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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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bzw. 1875), und die Zellerthalbahn von Marnheim bis zur hessischen Grenze bei Monsheim (Konzession vom 16. April 1870, Eröffnung 1872)

Nach der Fusion sind dann noch folgende Linien zur Ausführung bestimmt worden:

1. für Rechnung der Ludwigsbahn auf Grund des Staatsvertrags zwischen Bayern und Baden vom 23. November 1871 die Linien Speyer-Mitte Rheinbrücke gegen Schwetzingen-Heidelberg (eröffnet 1873) und die Linie St. Ingbert-Eigentumsgrenze bei Saarbrücken (eröffnet 1879), ferner die schmalspurigen Lokalbahnen Ludwigshafen-Frankenthal-Großkarlbach (eröffnet 1891) und Ludwigshafen-Dannstadt (eröffnet 1890);

2. für Rechnung der Nordbahnen die Linien Grünstadt-Eisenberg (eröffnet 1876), Kaiserslautern-Lauterecken mit Abzweigung nach Kaiserslautern, Westbahnhof (eröffnet 1883), ferner die normalspurigen Lokalbahnen Lauterecken-Staudernheim über Meisenheim (eröffnet 1896/97), Grünstadt-Offstein (eröffnet 1900) und Ebertsheim-Hettenleidelheim (eröffnet 1895);

3. für Rechnung der Maximiliansbahn die normalspurigen Lokalbahnen Rohrbach-Klingenmünster (eröffnet 1892) und Landau-Herxheim (eröffnet 1898).

Für sämtliche Lokalbahnen leistete die Regierung eine 4%ige Zinsbürgschaft.

1895 wurde die über Rohrbach verlegte Strecke Würzbach-Hassel-St. Ingbert eröffnet.

Durch Gesetz vom 16. Juni 1900 wurde die Staatsregierung ermächtigt, die Zinsbürgschaft für die von den pfälzischen Eisenbahngesellschaften aufzubringenden Baukapitalien für eine doppelgleisige Eisenbahn von Münster am Stein nach Scheidt (Ludwigsbahn 968.000 M. und Nordbahn 2,383.000 M.) zu übernehmen. Das Reich leistete zu dieser strategisch wichtigen aber verkehrsarmen Linie einen Zuschuß von 22,246.740 M. Die Linie wurde 1904 dem Verkehr übergeben.

Am 1. März 1903 wurde die Lokalbahn Grünstadt-Altleiningen und am 1. Oktober desselben Jahres die schmalspurige Lokalbahn Alsenz-Obermoschel eröffnet.

Am 1. Juni 1904 wurde die Lokalbahn Biebermühle-Waldfischbach dem Verkehr übergeben.

6. Verstaatlichung.

Mit der Beendigung der staatlichen Zinsbürgschaft am 31. Dezember 1904 mußte die kgl. Staatsregierung zur Frage der Verstaatlichung der Bahnen Stellung nehmen oder, wenn diese nicht zu stande kam, den Fortbestand der vereinigten Pfalzbahngesellschaften durch eine neue Organisation sicherstellen.

Schon zu Ende des Jahres 1902 wurde von der Staatsregierung eine Kommission von Fachmännern mit vorbereitenden Untersuchungen zur Frage der Erwerbung der pfälzischen Eisenbahnen durch den bayerischen Staat beauftragt. Die Kommission legte das Ergebnis ihrer Arbeiten in einer eingehenden Denkschrift nieder.

Hierauf wurde mit den Gesellschaften verhandelt, die am 18. Juli 1904 folgendes Angebot stellten:

1. Der Gesamtpreis für die Einlösung der pfälzischen Eisenbahnen per 1. Januar 1905 berechnet sich nach den Fusionsbestimmungen auf 246,211.817 M. 60 Pf. Dieser Gesamtpreis setzt sich zusammen durch die Übernahme der am 1. Januar 1905 noch vorhandenen Anlehensreste der drei Gesellschaften mit 153,744.400 M. sowie durch Hinauszahlung des Restes mit 92,467.417 M. 60 Pf. an die Gesellschaften.

