Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.sein. Wenn jedoch der Betriebsunternehmer den Betrieb wohl auf eigene Rechnung, aber gegen Überlassung eines Anteils an den Roheinnahmen führt, oder wenn eine Betriebsüberlassung auf fremde Rechnung erfolgt, so wird der B. eine genaue Darstellung der Rechnungslegung und der Kontrolle enthalten müssen. Bei Betriebsüberlassung auf eigene Rechnung werden die Entschädigungen festgesetzt, die der Betriebsunternehmer dem Bahneigentümer zu entrichten hat. Die Entschädigung besteht entweder - wie oben bereits angedeutet - in einer festen Rente oder in einem Anteil an den Bruttoeinnahmen oder schließlich aus einer Kombination einer festen Rente mit einem Anteil an den Bruttoeinnahmen. Betriebsüberlassungen auf fremde Rechnung enthalten Festsetzungen über die Vergütungen an die Betriebsnehmer seitens der Bahneigentümer. In dieser Richtung finden sich hauptsächlich zwei Entschädigungsarten vor: die reine Selbstkostenvergütung und die Pauschalvergütung. Die Selbstkostenvergütung liegt vor, wenn die dem Betriebsunternehmer erwachsenden Kosten entweder nach dem tatsächlichen Aufwände oder, wo dies nicht gut möglich ist, wie bei den Anschlußkosten, nach gewissen Verteilungsschlüsseln berechnet werden, denen bisweilen ein prozentualer Zuschlag für Regiezwecke in Anrechnung gebracht wird. Bei der Pauschalvergütung sind die von dem Bahneigentümer dem Betriebsunternehmer zu ersetzenden Entschädigungen in erster Linie nach einem bestimmten Prozentsatze der Roheinnahmen bemessen, wobei dem Betriebsunternehmer gewöhnlich ein gewisser Mindestbetrag zugesichert wird. Überdies werden bei den Pauschalvergütungen einzelne Ausgaben, wie z. B. Steuern, Gebühren u. s. w. oft nebst dem Pauschale noch besonders vergütet, wie auch umgekehrt bei der Selbstkostenvergütung einzelne Ausgaben mit einem Pauschalbetrage festgesetzt sein können. h) Vertragsdauer. Internationale B. hängen in ihrer Geltung von jener der Staatsverträge ab; eine Änderung oder ein Außerkrafttreten der Staatsverträge führt eine Änderung oder ein Erlöschen der B. herbei. Mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Betriebsunternehmens werden sämtliche B. regelmäßig auf eine sehr lange Dauer, zumeist auf Konzessionsdauer abgeschlossen. Eine vorzeitige Auflösung des Vertrages wird in der Regel nur bei Nichterfüllung der Vertragspflichten zugelassen. In Staaten mit reinem Staatsbahnsystem wird meistens dem Staate das Recht der Betriebsführung während der Konzessionsdauer vorbehalten. i) Ratifikation der Verträge. Internationale Staatsverträge bedürfen meist der Genehmigung durch die gesetzgebenden Faktoren der beteiligten Staaten. Innerstaatliche B. zwischen der Staatsverwaltung und Privatgesellschaften bedürfen, sofern der Vertrag für den Staat bleibende finanzielle Verpflichtungen in sich schließt, nach den staatsrechtlichen Bestimmungen gleichfalls der Genehmigung der Volksvertretung; die Notwendigkeit einer solchen Zustimmung ist insbesondere in Preußen von den beiden Kammern wiederholt ausgesprochen worden. Auch wenn der Staat nicht Kontrahent ist, so bedürfen doch B. der Genehmigung der Regierung. Dieses Erfordernis ergibt sich schon aus dem Wesen der B., die regelmäßig mit einer bestimmten Person abgeschlossen werden und deshalb ohne Genehmigung der Staatsverwaltung nicht weiter übertragbar