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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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beizustellen hat, um den Betrieb sofort auszuführen.

Den Fahrpark wird gewöhnlich der Bahneigentümer stellen. Es kommt aber namentlich bei kleineren Anschlußstrecken vor, daß der Betriebsunternehmer die Fahrzeuge beistellt. Bei neu zu eröffnenden Bahnen kommen häufig Fälle vor, daß der Betriebsunternehmer die Stellung der Fahrzeuge gegen einmalige Entrichtung einer Pauschalsumme oder gegen Zahlung einer jährlichen Zins- und Tilgungssumme besorgt.

Der erste Vorrat der für den Betrieb erforderlichen Verbrauchsmaterialien wird gewöhnlich von den Bahneigentümern beschafft, oft stellt ihn aber auch der Betriebsunternehmer.

b) Beistellung des Betriebspersonals. Bei neu zu eröffnenden Bahnen wird es Aufgabe des Betriebsunternehmers sein, das Personal zu stellen. In manchen Fällen wird der Betriebsunternehmer verpflichtet, das beim Bahnbau beschäftigte Personal auch für den Betrieb weiter zu verwenden. Bei bereits im Betrieb stehenden Bahnlinien wird der Betriebsunternehmer verpflichtet, das vorhandene Betriebspersonal unter Wahrung seiner bisherigen Rechte zu übernehmen und weiterhin zu belassen. In disziplinarer Hinsicht ist das Betriebspersonal immer dem Betriebsunternehmer unterstellt.

c) Regelung der Anschlußverhältnisse. Führt der Eigentümer des Abzweige- (Anschluß-) Bahnhofes zugleich den Betrieb der Anschlußbahn, so werden B. auch die Bestimmungen über die Mitbenutzung der Anschlußstation und der Bahnhofsanlagen enthalten. In der Regel werden die wegen der Einmündung einer neuen Bahn erforderlichen Erweiterungs- und Umgestaltungsbauten von dem Eigentümer der neuen Linie selbst besorgt oder auf seine Kosten von dem Eigentümer der Anschlußstation ausgeführt werden. Regelmäßig gehen diese Erweiterungsbauten in das lastenfreie Eigentum des Eigentümers der Anschlußstation über.

Sollen hingegen die aus Anlaß der Einmündung der neuen Linie erforderlichen Erweiterungen auf Kosten des Eigentümers der Anschlußstation besorgt werden, so hat der Eigentümer der neu hinzukommenden Anschlußbahn diese Kosten zu verzinsen.

Desgleichen haben die Bahneigentümer der neuen Linie für die Besorgung des Stationsdienstes einen Beitrag zu entrichten, der gewöhnlich so ermittelt wird, daß die gesamten Stationsdienstkosten nach gewissen Schlüsseln, zumeist nach Maßgabe des Verkehrs, auf die beiden Verwaltungen aufgeteilt werden.

Im volkswirtschaftlichen oder staatlichen Interesse können die Hauptbahnen auf geeignete Weise angehalten werden, den anschließenden Neben- und Kleinbahnen Erleichterungen in den Anschlußdienstkosten zu gewähren.

Führt der Eigentümer der Anschlußbahn nicht zugleich den Betrieb der neu hinzutretenden Linie, so erfolgt die Regelung der Anschlußverhältnisse nicht im B., sondern in einem besonderen Anschlußvertrage.

d) Die Herstellung nachträglicher Bauten und Vermehrung des Inventars. Die Kosten hierfür werden bei Betriebsführungen auf Rechnung des Eigentümers immer diesem zur Last fallen. Bei Betriebspachtverträgen, d. i. bei Betriebführungen auf eigene Rechnung, werden nachträgliche Bauten vielfach auf Kosten des Betriebsunternehmers auszuführen sein. Besonders in den Staatsverträgen über internationale Anschlußstrecken findet sich vielfach die Bestimmung vor, daß selbst durch höhere Gewalt verursachte außerordentliche Schäden niemals die Bahneigentümer, sondern stets die betriebführende Verwaltung treffen sollen. Die Erklärung hierfür liegt darin, daß die betriebführende Verwaltung des Anschlußstückes, meistens die anschließende Staatseisenbahnverwaltung, aus staatsrechtlichen Gründen nicht Eigentümerin dieses Anschlußstückes sein kann, tatsächlich aber alle Nutzungen aus diesem Anschlußstück allein zieht, somit - wie dies in vielen Staatsverträgen ausgedrückt wird - in alle Verpflichtungen eines Nutznießers (Usufruktuars) tritt, und dieser in Wirklichkeit einem Eigentümer gleichzustellen ist.

