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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Strecken von der Einführung des Blocksystems, ferner im Ausnahmefall für gemischte Züge, unter gewissen Bedingungen auch für einzelne nicht für Personenbeförderung bestimmte Wagen von der Anwendung durchgehender Bremsen abzusehen. Die Frist, innerhalb der die Bahnen das Blocksystem einzuführen hatten, ist vom B. mit 12 Monaten, jene für vollständige Einführung der durchgehenden und selbsttätigen Bremsen bei Personenzügen mit 18 Monaten festgesetzt worden. Nach Art. III des Gesetzes können die einer Gesellschaft durch Ausführung der gedachten Aufträge erwachsenden Kosten im Weg einer Kapitalsvermehrung aufgebracht werden. Die Höhe bestimmt das B., worauf die Gesellschaft Obligationen oder Prioritätsaktien ausgeben kann, die mit höchstens 5% verzinst werden dürfen.

Das B. kann ferner von jeder Bahn periodische Berichte über die von ihr beschäftigten Personen, denen die Fürsorge für Züge oder Reisende obliegt und die mehr als 12 Stunden hintereinander beschäftigt werden, verlangen (Art. IV); endlich sollen für Reisende ohne Fahrkarte nicht mehr die reglementarischen Bestimmungen der Gesellschaften, sondern gesetzliche Strafen durch das B. eingeführt werden (Art. V).

Der Railway and Canal Traffic Act vom 10. August 1888 traf neue Bestimmungen hinsichtlich des 1873 errichteten Eisenbahngerichtshofes (Railway and Canal Commissioners), sowie der staatlichen Einflußnahme auf die Tarife.

Die durch das genannte Gesetz eingesetzte Eisenbahn- und Kanalkommission besteht aus 2 angestellten und 3 Mitgliedern von Amts wegen (Gerichtspersonen). Die ersteren werden auf Vorschlag des Präsidenten des B. vom König ernannt. Den Kommissaren steht die volle Gerichtsbarkeit und Amtsbefugnis zu, die den Eisenbahnkommissaren auf Grund des Gesetzes von 1873 eingeräumt war (hauptsächlich über Klagen wegen Verletzung des Gesetzes vom 10. Juli 1854, das vorschrieb, daß die Eisenbahnen alle angemessenen Erleichterungen des Verkehres gewähren, keine Personen, Gesellschaften oder Verkehrsarten ungehörig begünstigen oder benachteiligen u. s. w.).

Außer den zunächst Beteiligten können nunmehr auch städtische und andere örtliche Behörden vor dem Eisenbahngerichtshof Klage führen. Eine Beschwerde, bzw. Klage gegen eine Eisenbahn kann vor diesem Gerichtshof erst dann eingebracht werden, wenn das B. in einem Zertifikat hierzu die besondere Erlaubnis erteilt.

Was die Einflußnahme des B. auf die Tarife anbelangt, so prüft das B., dem jede Eisenbahngesellschaft eine neue Güterklassifikation nebst zugehörigem Verzeichnis der höchsten Tarifsätze und sonstigen Gebühren, sowie die erforderlichen Erläuterungen vorzulegen hat, die Vorschläge sowie die dagegen etwa erhobenen Einwände und sucht zwischen den Parteien eine Einigung über die strittigen Punkte herbeizuführen. Wird eine Einigung erzielt, so erläßt das B. eine vorläufige Verordnung (Provisional order) hinsichtlich der vereinbarten Klassifikation und Sätze und erstattet hierüber dem Parlament Bericht. Sodann wird diese vorläufige Verordnung als Gesetzentwurf zur endgültigen Genehmigung vorgelegt. Gelingt eine Einigung nicht, so stellt das B. nach eigenem Ermessen eine Güterklassifikation sowie die Tarifsätze und sonstigen Gebühren fest und erstattet dem Parlament unter ausdrücklichem Hinweis auf die strittigen Punkte Bericht. Die beteiligte Eisenbahn ist aber berechtigt, in der nächstfolgenden Sitzungsperiode des Parlaments durch das B. eine Entscheidung über die einzuführende Klassifikation nebst zugehörigen Höchstsätzen und sonstigen Gebühren zu verlangen. (1891 und 1892 erlangten die vom B. dem Parlamente unterbreiteten 35 vorläufigen Verordnungen über die Klassifikation und die Höchsttarife der einzelnen Bahnen mit mehrfachen Abänderungen Gesetzeskraft.)