sind. In dem schweizerischen Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872, Art. 10, ist diese Unübertragbarkeit der Konzession ausdrücklich ausgesprochen. In diesem Gesetze ist genau festgestellt, nach welcher Richtung die Überprüfung der B. erfolgen soll (Bundesblatt 1885, III, 78, 99, IV, 243). Die B. unterliegen der Genehmigung der Bundesversammlung, wie z. B. der B. zwischen der Gesellschaft der Traverstalbahn und der Generaldirektion der Bundesbahnen, der mit Bundesbeschluß vom 23. Juni 1905 die Genehmigung fand, oder der zwischen der Eisenbahngesellschaft Martigny-Chatelard und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, der mit Bundesbeschluß vom 30. März 1906 genehmigt worden ist. Diese Genehmigung wird auf beschränkte oder unbeschränkte Zeit erteilt. In allen derartigen Bundesbeschlüssen wird stets der Vorbehalt gemacht, daß für die Erfüllung der von dem Betriebsunternehmer übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des schweizerischen Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 stets der Bahneigentümer haftbar bleibt. In Deutschland, Österreich und Ungarn fehlen derartige eingehende Vorschriften über die Genehmigung der Staatsverträge, aus dem Wesen der Konzessionserteilung ergibt sich aber von selbst die Notwendigkeit der Genehmigung durch die Zentraleisenbahnbehörde des Staates. In Frankreich herrscht die Auffassung vor, daß die B. auch ohne Genehmigung seitens der sein. Wenn jedoch der Betriebsunternehmer den Betrieb wohl auf eigene Rechnung, aber gegen Überlassung eines Anteils an den Roheinnahmen führt, oder wenn eine Betriebsüberlassung auf fremde Rechnung erfolgt, so wird der B. eine genaue Darstellung der Rechnungslegung und der Kontrolle enthalten müssen. Bei Betriebsüberlassung auf eigene Rechnung werden die Entschädigungen festgesetzt, die der Betriebsunternehmer dem Bahneigentümer zu entrichten hat. Die Entschädigung besteht entweder – wie oben bereits angedeutet – in einer festen Rente oder in einem Anteil an den Bruttoeinnahmen oder schließlich aus einer Kombination einer festen Rente mit einem Anteil an den Bruttoeinnahmen. Betriebsüberlassungen auf fremde Rechnung enthalten Festsetzungen über die Vergütungen an die Betriebsnehmer seitens der Bahneigentümer. In dieser Richtung finden sich hauptsächlich zwei Entschädigungsarten vor: die reine Selbstkostenvergütung und die Pauschalvergütung. Die Selbstkostenvergütung liegt vor, wenn die dem Betriebsunternehmer erwachsenden Kosten entweder nach dem tatsächlichen Aufwände oder, wo dies nicht gut möglich ist, wie bei den Anschlußkosten, nach gewissen Verteilungsschlüsseln berechnet werden, denen bisweilen ein prozentualer Zuschlag für Regiezwecke in Anrechnung gebracht wird. Bei der Pauschalvergütung sind die von dem Bahneigentümer dem Betriebsunternehmer zu ersetzenden Entschädigungen in erster Linie nach einem bestimmten Prozentsatze der Roheinnahmen bemessen, wobei dem Betriebsunternehmer gewöhnlich ein gewisser Mindestbetrag zugesichert wird. Überdies werden bei den Pauschalvergütungen einzelne Ausgaben, wie z. B. Steuern, Gebühren u. s. w. oft nebst dem Pauschale noch besonders vergütet, wie auch umgekehrt bei der Selbstkostenvergütung einzelne Ausgaben mit einem Pauschalbetrage festgesetzt sein können. h) Vertragsdauer. Internationale B. hängen in ihrer Geltung von