Der bayerische Staat übernimmt am 1. Januar 1909 das gesamte Eigentum der pfälzischen Ludwigsbahn, der pfälzischen Maximiliansbahn und der pfälzischen Nordbahnen gegen diesen Preis mit der Abänderung, daß die in den Jahren 1905, 1906, 1907 und 1908 sich ergebenden Amortisationsbeträge der Prioritätsanlehen mit zusammen 8,346.900 M. nicht den Gesellschaften, sondern dem Staate gutkommen sollen, so daß dieser statt der vorbezeichneten Reste von 153,744.400 M. nur den Betrag von 145,397.500 M. zu übernehmen hat.

Die Zahlung des für die Aktien zu entrichtenden Betrages von 92,467.417 M. 60 Pf. erfolgt am 1. Januar 1909 in 31/2%igen bayerischen Staatsobligationen, welche von den Gesellschaften al pari angenommen werden.

2. Der zur Zeit des Überganges des Gesellschaftseigentums vorhandene Versicherungsfonds wird zwischen Staat und Gesellschaften im Verhältnis von 3 : 1 verteilt. Der Reservefonds sowie der Reservefonds zur Verfügung der Verwaltung verbleiben den Gesellschaften.

3. Der bayerische Staat übernimmt die statutenmäßigen Verpflichtungen der Pensions- und Unterstützungskasse sowie der Lebensversicherungskasse des Personals der pfälzischen Eisenbahnen, wogegen dem Staate die Fonds dieser Kassen zum freien Eigentum überwiesen werden.

4. Die Bahnanlagen der Gesellschaften mit dem rollenden Material und allen sonstigen Zubehörungen sind bis zur Übergabe an den Staat in gutem, vollkommen betriebsfähigem Zustande zu erhalten. Abgänge und erhebliche Mängel an denselben berechtigen den Staat zur entsprechenden Minderung des Kaufpreises, die Regierung wird alljährlich diese Abzüge feststellen und zur Kenntnis der Verwaltung bringen.

5. Der kgl. Staatsregierung werden zur Sicherung der in Ziffer 4 getroffenen Abmachung für die Zeit bis zum 1. Januar 1909 weitgehende Rechte auf die Verwaltung der pfälzischen Bahnen zugestanden, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Kosten für die Ausübung dieser Rechte dem Staate zur Last fallen.

Mit Gesetz vom 7. Dezember 1905 wurde die Staatsregierung ermächtigt, nach diesem Angebot die pfälzischen Eisenbahnen zu erwerben.

Auf Grund dieser Ermächtigung wurde das Angebot der Gesellschaften vom 18. Juli 1904 von der kgl. Staatsregierung angenommen.

bzw. 1875), und die Zellerthalbahn von Marnheim bis zur hessischen Grenze bei Monsheim (Konzession vom 16. April 1870, Eröffnung 1872)

Nach der Fusion sind dann noch folgende Linien zur Ausführung bestimmt worden:

1. für Rechnung der Ludwigsbahn auf Grund des Staatsvertrags zwischen Bayern und Baden vom 23. November 1871 die Linien Speyer-Mitte Rheinbrücke gegen Schwetzingen-Heidelberg (eröffnet 1873) und die Linie St. Ingbert-Eigentumsgrenze bei Saarbrücken (eröffnet 1879), ferner die schmalspurigen Lokalbahnen Ludwigshafen-Frankenthal-Großkarlbach (eröffnet 1891) und Ludwigshafen-Dannstadt (eröffnet 1890);

2. für Rechnung der Nordbahnen die Linien Grünstadt-Eisenberg (eröffnet 1876), Kaiserslautern-Lauterecken mit Abzweigung nach Kaiserslautern, Westbahnhof (eröffnet 1883), ferner die normalspurigen Lokalbahnen Lauterecken-Staudernheim über Meisenheim (eröffnet 1896/97), Grünstadt-Offstein (eröffnet 1900) und Ebertsheim-Hettenleidelheim (eröffnet 1895);

3. für Rechnung der Maximiliansbahn die normalspurigen Lokalbahnen Rohrbach-Klingenmünster (eröffnet 1892) und Landau-Herxheim (eröffnet 1898).