Beschwerden über die Erhebung unbilliger und nicht gerechtfertigter Sätze sowie über unangemessene Behandlung in Tarifangelegenheiten sind an das B. zu richten. Dieses prüft die Beschwerde, fordert die Eisenbahn zu einer Erklärung auf und versucht, eine gütliche Beilegung herbeizuführen. Über derlei Beschwerden und das Ergebnis hat das B. Bericht ans Parlament zu erstatten.

Außerdem bleibt es dem B. vorbehalten, von Zeit zu Zeit Vorschriften über die formelle Aufstellung von Klassifikationen und Verzeichnissen, sowie über deren Vorlage, über ihre Festsetzung und Veröffentlichung sowie über jene der vorläufigen Verordnungen, über das gesamte einschlägige Verfahren vor dem B. über die hierfür zu entrichtenden Gebühren u. s. w. zu erlassen, abzuändern oder aufzuheben.

Ein Gesetz vom Jahre 1893, das sich mit den Dienst- und Ruhezeiten der Bediensteten beschäftigt (Hours of Labour Act) bestimmt, das Handelsamt könne einschreiten, wenn ihm Vorstellungen gemacht werden, daß einzelne Eisenbahnangestellte oder bestimmte Gruppen zu lange Arbeitsstunden ohne genügende Ruhepausen und Ruhetage haben. Die Gesellschaften können dann verhalten werden, Dienstpläne vorzulegen und, wenn diese die Berechtigung der Klage ergeben, die Dienstdauer zu verkürzen. Gegen eine solche Entscheidung

Strecken von der Einführung des Blocksystems, ferner im Ausnahmefall für gemischte Züge, unter gewissen Bedingungen auch für einzelne nicht für Personenbeförderung bestimmte Wagen von der Anwendung durchgehender Bremsen abzusehen. Die Frist, innerhalb der die Bahnen das Blocksystem einzuführen hatten, ist vom B. mit 12 Monaten, jene für vollständige Einführung der durchgehenden und selbsttätigen Bremsen bei Personenzügen mit 18 Monaten festgesetzt worden. Nach Art. III des Gesetzes können die einer Gesellschaft durch Ausführung der gedachten Aufträge erwachsenden Kosten im Weg einer Kapitalsvermehrung aufgebracht werden. Die Höhe bestimmt das B., worauf die Gesellschaft Obligationen oder Prioritätsaktien ausgeben kann, die mit höchstens 5% verzinst werden dürfen.

Das B. kann ferner von jeder Bahn periodische Berichte über die von ihr beschäftigten Personen, denen die Fürsorge für Züge oder Reisende obliegt und die mehr als 12 Stunden hintereinander beschäftigt werden, verlangen (Art. IV); endlich sollen für Reisende ohne Fahrkarte nicht mehr die reglementarischen Bestimmungen der Gesellschaften, sondern gesetzliche Strafen durch das B. eingeführt werden (Art. V).

Der Railway and Canal Traffic Act vom 10. August 1888 traf neue Bestimmungen hinsichtlich des 1873 errichteten Eisenbahngerichtshofes (Railway and Canal Commissioners), sowie der staatlichen Einflußnahme auf die Tarife.

Die durch das genannte Gesetz eingesetzte Eisenbahn- und Kanalkommission besteht aus 2 angestellten und 3 Mitgliedern von Amts wegen (Gerichtspersonen). Die ersteren werden auf Vorschlag des Präsidenten des B. vom König ernannt. Den Kommissaren steht die volle Gerichtsbarkeit und Amtsbefugnis zu, die den Eisenbahnkommissaren auf Grund des Gesetzes von 1873 eingeräumt war (hauptsächlich über Klagen wegen Verletzung des Gesetzes vom 10. Juli 1854, das vorschrieb, daß die Eisenbahnen alle angemessenen Erleichterungen des Verkehres gewähren, keine Personen, Gesellschaften oder Verkehrsarten ungehörig begünstigen oder benachteiligen u. s. w.).

Außer den zunächst Beteiligten können nunmehr auch städtische und andere örtliche Behörden vor dem Eisenbahngerichtshof Klage führen. Eine Beschwerde, bzw. Klage gegen eine Eisenbahn kann vor diesem Gerichtshof erst dann eingebracht werden, wenn das B. in einem Zertifikat hierzu die besondere Erlaubnis erteilt.

