Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

Bild:
<< vorherige Seite

des B. steht den Eisenbahnverwaltungen die Berufung an die Railway and Canal Commission frei, die auf Grund des Railway and Canal Traffic Act vom 10. August 1888 gebildet wurde.

Die gesetzlichen Vorschriften über die Dauer der Dienstzeit haben einen sehr günstigen Einfluß auf die Regelung der Dienstverhältnisse der Eisenbahnangestellten gehabt; diese sind dadurch erheblich entlastet worden. Eine Entscheidung des Eisenbahn- und Kanalausschusses ist bis jetzt in Angelegenheiten der Dienstdauer noch nicht angerufen worden.

Für Fragen, die die Besoldungen des Eisenbahnpersonals betreffen, ist inzwischen dem B. das Wages Conciliation Board als Vermittlungsamt beigeordnet worden, das als ein wirksames Organ zur Verbesserung des Besoldungswesens der Bahnangestellten angesehen wird.

Das Gesetz vom Jahre 1900, Railway Employment (Prevention of Accidents) Act, bezweckt hauptsächlich den Schutz der Eisenbahnangestellten gegen Unfälle. Das B. hat die Verpflichtung, zur Verhütung und Verminderung der Gefahren, die mit dem Eisenbahnbetriebe zusammenhänge, Vorschriften aufzustellen. Ehe jedoch solche Vorschriften für die Eisenbahnen bindend werden, unterliegen sie der Überprüfung durch den Eisenbahn- und Kanalausschuß. Die Weigerung, vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen einzuführen oder für unzulässig erklärte Einrichtungen abzuschaffen, zieht eine Strafe von 10 £ für jeden Tag oder von 50 £ im ganzen nach sich. Bis jetzt sind auf Grund dieses Gesetzes Bestimmungen über die Bezeichnung der Eisenbahnwagen, über die Bewegung von Wagen durch Seilzug, über Kraftbremsen auf Lokomotiven, über die Beleuchtung von Bahnhöfen und Nebengleisen, über die Sicherung von Weichen, den Schutz von Wasserstandsgläsern, Mitführung von Werkzeugkasten auf den Lokomotiven, Einstellung von Bremswagen in Züge und für den Schutz der Streckenarbeiter bei Arbeiten im Gleis u. s. w. erlassen worden.

Über die Finanzgebarung und das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften übt das B. eine mehr statistische Kontrolle aus. Die Gesellschaften haben (Regulation of Railways Act 1871) ihre Bilanzen sowie Jahresausweise, insbesondere über Aufnahme und Verwendung


Abb. 187.

des B. steht den Eisenbahnverwaltungen die Berufung an die Railway and Canal Commission frei, die auf Grund des Railway and Canal Traffic Act vom 10. August 1888 gebildet wurde.

Die gesetzlichen Vorschriften über die Dauer der Dienstzeit haben einen sehr günstigen Einfluß auf die Regelung der Dienstverhältnisse der Eisenbahnangestellten gehabt; diese sind dadurch erheblich entlastet worden. Eine Entscheidung des Eisenbahn- und Kanalausschusses ist bis jetzt in Angelegenheiten der Dienstdauer noch nicht angerufen worden.

Für Fragen, die die Besoldungen des Eisenbahnpersonals betreffen, ist inzwischen dem B. das Wages Conciliation Board als Vermittlungsamt beigeordnet worden, das als ein wirksames Organ zur Verbesserung des Besoldungswesens der Bahnangestellten angesehen wird.

Das Gesetz vom Jahre 1900, Railway Employment (Prevention of Accidents) Act, bezweckt hauptsächlich den Schutz der Eisenbahnangestellten gegen Unfälle. Das B. hat die Verpflichtung, zur Verhütung und Verminderung der Gefahren, die mit dem Eisenbahnbetriebe zusammenhänge, Vorschriften aufzustellen. Ehe jedoch solche Vorschriften für die Eisenbahnen bindend werden, unterliegen sie der Überprüfung durch den Eisenbahn- und Kanalausschuß. Die Weigerung, vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen einzuführen oder für unzulässig erklärte Einrichtungen abzuschaffen, zieht eine Strafe von 10 £ für jeden Tag oder von 50 £ im ganzen nach sich. Bis jetzt sind auf Grund dieses Gesetzes Bestimmungen über die Bezeichnung der Eisenbahnwagen, über die Bewegung von Wagen durch Seilzug, über Kraftbremsen auf Lokomotiven, über die Beleuchtung von Bahnhöfen und Nebengleisen, über die Sicherung von Weichen, den Schutz von Wasserstandsgläsern, Mitführung von Werkzeugkasten auf den Lokomotiven, Einstellung von Bremswagen in Züge und für den Schutz der Streckenarbeiter bei Arbeiten im Gleis u. s. w. erlassen worden.