e) Regelung der Tarife. Bei Betriebsüberlassungen auf Rechnung des Eigentümers steht innerhalb der konzessionsmäßigen Grenzen den Bahneigentümern das Recht auf Feststellung der Tarife zu. Bei Betriebsüberlassungen auf eigene Rechnung steht dieses Recht - natürlich wieder nur im Rahmen der Grenzen der Konzession - dem Betriebsunternehmer zu.

f) Die Haftung aus dem Betriebe. Diese trifft nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen Dritten gegenüber immer die betriebführende Verwaltung, mag die Betriebführung auf eigene oder fremde Rechnung erfolgen.

g) Pachtzins, Betriebskostenvergütung, Rechnungslegung und Kontrolle. Bei Betriebsüberlassungen auf eigene Rechnung werden besondere Vereinbarungen über eine Rechnungslegung nicht erforderlich sein, wenn der Betriebsunternehmer dem Bahneigentümer einen festen Pachtzins (Rente) entrichtet. In diesem Falle wird eine gegenseitige Rechnungslegung nur bei nachträglichen Bauten zu vereinbaren

beizustellen hat, um den Betrieb sofort auszuführen.

Den Fahrpark wird gewöhnlich der Bahneigentümer stellen. Es kommt aber namentlich bei kleineren Anschlußstrecken vor, daß der Betriebsunternehmer die Fahrzeuge beistellt. Bei neu zu eröffnenden Bahnen kommen häufig Fälle vor, daß der Betriebsunternehmer die Stellung der Fahrzeuge gegen einmalige Entrichtung einer Pauschalsumme oder gegen Zahlung einer jährlichen Zins- und Tilgungssumme besorgt.

Der erste Vorrat der für den Betrieb erforderlichen Verbrauchsmaterialien wird gewöhnlich von den Bahneigentümern beschafft, oft stellt ihn aber auch der Betriebsunternehmer.

b) Beistellung des Betriebspersonals. Bei neu zu eröffnenden Bahnen wird es Aufgabe des Betriebsunternehmers sein, das Personal zu stellen. In manchen Fällen wird der Betriebsunternehmer verpflichtet, das beim Bahnbau beschäftigte Personal auch für den Betrieb weiter zu verwenden. Bei bereits im Betrieb stehenden Bahnlinien wird der Betriebsunternehmer verpflichtet, das vorhandene Betriebspersonal unter Wahrung seiner bisherigen Rechte zu übernehmen und weiterhin zu belassen. In disziplinarer Hinsicht ist das Betriebspersonal immer dem Betriebsunternehmer unterstellt.

c) Regelung der Anschlußverhältnisse. Führt der Eigentümer des Abzweige- (Anschluß-) Bahnhofes zugleich den Betrieb der Anschlußbahn, so werden B. auch die Bestimmungen über die Mitbenutzung der Anschlußstation und der Bahnhofsanlagen enthalten. In der Regel werden die wegen der Einmündung einer neuen Bahn erforderlichen Erweiterungs- und Umgestaltungsbauten von dem Eigentümer der neuen Linie selbst besorgt oder auf seine Kosten von dem Eigentümer der Anschlußstation ausgeführt werden. Regelmäßig gehen diese Erweiterungsbauten in das lastenfreie Eigentum des Eigentümers der Anschlußstation über.

Sollen hingegen die aus Anlaß der Einmündung der neuen Linie erforderlichen Erweiterungen auf Kosten des Eigentümers der Anschlußstation besorgt werden, so hat der Eigentümer der neu hinzukommenden Anschlußbahn diese Kosten zu verzinsen.

Desgleichen haben die Bahneigentümer der neuen Linie für die Besorgung des Stationsdienstes einen Beitrag zu entrichten, der gewöhnlich so ermittelt wird, daß die gesamten Stationsdienstkosten nach gewissen Schlüsseln, zumeist nach Maßgabe des Verkehrs, auf die beiden Verwaltungen aufgeteilt werden.

