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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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so daß das B. gegenwärtig von immerhin nicht unbedeutendem Einfluß auf Bau, Betriebsführung und Verwaltung der Eisenbahnen ist.

Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat das B. die Konzessionsgesuche zum Bau neuer und zur Erweiterung im Betriebe befindlicher Bahnlinien vor der Vorlage an das Parlament zu begutachten und diesem den Antrag mit den Plänen und Berechnungen zu unterbreiten.

Nach dem Gesetz von 1864 (Railway Construction Facilities Acts) sollte das B. befugt sein, zum Baue neuer Eisenbahnen die Genehmigung auf Grund der Erfüllung der vorschriftsmäßigen Bedingungen selbständig durch ein Zertifikat zu erteilen, vorbehaltlich der stillschweigenden Genehmigung des Parlaments und vorausgesetzt, daß gegen das Projekt keine Opposition geltend gemacht wird. Diese Bestimmung erlangte jedoch, da die letztere Voraussetzung fast niemals zutraf, keine praktische Geltung.

Ein Gesetz vom Jahre 1868 erteilte dem B. bestimmte Befugnisse hinsichtlich der Bewilligung zur Ausführung von Eisenbahnen als "Light Railways".

Das Gesetz von 1840 (Railway Regulation Act) ermächtigte das B., die Eisenbahn vor und nach der Eröffnung durch seine Beauftragten besichtigen zu lassen. Die Dienstvorschriften der Eisenbahnen, die allgemeines Interesse haben, sollten dem B. zur Genehmigung vorgelegt werden, dasselbe sollte auch die Aufstellung und die Statistik der Betriebsergebnisse überwachen.

Das Gesetz von 1840 gab dem B. die in der Praxis allerdings nicht ausgenützte Vollmacht, die Befolgung der Gesetze (allgemeine und besondere) durch die Eisenbahnen zu überwachen und bei Gesetzesverletzungen eine gerichtliche Belangung der Eisenbahngesellschaft beim Kronanwalt zu veranlassen.

Nach einem Gesetz vom Jahre 1842 hat jede Bahnverwaltung ihre Absicht, eine Eisenbahn für den Personenverkehr zu eröffnen, vor der Inbetriebnahme dem B. anzuzeigen. Das B. hat die Verpflichtung, die Eisenbahn vor der Eröffnung zu besichtigen.

Wenn nach Ansicht des besichtigenden Beamten "die Eröffnung der Eisenbahn von Gefahr für die sie benutzenden Personen begleitet sein würde, weil die Anlage noch nicht fertiggestellt oder die Betriebseinrichtungen ungeeignet sind", kann die Eröffnung des Betriebs untersagt und zur Beseitigung der Mängel eine Frist von einem Monat gegeben werden.

Das Gesetz ermächtigte auch das B., Bestimmungen aufzustellen, denen eine Eisenbahn genügen muß, wenn ihrer Eröffnung kein Hindernis entgegenstehen soll.

Ein Gesetz vom 14. August 1871 gab in Ergänzung jenes von 1840 dem B. weiter gehende Befugnisse. Während das ursprüngliche Gesetz nur auf neue Bahnen Anwendung fand, wurde nunmehr die Verpflichtung der Eisenbahnverwaltung, die bevorstehende Betriebseröffnung dem B. anzuzeigen, auch auf Erweiterungsbauten, Umgehungs- und Ablenkungsstrecken, Neuanlagen von Bahnhöfen, Verbindungsgleise und Kreuzungen ausgedehnt, die dem Personenverkehr dienen und nach der ersten schon früher vorgeschriebenen Besichtigung der ursprünglichen Anlage erbaut werden.

Der Railway and Canal Traffic Act vom 31. Juli 1873 gab dem B. neuerdings die Vollmacht, eine fertige Eisenbahn vor der Eröffnung zu untersuchen.

Dem B. ist jeder Unfall anzuzeigen, bei dem Personen getötet oder verletzt worden sind, ferner jeder Zusammenstoß, bei dem einer der Züge ein Personenzug ist, jede Entgleisung eines Personenzuges oder Personenzugteiles, und jeder Unfall, bei dem Menschenleben gefährdet worden sind. Durch den Notice of Accidents Act wurde die Verpflichtung zur Anzeige später auch noch auf Unfälle ausgedehnt, die beim Bau von Eisenbahnen vorkommen. Das B. ist berechtigt, über jeden solchen Unfall eine Untersuchung anzustellen, insbesondere, um seine Veranlassung aufzuklären. Zu diesem Zwecke dürfen seine beauftragten Beamten die Eisenbahnanlagen betreten, die Angestellten der Eisenbahnen vernehmen und die Bücher und Akten einsehen. Auf Grund dieser Erhebung erstattet der Beamte dann einen Bericht an das Handelsamt, in dem er die Gründe des Unfalls, soweit sie ermittelt worden sind, darlegt und kritische Bemerkungen daranknüpft.