Über die Finanzgebarung und das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften übt das B. eine mehr statistische Kontrolle aus. Die Gesellschaften haben (Regulation of Railways Act 1871) ihre Bilanzen sowie Jahresausweise, insbesondere über Aufnahme und Verwendung


Abb. 187.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0437" n="425"/>
des B. steht den Eisenbahnverwaltungen die Berufung an die Railway and Canal Commission frei, die auf Grund des Railway and Canal Traffic Act vom 10. August 1888 gebildet wurde.</p><lb/>
          <p>Die gesetzlichen Vorschriften über die Dauer der Dienstzeit haben einen sehr günstigen Einfluß auf die Regelung der Dienstverhältnisse der Eisenbahnangestellten gehabt; diese sind dadurch erheblich entlastet worden. Eine Entscheidung des Eisenbahn- und Kanalausschusses ist bis jetzt in Angelegenheiten der Dienstdauer noch nicht angerufen worden.</p><lb/>
          <p>Für Fragen, die die Besoldungen des Eisenbahnpersonals betreffen, ist inzwischen dem B. das <hi rendition="#g">Wages Conciliation Board</hi> als Vermittlungsamt beigeordnet worden, das als ein wirksames Organ zur Verbesserung des Besoldungswesens der Bahnangestellten angesehen wird.</p><lb/>
          <p>Das Gesetz vom Jahre 1900, Railway Employment (Prevention of Accidents) Act, bezweckt hauptsächlich den Schutz der Eisenbahnangestellten gegen Unfälle. Das B. hat die Verpflichtung, zur Verhütung und Verminderung der Gefahren, die mit dem Eisenbahnbetriebe zusammenhänge, Vorschriften aufzustellen. Ehe jedoch solche Vorschriften für die Eisenbahnen bindend werden, unterliegen sie der Überprüfung durch den Eisenbahn- und Kanalausschuß. Die Weigerung, vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen einzuführen oder für unzulässig erklärte Einrichtungen abzuschaffen, zieht eine Strafe von 10 £ für jeden Tag oder von 50 £ im ganzen nach sich. Bis jetzt sind auf Grund dieses Gesetzes Bestimmungen über die Bezeichnung der Eisenbahnwagen, über die Bewegung von Wagen durch Seilzug, über Kraftbremsen auf Lokomotiven, über die Beleuchtung von Bahnhöfen und Nebengleisen, über die Sicherung von Weichen, den Schutz von Wasserstandsgläsern, Mitführung von Werkzeugkasten auf den Lokomotiven, Einstellung von Bremswagen in Züge und für den Schutz der Streckenarbeiter bei Arbeiten im Gleis u. s. w. erlassen worden.</p><lb/>
          <p>Über die <hi rendition="#g">Finanzgebarung</hi> und das <hi rendition="#g">Rechnungswesen</hi> der Eisenbahngesellschaften übt das B. eine mehr statistische Kontrolle aus. Die Gesellschaften haben (Regulation of Railways Act 1871) ihre Bilanzen sowie Jahresausweise, insbesondere über Aufnahme und Verwendung<lb/><figure facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen02_1912/figures/roell_eisenbahnwesen02_1912_figure-0293.jpg" rendition="#c"><head>Abb. 187.</head><lb/></figure><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[425/0437] des B. steht den Eisenbahnverwaltungen die Berufung an die Railway and Canal Commission frei, die auf Grund des Railway and Canal Traffic Act vom 10. August 1888 gebildet wurde. Die gesetzlichen Vorschriften über die Dauer der Dienstzeit haben einen sehr günstigen Einfluß auf die Regelung der Dienstverhältnisse der Eisenbahnangestellten gehabt; diese sind dadurch erheblich entlastet worden. Eine Entscheidung des Eisenbahn- und Kanalausschusses ist bis jetzt in Angelegenheiten der Dienstdauer noch nicht angerufen worden. Für Fragen, die die Besoldungen des Eisenbahnpersonals betreffen, ist inzwischen dem B. das Wages Conciliation Board als Vermittlungsamt beigeordnet worden, das als ein wirksames Organ zur Verbesserung des Besoldungswesens der Bahnangestellten angesehen wird. Das Gesetz vom Jahre 1900, Railway Employment (Prevention of Accidents) Act, bezweckt hauptsächlich den Schutz der Eisenbahnangestellten gegen Unfälle. Das B. hat die Verpflichtung, zur Verhütung und Verminderung der Gefahren, die mit dem Eisenbahnbetriebe zusammenhänge, Vorschriften aufzustellen. Ehe jedoch solche Vorschriften für die Eisenbahnen bindend werden, unterliegen sie der Überprüfung durch den Eisenbahn- und Kanalausschuß. Die Weigerung, vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen einzuführen oder für unzulässig erklärte Einrichtungen abzuschaffen, zieht eine Strafe von 10 £ für jeden Tag oder von 50 £ im ganzen nach sich. Bis jetzt sind auf Grund dieses Gesetzes Bestimmungen über die Bezeichnung der Eisenbahnwagen, über die Bewegung von Wagen durch Seilzug, über Kraftbremsen auf Lokomotiven, über die Beleuchtung von Bahnhöfen und Nebengleisen, über die Sicherung von Weichen, den Schutz von Wasserstandsgläsern, Mitführung von Werkzeugkasten auf den Lokomotiven, Einstellung von Bremswagen in Züge und für den Schutz der Streckenarbeiter bei Arbeiten im Gleis u. s. w. erlassen worden. Über die Finanzgebarung und das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften übt das B. eine mehr statistische Kontrolle aus. Die Gesellschaften haben (Regulation of Railways Act 1871) ihre Bilanzen sowie Jahresausweise, insbesondere über Aufnahme und Verwendung [Abbildung Abb. 187. ]

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:49Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:49Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/437
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/437>, abgerufen am 14.08.2024.