Im volkswirtschaftlichen oder staatlichen Interesse können die Hauptbahnen auf geeignete Weise angehalten werden, den anschließenden Neben- und Kleinbahnen Erleichterungen in den Anschlußdienstkosten zu gewähren.

Führt der Eigentümer der Anschlußbahn nicht zugleich den Betrieb der neu hinzutretenden Linie, so erfolgt die Regelung der Anschlußverhältnisse nicht im B., sondern in einem besonderen Anschlußvertrage.

d) Die Herstellung nachträglicher Bauten und Vermehrung des Inventars. Die Kosten hierfür werden bei Betriebsführungen auf Rechnung des Eigentümers immer diesem zur Last fallen. Bei Betriebspachtverträgen, d. i. bei Betriebführungen auf eigene Rechnung, werden nachträgliche Bauten vielfach auf Kosten des Betriebsunternehmers auszuführen sein. Besonders in den Staatsverträgen über internationale Anschlußstrecken findet sich vielfach die Bestimmung vor, daß selbst durch höhere Gewalt verursachte außerordentliche Schäden niemals die Bahneigentümer, sondern stets die betriebführende Verwaltung treffen sollen. Die Erklärung hierfür liegt darin, daß die betriebführende Verwaltung des Anschlußstückes, meistens die anschließende Staatseisenbahnverwaltung, aus staatsrechtlichen Gründen nicht Eigentümerin dieses Anschlußstückes sein kann, tatsächlich aber alle Nutzungen aus diesem Anschlußstück allein zieht, somit – wie dies in vielen Staatsverträgen ausgedrückt wird – in alle Verpflichtungen eines Nutznießers (Usufruktuars) tritt, und dieser in Wirklichkeit einem Eigentümer gleichzustellen ist.

e) Regelung der Tarife. Bei Betriebsüberlassungen auf Rechnung des Eigentümers steht innerhalb der konzessionsmäßigen Grenzen den Bahneigentümern das Recht auf Feststellung der Tarife zu. Bei Betriebsüberlassungen auf eigene Rechnung steht dieses Recht – natürlich wieder nur im Rahmen der Grenzen der Konzession – dem Betriebsunternehmer zu.

f) Die Haftung aus dem Betriebe. Diese trifft nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen Dritten gegenüber immer die betriebführende Verwaltung, mag die Betriebführung auf eigene oder fremde Rechnung erfolgen.

g) Pachtzins, Betriebskostenvergütung, Rechnungslegung und Kontrolle. Bei Betriebsüberlassungen auf eigene Rechnung werden besondere Vereinbarungen über eine Rechnungslegung nicht erforderlich sein, wenn der Betriebsunternehmer dem Bahneigentümer einen festen Pachtzins (Rente) entrichtet. In diesem Falle wird eine gegenseitige Rechnungslegung nur bei nachträglichen Bauten zu vereinbaren