Im Jahre 1873 wurde ein Gesetzentwurf ausgearbeitet, der die Einführung des Blocksystems und der Verriegelung der Weichen und Signale in Abhängigkeit voneinander erzwingen sollte.

Erst durch das Gesetz vom 30. August 1889 wurde jedoch das B. ermächtigt, von einer Eisenbahngesellschaft die Einführung des Blocksystems auf einer oder allen ihren Strecken, die Herstellung der Abhängigkeit der Signale von den Weichen, die Einführung einer erprobten Kuppelung und durchgehender Bremsen bei Personenzügen, die Anlage von Unter- oder Überführungen oder von Personenübergängen anzubefehlen. Bei Erteilung eines solchen Auftrags hat das B. die Natur und Ausdehnung des Bahnverkehrs zu berücksichtigen. Das B. ist berechtigt, einzelne Erleichterungen zuzugestehen, insbesondere auf kurzen eingleisigen

so daß das B. gegenwärtig von immerhin nicht unbedeutendem Einfluß auf Bau, Betriebsführung und Verwaltung der Eisenbahnen ist.

Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat das B. die Konzessionsgesuche zum Bau neuer und zur Erweiterung im Betriebe befindlicher Bahnlinien vor der Vorlage an das Parlament zu begutachten und diesem den Antrag mit den Plänen und Berechnungen zu unterbreiten.

Nach dem Gesetz von 1864 (Railway Construction Facilities Acts) sollte das B. befugt sein, zum Baue neuer Eisenbahnen die Genehmigung auf Grund der Erfüllung der vorschriftsmäßigen Bedingungen selbständig durch ein Zertifikat zu erteilen, vorbehaltlich der stillschweigenden Genehmigung des Parlaments und vorausgesetzt, daß gegen das Projekt keine Opposition geltend gemacht wird. Diese Bestimmung erlangte jedoch, da die letztere Voraussetzung fast niemals zutraf, keine praktische Geltung.

Ein Gesetz vom Jahre 1868 erteilte dem B. bestimmte Befugnisse hinsichtlich der Bewilligung zur Ausführung von Eisenbahnen als „Light Railways“.

Das Gesetz von 1840 (Railway Regulation Act) ermächtigte das B., die Eisenbahn vor und nach der Eröffnung durch seine Beauftragten besichtigen zu lassen. Die Dienstvorschriften der Eisenbahnen, die allgemeines Interesse haben, sollten dem B. zur Genehmigung vorgelegt werden, dasselbe sollte auch die Aufstellung und die Statistik der Betriebsergebnisse überwachen.

Das Gesetz von 1840 gab dem B. die in der Praxis allerdings nicht ausgenützte Vollmacht, die Befolgung der Gesetze (allgemeine und besondere) durch die Eisenbahnen zu überwachen und bei Gesetzesverletzungen eine gerichtliche Belangung der Eisenbahngesellschaft beim Kronanwalt zu veranlassen.

Nach einem Gesetz vom Jahre 1842 hat jede Bahnverwaltung ihre Absicht, eine Eisenbahn für den Personenverkehr zu eröffnen, vor der Inbetriebnahme dem B. anzuzeigen. Das B. hat die Verpflichtung, die Eisenbahn vor der Eröffnung zu besichtigen.

Wenn nach Ansicht des besichtigenden Beamten „die Eröffnung der Eisenbahn von Gefahr für die sie benutzenden Personen begleitet sein würde, weil die Anlage noch nicht fertiggestellt oder die Betriebseinrichtungen ungeeignet sind“, kann die Eröffnung des Betriebs untersagt und zur Beseitigung der Mängel eine Frist von einem Monat gegeben werden.

Das Gesetz ermächtigte auch das B., Bestimmungen aufzustellen, denen eine Eisenbahn genügen muß, wenn ihrer Eröffnung kein Hindernis entgegenstehen soll.