jener der Staatsverträge ab; eine Änderung oder ein Außerkrafttreten der Staatsverträge führt eine Änderung oder ein Erlöschen der B. herbei. Mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Betriebsunternehmens werden sämtliche B. regelmäßig auf eine sehr lange Dauer, zumeist auf Konzessionsdauer abgeschlossen. Eine vorzeitige Auflösung des Vertrages wird in der Regel nur bei Nichterfüllung der Vertragspflichten zugelassen. In Staaten mit reinem Staatsbahnsystem wird meistens dem Staate das Recht der Betriebsführung während der Konzessionsdauer vorbehalten. i) Ratifikation der Verträge. Internationale Staatsverträge bedürfen meist der Genehmigung durch die gesetzgebenden Faktoren der beteiligten Staaten. Innerstaatliche B. zwischen der Staatsverwaltung und Privatgesellschaften bedürfen, sofern der Vertrag für den Staat bleibende finanzielle Verpflichtungen in sich schließt, nach den staatsrechtlichen Bestimmungen gleichfalls der Genehmigung der Volksvertretung; die Notwendigkeit einer solchen Zustimmung ist insbesondere in Preußen von den beiden Kammern wiederholt ausgesprochen worden. Auch wenn der Staat nicht Kontrahent ist, so bedürfen doch B. der Genehmigung der Regierung. Dieses Erfordernis ergibt sich schon aus dem Wesen der B., die regelmäßig mit einer bestimmten Person abgeschlossen werden und deshalb ohne Genehmigung der Staatsverwaltung nicht weiter übertragbar sind. In dem schweizerischen Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872, Art. 10, ist diese Unübertragbarkeit der Konzession ausdrücklich ausgesprochen. In diesem Gesetze ist genau festgestellt, nach welcher Richtung die Überprüfung der B. erfolgen soll (Bundesblatt 1885, III, 78, 99, IV, 243). Die B. unterliegen der Genehmigung der Bundesversammlung, wie z. B. der B. zwischen der Gesellschaft der Traverstalbahn und der Generaldirektion der Bundesbahnen, der mit Bundesbeschluß vom 23. Juni 1905 die Genehmigung fand, oder der zwischen der Eisenbahngesellschaft Martigny-Châtelard und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, der mit Bundesbeschluß vom 30. März 1906 genehmigt worden ist. Diese Genehmigung wird auf beschränkte oder unbeschränkte Zeit erteilt. In allen derartigen Bundesbeschlüssen wird stets der Vorbehalt gemacht, daß für die Erfüllung der von dem Betriebsunternehmer übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des schweizerischen Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 stets der Bahneigentümer haftbar bleibt. In Deutschland, Österreich und Ungarn fehlen derartige eingehende Vorschriften über die Genehmigung der Staatsverträge, aus dem Wesen der Konzessionserteilung ergibt sich aber von selbst die Notwendigkeit der Genehmigung durch die Zentraleisenbahnbehörde des Staates. In Frankreich herrscht die Auffassung vor, daß die B. auch ohne Genehmigung seitens der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0360" n="350"/> sein. 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Bei Betriebsüberlassung auf eigene Rechnung werden die Entschädigungen festgesetzt, die der Betriebsunternehmer dem Bahneigentümer zu entrichten hat. Die Entschädigung besteht entweder – wie oben bereits angedeutet – in einer festen Rente oder in einem Anteil an den Bruttoeinnahmen oder schließlich aus einer Kombination einer festen Rente mit einem Anteil an den Bruttoeinnahmen.