Für sämtliche Lokalbahnen leistete die Regierung eine 4%ige Zinsbürgschaft.

1895 wurde die über Rohrbach verlegte Strecke Würzbach-Hassel-St. Ingbert eröffnet.

Durch Gesetz vom 16. Juni 1900 wurde die Staatsregierung ermächtigt, die Zinsbürgschaft für die von den pfälzischen Eisenbahngesellschaften aufzubringenden Baukapitalien für eine doppelgleisige Eisenbahn von Münster am Stein nach Scheidt (Ludwigsbahn 968.000 M. und Nordbahn 2,383.000 M.) zu übernehmen. Das Reich leistete zu dieser strategisch wichtigen aber verkehrsarmen Linie einen Zuschuß von 22,246.740 M. Die Linie wurde 1904 dem Verkehr übergeben.

Am 1. März 1903 wurde die Lokalbahn Grünstadt-Altleiningen und am 1. Oktober desselben Jahres die schmalspurige Lokalbahn Alsenz-Obermoschel eröffnet.

Am 1. Juni 1904 wurde die Lokalbahn Biebermühle-Waldfischbach dem Verkehr übergeben.

6. Verstaatlichung.

Mit der Beendigung der staatlichen Zinsbürgschaft am 31. Dezember 1904 mußte die kgl. Staatsregierung zur Frage der Verstaatlichung der Bahnen Stellung nehmen oder, wenn diese nicht zu stande kam, den Fortbestand der vereinigten Pfalzbahngesellschaften durch eine neue Organisation sicherstellen.

Schon zu Ende des Jahres 1902 wurde von der Staatsregierung eine Kommission von Fachmännern mit vorbereitenden Untersuchungen zur Frage der Erwerbung der pfälzischen Eisenbahnen durch den bayerischen Staat beauftragt. Die Kommission legte das Ergebnis ihrer Arbeiten in einer eingehenden Denkschrift nieder.

Hierauf wurde mit den Gesellschaften verhandelt, die am 18. Juli 1904 folgendes Angebot stellten:

1. Der Gesamtpreis für die Einlösung der pfälzischen Eisenbahnen per 1. Januar 1905 berechnet sich nach den Fusionsbestimmungen auf 246,211.817 M. 60 Pf. Dieser Gesamtpreis setzt sich zusammen durch die Übernahme der am 1. Januar 1905 noch vorhandenen Anlehensreste der drei Gesellschaften mit 153,744.400 M. sowie durch Hinauszahlung des Restes mit 92,467.417 M. 60 Pf. an die Gesellschaften.

Der bayerische Staat übernimmt am 1. Januar 1909 das gesamte Eigentum der pfälzischen Ludwigsbahn, der pfälzischen Maximiliansbahn und der pfälzischen Nordbahnen gegen diesen Preis mit der Abänderung, daß die in den Jahren 1905, 1906, 1907 und 1908 sich ergebenden Amortisationsbeträge der Prioritätsanlehen mit zusammen 8,346.900 M. nicht den Gesellschaften, sondern dem Staate gutkommen sollen, so daß dieser statt der vorbezeichneten Reste von 153,744.400 M. nur den Betrag von 145,397.500 M. zu übernehmen hat.

Die Zahlung des für die Aktien zu entrichtenden Betrages von 92,467.417 M. 60 Pf. erfolgt am 1. Januar 1909 in 31/2%igen bayerischen Staatsobligationen, welche von den Gesellschaften al pari angenommen werden.

2. Der zur Zeit des Überganges des Gesellschaftseigentums vorhandene Versicherungsfonds wird zwischen Staat und Gesellschaften im Verhältnis von 3 : 1 verteilt. Der Reservefonds sowie der Reservefonds zur Verfügung der Verwaltung verbleiben den Gesellschaften.

3. Der bayerische Staat übernimmt die statutenmäßigen Verpflichtungen der Pensions- und Unterstützungskasse sowie der Lebensversicherungskasse des Personals der pfälzischen Eisenbahnen, wogegen dem Staate die Fonds dieser Kassen zum freien Eigentum überwiesen werden.