Ein Gesetz vom 14. August 1871 gab in Ergänzung jenes von 1840 dem B. weiter gehende Befugnisse. Während das ursprüngliche Gesetz nur auf neue Bahnen Anwendung fand, wurde nunmehr die Verpflichtung der Eisenbahnverwaltung, die bevorstehende Betriebseröffnung dem B. anzuzeigen, auch auf Erweiterungsbauten, Umgehungs- und Ablenkungsstrecken, Neuanlagen von Bahnhöfen, Verbindungsgleise und Kreuzungen ausgedehnt, die dem Personenverkehr dienen und nach der ersten schon früher vorgeschriebenen Besichtigung der ursprünglichen Anlage erbaut werden.

Der Railway and Canal Traffic Act vom 31. Juli 1873 gab dem B. neuerdings die Vollmacht, eine fertige Eisenbahn vor der Eröffnung zu untersuchen.

Dem B. ist jeder Unfall anzuzeigen, bei dem Personen getötet oder verletzt worden sind, ferner jeder Zusammenstoß, bei dem einer der Züge ein Personenzug ist, jede Entgleisung eines Personenzuges oder Personenzugteiles, und jeder Unfall, bei dem Menschenleben gefährdet worden sind. Durch den Notice of Accidents Act wurde die Verpflichtung zur Anzeige später auch noch auf Unfälle ausgedehnt, die beim Bau von Eisenbahnen vorkommen. Das B. ist berechtigt, über jeden solchen Unfall eine Untersuchung anzustellen, insbesondere, um seine Veranlassung aufzuklären. Zu diesem Zwecke dürfen seine beauftragten Beamten die Eisenbahnanlagen betreten, die Angestellten der Eisenbahnen vernehmen und die Bücher und Akten einsehen. Auf Grund dieser Erhebung erstattet der Beamte dann einen Bericht an das Handelsamt, in dem er die Gründe des Unfalls, soweit sie ermittelt worden sind, darlegt und kritische Bemerkungen daranknüpft.

Im Jahre 1873 wurde ein Gesetzentwurf ausgearbeitet, der die Einführung des Blocksystems und der Verriegelung der Weichen und Signale in Abhängigkeit voneinander erzwingen sollte.

Erst durch das Gesetz vom 30. August 1889 wurde jedoch das B. ermächtigt, von einer Eisenbahngesellschaft die Einführung des Blocksystems auf einer oder allen ihren Strecken, die Herstellung der Abhängigkeit der Signale von den Weichen, die Einführung einer erprobten Kuppelung und durchgehender Bremsen bei Personenzügen, die Anlage von Unter- oder Überführungen oder von Personenübergängen anzubefehlen. Bei Erteilung eines solchen Auftrags hat das B. die Natur und Ausdehnung des Bahnverkehrs zu berücksichtigen. Das B. ist berechtigt, einzelne Erleichterungen zuzugestehen, insbesondere auf kurzen eingleisigen

