseisenbahnen wie in dem der Privateisenbahnen lassen sich zwei Hauptgruppen von Bediensteten unterscheiden, nämlich B. und Arbeiter. Wegen der letzteren s. Arbeiter. Was den Begriff des B. anlangt, so ist er nicht einheitlich festgelegt und nicht scharf umgrenzt. Im allgemeinen wird nach den in Deutschland üblichen Anschauungen als B. jeder angesehen, der im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste in einem öffentlichen Amte angestellt ist. Ist hiernach der Ausdruck „B.“ zunächst nur auf die Träger eines öffentlichen Amtes, also bei Eisenbahnen nur auf die bei Staatsbahnen Angestellten anzuwenden, so gebraucht man doch mit Rücksicht darauf, daß die bei Privatverwaltungen angestellten Personen wenigstens teilweise zugleich öffentlich-rechtliche Funktionen, nämlich die der Bahnpolizei, ausüben, auch für die Angestellten der Privatverwaltungen die Bezeichnung „B.“. So werden bei den deutschen Privatbahnen zumeist alle nicht zu den Arbeitern gehörigen Bediensteten als B. bezeichnet, wogegen es bei den österreichischen und ungarischen Privatbahnen üblich ist, als Bahnbeamte nur eine höhere Kategorie von Angestellten zu erklären und im Gegensatze zu den B. Unterbeamte, Diener u. dgl. zu unterscheiden. Das Dienstverhältnis der bei der Staatseisenbahnverwaltung Angestellten ist teils ein öffentlich-rechtliches Mandatsverhältnis (Staatsbeamte), teils ein rein privatrechtliches. Zu den Staatsbeamten zählen bei der preußischen Staatseisenbahnverwaltung: A. die etatsmäßigen B., d. h. die, denen eine im Besoldungsetat der Staatsbahnverwaltung unter Titel 1 der Ausgaben vorgesehene Stelle verliehen worden ist; B. die außeretatsmäßigen (diätarischen) B. Diese zerfallen: 1. in B., die sich noch im Probe- oder Vorbereitungsdienst befinden und die vorgeschriebene Prüfung noch nicht abgelegt haben (Dienstanfänger). Zu diesen gehören: a) die Dienstanfänger des mittleren technischen und nichttechnischen Eisenbahndienstes (Aspiranten und Zivilsupernumerare), b) die im Probedienst beschäftigten versorgungsberechtigten Dienstanfänger für die Stellen der Unterbeamten; 2. in B., die nach vollendeter Probe- oder Vorbereitungszeit die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben. Die im Beamtenverhältnis befindlichen Personen sind entweder unkündbar (lebenslänglich) angestellt oder auf Kündigung, so daß sie jederzeit im Wege der vorbehaltenen Kündigung entlassen werden können, oder auf Widerruf, der ihre jederzeitige Entlassung ohne Kündigung ermöglicht. Die höheren B. werden stets unkündbar angestellt. Im Kündigungsverhältnis werden alle Dienstanfänger nach bestandener Prüfung bei ihrer Aufnahme in das außeretatsmäßige Beamtenverhältnis angestellt. Die etatsmäßigen mittleren und ein Teil der unteren B. können nach einer fünfjährigen befriedigenden Staatsdienstzeit unkündbar angestellt werden. Auf Widerruf werden nur die Anwärter für die mittleren Stellen und die versorgungsberechtigten Anwärter für Unterbeamtenstellen während der Dauer des Vorbereitungsdienstes beschäftigt. Auf Grund eines Dienstvertrages privatrechtlicher Natur, für den in der Hauptsache die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 611–630) und die „Gemeinsamen Bestimmungen für die Arbeiter aller Dienstzweige u. s. w.“ maßgebend sind, werden bei den preußischen Staatsbahnen beschäftigt: a) die Hilfskräfte im unteren Dienste (z. B. Aushelfer, Hilfsbahnwärter, Hilfsweichensteller u. s. w.), b) die Gehilfen im mittleren Dienste, c) die weiblichen Hilfsbediensteten (Aushelferinnen, Schrankenwärterinnen). Bei der bayerischen Staatseisenbahnverwaltung unterscheidet man (s. Beamtengesetz vom 8. September 1908) gleichfalls etatsmäßige und nicht etatsmäßige B. Erstere erlangen die Unwiderruflichkeit der Anstellung entweder nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von 3 Jahren (die in der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen Staatsbeamten vom 6. September 1908 in den Klassen 1–12 aufgeführten B.) oder nach einer solchen von 10 Jahren (die übrigen in den Klassen 13–30 der Gehaltsordnung benannten B). Das Dienstverhältnis der nicht etatsmäßigen B. ist dauernd widerruflich.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/79>, abgerufen am 16.07.2024.