Was die Einflußnahme des B. auf die Tarife anbelangt, so prüft das B., dem jede Eisenbahngesellschaft eine neue Güterklassifikation nebst zugehörigem Verzeichnis der höchsten Tarifsätze und sonstigen Gebühren, sowie die erforderlichen Erläuterungen vorzulegen hat, die Vorschläge sowie die dagegen etwa erhobenen Einwände und sucht zwischen den Parteien eine Einigung über die strittigen Punkte herbeizuführen. Wird eine Einigung erzielt, so erläßt das B. eine vorläufige Verordnung (Provisional order) hinsichtlich der vereinbarten Klassifikation und Sätze und erstattet hierüber dem Parlament Bericht. Sodann wird diese vorläufige Verordnung als Gesetzentwurf zur endgültigen Genehmigung vorgelegt. Gelingt eine Einigung nicht, so stellt das B. nach eigenem Ermessen eine Güterklassifikation sowie die Tarifsätze und sonstigen Gebühren fest und erstattet dem Parlament unter ausdrücklichem Hinweis auf die strittigen Punkte Bericht. Die beteiligte Eisenbahn ist aber berechtigt, in der nächstfolgenden Sitzungsperiode des Parlaments durch das B. eine Entscheidung über die einzuführende Klassifikation nebst zugehörigen Höchstsätzen und sonstigen Gebühren zu verlangen. (1891 und 1892 erlangten die vom B. dem Parlamente unterbreiteten 35 vorläufigen Verordnungen über die Klassifikation und die Höchsttarife der einzelnen Bahnen mit mehrfachen Abänderungen Gesetzeskraft.)

Beschwerden über die Erhebung unbilliger und nicht gerechtfertigter Sätze sowie über unangemessene Behandlung in Tarifangelegenheiten sind an das B. zu richten. Dieses prüft die Beschwerde, fordert die Eisenbahn zu einer Erklärung auf und versucht, eine gütliche Beilegung herbeizuführen. Über derlei Beschwerden und das Ergebnis hat das B. Bericht ans Parlament zu erstatten.

Außerdem bleibt es dem B. vorbehalten, von Zeit zu Zeit Vorschriften über die formelle Aufstellung von Klassifikationen und Verzeichnissen, sowie über deren Vorlage, über ihre Festsetzung und Veröffentlichung sowie über jene der vorläufigen Verordnungen, über das gesamte einschlägige Verfahren vor dem B. über die hierfür zu entrichtenden Gebühren u. s. w. zu erlassen, abzuändern oder aufzuheben.

Ein Gesetz vom Jahre 1893, das sich mit den Dienst- und Ruhezeiten der Bediensteten beschäftigt (Hours of Labour Act) bestimmt, das Handelsamt könne einschreiten, wenn ihm Vorstellungen gemacht werden, daß einzelne Eisenbahnangestellte oder bestimmte Gruppen zu lange Arbeitsstunden ohne genügende Ruhepausen und Ruhetage haben. Die Gesellschaften können dann verhalten werden, Dienstpläne vorzulegen und, wenn diese die Berechtigung der Klage ergeben, die Dienstdauer zu verkürzen. Gegen eine solche Entscheidung