Betriebsüberlassungen auf fremde Rechnung enthalten Festsetzungen über die Vergütungen an die Betriebsnehmer seitens der Bahneigentümer. In dieser Richtung finden sich hauptsächlich zwei Entschädigungsarten vor: die reine Selbstkostenvergütung und die Pauschalvergütung. Die Selbstkostenvergütung liegt vor, wenn die dem Betriebsunternehmer erwachsenden Kosten entweder nach dem tatsächlichen Aufwände oder, wo dies nicht gut möglich ist, wie bei den Anschlußkosten, nach gewissen Verteilungsschlüsseln berechnet werden, denen bisweilen ein prozentualer Zuschlag für Regiezwecke in Anrechnung gebracht wird. Bei der Pauschalvergütung sind die von dem Bahneigentümer dem Betriebsunternehmer zu ersetzenden Entschädigungen in erster Linie nach einem bestimmten Prozentsatze der Roheinnahmen bemessen, wobei dem Betriebsunternehmer gewöhnlich ein gewisser Mindestbetrag zugesichert wird. Überdies werden bei den Pauschalvergütungen einzelne Ausgaben, wie z. B. Steuern, Gebühren u. s. w. oft nebst dem Pauschale noch besonders vergütet, wie auch umgekehrt bei der Selbstkostenvergütung einzelne Ausgaben mit einem Pauschalbetrage festgesetzt sein können.
h) Vertragsdauer. Internationale B. hängen in ihrer Geltung von jener der Staatsverträge ab; eine Änderung oder ein Außerkrafttreten der Staatsverträge führt eine Änderung oder ein Erlöschen der B. herbei.
Mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Betriebsunternehmens werden sämtliche B. regelmäßig auf eine sehr lange Dauer, zumeist auf Konzessionsdauer abgeschlossen. Eine vorzeitige Auflösung des Vertrages wird in der Regel nur bei Nichterfüllung der Vertragspflichten zugelassen. In Staaten mit reinem Staatsbahnsystem wird meistens dem Staate das Recht der Betriebsführung während der Konzessionsdauer vorbehalten.
i) Ratifikation der Verträge. Internationale Staatsverträge bedürfen meist der Genehmigung durch die gesetzgebenden Faktoren der beteiligten Staaten.
Innerstaatliche B. zwischen der Staatsverwaltung und Privatgesellschaften bedürfen, sofern der Vertrag für den Staat bleibende finanzielle Verpflichtungen in sich schließt, nach den staatsrechtlichen Bestimmungen gleichfalls der Genehmigung der Volksvertretung; die Notwendigkeit einer solchen Zustimmung ist insbesondere in Preußen von den beiden Kammern wiederholt ausgesprochen worden.
Auch wenn der Staat nicht Kontrahent ist, so bedürfen doch B. der Genehmigung der Regierung. Dieses Erfordernis ergibt sich schon aus dem Wesen der B., die regelmäßig mit einer bestimmten Person abgeschlossen werden und deshalb ohne Genehmigung der Staatsverwaltung nicht weiter übertragbar sind. In dem schweizerischen Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872, Art. 10, ist diese Unübertragbarkeit der Konzession ausdrücklich ausgesprochen. In diesem Gesetze ist genau festgestellt, nach welcher Richtung die Überprüfung der B. erfolgen soll (Bundesblatt 1885, III, 78, 99, IV, 243). Die B. unterliegen der Genehmigung der Bundesversammlung, wie z. B. der B. zwischen der Gesellschaft der Traverstalbahn und der Generaldirektion der Bundesbahnen, der mit Bundesbeschluß vom 23. Juni 1905 die Genehmigung fand, oder der zwischen der Eisenbahngesellschaft Martigny-Châtelard und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, der mit Bundesbeschluß vom 30. März 1906 genehmigt worden ist. Diese Genehmigung wird auf beschränkte oder unbeschränkte Zeit erteilt. In allen derartigen Bundesbeschlüssen wird stets der Vorbehalt gemacht, daß für die Erfüllung der von dem Betriebsunternehmer übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des schweizerischen Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 stets der Bahneigentümer haftbar bleibt.
In Deutschland, Österreich und Ungarn fehlen derartige eingehende Vorschriften über die Genehmigung der Staatsverträge, aus dem Wesen der Konzessionserteilung ergibt sich aber von selbst die Notwendigkeit der Genehmigung durch die Zentraleisenbahnbehörde des Staates.
In Frankreich herrscht die Auffassung vor, daß die B. auch ohne Genehmigung seitens der
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