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[349/0359] beizustellen hat, um den Betrieb sofort auszuführen. Den Fahrpark wird gewöhnlich der Bahneigentümer stellen. Es kommt aber namentlich bei kleineren Anschlußstrecken vor, daß der Betriebsunternehmer die Fahrzeuge beistellt. Bei neu zu eröffnenden Bahnen kommen häufig Fälle vor, daß der Betriebsunternehmer die Stellung der Fahrzeuge gegen einmalige Entrichtung einer Pauschalsumme oder gegen Zahlung einer jährlichen Zins- und Tilgungssumme besorgt. Der erste Vorrat der für den Betrieb erforderlichen Verbrauchsmaterialien wird gewöhnlich von den Bahneigentümern beschafft, oft stellt ihn aber auch der Betriebsunternehmer. b) Beistellung des Betriebspersonals. Bei neu zu eröffnenden Bahnen wird es Aufgabe des Betriebsunternehmers sein, das Personal zu stellen. In manchen Fällen wird der Betriebsunternehmer verpflichtet, das beim Bahnbau beschäftigte Personal auch für den Betrieb weiter zu verwenden. Bei bereits im Betrieb stehenden Bahnlinien wird der Betriebsunternehmer verpflichtet, das vorhandene Betriebspersonal unter Wahrung seiner bisherigen Rechte zu übernehmen und weiterhin zu belassen. In disziplinarer Hinsicht ist das Betriebspersonal immer dem Betriebsunternehmer unterstellt. c) Regelung der Anschlußverhältnisse. Führt der Eigentümer des Abzweige- (Anschluß-) Bahnhofes zugleich den Betrieb der Anschlußbahn, so werden B. auch die Bestimmungen über die Mitbenutzung der Anschlußstation und der Bahnhofsanlagen enthalten. In der Regel werden die wegen der Einmündung einer neuen Bahn erforderlichen Erweiterungs- und Umgestaltungsbauten von dem Eigentümer der neuen Linie selbst besorgt oder auf seine Kosten von dem Eigentümer der Anschlußstation ausgeführt werden. Regelmäßig gehen diese Erweiterungsbauten in das lastenfreie Eigentum des Eigentümers der Anschlußstation über. Sollen hingegen die aus Anlaß der Einmündung der neuen Linie erforderlichen Erweiterungen auf Kosten des Eigentümers der Anschlußstation besorgt werden, so hat der Eigentümer der neu hinzukommenden Anschlußbahn diese Kosten zu verzinsen. Desgleichen haben die Bahneigentümer der neuen Linie für die Besorgung des Stationsdienstes einen Beitrag zu entrichten, der gewöhnlich so ermittelt wird, daß die gesamten Stationsdienstkosten nach gewissen Schlüsseln, zumeist nach Maßgabe des Verkehrs, auf die beiden Verwaltungen aufgeteilt werden. Im volkswirtschaftlichen oder staatlichen Interesse können die Hauptbahnen auf geeignete Weise angehalten werden, den anschließenden Neben- und Kleinbahnen Erleichterungen in den Anschlußdienstkosten zu gewähren. Führt der Eigentümer der Anschlußbahn nicht zugleich den Betrieb der neu hinzutretenden Linie, so erfolgt die Regelung der Anschlußverhältnisse nicht im B., sondern in einem besonderen Anschlußvertrage. d) Die Herstellung nachträglicher Bauten und Vermehrung des Inventars. Die Kosten hierfür werden bei Betriebsführungen auf Rechnung des Eigentümers immer diesem zur Last fallen. Bei Betriebspachtverträgen, d. i. bei Betriebführungen auf eigene Rechnung, werden nachträgliche Bauten vielfach auf Kosten des Betriebsunternehmers auszuführen sein. Besonders in den Staatsverträgen über internationale Anschlußstrecken findet sich vielfach die Bestimmung vor, daß selbst durch höhere Gewalt verursachte außerordentliche Schäden niemals die Bahneigentümer, sondern stets die betriebführende Verwaltung treffen sollen. Die Erklärung hierfür liegt darin, daß die betriebführende Verwaltung des Anschlußstückes, meistens die anschließende Staatseisenbahnverwaltung, aus staatsrechtlichen Gründen nicht Eigentümerin dieses Anschlußstückes sein kann, tatsächlich aber alle Nutzungen aus diesem Anschlußstück allein zieht, somit – wie dies in vielen Staatsverträgen ausgedrückt wird – in alle Verpflichtungen eines Nutznießers (Usufruktuars) tritt, und dieser in Wirklichkeit einem Eigentümer gleichzustellen ist. e) Regelung der Tarife. Bei Betriebsüberlassungen auf Rechnung des Eigentümers steht innerhalb der konzessionsmäßigen Grenzen den Bahneigentümern das Recht auf Feststellung der Tarife zu. Bei Betriebsüberlassungen auf eigene Rechnung steht dieses Recht – natürlich wieder nur im Rahmen der Grenzen der Konzession – dem Betriebsunternehmer zu. f) Die Haftung aus dem Betriebe. Diese trifft nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen Dritten gegenüber immer die betriebführende Verwaltung, mag die Betriebführung auf eigene oder fremde Rechnung erfolgen. g) Pachtzins, Betriebskostenvergütung, Rechnungslegung und Kontrolle. Bei Betriebsüberlassungen auf eigene Rechnung werden besondere Vereinbarungen über eine Rechnungslegung nicht erforderlich sein, wenn der Betriebsunternehmer dem Bahneigentümer einen festen Pachtzins (Rente) entrichtet. In diesem Falle wird eine gegenseitige Rechnungslegung nur bei nachträglichen Bauten zu vereinbaren

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/359>, abgerufen am 16.07.2024.