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[424/0436] Strecken von der Einführung des Blocksystems, ferner im Ausnahmefall für gemischte Züge, unter gewissen Bedingungen auch für einzelne nicht für Personenbeförderung bestimmte Wagen von der Anwendung durchgehender Bremsen abzusehen. Die Frist, innerhalb der die Bahnen das Blocksystem einzuführen hatten, ist vom B. mit 12 Monaten, jene für vollständige Einführung der durchgehenden und selbsttätigen Bremsen bei Personenzügen mit 18 Monaten festgesetzt worden. Nach Art. III des Gesetzes können die einer Gesellschaft durch Ausführung der gedachten Aufträge erwachsenden Kosten im Weg einer Kapitalsvermehrung aufgebracht werden. Die Höhe bestimmt das B., worauf die Gesellschaft Obligationen oder Prioritätsaktien ausgeben kann, die mit höchstens 5% verzinst werden dürfen. Das B. kann ferner von jeder Bahn periodische Berichte über die von ihr beschäftigten Personen, denen die Fürsorge für Züge oder Reisende obliegt und die mehr als 12 Stunden hintereinander beschäftigt werden, verlangen (Art. IV); endlich sollen für Reisende ohne Fahrkarte nicht mehr die reglementarischen Bestimmungen der Gesellschaften, sondern gesetzliche Strafen durch das B. eingeführt werden (Art. V). Der Railway and Canal Traffic Act vom 10. August 1888 traf neue Bestimmungen hinsichtlich des 1873 errichteten Eisenbahngerichtshofes (Railway and Canal Commissioners), sowie der staatlichen Einflußnahme auf die Tarife. Die durch das genannte Gesetz eingesetzte Eisenbahn- und Kanalkommission besteht aus 2 angestellten und 3 Mitgliedern von Amts wegen (Gerichtspersonen). Die ersteren werden auf Vorschlag des Präsidenten des B. vom König ernannt. Den Kommissaren steht die volle Gerichtsbarkeit und Amtsbefugnis zu, die den Eisenbahnkommissaren auf Grund des Gesetzes von 1873 eingeräumt war (hauptsächlich über Klagen wegen Verletzung des Gesetzes vom 10. Juli 1854, das vorschrieb, daß die Eisenbahnen alle angemessenen Erleichterungen des Verkehres gewähren, keine Personen, Gesellschaften oder Verkehrsarten ungehörig begünstigen oder benachteiligen u. s. w.). Außer den zunächst Beteiligten können nunmehr auch städtische und andere örtliche Behörden vor dem Eisenbahngerichtshof Klage führen. Eine Beschwerde, bzw. Klage gegen eine Eisenbahn kann vor diesem Gerichtshof erst dann eingebracht werden, wenn das B. in einem Zertifikat hierzu die besondere Erlaubnis erteilt. Was die Einflußnahme des B. auf die Tarife anbelangt, so prüft das B., dem jede Eisenbahngesellschaft eine neue Güterklassifikation nebst zugehörigem Verzeichnis der höchsten Tarifsätze und sonstigen Gebühren, sowie die erforderlichen Erläuterungen vorzulegen hat, die Vorschläge sowie die dagegen etwa erhobenen Einwände und sucht zwischen den Parteien eine Einigung über die strittigen Punkte herbeizuführen. Wird eine Einigung erzielt, so erläßt das B. eine vorläufige Verordnung (Provisional order) hinsichtlich der vereinbarten Klassifikation und Sätze und erstattet hierüber dem Parlament Bericht. Sodann wird diese vorläufige Verordnung als Gesetzentwurf zur endgültigen Genehmigung vorgelegt. Gelingt eine Einigung nicht, so stellt das B. nach eigenem Ermessen eine Güterklassifikation sowie die Tarifsätze und sonstigen Gebühren fest und erstattet dem Parlament unter ausdrücklichem Hinweis auf die strittigen Punkte Bericht. Die beteiligte Eisenbahn ist aber berechtigt, in der nächstfolgenden Sitzungsperiode des Parlaments durch das B. eine Entscheidung über die einzuführende Klassifikation nebst zugehörigen Höchstsätzen und sonstigen Gebühren zu verlangen. (1891 und 1892 erlangten die vom B. dem Parlamente unterbreiteten 35 vorläufigen Verordnungen über die Klassifikation und die Höchsttarife der einzelnen Bahnen mit mehrfachen Abänderungen Gesetzeskraft.) Beschwerden über die Erhebung unbilliger und nicht gerechtfertigter Sätze sowie über unangemessene Behandlung in Tarifangelegenheiten sind an das B. zu richten. Dieses prüft die Beschwerde, fordert die Eisenbahn zu einer Erklärung auf und versucht, eine gütliche Beilegung herbeizuführen. Über derlei Beschwerden und das Ergebnis hat das B. Bericht ans Parlament zu erstatten. Außerdem bleibt es dem B. vorbehalten, von Zeit zu Zeit Vorschriften über die formelle Aufstellung von Klassifikationen und Verzeichnissen, sowie über deren Vorlage, über ihre Festsetzung und Veröffentlichung sowie über jene der vorläufigen Verordnungen, über das gesamte einschlägige Verfahren vor dem B. über die hierfür zu entrichtenden Gebühren u. s. w. zu erlassen, abzuändern oder aufzuheben. Ein Gesetz vom Jahre 1893, das sich mit den Dienst- und Ruhezeiten der Bediensteten beschäftigt (Hours of Labour Act) bestimmt, das Handelsamt könne einschreiten, wenn ihm Vorstellungen gemacht werden, daß einzelne Eisenbahnangestellte oder bestimmte Gruppen zu lange Arbeitsstunden ohne genügende Ruhepausen und Ruhetage haben. Die Gesellschaften können dann verhalten werden, Dienstpläne vorzulegen und, wenn diese die Berechtigung der Klage ergeben, die Dienstdauer zu verkürzen. Gegen eine solche Entscheidung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/436>, abgerufen am 14.08.2024.