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[423/0435] so daß das B. gegenwärtig von immerhin nicht unbedeutendem Einfluß auf Bau, Betriebsführung und Verwaltung der Eisenbahnen ist. Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat das B. die Konzessionsgesuche zum Bau neuer und zur Erweiterung im Betriebe befindlicher Bahnlinien vor der Vorlage an das Parlament zu begutachten und diesem den Antrag mit den Plänen und Berechnungen zu unterbreiten. Nach dem Gesetz von 1864 (Railway Construction Facilities Acts) sollte das B. befugt sein, zum Baue neuer Eisenbahnen die Genehmigung auf Grund der Erfüllung der vorschriftsmäßigen Bedingungen selbständig durch ein Zertifikat zu erteilen, vorbehaltlich der stillschweigenden Genehmigung des Parlaments und vorausgesetzt, daß gegen das Projekt keine Opposition geltend gemacht wird. Diese Bestimmung erlangte jedoch, da die letztere Voraussetzung fast niemals zutraf, keine praktische Geltung. Ein Gesetz vom Jahre 1868 erteilte dem B. bestimmte Befugnisse hinsichtlich der Bewilligung zur Ausführung von Eisenbahnen als „Light Railways“. Das Gesetz von 1840 (Railway Regulation Act) ermächtigte das B., die Eisenbahn vor und nach der Eröffnung durch seine Beauftragten besichtigen zu lassen. Die Dienstvorschriften der Eisenbahnen, die allgemeines Interesse haben, sollten dem B. zur Genehmigung vorgelegt werden, dasselbe sollte auch die Aufstellung und die Statistik der Betriebsergebnisse überwachen. Das Gesetz von 1840 gab dem B. die in der Praxis allerdings nicht ausgenützte Vollmacht, die Befolgung der Gesetze (allgemeine und besondere) durch die Eisenbahnen zu überwachen und bei Gesetzesverletzungen eine gerichtliche Belangung der Eisenbahngesellschaft beim Kronanwalt zu veranlassen. Nach einem Gesetz vom Jahre 1842 hat jede Bahnverwaltung ihre Absicht, eine Eisenbahn für den Personenverkehr zu eröffnen, vor der Inbetriebnahme dem B. anzuzeigen. Das B. hat die Verpflichtung, die Eisenbahn vor der Eröffnung zu besichtigen. Wenn nach Ansicht des besichtigenden Beamten „die Eröffnung der Eisenbahn von Gefahr für die sie benutzenden Personen begleitet sein würde, weil die Anlage noch nicht fertiggestellt oder die Betriebseinrichtungen ungeeignet sind“, kann die Eröffnung des Betriebs untersagt und zur Beseitigung der Mängel eine Frist von einem Monat gegeben werden. Das Gesetz ermächtigte auch das B., Bestimmungen aufzustellen, denen eine Eisenbahn genügen muß, wenn ihrer Eröffnung kein Hindernis entgegenstehen soll. Ein Gesetz vom 14. August 1871 gab in Ergänzung jenes von 1840 dem B. weiter gehende Befugnisse. Während das ursprüngliche Gesetz nur auf neue Bahnen Anwendung fand, wurde nunmehr die Verpflichtung der Eisenbahnverwaltung, die bevorstehende Betriebseröffnung dem B. anzuzeigen, auch auf Erweiterungsbauten, Umgehungs- und Ablenkungsstrecken, Neuanlagen von Bahnhöfen, Verbindungsgleise und Kreuzungen ausgedehnt, die dem Personenverkehr dienen und nach der ersten schon früher vorgeschriebenen Besichtigung der ursprünglichen Anlage erbaut werden. Der Railway and Canal Traffic Act vom 31. Juli 1873 gab dem B. neuerdings die Vollmacht, eine fertige Eisenbahn vor der Eröffnung zu untersuchen. Dem B. ist jeder Unfall anzuzeigen, bei dem Personen getötet oder verletzt worden sind, ferner jeder Zusammenstoß, bei dem einer der Züge ein Personenzug ist, jede Entgleisung eines Personenzuges oder Personenzugteiles, und jeder Unfall, bei dem Menschenleben gefährdet worden sind. Durch den Notice of Accidents Act wurde die Verpflichtung zur Anzeige später auch noch auf Unfälle ausgedehnt, die beim Bau von Eisenbahnen vorkommen. Das B. ist berechtigt, über jeden solchen Unfall eine Untersuchung anzustellen, insbesondere, um seine Veranlassung aufzuklären. Zu diesem Zwecke dürfen seine beauftragten Beamten die Eisenbahnanlagen betreten, die Angestellten der Eisenbahnen vernehmen und die Bücher und Akten einsehen. Auf Grund dieser Erhebung erstattet der Beamte dann einen Bericht an das Handelsamt, in dem er die Gründe des Unfalls, soweit sie ermittelt worden sind, darlegt und kritische Bemerkungen daranknüpft. Im Jahre 1873 wurde ein Gesetzentwurf ausgearbeitet, der die Einführung des Blocksystems und der Verriegelung der Weichen und Signale in Abhängigkeit voneinander erzwingen sollte. Erst durch das Gesetz vom 30. August 1889 wurde jedoch das B. ermächtigt, von einer Eisenbahngesellschaft die Einführung des Blocksystems auf einer oder allen ihren Strecken, die Herstellung der Abhängigkeit der Signale von den Weichen, die Einführung einer erprobten Kuppelung und durchgehender Bremsen bei Personenzügen, die Anlage von Unter- oder Überführungen oder von Personenübergängen anzubefehlen. Bei Erteilung eines solchen Auftrags hat das B. die Natur und Ausdehnung des Bahnverkehrs zu berücksichtigen. Das B. ist berechtigt, einzelne Erleichterungen zuzugestehen, insbesondere auf kurzen eingleisigen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 423. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/435>, abgerufen am 04.12.2024.