4. Die Bahnanlagen der Gesellschaften mit dem rollenden Material und allen sonstigen Zubehörungen sind bis zur Übergabe an den Staat in gutem, vollkommen betriebsfähigem Zustande zu erhalten. Abgänge und erhebliche Mängel an denselben berechtigen den Staat zur entsprechenden Minderung des Kaufpreises, die Regierung wird alljährlich diese Abzüge feststellen und zur Kenntnis der Verwaltung bringen.

5. Der kgl. Staatsregierung werden zur Sicherung der in Ziffer 4 getroffenen Abmachung für die Zeit bis zum 1. Januar 1909 weitgehende Rechte auf die Verwaltung der pfälzischen Bahnen zugestanden, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Kosten für die Ausübung dieser Rechte dem Staate zur Last fallen.

Mit Gesetz vom 7. Dezember 1905 wurde die Staatsregierung ermächtigt, nach diesem Angebot die pfälzischen Eisenbahnen zu erwerben.

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[55/0063] bzw. 1875), und die Zellerthalbahn von Marnheim bis zur hessischen Grenze bei Monsheim (Konzession vom 16. April 1870, Eröffnung 1872) Nach der Fusion sind dann noch folgende Linien zur Ausführung bestimmt worden: 1. für Rechnung der Ludwigsbahn auf Grund des Staatsvertrags zwischen Bayern und Baden vom 23. 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Schon zu Ende des Jahres 1902 wurde von der Staatsregierung eine Kommission von Fachmännern mit vorbereitenden Untersuchungen zur Frage der Erwerbung der pfälzischen Eisenbahnen durch den bayerischen Staat beauftragt. Die Kommission legte das Ergebnis ihrer Arbeiten in einer eingehenden Denkschrift nieder. Hierauf wurde mit den Gesellschaften verhandelt, die am 18. Juli 1904 folgendes Angebot stellten: 1. Der Gesamtpreis für die Einlösung der pfälzischen Eisenbahnen per 1. Januar 1905 berechnet sich nach den Fusionsbestimmungen auf 246,211.817 M. 60 Pf. Dieser Gesamtpreis setzt sich zusammen durch die Übernahme der am 1. Januar 1905 noch vorhandenen Anlehensreste der drei Gesellschaften mit 153,744.400 M. sowie durch Hinauszahlung des Restes mit 92,467.417 M. 60 Pf. an die Gesellschaften. Der bayerische Staat übernimmt am 1. 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Der bayerische Staat übernimmt die statutenmäßigen Verpflichtungen der Pensions- und Unterstützungskasse sowie der Lebensversicherungskasse des Personals der pfälzischen Eisenbahnen, wogegen dem Staate die Fonds dieser Kassen zum freien Eigentum überwiesen werden. 4. Die Bahnanlagen der Gesellschaften mit dem rollenden Material und allen sonstigen Zubehörungen sind bis zur Übergabe an den Staat in gutem, vollkommen betriebsfähigem Zustande zu erhalten. Abgänge und erhebliche Mängel an denselben berechtigen den Staat zur entsprechenden Minderung des Kaufpreises, die Regierung wird alljährlich diese Abzüge feststellen und zur Kenntnis der Verwaltung bringen. 5. Der kgl. Staatsregierung werden zur Sicherung der in Ziffer 4 getroffenen Abmachung für die Zeit bis zum 1. Januar 1909 weitgehende Rechte auf die Verwaltung der pfälzischen Bahnen zugestanden, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Kosten für die Ausübung dieser Rechte dem Staate zur Last fallen. Mit Gesetz vom 7. Dezember 1905 wurde die Staatsregierung ermächtigt, nach diesem Angebot die pfälzischen Eisenbahnen zu erwerben. Auf Grund dieser Ermächtigung wurde das Angebot der Gesellschaften vom 18. Juli 1904 von der kgl. Staatsregierung angenommen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/63>, abgerufen am 16.07.2024.